B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5016/2017
law/rep
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit den Kindern
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung nach Griechenland;
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (…).
D-5016/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste zusam-
men mit seinen beiden Töchtern eigenen Angaben zufolge im Sommer
2017 von Griechenland per Direktflug nach D._______ und gelangte an-
schliessend mit dem Bus in die Schweiz, wo er mit seinen Kindern am
2. Juli 2017 eintraf. Am selben Tag stellte er im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der darauffolgen-
den Befragung (sogenannte Befragung zur Person; BzP) vom 7. Juli 2017
trug er im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland zusammen mit seiner
Ehefrau sowie ihren gemeinsamen Kindern F._______ und B._______ im
Verlauf des Jahres 2008 verlassen und sei über den Iran und die Türkei
nach Griechenland gelangt, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten. Dort
sei auch die Tochter C._______ geboren worden. Im Jahr 2012 sei seine
Ehefrau zusammen mit dem Sohn F._______ nach G._______ gereist, wo
sie im selben Jahr als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er selbst sei mit
den beiden Töchtern in Griechenland geblieben, wo sie im Jahr 2015 eben-
falls als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Er habe seine Ehefrau und
seinen Sohn in G._______ erstmals Ende April 2016 zu besuchen ver-
sucht. Damals sei ihm und seinen beiden Töchtern die Einreise nach
G._______ verweigert worden und man habe sie vier Tage später wieder
nach Griechenland zurückgeschickt. Ungefähr zwei Monate später seien
sie abermals nach G._______ geflogen, wobei ihnen die Einreise gestattet
worden sei. In der Folge sei er drei Monate lang in G._______ geblieben
und anschliessend wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Seine zwei
Töchter habe er in G._______ zurückgelassen. Einige Zeit später (laut dem
bei den Akten befindlichen Ausdruck des elektronischen Ticketempfangs
am 12. Januar 2017) sei er wiederum nach G._______ geflogen und aber-
mals drei Monate lang bei seiner Familie geblieben. Am 5. April 2017 (laut
dem aktenkundigen electronic ticket receipt) habe er dann zusammen mit
seinen beiden Töchtern wieder nach Griechenland zurückfliegen müssen.
Sein Gesuch um Familiennachzug sei von G._______ mehrmals abgelehnt
worden. Im Sommer 2017 habe er zusammen mit seinen Töchtern aber-
mals nach G._______ fliegen wollen. Ein Flugticketverkäufer habe ihm da-
mals allerdings Flugscheine nach H._______ (D._______) verkauft. Da-
raufhin sei er im Sommer 2017 mit seinen beiden Töchtern von D._______
in die Schweiz gereist.
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Seite 3
B.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentral-
einheit Eurodac) habe ergeben, dass er am 6. November 2008 in Grie-
chenland ein Asylgesuch eingereicht und Griechenland ihm und seinen
beiden Töchtern am 18. März 2015 internationalen Schutz gewährt habe.
Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und ihre
Asylgesuche seien deshalb in der Schweiz zu behandeln. Das SEM beab-
sichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihre
Asylgesuche einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu
der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum
23. August 2017 schriftlich äussern könne.
C.
Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Grie-
chenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die
griechischen Behörden am 16. August 2017 um Übernahme des Be-
schwerdeführers und seiner Kinder.
Am 18. August 2017 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers einschliesslich seiner beiden minder-
jährigen Kinder zu und führten dazu aus, dass sie in Griechenland als
Flüchtlinge anerkannt worden und im Besitz gültiger Reisedokumente so-
wie griechischer Aufenthaltsbewilligungen seien.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zum
Schreiben des SEM vom 11. August 2017 Stellung und führte im Wesent-
lichen aus, Griechenland befinde sich in einer akuten humanitären Kata-
strophe. Das UNHCR mache auch geltend, dass die Integrationsaussich-
ten für Flüchtlinge und die entsprechende Unterstützung praktisch nicht
vorhanden seien. Zur Untermauerung seiner Aussagen verwies der Be-
schwerdeführer auf einen Bericht mit dem Titel „Asylsystem in Griechen-
land trotz Reform mangelhaft“ vom 30. Januar 2015. Griechenland komme
der Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte „Qualifikationsrichtlinie“) vom
13. Dezember 2011 nicht ausreichend nach. Gemäss der dortigen Geset-
zeslage sei Griechenland nicht verpflichtet, für anerkannte Flüchtlinge und
Personen mit subsidiärem Schutzstatus eine Unterkunft oder soziale Un-
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Seite 4
terstützung zur Verfügung zu stellen. Er sei somit, was die Lebensbedin-
gungen anbelange, schlechter gestellt als Asylsuchende. Es sei unmöglich,
eine Wohnung oder Arbeit zu finden.
Nach der Gewährung des internationalen Schutzes im März 2015 hätten
er und seine beiden Töchter die heruntergekommene und kleine Unterkunft
für Asylsuchende verlassen müssen. Er habe keine andere kindsgerechte
Unterkunft erhalten. Stattdessen seien er und seine Kinder auf die Strasse
gesetzt worden. Man habe ihm gesagt, er müsse selber Arbeit und eine
Wohnung finden. Er habe sich anschliessend an sämtliche ihm bekannten
griechischen Behörden gewandt, um Unterstützung, eine Unterkunft und
Nahrung, zu erhalten. Dabei sei ihm gesagt worden, man könne ihm nicht
helfen. Nachdem sie ihre Asylunterkunft hätten verlassen müssen, hätten
sie einen Monat lang in einem Flüchtlingslager auf der Insel I._______ ge-
lebt. Sie hätten nur einen Monat dort bleiben dürfen, da sie keine Asylsu-
chende mehr gewesen seien. Ausserdem hätten sie dort auch keine Nah-
rungsmittel mehr erhalten, sondern seien auf die Güte der dort lebenden
Asylsuchenden angewiesen gewesen. Seine Töchter hätten Anspruch auf
eine kindsgerechte Unterkunft, auf Nahrung und Schulbildung – Rechte,
die vom griechischen Staat nicht gewährleistetet werden könnten. Als al-
leinerziehender Vater habe er in Griechenland keine Chance, eine Arbeit
zu erhalten, um für seine Töchter sorgen zu können. Von den griechischen
Behörden sei keine Hilfeleistung zu erwarten, weshalb er und seine Kinder
in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei einer Überstellung nach
Griechenland würde ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Ausserdem sei die Schweiz
an die Kinderrechtskonvention gebunden, die in Art. 3 eine vorrangige Be-
rücksichtigung des Kindeswohls statuiere. Aus diesem Grund ersuche er
die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und ihre
Asylgesuche materiell zu behandeln.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2017 – eröffnet am 31. August 2017 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst.
b AsylG auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner beiden
Kinder nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie
den Vollzug derselben an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Grie-
chenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland den
Beschwerdeführer und seine Kinder als Flüchtlinge anerkannt und sich
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dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall be-
stünden zwar Anzeichen dafür, dass er und seine Kinder die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch
auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Be-
gehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann
zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht
gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, wes-
halb der Beschwerdeführer und seine Kinder nach Griechenland zurück-
kehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refou-
lement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht
einzutreten.
Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Kinder in einen Drittstaat reisen
könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Zudem lägen keine konkre-
ten Hinweise vor, dass er und seine Kinder im Falle einer Rückkehr nach
Griechenland einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ausgesetzt würden. Schliesslich stelle sich im vorliegenden Fall die
Frage eines Selbsteintritts der Schweiz nicht, da es sich im vorliegenden
Fall nicht um ein Dublin-Verfahren handle. Ferner kam das SEM zum
Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers in seiner Eingabe vom 23. August 2017, er habe in Griechenland kei-
nerlei Unterstützung der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, dass
Griechenland die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, welche unter anderem die Ansprü-
che von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleis-
tungen, Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum regle, umgesetzt
habe, weshalb sich der Beschwerdeführer an die griechischen Behörden
wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Bei der Rückfüh-
rung werde das SEM den Bedürfnissen der minderjährigen Töchter des
Beschwerdeführers Rechnung tragen, indem es die griechischen Behör-
den vorgängig über die geplante Überstellung informieren werde.
D-5016/2017
Seite 6
F.
Mit Eingabe vom 6. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid des SEM mittels seiner vormaligen Rechtsvertreterin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen
als Folge hiervon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
Vollzug der Wegweisung bis zur Entscheidung der Beschwerde umgehend
auszusetzen und das kantonale Amt für Migration anzuweisen, von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren wurde beantragt, es sei
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin zu
gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, zahlreiche
Quellen legten den Schluss nahe, dass für den Beschwerdeführer und
seine minderjährigen Töchter bei einer Rückkehr nach Griechenland weder
der Zugang zu einer kindsgerechten Unterbringung noch zur Sozialhilfe so-
wie zur Schulbildung sichergestellt wäre. Das SEM habe sich im vorliegen-
den Fall in keiner Weise mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Missständen in Griechenland auseinandergesetzt. Es habe sich vielmehr
mit der Argumentation begnügt, dass die EU-Richtlinie 2011/95/EU von der
griechischen Regierung umgesetzt worden sei und dass dem Beschwer-
deführer und seinen Töchtern als anerkannten Flüchtlingen die Rechte aus
der Flüchtlingskonvention zustünden. Das SEM habe näher abzuklären,
welche Unterstützung der Beschwerdeführer und seine Kinder effektiv er-
halten würden und ob dies mit internationalen Bestimmungen vereinbar
sei. Darüber hinaus sei das Urteil Tarakhel (Application No. 29217/12 vom
4. November 2014) analog auf ihn und seine beiden minderjährigen Kinder
anwendbar.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein Schreiben des Greek
Council for Refugees vom 12. Dezember 2016, ein Schreiben des Refugee
Support Project Aegean vom 27. Juli 2016 sowie ein Arztbericht des (…)
County Hospital vom 4. April 2017 betreffend die Tochter B._______, wo-
nach diese aktuell wegen Bronchialasthma medikamentös behandelt
werde, eingereicht. Im Weiteren wurden der Beschwerde eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung vom 5. September 2017 sowie eine Kostennote
der Rechtsvertretung beigefügt.
D-5016/2017
Seite 7
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte
und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden deren damalige
Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechts-
beiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung bis zum 29. September 2017 ein.
H.
Das SEM hielt in seiner am 6. Oktober 2017 innert einmalig erstreckter
Frist eingereichten Vernehmlassung im Wesentlichen fest, der Beschwer-
deführer und seine Kinder seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt
worden. Es stünden ihnen somit alle Rechte der Flüchtlingskonvention, bei-
spielsweise die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen be-
züglich sozialstaatlicher Leistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt so-
wie zu den Gerichten zu. Zudem könne der Beschwerdeführer sich auch
auf die Qualifikationsrichtlinie berufen, um die nötige Unterstützung zu er-
halten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte.
In Bezug auf die gesundheitliche Situation von B._______ sei festzuhalten,
dass die vorerwähnte Qualifikationsrichtlinie auch die medizinische Versor-
gung in Griechenland regle. Die Asthma-Erkrankung des Mädchens könne
daher auch in Griechenland behandelt werden.
Soweit geltend gemacht werde, das SEM habe es versäumt, bei den grie-
chischen Behörden eine Garantie analog dem EGMR Urteil Tarakhel gegen
die Schweiz vom 4. November 2014 einzuholen, sei festzuhalten, dass sich
dieses Urteil auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach
Italien beziehe und dabei zum Schluss komme, dass die Überstellung ohne
vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für
eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit
der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das besagte Urteil des
EGMR beziehe sich nicht auf andere Personengruppen oder Länder und
sei nur auf die Rückführung von Dublin-Rückkehrern nach Italien bezogen.
D-5016/2017
Seite 8
Schliesslich sei anzumerken, dass sich die Partnerin sowie der minderjäh-
rige Sohn des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in
G._______ aufhalten würden. Er sei daher gehalten, sich bezüglich einer
Familienzusammenführung erneut an die griechischen (recte wohl: […])
Behörden zu wenden.
I.
In der Replik vom 15. November 2017 wird im Wesentlichen geltend ge-
macht, es lägen konkrete Hinweise vor, dass im um Wiederaufnahme er-
suchten Staat konventionswidrige Gefahren vorliegen würden, müssten
diese vom ersuchenden Staat in der Entscheidfindung berücksichtigt wer-
den. Die Vorinstanz unterlasse es indessen auch in ihrer Vernehmlassung,
auf die von verschiedenen Organisationen und Stellen in Griechenland auf-
geführten inhumanen Bedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechen-
land einzugehen. Vielmehr begnüge sie sich mit dem Hinweis, dass aner-
kannten Flüchtlingen in Griechenland (zumindest auf dem Papier) Rechte
aus internationalen Bestimmungen zustünden. Dabei verweise das SEM
die Beschwerdeführenden an die griechischen Behörden und lasse dabei
völlig ausser Acht, dass der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewie-
sen habe, sich bereits mehrfach hilfesuchend an die griechischen Behör-
den gewandt zu haben, diese ihm jedoch seine Rechte vorenthalten hät-
ten.
Die frühere Rechtsvertreterin fügte der Replik eine aktualisierte Kostennote
bei.
J.
Mit Schreiben vom 19. Januar sowie vom 31. Januar 2018 teilte die dama-
lige Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas
Schweiz, mit, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar
2018 niederlegen. Sie ersuche deshalb, sie vom Mandat als amtliche
Rechtsbeiständin zu entbinden und an ihrer Stelle MLaw Jana Maletic,
Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin einzuset-
zen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 9
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht einge-
treten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch
nicht des vorliegenden Verfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Der Beschwerdeführer und seine beiden Töchter haben sich vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein
verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der
Beschwerdeführer und seine Kinder wurden dort – wie bereits zuvor er-
wähnt – als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben
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Seite 10
ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Voraussetzungen
für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei
der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-5016/2017
Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Weg-
weisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt
der betroffenen Person, diese beiden Vermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-4904/2017 vom
7. September 2017 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen).
6.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleis-
tungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen
von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehöri-
D-5016/2017
Seite 12
gen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Aus-
länderinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen
würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observati-
ons on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.;
vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun
gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Grie-
chenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
Es ist aber nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot
gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies vom Beschwerde-
führer bezüglich seines konkreten Falls nicht geltend gemacht. In Bezug
auf die Schilderung der Lebensbedingungen in Griechenland durch den
Beschwerdeführer sind hingegen einige Vorbehalte anzubringen. So ist
nicht glaubhaft, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführen-
den, denen sie seit ihrer Ankunft in Griechenland Ende 2008 allem An-
schein nach eine Unterkunft gewährt haben, nach sieben Jahren zufolge
ihrer Flüchtlingsanerkennung einfach auf die Strasse gestellt hätten. Die
Aussage des Beschwerdeführers, die griechischen Behörden hätten ihm
und seinen Kindern nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge nur noch ein
einmonatiges Wohnrecht in einem Flüchtlingslager zugestanden, ist letzt-
lich eine reine Parteibehauptung. Auch die Tatsache, dass der Beschwer-
deführer und seine beiden Kinder zwischen 2008 und Mitte des Jahres
2017 – von ihrem zeitweiligen Aufenthalt in G._______ in den Jahren 2016
und 2017 abgesehen (vgl. Sachverhalt Bst. A) – in Griechenland zuge-
bracht haben, lässt im Ergebnis darauf schliessen, dass sie dort Hilfe und
Beistand, sei es von Seiten des griechischen Staates, sei es durch Dritt-
personen beziehungsweise karitative Einrichtungen, erfahren haben müs-
sen. Wiewohl anzunehmen ist, dass sie in Griechenland aufgrund der an-
gespannten finanziellen Situation des Staates sowie der misslichen wirt-
schaftlichen Verhältnisse eines Grossteils der griechischen Bevölkerung
keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich
noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszuge-
hen. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungs-
leistungen und weitere Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzu-
fordern, notfalls auch auf dem Rechtsweg. So stehen dem Beschwerde-
führer und seinen Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland
alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbe-
handlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern beispielsweise in Be-
zug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schul-
unterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländerinnen
D-5016/2017
Seite 13
und Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur
Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung
der Garantien der EMRK können sich der Beschwerdeführer und seine
Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wen-
den. Schliesslich können sich der Beschwerdeführer und seine Kinder
auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich
Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse
dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von
Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27),
zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizini-
scher Versorgung (Art. 30) sein.
