B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-50/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in D._______, Iran, ungefähr im Juli 2012 aus dem Iran
ausreisten und in der Folge via die Türkei, Griechenland und Serbien
nach Ungarn gelangten, wo sie Asylgesuche stellten,
dass sie am 7. November 2012 von Ungarn her kommend via Österreich
illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 15. November 2012 summarisch befragt wurden, wobei
ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rück-
schiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, sie hätten beide mit ih-
ren Familienangehörigen in F._______, Iran, im Exil gelebt,
dass sie einander gegen den Willen ihrer Familien geheiratet hätten und
deswegen von F._______ nach D._______ umgezogen seien,
dass sie jedoch als Ausländer im Iran keine Niederlassungsfreiheit ge-
nossen hätten und ihnen ein Wohnortswechsel nicht erlaubt worden sei,
dass sie sich deswegen zur Flucht nach Europa entschieden hätten,
dass die Lage in Griechenland für Flüchtlinge schlecht sei, weshalb sie
von dort aus via Serbien nach Ungarn gereist seien,
dass sie in Ungarn verhaftet worden seien und daraufhin Asylgesuche
gestellt hätten, zumal die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt me-
dizinische Versorgung benötigt habe,
dass sie in der Folge im Zug via Österreich in die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Überstellung nach Ungarn vorbrachten, die Schweiz sei
ihr Zielland gewesen, eine direkte Reise sei jedoch nicht möglich gewe-
sen,
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dass sie in Ungarn lediglich aus Angst vor einer Rückschaffung nach
Griechenland Asylgesuche gestellt hätten,
dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wollten, zumal sie dort in einem
Militärcamp untergebracht gewesen seien, man sie dort nicht sehr freund-
lich behandelt habe und diese Situation der Gesundheit der Beschwerde-
führerin und des Kindes nicht zuträglich gewesen sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton G._______ zugewiesen wurden,
dass sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 drei afghanische Identi-
tätsdokumente nachreichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 19. Dezember 2012 – eröffnet am 27. Dezember 2012 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 9. Oktober
2012 in Ungarn um Asyl nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn
diesen Antrag am 30. November 2012 gutgeheissen habe,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei,
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dass bei dieser Sachlage der Einwand der Beschwerdeführenden, wo-
nach die Schweiz ihr eigentliches Reiseziel gewesen sei, unbeachtlich
sei,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
dass Ungarn ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umge-
setzt habe, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer
Versorgung garantiere,
dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen ungarischen Be-
hörden wenden könnten, falls sie nach ihrer Rückkehr nach Ungarn me-
dizinische Behandlung benötigten oder mit der ihnen zugewiesenen Un-
terkunft nicht einverstanden seien,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am
30. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Asylgesuche materiell zu prü-
fen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei bis zum Entscheid über
diesen Antrag der Wegweisungsvollzug mittels vorsorglicher Massnahme
umgehend auszusetzen, es sei die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Eingabe vom 7. Januar 2013 eine Fürsorgebestätigung gleichen
Datums nachgereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und dort im Oktober 2012
Asylgesuche gestellt haben, was durch das Ergebnis des vom BFM
durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank
(vgl. A3) bestätigt wird,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 20. November 2012 ge-
stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme am 29. November 2012
ausdrücklich zustimmten,
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dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens der Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde indessen vorgebracht wird, im vorliegenden Fall
sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt,
dass zur Begründung ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden müss-
ten bei einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen,
dass die Abschiebehaft in Ungarn oftmals lange andauere, die Inhaftier-
ten keinen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen hätten und eine solche
Inhaftierung für die Beschwerdeführenden eine unmenschliche oder zu-
mindest unzumutbare Behandlung darstellen würde,
dass die in Ungarn gestellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu-
dem nicht als solche weiterbehandelt würden, sondern im Falle der Rück-
kehr der Beschwerdeführenden als Asylfolgeanträge betrachtet würden,
welchen keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden daher befürchten müssten, ausgewiesen
zu werden, bevor ihre Anträge geprüft worden wären,
dass die Beschwerdeführenden mit einer Abschiebung von Ungarn nach
Serbien rechnen müssten, einem Staat, welcher vom UNHCR nicht als
Safe-Country bezeichnet werde,
dass schliesslich in Ungarn keine ausreichende medizinische Versorgung
für die Beschwerdeführerin bestehe, welche aufgrund einer Fehlgeburt an
gesundheitlichen Problemen leide,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Ungarn Signatarstaat der
EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme
besteht, die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte
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Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-
Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass in den in der Beschwerde genannten Berichten des UNHCR
(Hungary as a Country of Asylum, April 2012) und des Hungarian
Helsinki Commitee ("Access To Protection Jeopardised", Information
Note on the Treatment of Dublin Returnees in Hungary, December
2011) zwar Kritik am ungarischen Asylverfahren geübt wurde, daraus
jedoch insgesamt hervorgeht, dass Ungarn grundsätzlich durchaus
über ein funktionierendes mehrinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die Vermutung,
wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht flies-
senden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung nach Serbien bei den ungarischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdefüh-
renden aus freien Stücken dafür entschieden haben, das laufende Asyl-
verfahren in Ungarn durch ihre Ausreise in Richtung Schweiz abzubre-
chen, weshalb sie nun auch die rechtlichen Konsequenzen dieses Vorge-
hens zu tragen haben,
dass es zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Admi-
nistrativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens der Beschwerdeführenden nicht dargelegt wird, wie-
so gerade sie bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer solchen Admi-
nistrativhaft werden sollten und inwiefern gerade in ihrem Fall eine Über-
schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei, weshalb
der pauschale Einwand, sie hätten bei einer Rückkehr nach Ungarn mög-
licherweise mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugshindernis dar-
zustellen vermag,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin (Status nach Fehlgeburt in Serbien)
festzustellen ist, dass sich diese den Ausführungen in der Beschwerde
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sowie den Akten zufolge offenbar erst nach dem Transfer in den Kanton
Bern erstmals in eine gynäkologische Untersuchung begab,
dass jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin leide an einer ernsthaften, lebensbedrohlichen
Krankheit, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn
allenfalls ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte
dass in Ungarn die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung der gy-
näkologischen Probleme der Beschwerdeführerin notwendigen medizini-
schen Institutionen und Medikamente klarerweise vorhanden sind und
asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung ha-
ben,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
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und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegens-
tandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: