Abtei lung IV
D-5019/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
palästinensisches Autonomiegebiet,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5019/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, palästinensischer Ethnie, stellte am 27. Januar
2002 unter dem Namen B._______ in der Schweiz ein erstes Asylge-
such. Mit Verfügung vom 20. November 2003 trat das BFF auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete zugleich die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unan-
gefochten in Rechtskraft.
B.
Am 26. September 2004 stellte der Beschwerdeführer unter der Identi-
tät Khaled C._______ in der Schweiz ein zweites Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 1. Oktober 2004 trat das BFF auf das Asylgesuch nicht
ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz. Mit Urteil vom 4. November 2004 wurde die dagegen
erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
C. Am 11. November 2004 verfügte das Amt für Migration des Kantons
Luzern gegenüber dem Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft für
die Dauer von drei Monaten. Diese wurde in der Folge mehrmals ver-
längert und der Beschwerdeführer am 28. April 2005 nach Amman zu-
rückgeführt.
D.
Am 5. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe unter dem Namen A._______ ein
drittes Asylgesuch. Dazu wurde er vom BFM am 4. Juli 2006 im Tran-
sitzentrum D._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13. Juli 2006
wiederum am selben Ort angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer
machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er sei nach seiner Ankunft in Amman am 28. April 2005 in sein Hei-
matdorf E._______ (Westjordanland) zurückgekehrt. Zwei Monate
nach seiner Rückkehr beziehungsweise zirka im August 2005 habe
man ihm an einem israelischen Kontrollposten eine Vorladung
ausgehändigt, in der er aufgefordert worden sei, einige Tage später
nach F._______ zu gehen, um sich dort beim örtlichen Hauptsitz des
israelischen Geheimdienstes Shabak zu melden. Nach etwa einer
Woche habe er sich dorthin begeben, worauf er von einem Geheim-
dienstmitarbeiter befragt und aufgefordert worden sei, Informationen
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über Anhänger der Fatah und des Jihad Islami zu beschaffen und dem
Geheimdienst zu übergeben. Er habe Bedenkzeit verlangt, die man
ihm auch gewährt habe. Bevor man ihn habe gehen lassen, sei ihm
gedroht worden, man werde ihn für lange Zeit ins Gefängnis bringen,
falls er die Zusammenarbeit verweigere. Einige Tage später sei sein
Bruder G._______ an der Grenze zu Jordanien beim israelischen
Kontrollposten angehalten worden; es sei ihm eine Vorladung
ausgehändigt worden, in der er - der Beschwerdeführer - erneut
aufgefordert worden sei, sich in F._______ beim israelischen
Geheimdienst zu melden. Da er Angst gehabt habe, verhaftet und
misshandelt zu werden, sei er dieser Aufforderung nicht
nachgekommen. Kurz nach dem Meldetermin sei er von einem
Mitarbeiter des Geheimdienstes auf seinem Handy angerufen und
aufgefordert worden, in F._______ zu erscheinen, ansonsten man ihn
zu Hause aufsuchen werde. Deshalb sei er sogleich von zu Hause
ausgezogen und habe sich in H._______ an verschiedenen Orten
versteckt gehalten. Noch am selben Abend habe der Geheimdienst ihn
an seinem ehemaligen Wohnort gesucht. Um finanzielle Unterstützung
sowie Schutz vor dem israelischen Geheimdienst zu erhalten, habe er
sich in der Folge den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen. Da er als
Mitglied der Al-Aksa-Brigaden gefährdet gewesen sei und wegen der
Schwierigkeiten mit der israelischen Besatzungsmacht sowie den
vielen vorhandenen Einschränkungen habe er sich entschlossen, das
Westjordanland zu verlassen. Deshalb sei er am 18. Mai 2006 per
Auto und Bus nach Amman gefahren, von wo er eine Woche später
nach Paris geflogen sei. Eine Woche später sei er per Zug und Auto
am 4. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
eingereist.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die erwähnte
zweite Vorladung, datiert vom 14. September 2005, zu den Akten. Die-
ses fremdsprachige Dokument wurde am 13. Juli 2006 von einem Dol-
metscher auf Deutsch übersetzt.
E.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geltend ge-
macht, er sei vom israelischen Geheimdienst unter Druck gesetzt wor-
den, wobei die entsprechenden Ausführungen jedoch widersprüchlich
und realitätsfremd gewesen seien, weshalb das Bundesamt wegen
Haltlosigkeit dieser Vorbringen auf dieses Asylgesuch nicht eingetre-
ten sei. Aufgrund dessen müssten erhebliche Vorbehalte an den erneut
vorgebrachten Asylgründen angebracht werden.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns widersprechen. So mache der Beschwer-
deführer geltend, seinem Bruder G._______ sei bei einer
Personenkontrolle eine ihn betreffende Vorladung ausgehändigt
worden, wobei die Grenzbeamten aber gar nicht hätten wissen
können, dass es sich bei G._______ um den Bruder des
Beschwerdeführers handle. Überdies stelle der israelische
Geheimdienst bei der Anwerbung von Kollaborateuren keine
derartigen schriftlichen Vorladungen aus. Auch der Inhalt des vom
Beschwerdeführer abgegebenen Schreibens spreche gegen das an-
gebliche Vorgehen der israelischen Behörden, weshalb es sich mit Si-
cherheit nicht um ein Papier des Geheimdienstes handle. Zudem habe
sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten widersprüchlich geäussert, beispielsweise zum Zeitpunkt, an
dem er vom Geheimdienst die erste Vorladung erhalten habe, weshalb
die Ausführungen zu den Nachstellungen durch den israelischen Ge-
heimdienst nicht geglaubt werden könnten. Dem Beschwerdeführer
könne auch nicht geglaubt werden, dass er sich zum Schutz vor den
Israeli den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen habe, insbesondere, da
er bezüglich seiner Tätigkeiten für diese Organisation widersprüchliche
Angaben gemacht habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hiel-
ten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Bezüglich der Schwierigkeiten und Einschränkungen wegen der Beset-
zung palästinensischer Gebiete durch die israelischen Sicherheitskräf-
te, auf die der Beschwerdeführer hinweise, sei festzuhalten, dass es
sich bei diesen Problemen nicht um ernsthafte Nachteile handle, wes-
halb diese Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei-
en.
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Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wurde in der angefochtenen
Verfügung festgehalten, dass dieser zulässig, zumutbar und möglich
sei.
F.
Mit Beschwerde vom 24. August 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 28. Juli 2006 sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, um Anordnung einer siebentätigen Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerde gemäss Art. 110 Abs. 1 AsylG sowie
um Gewährung einer 30-tägigen Nachfrist zur Beibringung von Be-
weismitteln aus dem Ausland gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tage ab Erhalt dieser
Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. im Weiteren
verfügte der Instruktionsrichter, dass das Gesuch um Nachfrist zur
Beibringung von Beweismitteln abgewiesen und über die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2006 reichte der Beschwerdeführer die
einverlangte Beschwerdeverbesserung ein. Auf deren Inhalt wird - so-
weit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen eine Faxkopie eines fremdsprachigen Schreibens
der Fatah sowie ein deutschsprachiger Zeitungsartikel vom 19. Juli
2006 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruch-
körper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdeverbesserung vom 6. September 2006 äu-
sserte sich der Beschwerdeführer zur Anwendbarkeit von Art. 1 D des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK, SR 0.142.30) und hielt diesbezüglich im Wesentlichen fest, dass
er als Nachkomme von Flüchtlingen, welche vor 1948 Wohnsitz im da-
maligen Völkerbundsgebiet Palästina hatten, Anspruch auf Schutz
durch die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Pales-
tine Refugees in the Near East) habe. Da er jedoch nicht mehr in der
Lage sei, sich der UNRWA zu unterstellen, habe er gemäss UNHCR
automatisch Anspruch auf die Schutzmechanismen der Genfer Flücht-
lingskonvention, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Grundsatzurteil vom 11.
September 2008 (BVGE 2008/34) dazu Folgendes fest: Die Definition
des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG deckt sich im Wesentli-
chen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des Flüchtlingsbegriffs in
Art. 1 A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls vom 31.
Januar 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Protokoll von
1967, SR 0.142.30) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und der geo-
grafischen Einschränkung; die beiden Flüchtlingsbegriffe stimmen
auch inhaltlich weitgehend überein. Vor diesem Hintergrund ist Art. 3
AsylG in Nachachtung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) völkerrechtskonform auszulegen, das heisst auch im
Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs (a.a.O. E. 5.1).
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Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird
unmittelbar durch die Bestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK begrenzt.
Gemäss dieser findet die Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf
Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution
der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge Schutz und Hilfe erhalten. Nach Art. 1 D Abs. 2 FK
geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens, wenn dieser Schutz
oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde weggefallen ist, ohne dass
die Stellung dieser Personen durch entsprechende Beschlüsse der
Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt wor-
den wäre.
Im erwähnten Grundsatzurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht be-
züglich der Anwendbarkeit dieses Artikels Folgendes fest: Das Asylge-
setz enthält zwar keine Art. 1 D Abs. 1 FK entsprechende Ausschluss-
bestimmung; da aber Art. 1 D FK unmittelbar anwendbar ist ("self-exe-
cuting") muss Art. 3 grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-Bestim-
mung ausgelegt werden (a.a.O. E. 5.2).
Aufgrund des soeben Ausgeführten prüfte das Bundesverwaltungsge-
richt im zitierten Grundsatzurteil, ob unter das Mandat der UNRWA fal-
lende Personen palästinensischer Herkunft gestützt auf Art. 1 D Abs. 1
FK von der Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen sind. Diesbe-
züglich kam das Gericht zu folgendem Schluss: Die UNRWA gewährt
oder vermittelt keinen Schutz vor Verfolgung, der gestützt auf Art. 1 D
Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fallende pa-
lästinensische Personen generell vom Anwendungsbereich der Flücht-
lingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flücht-
ling auszuschliessen. Da eine Anwendung der Ausschlussklausel von
Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinreichender Qualität des von der
UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes ausser Betracht
fällt, brauchen weitere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung, aber
auch der mit ihr eng verbundenen (Wieder-)Einschlussklausel von Art.
1 D Abs. 2 FK an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden. Auch
bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UN-
RWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist
damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die
Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllen (a.a.O. E.
6.5).
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Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall
Art. 1 D FK nicht zur Anwendung kommt. Daher ist nachfolgend zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuspre-
chung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungs-
weise Art. 3 AsylG erfüllt.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Suche des israelischen Geheimdienstes nach seiner Person und seine
Mitgliedschaft bei den Al-Aksa-Brigaden als unglaubhaft beurteilt. Im
Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM diesen Vorbringen gestützt auf
Art. 7 AsylG zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E.
6.1 S. 190 f.).
6.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsu-
chenden Person im Empfangszentrum (vorliegend Transitzentrum) zu
den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befra-
gung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Be-
weiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zi-
tierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann heran-
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gezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in we-
sentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.4
6.4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Suche des israelischen Geheimdiens-
tes nach seiner Person in wesentlichen Punkten widersprüchlich be-
ziehungsweise unglaubhaft sind. Beispielsweise führte der Beschwer-
deführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juli 2006 aus, er sei
zwei Monate nach seiner im April 2005 erfolgten Rückkehr ins West-
jordanland, somit im Juni 2005, das erste Mal vom israelischen Ge-
heimdienst vorgeladen worden (act. C 1/11, S. 6), demgegenüber er-
klärte er bei der Anhörung vom 13. Juli 2006, er sei ungefähr im Au-
gust 2005 das erste Mal vorgeladen worden (act. C 9/10, S. 4). Die in
der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Erklärung, wonach er sich damals
in einer schwierigen Situation befunden habe, vermag diesen Wider-
spruch nicht plausibel zu machen. Bezüglich der zweiten Vorladung
durch den israelischen Geheimdienst machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juli 2006 geltend, diese sei sei-
nem Bruder ein paar Tage nach der ersten Vorladung, die er Ende Juni
2005 erhalten habe, übergeben worden (act. C 1/11, S. 6). Diese
Ausage des Beschwerdeführers ist jedoch mit der als Beweismittel ein-
gereichten zweiten Vorladung, welche mit dem Ausstellungsdatum 14.
September 2005 versehen ist, in keiner Weise vereinbar. Bezüglich
dieser Vorladung ist zudem festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar
ist, dass sie dem Bruder des Beschwerdeführers anlässlich dessen
Grenzüberquerung von Jordanien nach Israel übergeben worden sein
soll, insbesondere da der israelische Geheimdienst gar nicht wissen
konnte, dass der Bruder an diesem Grenzübergang vorbei kommen
würde und er - der Geheimdienst - genau gewusst haben soll, wo der
Beschwerdeführer gewohnt habe, weshalb es für den Geheimdienst
einfacher gewesen wäre, die Vorladung dem Beschwerdeführer an
dessen Wohnort persönlich zu überbringen. Bezeichnenderweise ver-
mochte der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der
Rechtsmittelschrift für dieses Vorgehen des Geheimdienstes eine
überzeugende Erklärung abzugeben.
