B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-50/2015
mel
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
und B._______,
geboren am (…),
Pakistan,
beide vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Maron Zirngast Rechtsanwälte,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N________
D-50/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 9. November 2011 in der Schweiz
um Asyl nach.
Im Rahmen der Erstbefragungen vom 17. November 2011 und den Anhö-
rungen vom 4. November 2014 machten die Beschwerdeführenden unter
anderem geltend, aufgrund ihres christlichen Glaubens in Pakistan be-
nachteiligt zu sein.
Der Beschwerdeführer gab an, seit Ende 2010 als Angestellter der Schwei-
zer Botschaft in C.______ an seinem Arbeitsplatz regelmässig Anrufe von
Personen erhalten zu haben, die ihn darum gebeten hätten, bei der Be-
schaffung von Visa behilflich zu sein. Er habe stets abgelehnt, auch als er
im Februar 2011 auf der Strasse angehalten und gegen ein grosszügiges
Entgelt erneut um Hilfe gebeten worden sei. Nach seiner erneuten Weige-
rung habe er in der Folge beinahe täglich Drohanrufe und am 3. März 2011
zudem einen Drohbrief erhalten. Er habe zwar in C._______ gewohnt, sei
jedoch an den Wochenenden jeweils zu seiner Familie nach D.______ ge-
fahren, wo er am 16. April 2011 von denselben Leuten bedroht, überfallen
und verprügelt worden sei. Ungefähr zwei Wochen später habe ihn der
Pastor der ihm bekannten Kirche angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von
seinen Verfolgern bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mo-
hammed angezeigt worden sei, was mit der Todesstrafe geahndet werde.
Aus Furcht vor diesen Männern und der Polizei habe er sich dazu ent-
schlossen, seine Anstellung bei der Schweizer Botschaft zu kündigen, was
er am 30. Juni 2011 schliesslich auch getan habe. Am 17. Juli 2011 sei er
zum ersten Mal in die Schweiz zu Bekannten gereist und im September
2011 in der Hoffnung, dass sich die Lage in der Zwischenzeit beruhigt
habe, nach D.______ zurückgekehrt. Indessen habe er bei seiner Rück-
kehr erfahren, dass er per Haftbefehl gesucht werde, worauf er mit seiner
Familie am 2. Oktober 2011 erneut in die Schweiz gereist sei. Während des
gemeinsamen Aufenthalts bei einem Bekannten in E.______ hätten sie bei
einem Spaziergang am Rheinufer ihre Reisepässe verloren, worauf sie
sich dazu entschlossen hätten, sich an der Empfangsstelle in E.______ zu
melden.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, seit 2007 ebenfalls für die
Schweizer Botschaft in C._______ gearbeitet und sich dabei um den Haus-
halt des Chefs der Visasektion gekümmert zu haben. Sie sei von den Prob-
lemen ihres Ehemannes auch betroffen gewesen, da diese Männer damit
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gedroht hätten, auch ihr etwas anzutun. Indessen sei sie selbst nie mit die-
sen in Kontakt gekommen.
B.
Am 21. März 2013 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in
C.________ um weitere Informationen betreffend der geltend gemachten
Vorbringen. Zu den diesbezüglichen Abklärungsergebnissen wurde den
Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörungen das rechtliche Gehör
gewährt.
C.
Zum Nachweis ihrer Identität und Stützung ihrer Asylvorbringen reichten
die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, einen Drohbrief, Schreiben
verschiedener Kirchen und Pastoren in Pakistan, Arbeitsbestätigungen
und Zeitungsartikel betreffend die allgemeine Lage der Christen in Pakis-
tan ein.
D.
Mit am 5. Dezember 2014 eröffneter Verfügung vom 4. Dezember 2014
wies das damals zuständige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den vom 9. November 2011 ab, ordnete deren Wegweisung an und be-
zeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Januar 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 und beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter
die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
um Rechtsbeistand, eventualiter um Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses ersucht. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Do-
kumente eingereicht (First Information Report [FIR] vom 5. Mai 2011 in Ko-
pie, mehrere Bestätigungsschreiben, Physiotherapiebericht der E.______
vom 18. September 2014).
F.
Mit Eingaben vom 12. und 19. Januar 2015 ergänzte der Rechtsvertreter
seine Beschwerde und reichte dabei weitere Dokumente ein (Übersetzung
des FIR vom 5. Mai 2011, Bestätigungsschreiben, ärztlicher Bericht vom
13. Januar 2015 )
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gab der zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 6. Februar 2015 den Nachweis der
Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu bezahlen. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass über
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Ablauf der oben ge-
nannten Frist befunden werde.
H.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit
fristgerecht erbracht und ein Referenzschreiben vom 22. Januar 2015 ein-
gereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
110a AsylG gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und der Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden als amtlicher
Rechtsvertreter beigeordnet.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
K.
In seiner Replik vom 1. Juni 2015 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates,
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Seite 5
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwer-
deführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen
Vorbringen der Beschwerdeführers, von Unbekannten bedroht und tätlich
angegriffen worden zu sein und wegen einer Falschanschuldigung behörd-
lich gesucht zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG.
Zwar steht aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizeri-
schen Vertretung in C.________ fest, dass die Beschwerdeführenden dort
tätig waren. Indessen hatte niemand dort Kenntnis von den angeblichen
Bedrohungen des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer gab denn im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den diesbezüglichen Abklärungen
auch an, niemandem in der Schweizerischen Botschaft davon erzählt zu
haben (vgl. BFM-Protokoll A22 S. 21).
Im Weiteren wichen die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentli-
chen Punkten erheblich voneinander ab.
So gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe ihr erst im Januar
2011 von den Telefonaten erzählt und im Februar 2011 habe der Anrufer
ihren Ehemann erstmals um ein Treffen gebeten (vgl. A24 S. 4). Wie vom
BFM zutreffend festgehalten, weicht diese Aussage von derjenigen ihres
Ehemannes ab, wonach die Anrufe Ende 2010 begonnen hätten, der An-
rufer bereits beim ersten Anruf den Wunsch zu einem Treffen geäussert
habe (A22 S. 8) und er seine Ehefrau von Anfang an davon in Kenntnis
gesetzt habe (vgl. A22 S. 10).
D-50/2015
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In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, dass die Telefonate schon Ende 2010
begonnen, aber noch keinen bedrohlichen Charakter gehabt hätten (vgl.
A24 S. 4 und 10) und daher von den Beschwerdeführenden anfänglich
nicht sehr ernst genommen worden seien. Diese Entgegnungen vermögen
nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer angab, seine Ehefrau
von Anfang – und nicht erst im Januar 2011 – von den Anrufen in Kenntnis
gesetzt zu haben und er geltend machte, der Anrufer habe bereits bei sei-
nem ersten Anruf den Wunsch zu einem Treffen geäussert und nicht erst,
wie von der Beschwerdeführerin angegeben, im Februar 2011. Auch der
Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, unter Stress zu
leiden und daher “Sachen zu vergessen oder zu verwechseln“, vermag die
festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen nicht plausibel zu er-
klären, handelt es sich hierbei doch entgegen der Einschätzung in der Be-
schwerde um zentrale Vorbringen.
Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an – abweichend von der Aus-
sage ihres Ehemannes, wonach die Polizei ihn zweimal bei seinem Bruder
gesucht habe, das erste Mal vor seiner Ausreise, das zweite Mal während
seines ersten Aufenthalts in der Schweiz (vgl. A22 S. 18) –, dass sich beide
Vorfälle während des Aufenthaltes in der Schweiz zugetragen und sie erst
bei ihrer Rückkehr nach Pakistan davon erfahren hätten (vgl. A24 S. 9 und
S. 10). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Aussage des Be-
schwerdeführers auf einem Missverständnis beruhe und es diesem auf-
grund der langen Befragungsdauer wohl entgangen sei, diesen Irrtum bei
der Rückübersetzung zu korrigieren, vermag keineswegs zu überzeugen,
zumal die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage F125, wonach er
noch in Pakistan gewesen sei, als die Polizei zum ersten Mal zum Haus
seines Bruders gekommen sei und er sich beim zweiten Mal in der Schweiz
aufgehalten habe (vgl. A22 S. 18), an Deutlichkeit nichts zu wünschen üb-
rig lässt.
Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden teils auch realitätsfremd und wenig nachvollziehbar er-
scheinen. So ist das Vorgehen der Beschwerdeführenden, nach dem ers-
ten Aufenthalt in der Schweiz nach Pakistan zurückzukehren, ohne sich mit
der Familie in Pakistan vorher abgesprochen zu haben, als realitätsfremd
zu erachten. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach sie nach Auf-
gabe der Tätigkeit in der Schweizer Botschaft nicht mehr in gleicher Weise
exponiert gewesen seien, vermag nicht zu überzeugen, wurden sie doch
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Seite 7
nach Aussagen des Bruders weiterhin behördlich gesucht. Auch die wei-
tere geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer fast täglich
Drohanrufe erhalten habe, aber ausser der Telefonistin niemand auf der
Botschaft etwas davon erfahren habe, erscheint realitätsfremd, zumal auch
nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Vorgesetzten
nicht von den Vorkommnissen unterrichtet haben will. Die Erklärung in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer befürchtet habe, jene würden
die Polizei verständigen, was angesichts „der notorischen Korruption der
Polizei und der immer mehr vorherrschenden antichristlichen Stimmung
eine für ihn ungünstige verlaufende Dynamik ausgelöst hätte“, vermag das
Vorgehen nicht lebensnaher erscheinen zu lassen.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die
eingereichten Beweismittel (Drohbrief, First Information Report [FIR] vom
5. Mai 2011 samt Übersetzung in Kopie, mehrere Bestätigungsschreiben,
Physiotherapiebericht der E._______ vom 18. September 2014, ärztlicher
Bericht vom 13. Januar 2015) nichts zu ändern. Zum einen ist die Beweis-
kraft des lediglich in Kopie eingereichten FIR vor dem Hintergrund der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der fraglichen Herkunft als
gering einzustufen. Auch die eingereichten Bestätigungsschreiben sind un-
abhängig von der Frage der Authentizität aufgrund der naheliegenden
Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als we-
nig beweistauglich zu erachten. Was den eingereichten Drohbrief betrifft,
so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dessen Beweistauglichkeit un-
ter anderem aufgrund der Tatsache, dass er teilweise in englischer Spra-
che abgefasst ist, obwohl es sich bei den Verfolgern und damit mutmassli-
chen Verfassern gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um tradi-
tionell gekleidete Punjabi aus seinem Dorf handeln soll (vgl. A22 S. 12), zu
bezweifeln ist. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im ärztlichen
Zeugnis des behandelnden Arztes vom 13. Januar 2015, worin chronische
Rückenschmerzen des Beschwerdeführers attestiert werden, als mögliche
Ursache der Rückenschmerzen lediglich die Angabe des Beschwerdefüh-
rers, wonach diese von dem geltend gemachten Überfall herrühren sollen,
wiedergegeben wird.
Auch die übrigen Erklärungsversuche in der Beschwerde, welche sich in
blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführung erschöpfen, vermö-
gen an der zu bestätigenden Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen nichts zu ändern.
D-50/2015
Seite 8
3.2 Was die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur christlichen
Glaubensgemeinschaft betrifft, so ist festzuhalten, dass gemäss der Recht-
sprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) eine Kollektivver-
folgung von Christen in Pakistan verneint wurde (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 23). An dieser Einschätzung kann im Wesentlichen auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen Situation in Pakistan festgehalten werden. Chris-
ten sind zwar, wie auch Angehörige anderer religiöser Minderheiten, einem
erhöhten Risiko von Repressalien ausgesetzt; jedoch weisen die bekannt
gewordenen Übergriffe nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass jeder An-
gehörige der christlichen Minderheit allein aufgrund des Bekenntnisses
zum Christentum damit rechnen muss, Opfer von Übergriffen zu werden.
Angesichts des Umstandes, dass Pakistan 2 bis 4 Millionen Christen zählt,
erscheint die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von
einer Gruppen- beziehungsweise Kollektivverfolgung ausgegangen wer-
den müsste (vgl. zum Ganzen eingehend Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6366/2011 und E-764/2009 vom 5. April 2012, E. 7; ferner Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-375/2014 vom 9. Februar 2015).
3.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwer-
deführenden vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdefüh-
renden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes-
sen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733
m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.4
4.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
4.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Pakistan ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
renden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem
auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme,
dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Pakistan mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.;
aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa
die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Feb-
ruar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Pakistan bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur An-
nahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefähr-
dung. Was den Aspekt der Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit betrifft,
kann auf vorstehende E. 3.2 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-50/2015
Seite 10
4.5
4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.5.2 Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
4.5.3 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführenden verfügen über
berufliche Erfahrung und ein hinreichendes Beziehungsnetz (Eltern, Ge-
schwister). Die im ärztlichen Zeugnis vom 13. Januar 2015 festgehaltenen
gesundheitlichen Beschwerden sind auch im Heimatstaat des Beschwer-
deführers behandelbar.
Somit ist von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
4.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde
der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
D-50/2015
Seite 11
13. Mai 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine
Verfahrenskosten zu tragen.
Den Beschwerdeführenden wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
13. Mai 2015 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Marcel Zirn-
gast, Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht, jedoch wird auf eine entsprechende
Nachforderung verzichtet, da der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE)
ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von insgesamt Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-50/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
D-50/2015
Seite 13