B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5016/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom
25. Juni 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______,
reichte am 17. März 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch
lehnte das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2019 ab, wobei es die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2945/2019
vom 25. Juni 2019 ab.
A.b Mit Eingabe vom 23. Juni 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
26. Juni 2019) legte der Gesuchsteller Fotos einer Vorladung des Gerichts in
B._______ vom (...) und eines Urteils des Gerichts von B._______ vom (...) ins
Recht. In seinem Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Gesuchsteller mit, dass seine erst nach rechtskräftigem Urteil ein-
gereichte Eingabe vom 23. Juni 2019 nicht mehr berücksichtigt werden könne.
In diesem Zusammenhang wies es auf die Möglichkeit der Einreichung eines
Revisionsgesuches gegen das Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2019 hin.
A.c Mit Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller die bereits
mit Eingabe vom 23. Juni 2019 ins Recht gelegten Dokumente (Nennung Be-
weismittel) nochmals ein und ersuchte um revisionsweise Aufhebung des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom 25. Juni 2019. Mit Urteil
D-3489/2019 vom 15. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revi-
sionsgesuch ab.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2019 ersucht der Gesuchsteller ein weiteres
Mal um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 und beantragt, es sei das Beschwerdeverfah-
ren wiederaufzunehmen, er sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM an-
zuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugs-
hemmender vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel reichte er beglaubigte Kopien der in den vorangegangenen
Verfahren eingereichten Mitteilung des Gerichts in B._______ vom (...) und des
Urteils des Gerichts von B._______ vom (...) inklusive Übersetzungen, sowie
Kopien einer WhatsApp-Konversation seiner (Nennung Verwandte), eine CD-
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ROM betreffend die Postaufgabe der eingereichten Beweismittel sowie Ver-
sandunterlagen zu den Akten.
C.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. September 2019 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG
Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich ge-
gen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gut-
geheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die be-
reits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303
Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als
Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht,
bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können
(vgl. Art. 46 VGG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht
in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt
(vgl. Art. 23 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 26. September 2019 da-
rauf, dass er grosse Bemühungen zum Erhalt beweisrelevanter Dokumente un-
ternommen und beglaubigte Abschriften der eingereichten Gerichtsdokumente
zugestellt erhalten habe. Damit ruft er den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht ein-
gereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte – dies
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum
einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens ver-
wirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte
Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die
gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegange-
nen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb
nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision
ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frühe-
ren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revi-
sionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011,
N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die
gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine
Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen
Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hät-
ten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., S. 306 f.
Rz. 5.47).
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3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren,
wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet
sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vor-
liegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid ge-
führt hätten. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismit-
tel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie
sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG;
vgl. auch BVGE 2013/22).
4.
4.1 Den mit dem Revisionsgesuch vom 26. September 2019 eingereichten ge-
richtlichen Unterlagen (Nennung Dokumente) im Sinne neuer Beweismittel ist
die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.
4.2 Im Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3489/2019 vom
15. Juli 2019 (S. 4 unten) wurde die Beweiskraft der hier in Frage stehenden
Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der
fraglichen Herkunft als gering eingestuft. Im hier zu beurteilenden Revisionsge-
such macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm zwischenzeitlich gelun-
gen, mit Hilfe seiner (Nennung Verwandte) und einer Drittperson eine Abschrift
der gerichtlichen Vorladung und des Gerichtsurteils zu erhalten. Es handle sich
dabei um beglaubigte Kopien der Original-Dokumente. Die Beglaubigung er-
gebe sich durch einen roten Original-Stempel (vgl. Rechtsmittelschrift S. 5, Ziff.
2d). Zunächst fällt auf, dass – obwohl beide in Kopie eingereichten Beweismittel
vom iranischen Gericht beglaubigt worden sein sollen – die Dokumente eine
unterschiedliche Beschaffenheit aufweisen. So stellt sich die gerichtliche Mittei-
lung als herkömmliche Kopie, das Urteil jedoch – nicht zuletzt aufgrund der un-
gewöhnlichen Einfärbung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als blosse
Kopie eines vorher abfotografierten Dokumentes dar. Weiter enthalten beide
angeblichen Beglaubigungen keine Original-Unterschriften, weshalb sich die
Zweifel am Vorbringen, dass es sich dabei um vom iranischen Gericht «beglau-
bigte Kopien» handle, verdichten. Eine Beglaubigung ist eine Bestätigung der
Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original, welche eine erhöhte Beweis-
kraft für sich in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund ist das Anbringen der (ori-
ginalen) handschriftlichen Signatur einer dafür zugelassenen Person auf dem
Dokument zwingend. Da eine Beglaubigung nur von dazu berechtigten Perso-
nen erteilt werden darf, muss die Person namentlich und/oder durch ihre Funk-
tion bekannt sein. Andernfalls ist dem Dokument, so auch den zwei hier in
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Frage stehenden Dokumenten, mangels fälschungssicheren Echtheitsmerkma-
len kein erhöhter Beweiswert zuzuerkennen.
4.3 Sodann sollen sich die Originale der fraglichen Dokumente gemäss den
Angaben des Gesuchstellers bei ihm zuhause respektive bei (Nennung Ver-
wandte) befinden (vgl. act. 29/30 S. 2 f. F7 und F10 ff.). Mit Blick auf dieses
Vorbringen erstaunt der Passus am Ende des Urteils, wonach – gemäss deut-
scher Übersetzung – die Ablichtung «mit der Urschrift gleichlautend» sei, be-
fände sich die Urschrift respektive das Original unter diesen Umständen doch
gerade nicht mehr beim Gericht. Gleichermassen ungewöhnlich ist daher auch
die Tatsache zu werten, dass die in der gerichtlichen Mitteilung aufgeführten
Rubriken "Datum der Übergabe an den Zustellungsbeamten", "Unterschrift des
Zustellungsempfängers" und "Nachweis des Zustellungsbeamten" trotz der
dargelegten Zustellung an die (Nennung Verwandte) des Gesuchstellers samt
und sonders leer sind beziehungsweise keinerlei Angaben enthalten. Ferner ist
nicht einsichtig, weshalb sich das Urteil auf Artikel (...) des Islamischen Straf-
gesetzbuches stützen sollte, wendet sich diese Strafnorm doch gegen (Ausfüh-
rungen zum Strafartikel), was im Fall des Gesuchstellers jedoch nicht zutrifft.
Schliesslich ist mit Blick auf die einleitende Bemerkung in E. 4.3 zum Aufent-
haltsort der beiden in Frage stehenden Gerichtsdokumente zu bemerken, dass
es der (Nennung Verwandte) des Gesuchstellers den Angaben nach möglich
gewesen ist, beim Gericht Kopien der besagten Dokumente ausstellen und be-
glaubigen zu lassen und diese dem Gesuchsteller auf dem geschilderten und
von den beteiligten Personen offenbar als sicher erachteten Weg in die Schweiz
zukommen zu lassen, nicht hingegen die sich bereits bei (Nennung Verwandte)
befindlichen Originale der fraglichen Dokumente, was sich aber als ungleich
weniger aufwändig dargestellt hätte und überdies das wesentlich naheliegen-
dere Vorgehen gewesen wäre.
4.4 Dem Gesagten nach ist den eingereichten Beweismitteln die revisionsrecht-
liche Erheblichkeit abzusprechen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen.
Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Juni 2019 ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
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sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb dieser An-
trag abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 27. September 2019 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: