B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5018/2015
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung),
Verfügung des SEM vom 14. November 2014 / N (…)
D-5018/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 4. Juni 2014 ein Asylgesuch im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein. Er wurde für die
Durchführung des weiteren Verfahrens dem Testbetrieb in Zürich zuge-
wiesen. Am 17. Juli 2014 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg und
summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt, am 25. Juli 2014 fand die
einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Da nach der Anhö-
rung weitere Abklärungen nötig waren, wurde das Verfahren gemäss
Art. 19 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) nicht im Verfahrenszentrum Zürich weiterbehandelt, sondern
im erweiterten Verfahren gemäss AsylG (SR 142.31).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei ein Kurde aus Syrien und stamme aus C._______. Er habe sein
Land wegen des Militärdienstes verlassen. Am 10. Juli 2013 habe sein
Vater ein ihn betreffendes Aufgebotsschreiben des syrischen Militärs da-
tierend vom 23. Februar 2013 erhalten, welches er als Beweismittel ein-
reichen könne. In diesem sei er aufgefordert worden, sich vom 10. Juli
2013 bis 2. Januar 2014 im Aushebungsbüro in C._______ zu melden.
Das Schreiben habe er erhalten, weil er vorgängig sein Militärbüchlein
nicht abgeholt habe. Sein Vater sei der Meinung gewesen, er könne nicht
länger in Syrien bleiben und müsse verschwinden. Deshalb sei er zu-
nächst untergetaucht und habe sich neun Monate bei Verwandten ver-
steckt gehalten. Syrien habe er am 26. Mai 2014 mit Hilfe eines Schlep-
pers verlassen. Er habe illegal die Grenze zur Türkei überquert. Versteckt
im Laderaum eines LKW sei er von Istanbul aus durch verschiedene
Länder gereist und am 3. Juni 2014 in der Schweiz eingetroffen. Der Be-
schwerdeführer gab an, er hätte sofort einrücken müssen oder wäre in-
haftiert worden, wenn das syrische Militär ihn erwischt hätte. Bis zum Er-
halt des Aufgebots im Juli 2013 habe er mit den syrischen Behörden kei-
ne Probleme gehabt. Inzwischen befürchte er aber auch, von den Volks-
verteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, im Weiteren:
YPG) zwangsrekrutiert zu werden, die seine Heimatstadt kontrollierten
und junge Leute aufböten. Jede Familie müsse einen Kämpfer oder eine
Kämpferin stellen.
C.
Am 7. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
D-5018/2015
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mitgeteilt, sein Gesuch werde im erweiterten Verfahren entschieden, da
weitere Abklärungen nötig seien.
D.
Am 14. November 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung
wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Zur
Begründung brachte die Vorinstanz vor, nach ihren Erkenntnissen droh-
ten einer Person, welche sich in Syrien nicht oder zu spät auf die Vorla-
dung zur Stellung beim Rekrutierungsbüro reagiere, entweder nur eine
Busse oder ein lediglich um drei Monate verlängerter Militärdienst. Dieses
Vorgehen stelle keine ernsthafte Benachteiligung im Sinne von Art. 3
AsylG dar. Des Weiteren sei auch die Furcht vor einer Zwangsrekrutie-
rung durch die YPG unbegründet, da die YPG nicht systematisch vorgehe
und sich nach den Erkenntnissen der Vorinstanz genügend junge Männer
freiwillig der YPG anschlössen, so dass zu Zwangsrekrutierungen kein
Anlass bestehe. Die Vorbringen erfüllten die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft deshalb nicht. Der Entscheid wurde am 18. November
2014 eröffnet.
E.
Am 12. November 2014 legte die für das Verfahren im Rahmen der Test-
phase mandatierte Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder.
F.
Am 14. November 2014 zeigte ein Rechtsvertreter die Vertretung des Be-
schwerdeführers an und reichte eine Vollmacht ein.
G.
Am 24. November 2014 schickte der Beschwerdeführer ein als "Wider-
spruch gegen den Asylentscheid für N (…) vom 14. November 2014" be-
zeichnetes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, welches dem
Gericht am 25. November 2014 zuging. Das Schreiben war von ihm und
seiner in Deutschland wohnhaften Verwandten unterzeichnet. Sinnge-
mäss wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November
2014 sei in den Ziffern 1 – 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass ihm ganz sicher die
Zwangsrekrutierung in Syrien drohe, erst kürzlich habe die Syrische Re-
gierung alle jungen Männer zum Militärdienst aufgerufen. Er müsste im
Fall der Rekrutierung womöglich die Waffe gegen seine eigenen kurdi-
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schen Landsleute erheben. Schon die Vorstellung davon sei für ihn trau-
matisierend. Es sei ferner auch nicht sachgerecht, wenn die Vorinstanz
angesichts der Situation in Syrien davon ausgehe, dem Beschwerdefüh-
rer drohe als Strafe lediglich eine Busse oder höchstens eine kurze Ver-
längerung des Militärdienstes. Schliesslich sei auch die drohende der
Rekrutierung durch die YPG eine reale Gefährdung und es sei nur eine
Frage der Zeit, bis die YPG im Fall seiner Rückkehr auch auf den Be-
schwerdeführer zugreifen würde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Rechtsvertreter und den Beschwerdeführer auf, in-
nert Frist Mitteilung zu machen, ob das Vertretungsverhältnis noch Be-
stand habe.
I.
Der Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 die Nie-
derlegung des Mandats an.
J.
Mit weiterer Verfügung vom 6. März 2015 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Frist, einen Kostenvorschuss zu leisten
und drohte das Nichteintreten im Fall der Säumnis an. Diese Verfügung
wurde versehentlich nur der Verwandten in Deutschland zugestellt.
K.
Mit Urteil D-6869/2015 vom 27. März 2015 trat das Bundesverwaltungs-
gericht unter Kostenfolge nicht auf die Beschwerde ein, da der Kosten-
vorschuss verspätet eingezahlt worden war.
L.
Die Eingabe der Verwandten des Beschwerdeführers vom 3. April 2015,
in welcher erklärt wurde, sie sei nicht die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers und dieser habe die Verfügung vom 6. März 2015 gar
nie persönlich erhalten, weshalb auf das Nichteintretensurteil zurückzu-
kommen sei, nahm das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch
entgegen, nachdem geklärt worden war, dass die Eingabe in seinem Auf-
trag erfolgt war.
M.
Mit Urteil D-2388/2015 vom 17. August 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Revisionsgesuch gut und hob das Nichteintretensurteil
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Seite 5
D-6869/2015 auf. Das Beschwerdeverfahren wurde unter neuer Verfah-
rensnummer weitergeführt.
N.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Beschwerde ein und lud die Vorinstanz innert Frist zur Vernehm-
lassung ein.
O.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2015 hielt das SEM an seinem
Entscheid fest, wonach dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Ver-
folgung drohe.
P.
In der Replik vom 16. September 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
die Vorinstanz habe sich nur viel zu oberflächlich mit seinen Vorbringen
auseinander gesetzt. Die YPG betrachte sich inzwischen als legitime mili-
tärische Kraft und habe sich durch Gewalt und Zwangsrekrutierungen
etablieren können. Die Partiya Yekitîya Demokrat (zu Deutsch: „Partei der
Demokratischen Union“, Kürzel PYD) sei sehr undurchsichtig und koope-
riere mit dem syrischen Regime, sie vertrete die Politik der syrischen Re-
gierung in den kurdischen Gebieten. Die YPG, als deren militärischer
Arm, führe einen Bruderkrieg gegen andersdenkende Kurden. PYD und
YPG versuchten, sich in den kurdischen Gebieten als die einzige legitime
kurdische Kraft zu etablieren. Wer ihre Haltung nicht unterstütze gelte als
Feind und Verräter. Aus diesem Grund seien bereits viele junge Kurdin-
nen und Kurden geflohen. Er selbst gelte bei der YPG aufgrund seiner
Dienstverweigerung als Verräter. Die Vorinstanz unterschätze völlig die
Gefährdung, welche durch seine anti-YPG/ PYD-Einstellung begründet
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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Seite 6
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen
von Hinweisen auf eine zukünftige asylrechtlich relevante Verfolgung in
Abrede. Nur der Umstand, dass er dem Rekrutierungsaufgebot der Syri-
schen Armee nicht gefolgt sei, vermöge keine asylrelevante Verfolgung
zu begründen. Auch die Rekrutierungen der YPG und deren Druckversu-
che seien zu wenig intensiv, um asylrelevant zu sein.
4.2 Der Beschwerdeführer dagegen hält die Bedrohungen von Seiten der
Syrischen Armee einerseits und von der YPG andererseits für asylerheb-
lich. Er rügt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nur sehr oberflächlich
geprüft.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sein
Kernvorbringen, eine drohende Rekrutierung – entweder durch die Sy-
risch-Arabische Armee oder die YPG – ist für sich allein aus den folgen-
den Erwägungen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den.
5.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Perso-
nen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften
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Seite 8
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, wel-
cher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
E. 6.7.3).
Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Den
Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnah-
men der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er
deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Selbst wenn der Beschwer-
deführer wie vorgetragen eine Vorladung zur Einberufung zum Militär-
dienst erhalten haben, respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet
haben sollte, kann aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Zwar ist die syrische
Armee in Teilen von C._______ präsent (vgl. Danish Immigration Service,
Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to
the YPG, 26.02.2015, § 2.1., S. 14, /NR/rdonlyres-
/991BA1A7-84C642A2BC1623CE6B5D862C/0/Syriennotat26feb2015.-
pdf, abgerufen am 19.09. 2015), so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass er rekrutiert werden könnte. Allerdings liegen Auskünfte vor,
dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger
Männer weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen
Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt
sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (vgl. Danish Immig-
ration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and
Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rek-
rutierung durch die Syrische Arabische Armee ist aus diesen Gründen als
gering einzuschätzen. Zudem waren die Angaben des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit der Abfolge des Rekrutierungsverfahrens un-
präzise (vgl. act. A16/7, F. 8 – 15). Der Beschwerdeführer hat nicht er-
klärt, warum er das Militärbüchlein nicht abholen wollte und es ist auch
nicht klar, ob er überhaupt bereits den Aushebungsprozess begonnen hat
oder nicht (vgl. zum Ablauf: Immigration and Refugee Board of Canada,
Responses to Information Requests, SYR104921.E, vom 13. August
2014, Ziff. 5 Proof of Military Service, /Fra/Res-
Rec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455-480-&pls=1, abgerufen am
19.09.2015). Er hatte jedoch in der Anhörung genügend Gelegenheit, sich
dazu zu äussern und es gab auch Nachfragen zu diesem Punkt. Letztlich
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kann diese Frage jedoch, ebenso wie die Frage der Echtheit der einge-
reichten Vorladung, vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vor-
gebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv
schliessen lassen würden
5.3 In Bezug auf die Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung
durch eine mögliche Rekrutierung durch die YPG ist folgendes festzuhal-
ten. Wie ausgeführt (E. 5.2) liegt C._______ im von der PYD, bezie-
hungsweise der YPG, kontrollierten kurdischen Norden Syriens. Aller-
dings sind am Grenzübergang in die Türkei sowie am Flughafen auch sy-
rische Regierungstruppen präsent. Kurdische Truppen und Regimetreue
scheinen sich auf eine Koexistenz geeinigt zu haben (vgl. Bericht des
Danish Immigration Service, a.a.O.). Dies entspricht auch den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers (vgl. seine Angaben in der Replik). Hin-
sichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweige-
rung gegenüber der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als
Referenzurteil vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen.
Zwar führten die autonomen Kantonen in den kurdischen Gebieten Syri-
ens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen)
Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigration Service,
Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to
the YPG, 26.02.2015, § 2.3, /NR/rdonlyres-
/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/Syriennotat26feb2015.-
pdf, abgerufen am 11.09. 2015; Dicle Haber Ajansi, Rojava to defend it-
self with this law, 15.07.2014, /en/news/content/view/
410688?from-=1923065119, abgerufen am 11.09.2015).
Entgegen der Befürchtungen des Beschwerdeführers ist der derzeitigen
Quellenlage jedoch nicht zu entnehmen, dass ihm im Fall einer Desertion
Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu qualifizieren wären, wobei anzumerken bleibt, dass die
Quellenlage eher als dünn bezeichnet werden muss. Der Danish Immig-
ration Service führt dazu etwa aus, dass die Namen von denjenigen, wel-
che sich nicht zum Dienst melden würden, dem Asaish übergeben wür-
den und fortan an Checkpoints nach ihnen gesucht werde, jedoch keine
aktive Suche am Wohnort stattfinde. Bei einer Desertion werde die betref-
fende Person dem Gericht zugeführt und es könne zu einer Gefängnis-
strafe kommen (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O. § 2.3.4). In ähnli-
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Seite 10
cher Weise äussert sich ein Bericht der schwedischen Migrationsbehör-
den, wonach bei einem Nicht-Einrücken Listen an Checkpoints verteilt
würden und die betreffenden Personen bei einem Aufgreifen den entspre-
chenden Einheiten zugeführt würden, ohne dass im Bericht jedoch eine
Bestrafung erwähnt wird (vgl. Migrationsverket, Lifos. Center för landin-
formation och landanalys inom migrationsområdet, Förhållanden i syriska
områden under PYD-kontroll, 20.05.2015, S. 18,
/dokument?documentSummaryId=34781, abgerufen
am 10. Juni 2015). Eine andere Quelle berichtet von "legal conse-
quences" für Personen, welche ihrer Dienstpflicht nicht nachkommen
würden, ohne diese Konsequenzen jedoch zu spezifizieren (vgl. Kurd-
watch, Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruitment
/?aid=3315&z=en-&cure=1029, abgerufen am
18.09.2015). In vergleichbarer Weise berichtet eine weitere Quelle von
"some penalties", ohne Details zu den Strafen zu nennen (vgl. ARA
News, Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds to 'defend dignity',
19.07.2014,
kurds-defend-dignity, abgerufen am 18.09.2015). Ein syrischer Journalist
aus dem Kanton Cizîrê führte anfangs 2015 aus, bisher seien noch keine
Strafen verhängt worden, aber es habe eine Verhaftungswelle gegeben
(vgl. Syria Direct, 'I was scared they would take my sister for recruitment',
21.01.2015,
would-take-my-sister-for-recruitment-%e2%80%99, abgerufen am
10.06.2015). Die Medienabteilung der YPG selbst liess verlauten, dass
der Dienst freiwillig sei und es den Kämpfern somit auch jederzeit freiste-
he, die Truppen zu verlassen (vgl. ARA News, Syria is being divided into
small states: YPG official, 05.06.2014,
all-forced-into-the-battlefield-to-protect-our-families-ypg-official, abgerufen
am 10. Juni 2015). Demgegenüber berichtet Kurdwatch von einer Mittei-
lung der YPG, wonach juristische Konsequenzen für den Fall angedroht
würden, dass sich Dienstpflichtige nicht ordnungsgemäss melden würden
(vgl. Kurdwatch, Al-Qamishli: Final deadline for »volunteer« recruitment,
01.01.2015, /index.php?aid=3315&z=-en&cure=1029,
abgerufen am 10.06.2015). Lediglich die Newsplattform Siraj Press be-
richtete im März 2015 von einer angeblichen Hinrichtung eines Mannes,
der sich geweigert habe, sich der Miliz anzuschliessen (vgl. ARA News,
«YPG»: 14.11.2014, /YPG--6329/, abgerufen am
10.06.2015). In ähnlicher Weise berichtet Kurdwatch von einem jungen
Mann, der im November 2014 erschossen worden sei, als er seiner Ver-
haftung im Rahmen einer Rekrutierungskampagne habe entgehen wollen
(vgl. Kurdwatch, Ad-Darbasiyah: Asayi fatally shoot fleeing conscript,
D-5018/2015
Seite 11
21.11.2014, /index.php?-aid=3278&z=en&cure=1016,
abgerufen am 19.09.2015).
Aufgrund dieser Quellenlage ist das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu verneinen, zumal sich
daraus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstver-
weigerer ergibt, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen errei-
chen würde. Denn die Berichte sprechen mehrheitlich von entweder gar
keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Die vom Danish Im-
migration Service angesprochenen Gefängnisstrafen beziehen sich auf
Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen ange-
schlossen hatten. Dies lässt sich somit nicht unbesehen auf Personen
übertragen, welche sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Vor-
liegend sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer überhaupt je im Fokus der YPG gestanden haben könnte.
Zu den beiden Quellen, welche von Tötungen berichten, ist zu bemerken,
dass sich die darin gemachten Aussagen in anderen Quellen nicht verifi-
zieren liessen und sie sich zudem ohnehin nicht zu den genauen Um-
ständen der Tötungen äussern. Die Aussagekraft dieser Berichte ist somit
sehr beschränkt. Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu
Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation
wohl nicht asylrelevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeu-
tet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfein-
de" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestra-
fung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs
wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Un-
zulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rele-
vant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist.
5.4 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerde-
führer, abgesehen vom Umstand, dass er sich durch seine Ausreise einer
möglichen Rekrutierung durch die YPG entzogen habe, in anderer Weise
als in Opposition gegen die PYD exponiert haben könnte. Zwar machte
der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens geltend, er teile die Ansich-
ten der PYD nicht, auch habe sein Vater ihm verboten, Kontakte zur YPG
zu pflegen (vgl. act. A 16/7, F. 21, sowie Vorbringen in der Replik), jedoch
kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer,
oder seine Angehörigen, sich in einer Weise verhalten (hätten), welche
auf eine sichtbare Opposition gegenüber der in der Region machthaben-
den PYD schliessen lassen würde. Es ist gut möglich, dass der Be-
D-5018/2015
Seite 12
schwerdeführer die Ziele der PYD nicht teilt und daher auch die YPD
nicht aktiv unterstützen will. Er hat jedoch nichts vorgetragen, was darauf
hindeuten könnte, dass er sich mit dieser Einstellung auch gegenüber
den Vertretern der PYD / YPD geäussert oder exponiert hat. Protokolliert
wurde in der Anhörung lediglich, dass er sich fern gehalten habe, weil er
sich auf seine Arbeit konzentriert habe und ein friedlicher Mensch sei und
daher nicht mit den sichtbar bei der YPD Aktiven zu tun haben wollte (vgl.
act. A 16/7, F. 21 – 25). Auch in der Replik wird die Kritik am Vorgehen
der PYD und der YPG sowie ihren politischen Zielen nur sehr allgemein
geäussert. Zusammenfassend sind daher auch keine Hinweise auf eine
asylrelevante Bedrohung durch die YPD oder die PYG begründet im Ver-
halten des Beschwerdeführers ersichtlich.
6.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich nur ober-
flächlich mit seinen Vorbringen auseinander gesetzt, der sinngemäss ei-
ner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt, kann nach
den obigen Ausführungen unter E. 5 festgehalten werden, dass das Ge-
richt diese Auffassung nicht teilt, sondern vielmehr davon ausgeht, dass
die Vorinstanz sich mit dem Asylvorbringen in genügender Tiefe ausei-
nander gesetzt hat. Der Beschwerdeführer hatte in der Anhörung Gele-
genheit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern, immer wieder wurde
auch nachgefragt, um präzise Auskünfte zu erhalten (vgl. act. A16/7, Fra-
gen zum Militärbüchlein, F. 7 – 18, zum Kontakt mit der PYD,
F. 19 – 24). Der ergangene Entscheid ist zwar knapp ausgefallen, enthält
aber die entscheidwesentlichen Aspekte und es wird deutlich, aus wel-
chen Erwägungen die Vorinstanz das Asylgesuch abgewiesen hat. Für
die Annahme einer nur oberflächlichen Auseinandersetzung mit den Asyl-
gründen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltpunkte ersichtlich. Das
damalige BFM hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und seinen
Entscheid auch ausreichend begründet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
7.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat bereits einen
Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet. Dieser wird für die Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Für die Begleichung dieses Betrags wird der bereits einbezahlte
Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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