B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-50/2017
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) vom 30. August
2016 und der ausführlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Sep-
tember 2016 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und sei
in B._______ geboren, wo sie bis 1991 auch gelebt habe,
dass sie ab 1991 in C._______ (Jaffna) und später in D._______ (Kilinoch-
chi) bei Bekannten gelebt habe,
dass sie sich ab Dezember 2012 mittels Schengen-Visum während dreier
Monate bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter aufgehalten habe,
dass sie im März 2013 in Begleitung von Bekannten wieder nach Sri Lanka
zurückgekehrt sei,
dass ihr nach der Rückkehr nach Sri Lanka im März 2013 ein Mann na-
mens K. mehrfach gesagt habe, er werde in ihr Haus einziehen, worauf
sich mehrere CID-Agenten zweimal bei ihr nach K. erkundigt hätten,
dass sie sich im Heimatland auch alleine fühle, älter und kränker werde
und deshalb ihren Lebensabend bei ihrer Tochter in der Schweiz verbrin-
gen wolle,
dass sie sich daraufhin zur Ausreise entschlossen und am 11. Juli 2016 mit
Hilfe von Schleppern aus Sri Lanka ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2016 – eröffnet am
30. November 2016 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch vom 13. Juli 2016 ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
30. Dezember 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 29. Dezember
2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
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dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, wobei der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und ihr eine Frist von 30
Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen sei,
dass der Eingang der Beschwerde am 4. Januar 2017 vom Bundesverwal-
tungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017
feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe sich von Gesetzes wegen bis zum
Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten und die Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, weshalb auf
den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
mangels Rechtschutzinteresses nicht einzutreten sei, das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvor-
schuss erhob, welcher am 9. Februar 2017 fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2017 ein
Schreiben von E._______, datiert vom 21. Januar 2017 (inklusive Passko-
pie und Einreisestempel Sri Lanka vom 2. und 24. Mai 2015), in welchem
dieser bestätigt, die Beschwerdeführerin im Mai 2015 in Sri Lanka besucht
zu haben und eine E-Mail von Dr. med. F._______, Praxis G._______ Zü-
rich, welcher zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm
in fachärztlicher Behandlung befinde und ein (…) geplant sei, zu den Akten
reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2017 eine E-Mail
von Dr. med. F._______, Praxis G._______ Zürich, welcher zu entnehmen
ist, dass der (…) auffällig gewesen und eine vertiefte Untersuchung mit
einem Dolmetscher angezeigt sei, zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2017 dem Gericht
mitteilte, dass sie am 7. April 2017 am Zentrum für Verhaltensneurologie
weitere Tests absolvieren könne, es aber noch bis Ende April 2017 an-
daure, bis ein entsprechender Untersuchungsbericht vorliege,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2017 dem Gericht
mitteilte, dass der Untersuchungstermin vom 7. auf den 20. April 2017 ver-
legt worden und ihr der Untersuchungsbericht auf den 3. Mai 2017 in Aus-
sicht gestellt worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2017 einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. H._______, (…) und Lic. phil. I._______, (…), Praxis
(…), datiert vom 28. April 2017, zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2017 einen ärztli-
chen Bericht von Dr. med. H._______, (…), Praxis (…), datiert vom
4. Mai 2017, zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Aktualität, Gezieltheit und Intensität solcher Nachteile
ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt
hat, die geltend gemachten Vorfluchtgründe betreffend die Lebenssituation
der Beschwerdeführerin und betreffend den Kontakt mit den CID-Agenten
seien, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, asylrechtlich unbe-
achtlich,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaf-
tigkeit und Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhält und ergänzend hinzufügt,
dass sie unter erheblichem psychischem Druck, unter Angst und Panik aus
Sri Lanka geflohen sei,
dass sie sich durch die illegale Ausreise aus Sri Lanka der Republikflucht
strafbar gemacht habe und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen
eine Haftstrafe verbüssen müsse,
dass die Vorinstanz durch die Schweizerische Vertretung in Colombo eine
Botschaftsabklärung vornehmen liess, welche die nachstehend aufgeführ-
ten Ergebnisse zu Tage förderte: Mittels «Report-Back-Kontrolle» sei fest-
gestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin seit Ablauf ihres Schen-
gen-Visums (Vignetten-Nummer […], gültig vom […] bis […]) keine Rück-
kehr nach Sri Lanka mehr registriert worden sei. Es könne somit davon
ausgegangen werden, dass sie seit Ablauf ihres Schengen-Visums nicht
wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Des Weiteren sei nicht plausibel,
dass die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz
eingereist sei. In der Regel erhielten Personen, denen bereits einmal ein
Schengen-Visum ausgestellt worden sei, mühelos ein neues. Eine Schlep-
pung in die Schweiz koste zudem üblicherweise mindestens fünfundzwan-
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zigtausend Franken. Es sei folglich nicht nachvollziehbar, weshalb eine ge-
sundheitlich angeschlagene Frau das Risiko einer Schleppung auf sich
nehme, wo sie doch legal in die Schweiz einreisen könne. Im Übrigen habe
die Beschwerdeführerin angegeben zuletzt im Ort B._______ gelebt zu ha-
ben, Abklärungen hätten aber ergeben, dass sie zuletzt in J._______
wohnhaft gewesen sei,
dass das SEM der Beschwerdeführerin zu diesen Erkenntnissen mit
Schreiben vom 26. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährte, aller-
dings innert Frist keine Stellungnahme einging,
dass – auch mit Blick auf das eingereichte Schreiben von E._______, da-
tiert vom 21. Januar 2017, welches den Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in Sri Lanka im Mai 2015 bestätigen soll (vgl. oben Prozessgeschichte) –
vorliegend davon ausgegangen werden muss, die Beschwerdeführerin
habe die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum seit ihrer Ein-
reise in die Schweiz im Dezember 2012 nicht mehr verlassen,
dass nach dem Gesagten den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin voll-
ends der Boden entzogen ist und – entgegen den anderslautenden Be-
schwerdevorbringen – auch keine subjektiven Nachfluchtgründe wegen
Republikflucht vorliegen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb
es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen zulässig ist,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtete
und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK ver-
neinte,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wie-
derholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandersetzte, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl.
Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07),
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dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungs-
weise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten
(vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie das Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass die Beschwerdeführerin, zumal sie nie in Sri Lanka politisch tätig ge-
wesen ist und keine Verbindungen zu den LTTE gehabt hat, kein relevantes
Risikoprofil aufweist, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren anderslautenden Ausfüh-
rungen – gemäss der Botschaftsabklärung zuletzt in J._______ (Nordpro-
vinz) wohnhaft gewesen ist,
dass sie auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, der Wegwei-
sungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar geworden,
weshalb sie im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufzunehmen sei,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen mit Eingabe vom 4. Mai 2017
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (…) und Lic.phil.
I._______, (…), Praxis (…), datiert vom 28. April 2017, zu den Akten
reichte, welchem im Ergebnis zu entnehmen ist, dass sie an einem fortge-
schrittenen dementiellen Syndrom leide,
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dass sie betreffend die Frage ihrer Urteilsfähigkeit mit Eingabe vom 4. Mai
2017 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, (…), Praxis (…),
datiert vom 4. Mai 2017, zu den Akten reichte, welchem zu entnehmen ist,
dass sie auf eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen, nicht urteils- und
nicht reisefähig sei,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinzen (einschliesslich des «Vanni-Gebiets») auch
für verletzliche Personen zumutbar ist, wenn das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5.9),
dass mit Hinweis auf das oben genannte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vorliegend in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden
nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und
familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung präziser zu äussern, da sie – auch mit Blick auf die
im Beschwerdeverfahren eingereichte Diagnose (fortgeschrittenes demen-
tielles Syndrom), wonach seit Eintritt des Beschwerdeverfahrens ihre Ur-
teilsfähigkeit fraglich geworden ist – bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gegenüber den Asylbehörden widersprüchliche, vage und den Erkenntnis-
sen einer Botschaftsabklärung widersprechende Angaben zur genauen
Herkunft und ihren persönlichen Verhältnissen gemacht und zudem – trotz
rechtlicher Vertretung und tatkräftiger Unterstützung ihrer in der Schweiz
lebenden Tochter – bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
abgegeben hat, weshalb ihre Umstände und ihre genaue Herkunft auch
nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshin-
dernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass zu erwarten gewesen wäre, dass ihre Tochter die nötigen Angaben
gemacht hätte, sollte die Beschwerdeführerin dazu nicht mehr in der Lage
sein,
dass betreffend die medizinischen Vorbringen somit lediglich festgehalten
werden kann, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitli-
chen Beschwerden das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimat-
staat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zu begründen vermögen und
demnach dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen,
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dass nämlich bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung oder Betreuung im Heimatland schlicht nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
müsste,
dass es in Sri Lanka – trotz einiger Mängel im öffentlichen Gesundheits-
system – Altersheime und entsprechende Gesundheitsstationen gibt (vgl.
z.B. Urteil des BVGer E-1927/2017 vom 26. April 2017 E. 4.3; zur Behan-
delbarkeit von «Vergesslichkeit» insb. in Nord Sri Lanka z. B. Urteil des
BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017 E. 9.3.6) und im Zuge flankieren-
der Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort
und den Vollzugsorganen sichergestellt werden kann, dass die Weiterfüh-
rung einer allenfalls notwendigen Behandlung im Vollzugszeitpunkt effektiv
gewährleistet ist,
dass die Beschwerdeführerin im ärztlichen Bericht von Dr. med.
H._______, (…), Praxis (…), datiert vom 4. Mai 2017, zwar als reiseunfähig
bezeichnet wurde, indessen der gesundheitliche Zustand aus den oben
angeführten Gründen insgesamt nicht als Hinderungsgrund für den Vollzug
der Wegweisung zu werten ist, zumal auch nicht belegt ist, dass die Be-
schwerdeführerin aus medizinischen Gründen dauernd reiseunfähig ist,
und die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitli-
chen Situation entsprechend anzusetzen sein wird,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen offen steht, beim SEM einen
Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegentei-
liger Anhaltspunkte somit als zumutbar zu erachten ist und die Beschwer-
deführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen
tatsächlichen Identität, verbunden mit nicht glaubhaften Schilderungen ih-
rer Situation im Heimatstaat Sri Lanka, insofern zu tragen hat, als nur eine
eingeschränkte Prüfung von Vollzugshindernissen erfolgen konnte und
vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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Seite 11
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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