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Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass
auch der Inhalt der eingereichten Vorladung gegen das behauptete
Vorgehen des israelischen Geheimdienstes spricht. Das Schreiben
enthält insbesondere weder ein Meldedatum noch eine Unterschrift,
was den Schluss zulässt, dass das Dokument nicht echt ist. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, wonach das Meldedatum auf dem
eingereichten Dokument vom Wasser weggewischt worden sei, kann
nicht geglaubt werden, da an der Stelle des fehlenden Meldedatums
auf dem eingereichten Dokument überhaupt keine Druck- oder
Schreibspuren vorhanden sind. Bezeichnenderweise hat der Be-
schwerdeführer die in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Ko-
pie dieser Vorladung, auf der das Meldedatum angeblich noch lesbar
sei (act. C 9/10, S. 6), bis zum heutigen Tag nicht eingereicht.
Aufgrund des soeben Ausgeführten ist die eingereichte Vorladung ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Wegen des soeben Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden, dass er vom israelischen Geheimdienst zur Spitzel-
tätigkeit aufgefordert worden ist und nun von diesem wegen seiner
fehlenden Bereitschaft verfolgt wird.
6.4.2 Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich
den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen habe, ist vorab festzuhalten,
dass schon deshalb erhebliche Zweifel an diesem Anschluss beste-
hen, da dem Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt - nicht ge-
glaubt werden kann, dass er vom israelischen Geheimdienst zur Spit-
zeltätigkeit aufgefordert worden ist und nun von diesem verfolgt wird,
was der Beschwerdeführer aber gerade als Beweggrund für seinen
Beitritt zu den Al-Aksa-Brigaden angegeben hat (act. C 9/10, S. 7). Zu-
dem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich sei-
ner Tätigkeiten, die er für die Al-Aksa-Brigaden ausgeführt haben will,
erheblich widersprochen hat. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung
vom 4. Juli 2006 aus, er habe lediglich an Beerdigungen teilgenom-
men, wenn jemand von den Israeli getötet worden sei (act. C 1/11, S.
7), hingegen er bei der Anhörung vom 13. Juli 2006 vorbrachte, er
habe für die Al-Aksa-Brigaden nur Flugblätter verteilt (act. C 9/10, S.
3). Auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sind
nicht geeignet, diesen Widerspruch auszuräumen. Überdies ist zu be-
merken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner be-
haupteten Mitgliedschat bei den Al-Aksa-Brigaden insgesamt sehr un-
substanziiert ausgefallen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Be-
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schwerdeführer viel detaillierter über seine Zeit bei den Al-Aksa-Briga-
den hätte berichte können, wäre er tatsächlich Mitglied dieser Organi-
sation gewesen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer den in
der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Mitgliederausweis der Al
Aksa-Brigaden dem Gericht bis zum heutigen Tag nicht eingereicht.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er in seiner Heimat vom israelischen Geheimdienst
gesucht werde, da er von ihm zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden
sei beziehungsweise er sich den Al-Aksa-Brigaden angeschlossen
habe, als nicht überwiegend wahrscheinlich und somit als nicht glaub-
haft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. Nach dem Gesagten
ist zu schliessen, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, die
unter E. 6.4 erwähnten Asylgründe in allgemein bekannte Umstände in
seiner Heimat (Westjordanland) einzubetten, ohne je selbst davon be-
troffen gewesen zu sein.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zudem mit
den schwierigen Lebensbedingungen, die im Westjordanland aufgrund
der israelischen Besatzung herrschten. Die Vorinstanz führte dazu in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei
diesen Problemen nicht um ernsthafte Nachteile handeln würde, wes-
halb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien.
7.2 Gemäss Art. 3 AsylG müssen die Nachteile, die den Asylgesuch-
stellern im Herkunftsland zugefügt werden oder drohen, gezielt und
ernsthaft sein. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Nachteile, wel-
che auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Le-
bensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es ist zwar
nicht von der Hand zu weisen, dass die Bewegungsfreiheit der im
Westjordanland lebenden Palästinenser durch die von den Israeli er-
richtete Sperranlage stark eingeschränkt wurde und es zu Verschlech-
terungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer Zunahme der
Armut und Arbeitslosigkeit gekommen ist. Dabei handelt es sich je-
doch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, wes-
halb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen
ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen Le-
bensbedingungen im Westjordanland werden bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG) zu
beachten sein (vgl. nachfolgend E. 10.4.2).
8.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift gel-
tend gemachten Behauptung, wonach er aufgrund seiner Mitglied-
schaft bei der Fatah bei einer Rückkehr ins Westjordanland ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt wäre, ist schliesslich festzuhalten, dass die-
ses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren
ist, da der Beschwerdeführer eine derartige Befürchtung anlässlich der
protokollierten Befragungen nicht geltend gemacht hat.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie die übrigen eingereich-
ten Beweismittel einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern
können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins palästinensische Auto-
nomiegebiet (Westjordanland) ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in das palästinensische Autonomiegebiet (Westjord-
anland) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr.
16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127.). Dies ist ihm aufgrund der vorstehenden Erwägungen
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im pa-
lästinensischen Autonomiegebiet (Westjordanland) lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4
11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerin-
nen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
11.4.2 Die Lage im Westjordanland wurde in den letzten Jahren stark
von der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung ei-
ner Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der im
Westjordanland lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So
kam es zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung
und einer Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Re-
gionen wurden zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinen-
ser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit
zu gelangen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft will-
kürlich verweigert und die - für Reisen zwischen dem Westjordanland
und dem Gazastreifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich
vergeben. Auch die wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der
Sperranlage verschlechtert (vgl. > About
Refugees > Publications & Archives > World Refugee Survay > Israeli
Occupied Territories [zuletzt besucht am 20. November 2009]).
Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wahlen
vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der
von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehör-
de (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nun-
mehr auf das - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westjordan-
land beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch beding-
ten Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und
dem Westjordanland, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten
Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel,
die Position ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen
Regierung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung
eines neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas in-
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direkt zu schwächen. Das Westjordanland soll demnach als Modell ei-
nes palästinensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwick-
lungen, weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor
allem in die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der
Durchsetzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inne-
ren Sicherheit des Westjordanlandes soll vorab das Vertrauen der Pa-
lästinenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch po-
sitive Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weist das Markt-
verhalten einen Trend nach oben und die Arbeitslosigkeitsrate einen
Trend nach unten auf - und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der
fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer im Westjordan-
land hat sich die städtische Ordnung in letzter Zeit verbessert und die
Aktivitäten der Miliz haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer
anbelangt, sind seit April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die is-
raelische Regierung verschiedene Checkpoints und Hindernisse auf-
gehoben, um die innerterritoriale Bewegung im Westjordanland zu för-
dern (vgl. zum Ganzen: > middle east
and north africa > arab-israeli Conflict > After Gaza, sowie Ruling Pa-
lestine II: The West Bank Model? [abgerufen am 20. November 2009];
United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs,
OCHA Closure Update, 30. April - 11. September 2008, S. 1).
Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf das Westjordanland
keine Situation allgemeiner Gewalt vor.
11.4.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation. Der - gemäss den Akten - gesunde, relativ junge Be-
schwerdeführer verfügt über einen Mittelschulabschluss und spricht
neben arabisch, mittelmässig Englisch sowie ein wenig Deutsch und
Hebräisch. Aufgrund dessen ist es ihm zuzumuten, sich wieder im
Westjordanland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen.
Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in seinem Heimatdorf
lebenden fünf Geschwister bei der Wiedereingliederung behilflich sein
können. Schliesslich ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Angesichts der gesam-
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ten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - daher auch als zumutbar zu bezeichnen.
11.5
11.5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift gel-
tend, seine Wegweisung ins Westjordanland erweise sich als unmög-
lich, insbesondere da er über keine gültigen Reisepapiere verfüge.
11.5.2 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs be-
trifft, bleibt diese Prüfung beschränkt: Nur wenn zur Zeit des Urteils
klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen
Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesver-
waltungsgericht dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, an-
stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Möglich-
keit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein Wegwei-
sungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen
(vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4. f S. 187).
11.5.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht - oder jedenfalls nicht mit der
erforderlichen Klarheit - erkennbar, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers ins Westjordanland auf unbestimmte Zeit nicht möglich
wäre, zumal es dem Beschwerdeführer möglich ist, bei der zuständi-
gen Behörde neue Reisepapiere zu beschaffen. Überdies ist der Be-
schwerdeführer schon nach der Ablehnung seines zweiten Asylge-
suchs in der Schweiz - in dessen Rahmen er einen Reisepass zu den
Akten gereicht hatte - im Jahre 2005 ins Westjordanland zurückge-
kehrt, was darauf schliessen lässt, dass er auch diesmal dorthin zu-
rückkehren kann. Der Vollzug der Weisung ist somit auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen.
12.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 17
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14.
14.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
14.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des Beschwerdefüh-
rers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem-
nach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorladung, datiert vom 14. September 2005, wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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