Abtei lung IV
D-5020/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
Guinea,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5020/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Guinea am 24. Juni 2009 auf dem Luftweg von D._______ Richtung
E._______ verliess, wo er sich während zweier Tage aufhielt,
dass er dort die Zeit mit Kollegen in einer Disco in F._______ ver-
bracht habe, worauf er beim Wechsel in eine andere Disco von der Po-
lizei kontrolliert und daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass er anschliessend in die Disco zurückgekehrt sei, sich dort bei
Landsleuten erkundigt habe, wo man Asyl beantragen könne, da man
ihm soeben die Fingerabdrücke genommen habe,
dass ihm ein Kollege Fr. 50.-- geschenkt habe, womit er sich seine
Weiterreise finanziert habe, und er am 27. Juni 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab,
dass er am 16. Juli 2009 im G._______ befragt und ihm gleichzeitig
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach E._______
gewährt wurde,
dass er am 24. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater habe nicht akzeptieren können, dass er Sän-
ger sei,
dass sein Vater Imam in der Moschee gewesen sei und ihm erklärt
habe, es sei nicht haltbar, als Imam einen Sohn zu haben, der Sänger
sei, und ihm in der Folge ein Hausverbot auferlegt habe,
dass er zunächst bei seinen Musikerfreunden gelebt habe, worauf sein
Vater seinen Freunden mit "Problemen" gedroht habe, falls ihn diese
weiter beherbergen würden, weshalb er fortan bei einem Onkel in
H._______ gewohnt habe,
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dass sein Vater ihn auch bei seinem Onkel aufgesucht und auch die-
sem mit "Problemen" gedroht habe, falls sein Sohn weiterhin bei ihm
wohnen würde,
dass seine Mutter entschieden habe, dass es besser für ihn sei, das
Land zu verlassen, weshalb sie die Ausreise für ihn organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 - eröffnet am glei-
chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Angaben, wonach er nur einen Schülerausweise gehabt
habe, diesen jedoch nicht habe mitnehmen können, weil ihn sein Vater
nicht mehr nach Hause gelassen habe, realitätsfremd und deshalb un-
glaubhaft seien, zumal seine Mutter, welche ihm zur Ausreise verhol-
fen habe, sehr wohl Zugang zu dem Ausweis gehabt hätte,
dass auch realitätsfremd sei, dass er vor der Ausreise keine anderen
Dokumente beantragt habe, weil er nicht gewusst habe, dass diese so
wichtig seien, zumal in Guinea die Pflicht bestehe, Identitätskarten auf
sich zu tragen, die auf Verlangen an Checkpoints vorzuweisen seien,
und zudem davon ausgegangen werden könne, eine volljährige und
ausreisewillige Person sei sich durchaus der Wichtigkeit von Ausweis-
papieren - insbesondere im Ausland - bewusst,
dass es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, sich ent-
sprechende Dokumente zu beschaffen, da ihm dafür genügend Zeit
zur Verfügung gestanden hätte,
dass der Erklärungsversuch, er könne keinerlei Dokumente nachrei-
chen, da es an seinem Wohnort keine Adressen oder Telefone gebe
und er auch sonst keinerlei Kontaktmöglichkeiten habe, als behelfs-
mässig zu qualifizieren sei und ihm zudem nicht geglaubt werden kön-
ne, dass eine Kontaktaufnahme mittels Briefpost oder Telefon zu sei-
nen Bezugspersonen in D._______ nicht möglich sei,
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dass auch seine Angaben bezüglich der Reiseumstände oberflächlich
und unglaubhaft seien, so habe er weder Angaben zu Reiseorganisati-
on oder -kosten machen können, ebenso wenig sei ihm der Name der
Fluglinie bekannt gewesen, obschon von dem gemäss eigenen Anga-
ben "etwas" I._______ sprechenden Beschwerdeführer mit mehreren
Jahren Schulbildung zu erwarten wäre, dass er diese grundlegenden
Reiseinformationen mitbekommen hätte (Check-in, Durchsagen im
Flugzeug, etc.),
dass seine Aussagen als stereotype Standardvorbringen zu qualifizie-
ren seien, wie sie viele Gesuchsteller verwenden würden, die nicht be-
reit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen würden,
dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Rei-
seweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit wel-
chen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass das BFM bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den
asylbegründenden Vorbringen festhält, dieser sei nicht auf die Hilfe ei-
nes Drittstaates angewiesen, da er gemäss eigenen Aussagen ledig-
lich einmal als 15-Jähriger wegen einer Schlägerei Ärger mit der Poli-
zei gehabt habe, dies jedoch keinerlei negative Konsequenzen für ihn
gehabt habe und somit das erwähnte Problem mit seinem Vater den
einzigen Ausreisegrund darstelle,
dass der Tatsache, dass er von seinem Vater nicht mehr ins Haus ge-
lassen worden sei und dieser seinen Freunden und seinem Onkel ver-
bal gedroht habe, keine Asylrelevanz zukomme,
dass es sich in casu um eine volljährige Person mit Berufserfahrung
handle, welche nicht auf die Unterstützung ihres Vaters angewiesen
sei und der Beschwerdeführer ohne Weiteres an einem anderen Ort in
Guinea eine Bleibe hätte finden und weiter arbeiten können,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hin-
weise darauf ergeben würden, ihm wären bei einem fortgesetzten Auf-
enthalt in Guinea ernsthafte Nachteile entstanden,
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dass seine Vermutung, die Polizei hätte seine Freunde und seinen On-
kel verhaften können, falls sein Vater die Ordnungshüter dafür bezahlt
hätte, eine Mutmassung darstelle und rein hypothetisch sei,
dass die summarische Prüfung der Vorbringen insgesamt zum Ergeb-
nis führe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht erfülle, womit aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er habe in seinem Heimatland nur einen
Schulausweis besessen (vgl. A 10/12, S. 3),
dass er die Grenzkontrollen mit einem auf J._______ lautenden Pass
mit einem Visum für E._______ passiert habe (vgl. A 1/11, S. 7),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in
Aussicht gestellt und angeführt wird, der Beschwerdeführer würde von
jetzt an versuchen, Kontakt herzustellen,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum
geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert
48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht je-
doch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern
würde,
dass ergänzend anzuführen ist, dass die Angaben in der Rechtsmittel-
eingabe, wonach er den Schulausweis - seinen einzigen Ausweis - zu
Hause vergessen habe und nicht wisse, ob sich dieser noch dort befin-
de, nicht in Übereinstimmung mit seiner anlässlich der Direktbefragung
gemachten Aussage steht, wonach er als Erklärung, weshalb er den
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Schülerausweis nicht mitgenommen habe, vorbrachte, seit dem Verlas-
sen seines Elternhauses sei er nicht wieder in das Haus zurückgekehrt
(vgl. A 10/12, S. 3),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits ak-
tenkundigen Sachverhalt wiederholt und in unsubstanziierter Weise an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb die Vorbringen
in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, zu einer ande-
ren Beurteilung zu führen,
dass er lediglich ergänzend anführt, es sei nicht seine Absicht, sein
ganzes Leben hier in der Schweiz zu verbringen, denn sobald "alles
ruhig gehe", würde er zurückfahren, dieses Vorbringen an der vorins-
tanzlichen Würdigung des Sachverhalts indessen nichts ändert,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, die Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, weshalb der dies-
bezügliche Antrag abzuweisen ist,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit
aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer nebst seiner Passion als
Sänger über Berufserfahrung als Maler verfügt und in seinem Heimat-
land ein familiäres und soziales Beziehungsnetz hat,
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dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Guinea
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des G._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, G._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das K._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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