B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5017/2014
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie dessen Kinder
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2014 / N (…).
D-5017/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführende 1 verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 22. März 2014 zusammen mit seiner Ehefrau, D._______,
und seinen drei Kindern, E._______, der Beschwerdeführenden 2 und dem
Beschwerdeführenden 3. Über ihm unbekannte Länder gelangten sie am
25. März 2014 auf dem Landweg illegal in die Schweiz. Am 28. März 2014
suchten sie in F._______ um Asyl nach. Am 8. April 2014 fand im dortigen
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung des Be-
schwerdeführenden 1 statt. Am 16. Mai 2014 wurde er in Bern-Wabern
durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus G._______. Seine Ehefrau
stamme aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie. Im Jahr (…) sei
sein Schwager H._______ von den Behörden umgebracht worden. Die an-
deren Brüder seiner Ehefrau seien seitens der Behörden ebenfalls verfolgt
worden und deshalb in die Schweiz geflüchtet. Er selbst sei Sympathisant
der Partei I._______ beziehungsweise der illegalen Partei J._______. Im
(…) 2011 sei er von (…) Polizisten zuhause aufgesucht und ermahnt wor-
den, der I._______ und der Zeitung K._______ fernzubleiben. Es sei ihm
damit gedroht worden, wie seine Schwager zu enden, wenn er nicht ver-
nünftig würde. Ausserdem seien ihm 20 Jahre Haft und die Beeinträchti-
gung des Wohlergehens seiner Familie angedroht worden. In der Folge
habe ihn die Polizei ständig kontrolliert, sein Telefon abgehört und sich oft
in der Nähe seines Hauses aufgehalten. Von (…) 2012 bis (…) 2013 habe
er L._______, dessen richtiger Name M._______ laute und der für die
J._______ tätig sei, beherbergt. Im (…) 2013 sei er erstmals festgenom-
men und zum Sicherheitsposten von G._______ gebracht worden, nach-
dem er im Zusammenhang mit dem 1. Mai Plakate angebracht habe. Nach-
dem er (…) Stunden nackt in einer Zelle habe warten müssen, sei er ge-
schlagen und verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, trotz der War-
nung vom (…) 2011 weiterhin für die I._______ tätig gewesen zu sein, die
Zeitung K._______ gelesen und Plakate aufgehängt zu haben. Auch sei er
nach verschiedenen Namen gefragt worden, die er nicht gekannt habe. Am
folgenden Morgen sei er nach erneuter Androhung von Konsequenzen frei-
gelassen worden.
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Seite 3
Am (…) 2013 sei er von zivilen Polizisten zum zweiten Mal festgenommen
und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Die Behörden hätten
ihm dieselben Vorwürfe wie bei der ersten Festnahme gemacht. Zudem
seien ihm Kontakte mit den Freunden seines Schwagers H._______, die
Teilnahme an N._______ sowie die Tätigkeit für die J._______ vorgewor-
fen worden. Wiederum sei er nach diversen Namen gefragt und seien ihm
Fotos verschiedener Personen gezeigt worden, anhand welcher er letztlich
L._______ beziehungsweise M._______ wiedererkannt habe. Ausserdem
sei er geschlagen und mittels Hochdruckwasser gefoltert worden. Unter
Androhung von 20 Jahren Haft habe man von ihm verlangt, als Spitzel Po-
lizeiinformationen zu sammeln und an die Behörden weiterzugeben. Da-
raufhin sei er an den Ort der Festnahme zurückgebracht und freigelassen
worden.
Am (…) 2013 sei er von seinem Arbeitgeber entlassen worden, weil die
Behörden behauptet hätten, er sei ein Terrorist und Separatist. Am selben
Tag sei seine Tochter E._______ von Polizisten in einem Auto mitgenom-
men und befragt worden.
