Abtei lung IV
D-5019/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch Elio G. Baumann, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5019/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober
2008 von Italien herkommend illegal in die Schweiz gelangte und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum C._______ dort am
28. Oktober 2008 summarisch befragt wurde,
dass am 11. Dezember 2008 ein Experte der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des BFM zwecks Erstellung eines Herkunftsgutachtens ein
Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchführte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2009
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Herkunftsanalyse ge-
währte und er mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom
23. Juli 2009 dazu Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen ausführte, er stamme aus D._______, Guinea-Bissau,
und gehöre der Ethnie der Mandinko an,
dass er ungefähr eine Woche vor der Ausreise aus dem Heimatland
auf seinem Feld Gras verbrannt und das Feuer dabei auf das Grund-
stück seiner Nachbarn übergegriffen habe, worauf er umgehend nach
Hause gerannt sei,
dass er später von Freunden erfahren habe, die Nachbarn – ethnische
Mandiako – seien wütend auf ihn, suchten ihn und wollten ihn umbrin-
gen,
dass er aus Angst vor den Nachbarn im August oder Oktober 2008 aus
dem Heimatland ausgereist sei,
dass er via Senegal, Mauretanien und Italien in die Schweiz gelangt
sei,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde und stereotype
Aussagen zu seinen fehlenden Identitätspapieren und seinem Reise-
weg gemacht,
dass insbesondere das Vorbringen, wonach er seine Reise in die
Schweiz ohne Papiere unternommen habe und lediglich einmal kon-
trolliert worden sei, unglaubhaft sei,
dass die geltend gemachte Ausreise ohne Papiere unlogisch sei, zu-
mal er erklärt habe, er sei im Besitz eines Reisepasses, welchen er
bei seiner Mutter aufbewahrt habe,
dass sich der Beschwerdeführer trotz längerem Aufenthalt in der
Schweiz nicht um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht
habe,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers demjenigen von Personen
entspreche, welche nicht bereit seien, ihre Identität offenzulegen,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass der LINGUA-Experte zum Schluss gekommen sei, der Beschwer-
deführer sei entgegen seinen Angaben nicht in der Region D._______,
Guinea-Bissau, hauptsozialisiert worden,
dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers über seine angebliche
Heimatregion ungenügend seien, er über keine Kreol-Kenntnisse ver-
füge, dafür aber Wörter aus dem Englischen, Französischen und Wolof
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verwende, was insgesamt gegen eine Herkunft aus Guinea-Bissau
spreche,
dass demzufolge auch seine Asylvorbringen zu bezweifeln seien,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben
zum Zeitpunkt seiner Flucht gemacht habe und seine Vorbringen zu-
dem als realitätsfremd zu bezeichnen seien,
dass er vorgebracht habe, er sei nach dem Brand auf den Feldern
noch eine Woche zuhause gewesen, bevor er ausgereist sei,
dass indessen davon auszugehen sei, die Nachbarn, welche ihn an-
geblich gesucht hätten, hätten ihn in dieser Zeit auch gefunden,
dass seine Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen seien
und er beispielsweise weder den Tag noch die Tageszeit des angebli-
chen Brandes habe nennen können,
dass nach dem Gesagten weder die geltend gemachte Herkunft noch
die Asylvorbringen glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich
seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventuell sei ihm zwecks Be-
schaffung von Identitätspapieren die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren, und die Wegweisung sei zu annullieren respektive auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass daher auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass in Ziffer 2 der Rechtsbegehren um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme und mithin um einen vorläufigen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung ersucht wird,
dass angesichts dessen der in Ziffer 3 der Rechtsbegehren gestellte
Antrag, die Wegweisung sei zu annullieren respektive auszusetzen, als
sinngemässes Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs entgegengenommen wird,
dass sich dieses Gesuch jedoch angesichts des vorliegenden, direkten
Entscheids in der Hauptsache als gegenstandslos erweist und im
Übrigen auf Art. 55 Abs. 1 VwVG zu verweisen ist, wonach der Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepa-
piere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze zwar einen
Reisepass, habe diesen jedoch zuhause bei seiner Mutter vergessen
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und sei ohne jegliche Papiere von seinem Heimatland in die Schweiz
gereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bei der Ausreise seinen
Reisepass nicht mitnahm, zumal er eigenen Angaben zufolge nicht
überstürzt flüchten musste,
dass die Aussage, wonach er ohne Reisepapiere vom Heimatland in
die Schweiz gereist sei und für die Reise auf dem Schiff nichts habe
bezahlen müssen, unrealistisch ist,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren bis heute keine ersichtlichen
Anstrengungen unternommen hat, um seinen angeblich im Heimatland
verbliebenen Reisepass zu beschaffen oder auf andere Weise seine
Identität zu beweisen, obwohl er sich nun bereits seit bald einem Jahr
in der Schweiz befindet,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist,
dass bereits seine angebliche Herkunft aus Guinea-Bissau aufgrund
der Aktenlage, namentlich mit Blick auf das vom BFM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasste Ergebnis der
LINGUA-Herkunftsanalyse, nicht geglaubt werden kann,
dass in der Beschwerde bezeichnenderweise mit keinem Wort auf die
Ausführungen des BFM betreffend die unglaubhafte Herkunft des Be-
schwerdeführers eingegangen wird,
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dass folglich auch die geltend gemachten Asylgründe, welche sich an-
geblich in Guinea-Bissau ereignet haben, als unglaubhaft zu qualifizie-
ren sind,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers überdies widersprüchlich
und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus
dem Heimatland sowie zum Zeitpunkt und Umfang des angeblichen
Brandes machte (vgl. A1, S. 1 und 5 sowie A16, S. 4 und 7),
dass der Beschwerdeführer über seine Nachbarn, welche ihn angeb-
lich umbringen wollten, ausser ihrer Ethnie nichts weiss, was äusserst
realitätsfremd ist, zumal er angeblich mehrere Jahre neben diesen
Leuten auf dem Feld gearbeitet haben will (vgl. A16, S. 8),
dass der Beschwerdeführer angeblich nach der Feuersbrunst noch
eine Woche zuhause blieb, ehe er das Heimatland verliess,
dass davon auszugehen ist, die Nachbarn hätten den Beschwerde-
führer ohne weiteres in dieser Zeit gefunden, wenn sie tatsächlich
nach ihm gesucht hätten,
dass die geltend gemachten Fluchtgründe aus diesen Gründen ins-
gesamt offensichtlich unglaubhaft erscheinen,
dass die angeblich befürchtete Verfolgung überdies klarerweise loka-
len Charakter aufweist und sich der Beschwerdeführer der behaup-
teten Bedrohung ohne weiteres durch Umzug in einen anderen
Landesteil hätte entziehen können, weshalb das Asylvorbringen selbst
bei unterstellter Glaubhaftigkeit als offensichtlich nicht asylrelevant zu
qualifizieren wäre,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist, diese Untersuchungspflicht jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) der Asylsuchenden findet,
dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG),
dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft
nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mög-
lichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus Guinea-
Bissau,
dass er jedoch keine entsprechenden Beweismittel, namentlich keine
Identitätsdokumente, zu den Akten reichte,
dass gleichzeitig ein Experte der Fachstelle LINGUA nach einem Tele-
foninterview mit dem Beschwerdeführer zum Schluss kam, dieser sei
entgegen seinen Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
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nicht in Guinea-Bissau, sondern entweder in Senegal (Casamance)
oder in Gambia hauptsozialisiert worden,
dass weder der diesbezüglichen Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers (vgl. A19) noch der Beschwerde überzeugende Argumente gegen
die Schlussfolgerung des Experten zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren
Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen
Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernis-
se im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG ent-
gegenstehen,
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller
Versand:
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