6.5 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde einen
Arztbericht des (…) County Hospital vom 4. April 2017 ein. Danach befand
sich die Tochter B._______ zum fraglichen Zeitpunkt in G._______ wegen
Bronchialasthma in medizinischer Behandlung. Die diesbezügliche Erkran-
kung scheint indessen nur vorübergehender Natur gewesen zu sein, er-
klärte der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP, weder er selbst noch
seine Kinder hätten gesundheitliche Probleme (vgl. act. A7/14 S. 10 Ziff.
8.02). Die medizinische Versorgung in Griechenland ist entgegen den Be-
hauptungen in der Beschwerde gewährleistet, falls sich in der Zukunft ge-
sundheitliche Probleme der Beschwerdeführenden manifestieren sollten.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4 in fine), haben Flüchtlinge in Griechenland
ein Anrecht auf medizinische Versorgung, und es bestehen im vorliegen-
den Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden
in Griechenland eine offensichtlich benötigte medizinische Behandlung
verweigert wurde.
6.6 Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, dass die im
EGMR-Urteil Tharakhel statuierten Grundsätze analog auf ihn und seine
beiden minderjährigen Kinder als Angehörige einer besonders verletzli-
chen Gruppe angewendet werden müssten.
Der EGMR hat die Schweiz beziehungsweise das SEM in besagtem Urteil
verpflichtet, vor einer Rücküberstellung einer Familie mit Kindern nach Ita-
lien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen, wo-
nach eine kindsgerechte Unterbringung der Kinder sowie die Wahrung der
Einheit der Familie gewährleistet sei, ansonsten die Überstellung im Rah-
men des Dublin-Verfahrens als nicht zulässig erachtet werde. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat dieses EGMR-Urteil in BVGE 2015/4 E. 4.3 dahin-
gehend präzisiert, dass diese individuellen Garantien Italiens bereits im
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Zeitpunkt der Verfügung des SEM vorhanden sein müssen, um sie einer
gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat allerdings in einem weiteren Urteil D-2177/2015 vom
11. Dezember 2017 ausdrücklich festgehalten, dass die im Urteil Tarakhel
betreffend die Einholung individueller Garantien festgehaltenen Grund-
sätze in ihrer zwingenden Anwendung auf Fälle zu beschränken sind, in
denen Familien mit Kindern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt werden sollen (a.a.O. E. 5). Die entsprechenden Grundsätze
können somit auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen werden.
6.7 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern
in Bezug auf seinen konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach
Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein
Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzu-
stossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers und seiner Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht
von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom
14. September 2017 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner
Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten-
lage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8.2 Der amtlichen Rechtsbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend
dem Ersuchen in den Eingaben vom 19. Januar und vom 31. Januar 2018
ist den Beschwerdeführenden Frau MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin
als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und Frau MLaw Gnanagowry
Somaskanthan als bisherige Rechtsbeiständin von ihrem Mandat zu ent-
binden. Da die Beschwerdeführenden in der Sache selbst ausschliesslich
durch die vormalige Rechtsbeiständin vertreten worden sind, die nicht über
ein Anwaltspatent verfügt, legt das Gericht bei der Festlegung des Hono-
rars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 100.– bis 150.– zu-
grunde. Die vormalige Rechtsvertreterin hat am 15. November 2017 zu-
sammen mit ihrer Replik eine aktualisierte Kostennote zu den Akten ge-
reicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 8.10 Stunden aus-
weist. In der Beschwerde wird zusätzlich eine Spesenpauschale in Höhe
von Fr. 54.– geltend gemacht (vgl. a.a.O. S. 14 Ziff. 4.2). Der in der Kos-
tennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das
Honorar wird demnach auf Fr. 1269.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
MLaw Gnanagowry Somaskanthan wird von ihrem Mandat als amtliche
Rechtsbeiständin entbunden. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, wird gutgeheissen. Der
Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1269. ‒
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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