Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5017/2011
law/rep
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (…).
D5017/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
26. Dezember 2010 via Italien illegal in die Schweiz einreiste,
dass die Kantonspolizei B._______ die Beschwerdeführerin am
30. Dezember 2010 wegen illegalen Aufenthalts verhaftete, woraufhin die
zuständigen Behörden ihre Ausschaffungshaft anordneten,
dass die inhaftierte Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 um Asyl
nachsuchte,
dass sie ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zurückzog,
wobei sie zur Begründung ausführte, nicht länger in Schweizer Haft
verbleiben und möglichst rasch nach Nigeria zurückkehren zu wollen,
dass sie sich indessen am 28. März 2011 weigerte, den auf diesen Tag
angesetzten Rückflug in ihr Heimatland anzutreten,
dass sie am 1. April 2011 erneut ein Asylgesuch stellte,
dass sie das BFM am 29. April 2011 erstmals und am 29. August 2011
ergänzend zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, sie sei in C._______ geboren und habe nach
dem Tode ihrer Eltern vom Jahr 1998 an zusammen mit ihrem Bruder
gelebt, der sie mit Gelegenheitsjobs über die Runden gebracht habe,
dass eines Tages ein Freund ihres verstorbenen Vaters, D._______,
aufgetaucht sei und sich anerboten habe, ihr eine Ausbildung in Italien zu
finanzieren,
dass sie Nigeria zu diesem Zwecke zusammen mit D._______ im Jahre
2004 verlassen habe und nach Italien gereist sei, wo sie bei besagtem
Freund ihres Vaters und dessen Freundin in E._______ nahe F._______
gelebt habe,
dass D._______ sein Versprechen indessen nicht eingehalten, sondern
sie zur Prostitution gezwungen habe,
D5017/2011
Seite 3
dass sie sich jede Nacht per Zug in die drei Stunden entfernte Stadt
G._______ begeben habe, um dort ihrem Gewerbe nachzugehen und
anschliessend nach F._______ zurückzukehren,
dass D._______ sie auch geschlagen und ihr mit dem Tode gedroht
habe, falls sie sich hilfesuchend an die örtlichen Behörden wenden oder
ihn verlassen sollte,
dass sie es schliesslich leid gewesen sei, D._______ immer einen
Grossteil des erwirtschafteten Geldes abtreten zu müssen, weshalb sie
sich zur Flucht in die Schweiz entschlossen habe,
dass D._______ sie aus Rache in Nigeria töten werde, falls sie dorthin
zurückkehre,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am
5. September 2011 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bereits
einzelne Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts in der Schweiz, beispielsweise, dass sie anlässlich ihrer
ersten polizeilichen Anhörung vom 30. Dezember 2010 angegeben habe,
gleich am nächsten Tag nach Italien zurückkehren zu wollen und sich
lediglich zu Ferienzwecken in der Schweiz aufgehalten zu haben,
beziehungsweise dass sie ihr erstes Asylgesuch erst während der
Ausschaffungshaft eingereicht und dieses dann wenig später mit der
Begründung, möglichst rasch nach Nigeria zurückkehren zu wollen,
zurückgezogen habe, sprächen generell gegen ihre Glaubwürdigkeit,
dass im Weiteren auch ihre Angaben im Zusammenhang mit D._______
und dessen Umfeld unsubstanziiert beziehungsweise widersprüchlich
ausgefallen seien,
dass sie beispielsweise trotz angeblich siebenjährigem Zusammenleben
mit D._______ und dessen Freundin weder in der Lage gewesen sei, sich
übereinstimmend an deren Namen noch an die gemeinsame
Wohnadresse zu erinnern,
D5017/2011
Seite 4
dass sie überdies während ihrer ersten Anhörung am 29. April 2011
behauptet habe, sieben Jahre zusammen mit D._______ und dessen
Freundin gelebt zu haben, um bei der zweiten Anhörung vom 29. August
2011 zu behaupten, ihr gemeinsamer Haushalt habe aus fünf Personen
(D._______, dessen Freundin sowie ihr selbst und zwei weiteren
Prostituierten) bestanden,
dass es ferner realitätsfremd sei, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag
insgesamt sechs Stunden im Zug verbracht habe, um fernab ihres
Wohnortes der Prostitution nachzugehen,
dass schliesslich auch die Begründung für den erklärten Rückzug ihres
ersten Asylgesuches, raschmöglichst nach Nigeria zurückkehren zu
wollen, in unauflöslichem Widerspruch zur späteren Behauptung stehe,
im Falle einer Rückkehr nach Italien oder Nigeria den Tod gewärtigen zu
müssen, da D._______ sich an ihr rächen werde,
dass sich somit aus ihren Aussagen keine Hinweise ergeben würden, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass ferner im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne,
die für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr eine konkrete Gefahr
darstellen würden,
dass zudem keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr
Asylgesuch einzutreten,
D5017/2011
Seite 5
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D5017/2011
Seite 6
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person,
deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt
(Art. 35a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es
bestehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG),
dass in Bezug auf die Frage, ob solche Hinweise bestehen, ein
gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab
anzusetzen ist, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich
Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die
nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE
2008/57 E. 3.2 und 3.3 S. 780).
dass im vorliegenden Fall – übereinstimmend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen – festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, welche nicht auf
den ersten Blick unglaubhaft sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
ihrem angeblich siebenjährigen Aufenthalt in Italien im gemeinsamen
Haushalt mit D._______, dessen Freundin beziehungsweise weiteren
zwei Personen und ihren beruflichen Aktivitäten derart unsubstanziiert,
widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind, dass sie insgesamt
nicht den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse erwecken,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
D5017/2011
Seite 7
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Zwang zur Prostitution und
wirtschaftliche Ausbeutung unter Anwendung massiver Drohungen)
ferner ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, da es ihnen an einem
asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische
Anschauung; vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) fehlt,
dass es sich bei den entsprechenden Übergriffen vielmehr um
gemeinrechtliche Straftaten handelt, welche keine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin gegen die angeblichen Behelligungen in
Italien zudem den Schutz Italiens (namentlich im Moment nach ihrer
Entlassung aus dem Spital von G._______ nach einer
Blinddarmoperation im Februar 2010 oder anlässlich einer polizeilichen
Kontrolle in derselben Stadt im Januar 2010) hätte in Anspruch nehmen
können,
dass sie ferner den Schutz ihres Heimatlandes Nigeria in Anspruch
nehmen kann, weshalb auch aus diesem Grunde eine Asylgewährung
von vornherein nicht in Betracht fallen kann,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen
in einer Wiederholung des Sachvortrags erschöpfen, an dieser
Einschätzung nichts ändern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D5017/2011
Seite 8
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil sich keine Hinweise bestehen, die für geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich
sind, die der Beschwerdeführerin in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D5017/2011
Seite 9
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für
die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten
Gefährdung führen würde,
dass sich vorliegend aus den Akten zudem keine individuellen Umstände
ergeben, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin als unzumutbar zu qualifizieren,
dass die Beschwerdeführerin zwar anlässlich ihrer Befragung vom
29. August 2011 erwähnte, seit ihrer Versetzung in Ausschaffungshaft
Herzprobleme zu haben und nicht schlafen zu können (vgl. act. A51/12
S. 4 f. F und A43 f.),
dass sie diesbezüglich jedoch eine Ärztin konsultieren konnte und keine
Hinweise aktenkundig sind, welche die Annahme eines ernsthafteren
medizinischen Problems nahelegen würden,
dass im Ergebnis zufolge der unsubstanziierten Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin auch unklar bleibt, wann sie Nigeria tatsächlich
verlassen hat,
dass auch ihre Angaben zu in Nigeria lebenden Verwandten – angeblich
lediglich ein älterer Bruder und eine Tante – letztlich ungesichert sind,
dass indessen ihre widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Wohn
beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer Tante väterlicherseits (vgl. act.
A26/12 S. 4 oben beziehungsweise act. A51/12 S. 2/3 F und A13 bis 15)
den Schluss nahelegen, dass sie ihr wahres Beziehungsnetz zu
verschleiern versucht, und in Nigeria nach wie vor über ein soziales Netz
verfügt, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann,
dass die Beschwerdeführerin überdies jung und im erwerbsfähigen Alter
ist,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
D5017/2011
Seite 10
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D5017/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 – werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das (…), das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: