B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5019/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______,
geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM;
zuvor Bundesamt für Flüchtlinge, BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (...).
D-5019/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, verliess seine Heimat am 5. März 2002 und gelangte am
20. April 2002 in die Schweiz, wo er am 22. April 2002 ein Asylgesuch ein-
reichte. Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Die dagegen am
21. August 2002 erhobene Beschwerde an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) wurde mit Urteil vom 7. November
2002 abgewiesen. Mit Schreiben des BFF vom 15. November 2002 wurde
dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis 11. Januar 2003 zum
Verlassen der Schweiz eingeräumt. Am 14. Januar 2003 meldete die zu-
ständige Fremdenpolizeibehörde den Beschwerdeführer seit dem 2. Ja-
nuar 2003 als verschwunden.
A.b Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am 5. Februar
2006 auf dem Luftweg von B._______ herkommend unter Verwendung ei-
nes gefälschten Reisepasses, der ihm unmittelbar nach der Einreise vom
Schlepper abgenommen worden sei, über den Flughafen C._______ in die
Schweiz ein und wurde am (...) in Polizeihaft genommen. Eigenen Anga-
ben zufolge habe er sich nach Ablehnung seines Asylgesuchs in seine Hei-
mat zurückbegeben. Da in Sri Lanka Krieg herrsche und er dort nicht wei-
terleben könne, sei er erneut ausgereist, um in der Schweiz um Asyl nach-
zusuchen.
A.c Am (...) verfügte die Staatsanwaltschaft D._______ die Haftentlassung
des Beschwerdeführers und dessen Zuführung an das Migrationsamt des
Kantons E._______ respektive an die damalige Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______. Am 14. Februar
2006 reichte er dort ein Asylgesuch ein und tauchte am folgenden Tag un-
ter, worauf er vom BFM am 6. März 2006 als verschwunden gemeldet und
sein Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Mit
Schreiben gleichen Datums wurde dieser Umstand der zuständigen Direk-
tion des Aufenthaltskantons mitgeteilt.
A.d Am (...) ersuchte das Zivilstandsamt E._______ im Rahmen der Ehe-
vorbereitung respektive beabsichtigten Trauung des Beschwerdeführers
mit einer schweizerischen Staatsangehörigen sri-lankischer Herkunft um
Einsichtnahme in das Asyldossier. Mit Schreiben des BFM vom (...) wurde
diese Anfrage beantwortet.
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Seite 3
Nach der Heirat am (...) wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis am
(...). Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am (...) aufgegeben.
A.e Am 5. Februar 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers beim BFM um Akteneinsicht, welche ihm am 10. Februar 2010 gewährt
wurde.
A.f Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons E._______ vom
10. August 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. No-
vember 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und
seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Es wurde zudem verfügt,
dass nach Rechtskraft dieser Verfügung dem BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt werde.
A.g Am 17. November 2010 beantragte das Migrationsamt des Kantons
E._______ beim BFM gestützt auf Art. Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 6 AuG die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 teilte die Vorinstanz dem
Migrationsamt des Kantons E._______ mit, dass der Beschwerdeführer in
seinen Äusserungen die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was
als Asylgesuch zu werten sei. Am 2. Februar 2011 teilte das Migrationsamt
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es müsse zur Abklärung
der geltend gemachten Verfolgungssituation ein ordentliches Verfahren
durchgeführt werden, weshalb sich der Beschwerdeführer innerhalb von
48 Stunden im EVZ F._______ zwecks Einreichung eines Asylgesuchs ein-
zufinden habe.
B.
B.a Am 24. März 2011 stellte der Beschwerdeführer – nach vorheriger An-
kündigung seines Rechtsvertreters im Schreiben vom 14. Februar 2011
und zusammenfassender Bekanntgabe seiner Asylgründe in der Eingabe
vom 22. März 2011 – im EVZ G._______ ein Asylgesuch, wo gleichentags
die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Entscheid des BFM vom 5.
April 2011 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen. Am 5. Januar 2012 fand die Anhörung durch das
BFM zu den Asylgründen statt.
B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen vor, er habe sich – entgegen seinen Aussagen
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vom (...) bei der (Nennung Behörde) – nach Ablehnung seines ersten Asyl-
gesuchs nicht zurück nach Sri Lanka begeben, sondern sich während ein-
einhalb Jahren in H._______ aufgehalten. Er habe Angst gehabt, dass ihn
die Polizei nach Sri Lanka zurückschicke, und zudem habe er seine in der
Schweiz lebende Frau heiraten wollen. Er habe in den Jahren (...) bis (...),
bevor er nach I._______ gegangen sei, intensiv die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. So habe er – soweit er seine Unterstüt-
zungstätigkeit nicht vergessen habe – für diese Bunker gegraben. In der
Folge habe er sich nach I._______ begeben, wo er von Soldaten festge-
nommen und in ein Camp gebracht worden sei. Dort sei er unter anderem
nach Verbindungen zu den LTTE befragt, bedroht und gezwungen worden,
für die J._______ zu arbeiten. Dies habe er während (...) Monaten aus
Angst vor Repressalien und in der Hoffnung getan, dafür in Ruhe gelassen
zu werden. Er habe von der Armee einen Pass erhalten, weil er sich – nebst
Angehörigen der J._______ – im Camp aufgehalten habe. Er habe für die
Partei die ihm aufgetragenen Arbeiten (Begleitung von Angehörigen der
J._______; Einkaufen) erledigt. Wegen dieser Unterstützungstätigkeit
habe er auch Probleme mit den LTTE befürchtet und sei schliesslich, da er
Angst um sein Leben gehabt habe, aus seiner Heimat geflüchtet.
Weiter habe er kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz begonnen, für die
LTTE im Büro des K._______ in E._______ zu arbeiten. Er sei (Auflistung
Tätigkeiten). Diese Tätigkeiten habe er bis "zuletzt" beziehungsweise bis
im Mai 2009 ausgeführt. Im Jahre (...) oder (...) seien die Verantwortlichen
im Büro von der Polizei festgenommen, mittlerweile aber freigelassen wor-
den. Er sei sicher, dass die sri-lankischen Behörden über in der Schweiz
tätige Spione Kenntnis von seiner Tätigkeit in der Schweiz hätten, zumal
er sich bei Anlässen exponiert habe, sein Foto im Internet erscheine und
ihre Namen an den Bürotüren in E._______ angebracht worden seien. Im
(...) seien Angehörige des sri-lankischen Geheimdienstes bei seiner Mutter
zu Hause erschienen und hätten die Personalien seiner Familie aufgenom-
men. Die Leute des Geheimdienstes hätten sich nach seinem Aufenthalts-
ort erkundigt und gegenüber seiner Mutter behauptet, man wisse, dass er
sich im Ausland aufhalte. Seine Eltern seien über ihn ausgefragt und auf-
gefordert worden, sich bei seiner Rückkehr bei der Armee zu melden. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Be-
weismittel) zu den Akten.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 – eröffnet am 8. August 2014 – stellte das
BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art 3 Abs.
1 und 2 AsylG (SR 142.31) fest. Indessen lehnte es sein Asylgesuch wegen
Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) und wegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zu-
gleich nahm es ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig in der Schweiz auf.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 8. Septem-
ber 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014
in Punkt 2 des Dispositivs so abzuändern, dass er gemäss Art. 54 AsylG
von der Asylgewährung ausgeschlossen werde. Sodann ersuchte er um
eine Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundes-
verwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichts-
schreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und
welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Schreiben vom 16. September 2014 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz gestützt auf Art. 57
VwVG zu einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vor-
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Seite 6
instanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 13. Juli 2015 eine Replik und entsprechende Be-
weismittel einzureichen.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 legte der Beschwerdeführer seine Replik ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Mit dem Entscheid in der Hauptsache und nach durchgeführter Be-
schwerdeinstruktion ist das Gesuch, es sei mitzuteilen, welcher Bundes-
verwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
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vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken würden, hinfällig geworden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die
äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
AsylG).
2.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung für die Ablehnung des Asylge-
suchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling im Wesentlichen an,
im Sinne einer Gesamtwürdigung bestehe begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivi-
täten in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe seien bereits im Entscheid des BFM (recte: BFF)
vom 15. Juli 2002 als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert worden. Das
Bundesverwaltungsgericht (recte: die ARK) habe sich dieser Auffassung im
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Seite 8
Urteil vom 7. November 2002 angeschlossen. An dieser Einschätzung ver-
möchten auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich seines ersten Asylgesuchs aus-
schliesslich eine Verfolgung durch die LTTE vorgebracht. Die in den (...)
Jahren unter Zwang geleistete Unterstützungstätigkeit für die LTTE ver-
möge in Anbetracht seiner (...)jährigen Tätigkeit für eine mit dem sri-lanki-
schen Staat verbündete paramilitärische Gruppierung zum heutigen Zeit-
punkt keine Verfolgungsmotivation zu entfalten. Auch seien von Seiten der
J._______ keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten und wären vor-
liegend ohnehin als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren. Insge-
samt seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka geschaffen worden und daher als subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu werten. Obwohl damit bereits die
Bedingungen erfüllt seien, ihn von der Asylgewährung auszuschliessen,
sei zudem das Vorliegen von verwerflichen Handlungen zu prüfen, die zum
Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG führen würden. Der Beschwerdefüh-
rer habe seit dem Jahre (...) im Büro der LTTE in E._______ gearbeitet und
dabei Spendengelder entgegengenommen. Dadurch habe er eine gewalt-
bereite Organisation unterstützt, welche bekanntermassen die tamilische
Diaspora in der Schweiz systematisch und unter Androhung von Gewalt
zur Leistung von Spendengeldern genötigt habe. Damit sei er an kriminel-
len Tätigkeiten der LTTE beteiligt gewesen, womit der Straftatbestand der
Erpressung als erfüllt erachtet werden müsse und somit ein Verbrechen
begangen worden sei. Zudem habe er dadurch den LTTE ermöglicht, dass
sie über die finanziellen Mittel verfügt hätten, um Anschläge durchzuführen,
die zum Teil gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien. Auch wenn er ver-
neine, selber an den Erpressungen beteiligt gewesen zu sein, sei er mit
der Entgegennahme von Spendengeldern in die entsprechenden kriminel-
len Aktivitäten der LTTE verwickelt gewesen. Das BFM schliesse zwar nicht
aus, dass ein gewisser Teil der Spenden freiwillig geleistet worden sei, sei
aber auch überzeugt, dass ein beträchtlicher Anteil der gespendeten und
von ihm entgegengenommenen Gelder nur aufgrund des gegen die Spen-
der ausgeübten erheblichen Drucks bezahlt worden seien. Es müsse dem
Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein,
dass die Bereitschaft, Geld zu spenden, häufig nur unter massiven Dro-
hungen zustande gekommen sei. Damit sei der individuelle Tatbeitrag an
den Verbrechen der LTTE erfüllt. Zudem genüge gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts die Beteiligung an oder die Unterstützung
einer gewaltbereiten Organisation – wie den LTTE – zur Anwendung von
Art. 53 AsylG. So könne beispielsweise bereits das blosse Liefern von Waf-
fen oder das Verwalten von Vermögenswerten als Unterstützung gelten.
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Seite 9
Dadurch würden die Ansprüche an die Kriterien des Verbrechens im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 StGB und die individuelle Verantwortlichkeit tiefer aus-
fallen (keine Notwendigkeit konkreter Straftaten oder eines kausalen Tat-
beitrages im Hinblick auf ein konkretes Delikt). Ferner habe der Beschwer-
deführer die Arbeit für die LTTE über Jahre freiwillig und ohne Zwang erle-
digt und auch keinen Lohn bezogen, weshalb davon auszugehen sei, er
sei von der Richtigkeit der Vorgehensweise der LTTE überzeugt gewesen.
Er habe dann auch mit seiner Tätigkeit nicht von sich aufgehört, sondern
erst dann, als das LTTE-Büro kein Geld mehr gehabt habe und zentrale
Exponenten durch die Schweizer Polizei festgenommen worden seien. Zu-
dem habe er weiterhin Kontakt zu führenden Personen der LTTE. Er habe
sich somit nie von den LTTE distanziert, womit der Asylausschluss auch
als verhältnismässig zu erachten sei. Somit sei er wegen des Begehens
von verwerflichen Handlungen auch asylunwürdig im Sinne von Art. 53
AsylG.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer demgegen-
über vor, aus Art. 54 AsylG respektive aus der Logik des Gesetzes ergebe
sich, dass beim Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen kein Asyl ge-
währt werden könne und somit die Frage einer Asylunwürdigkeit logischer-
weise nicht geprüft und in einem Entscheid keinen Platz finden könne.
Trotzdem nehme die Vorinstanz aber eine umfangreiche Prüfung der
Asylunwürdigkeit vor und führe auch in Ziffer 2 des Dispositivs an, dass
ihm gestützt auf Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt werden könne, was aber
mit einer korrekten Anwendung des Gesetzes nicht zu vereinbaren sei.
3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest
und führt ergänzend an, der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der
doppelte Ausschluss gemäss Art. 53 und Art. 54 AsylG nicht der Logik des
Gesetzes entspreche, könne nicht gefolgt werden. So seien die materiellen
Voraussetzungen von Art. 53 und Art. 54 AsylG erfüllt, weshalb nichts ge-
gen die Anwendung beider Gesetzesartikel spreche. Im Übrigen sei darauf
zu verweisen, dass trotz der Anwendung von Art. 54 AsylG aufgrund zu-
künftiger Ereignisse unter Umständen ein Anspruch auf die Gewährung
von Asyl bestehen könne, weshalb ein Gesuchsteller auch gemäss Art. 53
ausgeschlossen werden müsse, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt
seien.
3.4 In seiner Replik teilte der Beschwerdeführer mit, die Ausführungen der
Vorinstanz zu Art. 53 AsylG hätten vorliegend keinerlei Auswirkungen auf
den angefochtenen Entscheid und seien irrelevant, zumal er ohnehin von
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Seite 10
der Asylgewährung ausgeschlossen und vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sei. Zudem gehe es nicht an, wenn das BFM sein Vorge-
hen mit hypothetischen Umständen oder Ereignissen, welche sich allen-
falls auf seine Asylunwürdigkeit auswirken könnten, rechtfertige. Gemäss
einem korrekten juristischen Vorgehen entscheide eine Behörde lediglich
in der Sache, welche zum Zeitpunkt des entsprechenden Entscheides re-
levant sei. Die Frage der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG hätte so-
mit erst geprüft werden müssen, wenn allenfalls aufgrund veränderter Um-
stände die Anwendung von Art. 54 AsylG rechtlich nicht mehr geboten ge-
wesen wäre. Das Vorgehen der Vorinstanz habe nun zur Konsequenz,
dass über eine hypothetische Frage bereits jetzt Prozess geführt werden
müsste, obwohl sich im Ergebnis nichts ändere. Die angefochtene Verfü-
gung sei daher aufzuheben, weil darin eine Prüfung von Art. 53 AsylG vor-
genommen werde, obwohl der Gesetzestext hinreichend klar vorsehe,
dass eine solche Prüfung bei der Anwendung von Art. 54 AsylG nicht vor-
gesehen sei, weil ein unzulässiges Präjudiz geschaffen und so gegen die
Grundsätze der Gewaltenteilung verstossen werde und weil sie unnötigen
Verwaltungsaufwand verursache, da über eine hypothetische Rechtsfrage
prozessiert werden müsse, welche – da sie für das Ergebnis nicht relevant
sei – zum heutigen Zeitpunkt nicht zu klären sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene, die Vorinstanz
habe nach Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft zunächst den Asyl-
ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG
geprüft und bejaht. Im Anschluss daran habe sie aber in rechtlich unkor-
rekter Weise und entgegen des Gesetzestextes auch eine Prüfung des
Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG vorge-
nommen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Vorgehensweise des SEM
im angefochtenen Entscheid respektive des darin vorgenommenen Prü-
fungsumfangs nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie der eingereichten Replik vermögen die ange-
fochtene Verfügung im Resultat nicht zu entkräften.
Vorweg ist zur Entstehungsgeschichte der Bestimmungen zur Asylunwür-
digkeit und zu den subjektiven Nachfluchtgründen anzuführen, dass ein
Ausschluss von der Asylgewährung wegen verwerflicher Handlungen be-
reits bei der Verabschiedung des Asylgesetzes durch die eidgenössischen
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Seite 11
Räte am 5. Oktober 1979 aufgenommen wurde (vgl. BBl 1977 III 120),
währenddessen der Gesetzgeber erst im Jahre 1990 mit aArt. 8a AsylG
eine ausdrückliche Regelung im Gesetz betreffend Asylgesuchsteller mit
subjektiven Nachfluchtgründen schuf, obwohl schon vor Erlass des Asyl-
gesetzes beim Vorliegen solcher Nachfluchtgründe das Asyl regelmässig
verweigert wurde (vgl. BBl 1990 II 573, Botschaft zum Bundesbeschluss
über das Asylverfahren [AVB], April 1990; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 186 f.). In der Folge wurden
die beiden Bestimmungen im Gesetz zunächst in den aArt. 8 und 8a nach-
einander aufgeführt, bevor sie im Rahmen der Totalrevision des Asylgeset-
zes am 26. Juni 1998 letztlich in den Artikeln 53 und 54 als Asylausschluss-
gründe Eingang im Gesetz fanden (vgl. BBl 1996 II 71 ff.).
Zwar lassen sich den Materialien (Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom April 1990 [BBl 1990 II 658], Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 [BBl 1996 II 71 ff.]) keine
expliziten Ausführungen darüber entnehmen, in welchem Verhältnis diese
beiden Bestimmungen zueinander stehen. In der letzteren Botschaft wird
festgehalten, dass einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
worden ist, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 AsylG Asyl gewährt wird. Jedoch wür-
den sowohl das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch das Asylgesetz Ausnahmen von
dieser Regel kennen (vgl. BBl 1996 II 71). Auch in der Literatur wird darauf
verwiesen, dass das Asylgesetz verschiedene Asylausschlussgründe
kennt, welche zur Folge haben, dass jemand, der an sich die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, aus einem spezifischen, gesetzlich vorgesehenen
Grund kein Asyl erhält (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 164; MARTINA CARONI/TOBIAS
GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl.
2014, S. 164 f.). Die beiden hier interessierenden Bestimmungen von Art.
53 und 54 AsylG stellen sich somit jeweils als Ausnahmen von Art. 2 Abs.
2 AsylG dar. Alleine der Umstand, dass weder aus den Materialien noch
der einschlägigen Literatur oder der Rechtsprechung ausdrückliche Hin-
weise zur Beziehung dieser beiden Ausschlussgründe untereinander er-
sichtlich sind, heisst nicht, dass eine bestimmte Rangfolge unter diesen
oder eine einzuhaltende Reihenfolge in deren Anwendung besteht bezie-
hungsweise bestehen müsste. Ein solcher Schluss kann – entgegen der in
der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – in Ermangelung entspre-
chender Vermerke denn auch nicht aus dem Gesetzestext gezogen wer-
den. Es bestehen aufgrund der Entstehungsgeschichte der in Frage ste-
henden Bestimmungen somit keine Hinweise, wonach eine gleichzeitige
D-5019/2014
Seite 12
Anwendung beider Ausschlussgründe der Logik des Gesetzes zuwiderlau-
fen würde. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand gestützt,
dass die Art. 53 und 54 AsylG einerseits unterschiedliche Voraussetzungen
postulieren, welche letztlich zum Ausschluss von der Asylgewährung füh-
ren, und andererseits der Asylausschluss bei Asylunwürdigkeit – dies im
Gegensatz zu subjektiven Nachfluchtgründen – pönalen Charakter hat. Es
ist daher ohne Weiteres ein Sachverhalt denkbar, der in sich die in Art. 53
und 54 AsylG enthaltenen Voraussetzungen vereint. Eine solche beson-
dere Sachverhaltskonstellation liegt vorliegend denn auch vor. Mit der Auf-
nahme seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz legte der Be-
schwerdeführer ein Verhalten an den Tag, das geeignet war, seine Flücht-
lingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG zu begründen. Gleichzeitig
stellte sich bei der Beurteilung dieses Verhaltens an sich für die Vorinstanz
heraus, dass dieses als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG
zu qualifizieren sei. Entgegen der in der Replik angeführten Auffassung
wurde dadurch nicht über eine hypothetische Frage entschieden, zumal im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides die Frage der Asylunwürdigkeit
durchaus relevant war. Es sind denn auch weitere Konstellationen vorstell-
bar, die eine solche "doppelte" Prüfung zu rechtfertigen vermöchten. So
etwa der Fall eines Gesuchstellers, der allein wegen seiner illegalen Aus-
reise aus seiner Heimat subjektive Nachfluchtgründe erfüllt, jedoch in der
Folge in der Schweiz in schwerwiegender Weise delinquiert respektive ein
Verbrechen begeht. Es wäre in solchen Fällen auch nicht einsichtig, wenn
das als "verwerfliche Handlung" zu qualifizierende Verhalten in der asyl-
rechtlichen Beurteilung keine Berücksichtigung finden könnte. Insgesamt
ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach vorgängiger Prü-
fung von subjektiven Nachfluchtgründen und gleichzeitiger Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 54 AsylG in einem weiteren
Schritt das Verhalten des Beschwerdeführers auch noch unter dem Blick-
winkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG geprüft hat. Der Be-
schwerdeführer vermag daher mit seiner Rüge nicht durchzudringen.
4.3 Sodann ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer zur vorinstanzlichen Argumentation hinsichtlich der festgestellten
Asylunwürdigkeit an sich keinerlei Entgegnungen vorbringt. Deshalb kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM im an-
gefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen sich das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst.
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4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass das BFM
dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 53 und Art. 54 AsylG das
Asyl verweigert hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5019/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: