B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5019/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
D-5019/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Eth-
nie – ersuchte am 10. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
worauf er am 15. Juli 2015 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum
Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A5: Befragungsprotokoll). Die
einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 24. Januar 2017
statt (vgl. act. A12: Anhörungsprotokoll). Am 21. August 2017 führte das
SEM mit dem Beschwerdeführer zusätzlich eine ergänzende Anhörung
durch (vgl. act. A15: Protokoll Zweitanhörung).
Im Rahmen der Befragung und der Anhörungen brachte der Beschwerde-
führer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund im We-
sentlichen das Folgende vor: Er sei in B._______ geboren ([…] südlich von
C._______ gelegen), aufgewachsen sei er aber in D._______, dem Hei-
matort seiner Familie ([…]). Dort lebten weiterhin seine Eltern und seine
Ehefrau, mit welcher er seit dem (…) verheiratet sei. Auch seine (…) älte-
ren Brüder lebten dort, da sie kriegsversehrt seien. Seine Familie betreibe
Landwirtschaft. Seine versehrten Brüder (… [seien anderweitig tätig]).
Seine (…) Schwestern seien bereits verheiratet und hätten eigenen Fami-
lien. Nach Abschluss der Grund- und Mittelschule habe er das zwölfte
Schuljahr (…) ordnungsgemäss in Sawa absolviert. Nachdem er das Jahr
(…) beendet habe, sei er nach Hause entlassen worden. Dies im Besitz
einer Bestätigung, dass er (… [zu einer anderweitigen Tätigkeit]) zugelas-
sen sei, respektive dem Versprechen (… [einer entsprechenden Institu-
tion]), dass er nach dem obligatorischen Jahr im Sawa (… [von dieser])
aufgenommen werde. (…).
Vor diesem Hintergrund machte er zur Begründung seines Gesuches zur
Hauptsache geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil er anlässlich
seiner Entlassung aus Sawa zwar eine Bewilligung (… [für eine anderwei-
tigen Tätigkeit]) erhalten habe, er aber von (… [keiner entsprechenden In-
stitution]) aufgenommen worden sei (vgl. act. A5 Ziff. 7.1), respektive weil
er nach seiner Rückkehr aus Sawa laut Aushang in seiner Schule dem Mi-
litär zugeteilt worden sei, er jedoch nicht im Militär habe bleiben wollen (vgl.
act. A12 F. 39 ff.). Gemäss jenem Aushang hätte er (…) wieder nach Sawa
zurückkehren müssen, was er nicht getan habe. Er habe sich daher bis zu
seiner Ausreise wegen der laufenden Razzien überwiegend versteckt ge-
halten, woraus seiner Familie keine Nachteile entstanden seien, respektive
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er habe eigentlich von (…) bis (…) weiterhin (… [eine geeignete staatliche
Institution besucht]) (vgl. act. A15 F. 36 ff.). Dabei berichtete der Beschwer-
deführer im Rahmen der Anhörungen über seine erfolglosen Bemühungen,
von (… [dieser Institution]) definitiv aufgenommen zu werden. Da (… [von
dieser]) trotz Versprechungen die notwendigen Papiere nicht organisiert
worden seien, hätte er wieder ins Militär gehen müssen, was er nicht ge-
wollt habe, da er sonst wie seine Brüder nur zu einer Last für seine Familie
geworden wäre. Auch habe er nicht das gleiche Schicksal wie seine kriegs-
versehrten Brüder erleiden wollen.
Zum seinem Reiseweg gab er an, er habe sich ab (…) zuhause bei seiner
Frau aufgehalten, dann sei er am (…) aus Eritrea ausgereist, indem er von
D._______ nach E._______ in Äthiopien marschiert sei ([…]). Der Marsch
habe (… [einige Zeit]) gedauert und das Überschreiten der Grenze sei kein
Problem gewesen. Nach (… [einer gewissen Zeit]) in Äthiopien sei er über
den Sudan nach Libyen gereist, von er auf dem Seeweg in Richtung Italien
aufgebrochen sei. Diese Reise habe insgesamt 6‘000 US-Dollar gekostet,
was von seiner Familie finanziert worden sei. Nachdem er auf See gerettet
und am 3. Juli 2015 nach Italien gebracht worden sei, sei er in die Schweiz
weitergereist.
Für die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zu seiner Identität
(eine Tauf- und eine Heiratsbestätigung) kann auf die Akten verwiesen wer-
den.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 (eröffnet am 25. August 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Erit-
rea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides gelangte das Staats-
sekretariat zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
weder den Anforderungen nach Art. 3 noch jenen nach Art. 7 AsylG (SR
142.31) stand. Dabei erklärte es die Vorbringen des Beschwerdeführers
über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse aufgrund einer über
weite Strecken mangelnden Substanziierung seiner Angaben und Ausfüh-
rungen sowie aufgrund nicht nachvollziehbarer Elemente in seinen Sach-
verhaltsschilderungen als insgesamt unglaubhaft. Gleichzeitig hielt es fest,
es seien keine auch Hinweise auf eine Verfolgung durch das eritreische
Regime von asylrelevantem Ausmass ersichtlich, zumal mit Blick darauf,
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dass der Beschwerdeführer lange über das behauptete Wiedereinrü-
ckungsdatum hinaus mit staatlichen Behörden in direktem Kontakt gestan-
den habe. Aufgrund seiner Schilderungen sei vielmehr davon auszugehen,
er habe gar keiner Dienstpflicht unterstanden, habe doch die behauptete
Dienstverweigerung für ihn oder seine Familie keinerlei Konsequenzen
nach sich gezogen. Im Anschluss daran gelangte das SEM unter Bezug-
nahme auf die publizierte Praxis gemäss Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers bestehe
auch kein Anlass zur Annahme, er hätte aufgrund der geltend gemachten
illegalen Ausreise in der Heimat asylrelevante Nachstellungen zu gewärti-
gen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der heimatli-
chen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, seien ebenfalls
nicht ersichtlich. Somit vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM sodann als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat zur Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3
EMRK, welche es sowohl vor dem Hintergrund der im Falle von Eritrea
bekannten Defizite im Bereich der Menschenrechte als auch vor dem Hin-
tergrund der Möglichkeit einer zwangsweisen Zuführung zum Militärdienst
bejahte. Daran anschliessend erklärte es den Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar, wobei es auf den persönlichen Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers respektive seine familiären Anknüpfungspunkte verwies, und auch als
technisch möglich. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann auf
die Akten verweisen werden.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. September
2017 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die
Frage des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde, indem er die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bean-
tragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Im
Rahmen der Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend,
im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei offen gelassen
worden, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
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vollzuges führen könne. Der ihm mit Blick auf sein Alter mit Sicherheit dro-
hende Einzug respektive Wiedereinzug in den Nationaldienst sei indes als
mit Art. 4 EMRK unvereinbar zu erkennen, da dieser eine verbotene Form
von Zwangsarbeit darstelle. Darüber hinaus verletze dieser auch das Fol-
terverbot und das Verbot einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3
EMRK. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise
zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes und den während des
Dienstes herrschenden Gegebenheiten, welche er als mit den Vorgaben
von Art. 3 und 4 EMRK unvereinbar erklärte. Für die diesbezüglichen Vor-
bringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden, dies einerseits
vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung
dazu (vgl. unten, E. 3.2.2), aber andererseits auch wegen der Tatsache,
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im We-
sentlichen auf die Wiedergabe eines zwar umfassenden, jedoch bereits
aus vielen anderen Verfahren bekannten Begründungsblocks ohne indivi-
duellen Zuschnitt beschränkte (Standardbegründung mehrerer Rechtsbe-
ratungsstellen).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde den Gesuchen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG), um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um
Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ent-
sprochen, wobei dem Beschwerdeführer antragsgemäss die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde (vgl.
dazu Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde das
SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei äusserte es sich zur Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges im Lichte der Bestimmung von Art. 3 EMRK, wobei es an
seiner bereits bezogenen Position festhielt. Im Anschluss daran erklärte es,
der Wegweisungsvollzug sei auch im Lichte der Bestimmung Art. 4 EMRK
als zulässig zu erkennen, da aufgrund der unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr
eines Einzugs in den Nationaldienst auszugehen sei. So sei nicht auszu-
schliessen, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen
worden sei, oder dass er diesen bereits abgeleistet habe.
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Seite 6
F.
Im Rahmen seiner Replikeingabe vom 5. Oktober 2017 bekräftigte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen, vor dem Hintergrund der
zwingenden Dienstpflicht drohe ihm sein Einzug respektive Wiedereinzug
in den eritreischen Nationaldienst, wo er eine mit Art. 3 und 4 EMRK un-
vereinbare Behandlung zu gewärtigen habe. Dabei könne nur schon auf-
grund seines Alters ausgeschlossen werden, dass er seine Dienstpflicht
bereits absolviert hätte. Ebenso wenig lägen Hinweise vor, dass er von die-
ser befreit worden wäre. Abschliessend machte er geltend, selbst der
Staatssekretär für Migration habe in einem Interview vom 6. September
2017 bestätigt, dass der eritreische Nationaldienst in verschiedenen Situa-
tionen eigentlich Zwangsarbeit bedeute.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird ausschliesslich die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, weil der Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als völkerrechtlich unzulässig zu erkennen sei. Die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung seines Asylgesuches bestreitet
er nicht, womit die vorinstanzliche Verfügung in diesen Punkten (Ziffn. 1
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und 2 des Dispositivs) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Auch
die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche (Ziff. 3 des
Dispositivs), welche Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs ist
(Art. 44 [erster Satz] AsylG), ist damit in Rechtskraft erwachsen. Diese An-
ordnung erweist sich im Übrigen als nach wie vor korrekt, da der Beschwer-
deführer auch im Urteilszeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten
einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Weg-
weisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 [zwei-
ter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG [SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG).
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegwei-
sungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
3.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs-
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und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK).
3.2.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei als unzulässig zu erkennen, weil ihm im Falle einer Rückkehr in die
Heimat sein Einzug respektive Wiedereinzug in den eritreischen National-
dienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das
Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen National-
dienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK handle (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren
Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei
jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Ein-
zelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen
Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb,
weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden
und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster
Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hin-
ausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl.
a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2
EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das
ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots
anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
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Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu
ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in
vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unter-
scheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zu-
sammenhang mit Desertion (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Der Beschwerdeführer
stellt sich indes, wie nachfolgend aufgezeigt (vgl. letzter Absatz der vorlie-
genden Erwägung), weder als Deserteur noch als Refraktär dar. Nach dem
Gesagten ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegwei-
sungsvollzug zu verneinen.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na-
tionaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein
aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6).
Im Zusammenhang mit vorliegenden Erwägungen zur Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmungen von Art. 3
und 4 EMRK bleibt schliesslich der Ordnung halber festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer weder als Deserteur noch als Refraktär zu erkennen ist,
da aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, er
habe sich durch seine Ausreise einer konkret anstehenden Dienstleistung
entzogen. Aufgrund seiner Angaben und Ausführungen ist vielmehr davon
auszugehen, der Beschwerdeführer sei – wie von ihm anlässlich der Ge-
sucheinreichung vorgebracht – im Sommer (…) mit einer (… [Bewilligung
D-5019/2017
Seite 10
für eine anderweitige Tätigkeit]) aus dem Jahr in Sawa entlassen worden,
er habe in der Folge jedoch kein festes Engagement (… [einer geeigneten
Institution]) erhalten, durch welches für ihn die Dienstbefreiung auf Dauer
gesichert worden wäre. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer
mangels Engagement (… [einer geeigneten Institution]) mit einiger Wahr-
scheinlichkeit von den zuständigen Behörden nach einer gewissen Zeit
wieder der normalen Dienstpflicht unterstelle worden wäre, erweist sich
nach dem Gesagten als nicht entscheidrelevant.
3.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten
Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund
des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der
Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde
(vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).
3.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in-
des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
3.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation
(vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss
EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stuft den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
3.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im
Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund
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Seite 11
der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle
Notlage zu geraten drohen (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend
wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu
sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Über-
griffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
3.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea
muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtli-
chen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage gesund ist
und dessen Familie – neben seinen Eltern namentlich auch seine Ehe-
frau – weiterhin im Heimatdorf lebt, wo die Familie soweit ersichtlich über
Besitz verfügt und Landwirtschaft betreibt. Aufgrund seiner Angaben zur
Finanzierung seiner Ausreise darf davon ausgegangen werden, diese lebe
in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Damit verfügt der Beschwer-
deführer über ein familiäres Beziehungsnetz und es ist ihm zuzumuten,
nachhause zurückzukehren und mit seiner Familie in der Landwirtschaft zu
arbeiten.
3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug insge-
samt als zumutbar.
3.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach
Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als uner-
heblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.
D-5019/2017
Seite 12
3.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG, Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
5.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
mit der Replikeingabe eine aktualisierte Kostennote nachgereicht, in wel-
cher ein Aufwand von insgesamt 7 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.–
geltend gemacht wird, zuzüglich einer Spesenpauschale von Fr. 50.–. Der
in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Ansatz entspricht den Vorga-
ben der Zwischenverfügung vom 12. September 2017. Hingegen ist der
geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Verfassung der Beschwerde-
schrift von vier auf zwei Stunden zu kürzen, da diese weitestgehend auf
einer Vorlage basiert, was den effektiven Aufwand für deren Verfassung
massgeblich reduziert haben dürfte. Auch werden nach ständiger Praxis
keine pauschal geltend gemachten Spesen oder Barauslagen vergütet
(Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 VGKE). Nach dem Gesagten ist das amtliche
Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5019/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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