Um (…) Uhr des darauffolgenden Morgens seien er und seine Ehefrau zu-
hause von Polizisten aufgesucht worden. Nach erfolgter Hausdurchsu-
chung seien sie zum Polizeiposten mitgenommen worden. Dort habe er
getrennt von seiner Ehefrau (…) Stunden warten müssen. Daraufhin sei er
dem Vorgesetzten vorgeführt worden. Dabei sei ihm wiederholt sein Enga-
gement für die I._______ und die J._______ vorgeworfen worden. Unter
Schlägen und Androhung der eigenen Vergewaltigung und derjenigen sei-
ner Ehefrau sei er erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden. Schliess-
lich habe er das Angebot angenommen. Gegen Mittag sei er zusammen
mit seiner Ehefrau nach Hause zurückgebracht worden.
Nachdem er mit dem Menschenrechtsverein O._______ Kontakt aufge-
nommen und am (…) 2013 eine Presseerklärung abgegeben habe, sei er
zusammen mit seiner Familie nach P._______ gereist, von wo aus sie die
Reise in die Schweiz angetreten hätten.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführenden 1 wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Artikel aus der Zeitung
K._______ vom (…) 2013 zu den Akten. Diesem zufolge sei er aufgrund
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der Überwachung und Bedrohung durch die Polizei von seinem Arbeitge-
ber entlassen worden und hätte sich die Überwachung wegen seines im
Jahr (…) umgebrachten Schwagers H._______ sowie nach N._______
verstärkt. Aufgrund der Bedrohungen habe er den O._______ um Hilfe ge-
beten.
Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden je einen
Nüfus zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden das BFM um Trennung der Dossiers von
D._______, E._______ und den Beschwerdeführenden, welchem Begeh-
ren das BFM in der Folge entsprach.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 – eröffnet am 7. August 2014 – stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und beauf-
tragte den Kanton Q._______ mit dem Vollzug. Im Weiteren hielt das BFM
fest, der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch
ihren vormaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
es sei die Verfügung des BFM wegen Befangenheit der BFM-Mitarbeiterin
mit dem Kürzel R._______ und wegen offensichtlicher Willkür aufzuheben
und die Sache an das BFM zurückzuweisen; die Verfügung des BFM sei
wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf das recht-
liche Gehör aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; even-
tualiter sei die Verfügung des BFM wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen; eventuali-
ter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfü-
gung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden festzustellen und diesen in der Schweiz Asyl zu gewähren;
eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
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gung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Offen-
legung des Namens der BFM-Mitarbeiterin mit dem Kürzel R._______
durch das BFM und die Anweisung an das BFM zur Gewährung der Ein-
sicht in die Akten betreffend den Vorfall der nicht durchgeführten Anhörung
des Beschwerdeführenden 1 vom (…) 2014 beantragt (Aktenstück […]),
verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich wurde um Mitteilung der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers ersucht. Gleichzeitig wurde eine elfteilige,
das vorinstanzliche Verfahren betreffende Korrespondenz des vormaligen
Rechtsvertreters mit dem BFM eingereicht. Darauf sowie auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Am 10. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 12. September 2014 reichte der vormalige Rechtsver-
treter ein Schreiben des BFM vom 9. September 2014 betreffend Offenle-
gung des Namens der vorerwähnten BFM-Mitarbeiterin ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wurde die voraus-
sichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben und
Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt.
H.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchte der vormalige Rechtsvertreter
unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschus-
ses und allfälliger Verfahrenskosten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf ei-
nen späteren Zeitpunkt, gewährte Einsicht in das vorinstanzliche Akten-
stück (…), wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
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Beschwerdeergänzung ab, zog die Asylakten (…) für das Beschwerdever-
fahren bei, lehnte je einen Antrag auf Edition und Offenlegung der Asylak-
ten von M._______ beim BFM und auf Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung von Beweismitteln betreffend den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung.
J.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 reichte der vormalige Rechtsvertreter
eine Kopie seines Gesuchs vom selben Tag an das BFM um Einsicht in die
Akten von M._______ ein.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung beantragte das BFM mit Vernehmlassung
vom 14. November 2014 die Abweisung der Beschwerde.
L.
L.a Mit Schreiben vom 18. November 2014 ersuchte der vormalige Rechts-
vertreter unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung des BFM um teil-
weise Gewährung der Einsicht in die Akten von M._______.
L.b Mit Schreiben vom 24. November 2014 reichte der vormalige Rechts-
vertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Einwilli-
gungserklärung von M._______ ein.
M.
Am 27. November 2014 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten
dem BFM zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten von
M._______.
N.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 lehnte das BFM die beantragte Ak-
teneinsicht ab, trug dem Gesuch jedoch insofern Rechnung, als es die für
die Beschwerdeführenden wesentlichen Passagen der Befragungs- und
Anhörungsprotokolle von M._______ offenlegte.
O.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden am
16. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist bis zum
31. Dezember 2014 zur Replik angesetzt.
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P.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte der vormalige Rechtsvertreter
mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Gleich-
zeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 15. Januar
2015.
Q.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 ersuchte der von den Beschwerdefüh-
renden neu mandatierte Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Rep-
lik um zwei Wochen.
R.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Rechtsvertreter in seiner Replik
vom 30. Januar 2015 unter Einreichung einer (…) Beilagen umfassende
Beweisdokumentation Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, worin er
grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig bean-
tragte er je die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Übersetzung von
(…) Beweismitteln und zur Einreichung von Arztberichten für die Be-
schwerdeführenden.
S.
Mit je einem Schreiben vom 2. und 13. Februar 2015 reichte der Rechts-
vertreter einen Arztbericht vom 30. Januar 2015 betreffend den Beschwer-
deführenden 1 sowie die Übersetzungen von (…) Beweismitteln ein.
T.
Auf den Inhalt der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den Rechts-
vertretern eingereichten Unterlagen sowie auf die Begründung der ange-
fochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Vernehmlassung des
BFM wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Ge-
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Seite 9
samtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
4.
In der Beschwerde werden insbesondere eine Verletzung des Anspruchs
auf das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des Sachverhalts gerügt.
4.1 So ergebe sich aus dem Anhörungsprotokoll (vgl. BFM-act. […]), dass
der Beschwerdeführende 1 am 16. Mai 2014 von 9.05 bis 11.00, weiter von
11.20 bis 12.20 und schliesslich von 13.20 ohne Pause bis 17.25 angehört
worden sei. Angesichts der überdurchschnittlichen Tiefe und Detailliertheit
seiner Aussagen und dem Vorhandensein zahlreicher Realkennzeichen sei
offensichtlich, dass er bis zur Mittagspause um 12.20 den Sachverhalt ge-
schildert und einzelne Fragen bereits beantwortet habe. Deshalb erscheine
die Fortsetzung der Anhörung ab 13.20 bis 17.25 als systematisches
Kreuzverhör, mit welchem der Beschwerdeführende 1 offensichtlich habe
zermürbt und durcheinandergebracht werden sollen. So habe er sich denn
auch über dieses Vorgehen beklagt, indem er eingewendet habe, er könne
nicht nachvollziehen, wieso das Ganze zwei- und dreimal gefragt werde
(…). Weiter sei bekannt, dass gemäss internen Weisungen des BFM bei
Anhörungen (inklusive Rückübersetzung) die Zeitdauer von vier Stunden
nicht überschritten werden sollte, da bei einer längeren Dauer kein faires
Verfahren mehr garantiert werden könne, weil infolge von Übermüdung al-
ler Betroffenen Widersprüche und Ungenauigkeiten entstehen würden. Aus
der Befragungsmethode und der Argumentation in der angefochtenen Ver-
fügung ergebe sich, dass sich die die Anhörung leitende Mitarbeiterin des
BFM, welche im Zusammenhang mit den Umständen einer vorgängig ter-
minierten, am Termin selbst abgesagten Anhörung des Beschwerdeführen-
den 1 befangen erscheine, zum Ziel gesetzt habe, dessen glaubhafte Aus-
sagen auf den Seiten 1 bis 13 des Anhörungsprotokolls zu zerstören. Dies
würde auch aus der massiven Zeitüberschreitung von drei Stunden und
der Art der gestellten Fragen hervorgehen. Dadurch sei der Anspruch des
Beschwerdeführenden 1 auf das rechtliche Gehör massiv verletzt worden
und sei das Verfahren als unfair zu bezeichnen. Ein solches Vorgehen
müsse zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung auch auf seinen
schlechten psychischen Gesundheitszustand hingewiesen habe. Trotzdem
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Seite 10
sei nicht weiter nachgefragt worden. Auch dadurch sei dem Beschwerde-
führenden 1 das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt
worden (…).
4.2 Der Beschwerdeführende 1, dessen Ehefrau und dessen Tochter
E._______, welche befragt und angehört worden seien, hätten sich zu den
ihnen zugefügten Traumatisierungen und zu ihrem schlechten Gesund-
heitszustand geäussert. Trotzdem seien die dazu notwendigen Sachver-
haltsabklärungen unterlassen worden. Auch seien die zahlreichen Asyldos-
siers der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 nicht beigezo-
gen worden. Der Beizug solcher Dossiers wäre zwingend notwendig ge-
wesen, zumal es um die Frage einer Reflexverfolgung gehe und mehreren
Familienangehörigen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, so erst im
(…) 2013 auch dem Schwager S._______ des Beschwerdeführenden 1,
mithin zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden im Heimatstaat
noch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Ausgehend von solchen
vollständigen Sachverhaltsabklärungen hätte sich die Frage der Reflexver-
folgung völlig anders präsentiert. Auch diesbezüglich liege eine fehlerhafte
Sachverhaltsabklärung des BFM vor, aus welcher sich die Kassation der
angefochtenen Verfügung aufdränge. Schliesslich befinde sich der vom
Beschwerdeführenden 1 beherbergte J._______-Aktivist M._______ in der
Schweiz. In diesem Zusammenhang notwendige und einfache Sachver-
haltsabklärungen seien vom BFM ebenfalls unterlassen worden (…).
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM insbesondere aus, es könne
davon ausgegangen werden, dass anlässlich der Anhörung des Beschwer-
deführenden 1 am 16. Mai 2014 zwischen 13.20 und 17.25 vor der Rück-
übersetzung eine Pause stattgefunden habe, welche jedoch nicht protokol-
liert worden sei. Indes hätten weder die damals für den vormaligen Rechts-
vertreter anwesende Person noch die Hilfswerksvertreterin die Überzie-
hung der Anhörungszeit oder das Ausbleiben von Pausen moniert. Auch
habe angesichts des langen freien Sachverhaltsvortrags des Beschwerde-
führenden 1 die Rückübersetzung einen Grossteil des Nachmittags ausge-
macht.
Die Situation des Beschwerdeführenden 1 und von dessen Familie sei
nicht mit jener von dessen Schwager S._______ vergleichbar. Deshalb
eigne sich der Beizug des Dossiers (…) nicht, um die vom Beschwerdefüh-
renden 1 geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Re-
flexverfolgung sei auch in Berücksichtigung der Dossiers der übrigen in der
D-5017/2014
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Schweiz lebenden Geschwister der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1
und von deren Mutter (…) zu verneinen.
Das Vorbringen, wonach die Beherbergung von M._______ in den Jahren
2012/2013 den Ausschlag für die verstärkte Behelligung der Beschwerde-
führenden durch die Behörden gegeben habe, sei nicht glaubhaft (vgl. Ver-
nehmlassung des BFM vom 14. November 2014).
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden insbesondere daran
fest, dass durch die lange Anhörungsdauer des Beschwerdeführenden 1
von 9.05 bis 17.25 die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden
seien. Namentlich habe dieser am Nachmittag 149 Fragen beantworten
müssen. Deshalb sei unwahrscheinlich, dass fast der gesamte Nachmittag
für die Rückübersetzung verwendet worden sei.
Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der Verfolgung
von S._______ sei als erwiesen zu erachten. In diesem Zusammenhang
wiege besonders schwer, dass das BFM den Beizug von dessen Asylakten
für nicht notwendig erachtet habe. Deshalb sei die angefochtene Verfü-
gung zwingend aufzuheben und an das SEM zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit den Dossiers der in der Schweiz lebenden Ge-
schwister der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 und deren Mutter habe
das BFM den Sachverhalt unvollständig und unzureichend abgeklärt, in-
dem es davon abgesehen habe, diese für das vorliegende Verfahren zent-
ralen und damit zusammenhängenden Dossiers beizuziehen. Es gehe
nicht an, dass das BFM diese Versäumnisse im Rechtsmittelverfahren
wettzumachen versuche und pauschal behaupte, die Vorbringen jener Ge-
schwister würden lediglich die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführen-
den bestärken, während auf die Reflexverfolgung nicht eingegangen
werde. Bereits deshalb sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuwei-
sen. Im Übrigen sei den Beschwerdeführenden bis anhin keine Aktenein-
sicht in die entsprechenden Asylakten gewährt worden und es sei ihnen
somit vor Gewährung der Akteneinsicht nicht möglich, sich abschliessend
dazu zu äussern. Umso stossender sei, dass sich das BFM in seiner Ver-
nehmlassung so ausführlich auf diese Dossiers beziehe, ohne dass dem
Rechtsvertreter die Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben möglich
sei. Deshalb müsse den Beschwerdeführenden nach gewährter Aktenein-
sicht erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
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Seite 12
Bezüglich der angeblichen Widersprüche zu den Aussagen von
M._______ sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis anhin
keine Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äussern. Aufgrund der man-
gelhaften Sachverhaltsabklärung des BFM sei dessen Dossier erst im Be-
schwerdeverfahren beigezogen worden. Auch deshalb erweise sich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung an das
SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als
notwendig (vgl. Replik vom 30. Januar 2015 S. 3–10).
5.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz gelten-
der Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abge-
klärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) ver-
langt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vorbringen der be-
troffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid-
findung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interes-
sen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des
Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begrün-
dung verlangt (vgl. BGE 112 Ia 110; vgl. auch
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
5.2 In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das vorinstanzli-
che Verfahren den Anforderungen an eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. So brachte der
Beschwerdeführende 1 zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere
auch vor, sowohl anlässlich der Festnahmen im (…) 2013 und (…) 2013
als auch derjenigen vom (…) 2013, welche ihn schliesslich zur Ausreise
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Seite 13
aus dem Heimatstaat bewogen habe, von den Behörden nach dem
J._______ M._______ gefragt worden zu sein, welchen er von (…) 2012
bis (…) 2013 bei sich zuhause beherbergt habe. Zudem erwähnte er im
Rahmen seiner Verfolgungsvorbringen seinen Schwager H._______, wel-
cher im Jahr (…) von den Behörden umgebracht worden sei, und die wei-
teren Brüder seiner Ehefrau, welche ebenfalls von den Behörden aus poli-
tischen Gründen verfolgt worden und deshalb in die Schweiz geflüchtet
seien. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz klarerweise gehalten
gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt in diese Richtung genauer
abzuklären. Insofern erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge
der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als zu-
treffend. In der Replik wird sodann zutreffend ausgeführt, dass es nicht an-
gehe, diese Versäumnisse im Rechtsmittelverfahren wettzumachen zu ver-
suchen. Es kommt hinzu, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerde-
führenden 1 vom 16. Mai 2014 durch deren lange Dauer die Grundsätze
eines fairen Verfahrens verletzt worden sein dürften. So ist gemäss inter-
nen Weisungen des SEM nach einer Anhörungsdauer von zwei Stunden
eine Pause zu machen und deren Dauer im Protokoll zu vermerken. Zudem
sollte die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden betragen, wobei für
den Fall, dass dabei der Sachverhalt nicht genügend erstellt werden
konnte, von der zuständigen Person die notwendigen ergänzenden In-
struktionsmassnahmen anzuordnen sind. Dass die lange Anhörungsdauer
weder von der Hilfswerksvertreterin noch seitens der von der vormaligen
Rechtsvertretung anwesenden Person moniert wurde, vermag am diesbe-
züglich unzulänglichen Vorgehen der Vorinstanz nichts zu ändern.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Vorlie-
gend ist eine Rückweisung angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, den Sach-
verhalt rechtsgenüglich zu erstellen.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Juli 2014 beantragt wird,
und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind,
zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen. Auf die
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weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 und 13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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