E rw ä g u n -
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B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5020/2014
law/fes
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Tibet),
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 9. August 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder
am 8. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 21. Januar 2013 wurde sie summarisch befragt und am 2. Juli
2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Bezirk
B._______ in der Präfektur C._______ in der Provinz D._______ in Tibet.
Ihre Eltern seien gestorben, als sie noch klein gewesen sei, weshalb sie
bei ihrer Tante in E._______ aufgewachsen sei. Später habe sie einen ei-
genen Laden gehabt, wo sie bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet habe.
Sie habe in ihrem Laden mehrere CDs und Bilder vom Dalai Lama ver-
steckt gehabt. Diese habe sie mit Freundinnen zusammen manchmal an-
geschaut. Am 1. August 2012 habe sie eine Pilgerfahrt gemacht. Ihre Tante
habe den Laden gehütet. Am gleichen Tag habe die Polizei den Laden kon-
trolliert, wo sie die CDs und Bilder vom Dalai Lama gefunden habe, wes-
wegen ihre Tante festgenommen worden sei. Dies habe ihr der Onkel tele-
fonisch mitgeteilt. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe sie
sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 – eröffnet am 8. August 2014 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug – unter Ausschluss der Volksrepublik China – an.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihr Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustel-
len, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und es sei ihr eine
unbefristete vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Weg-
weisung zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als Rechts-
vertreter zu bestellen. Im Weiteren wurden verschiedene Beweis- und Ver-
fahrensanträge gestellt (Anträge 5 a-c und 6 a und b).
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin gut. Er gewährte ihr Frist bis zum 6. Oktober
2014, um eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen.
E.
Am 3. Oktober 2014 bezahlte die Beschwerdeführerin einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.–.
F.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Instruktionsrichter die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und gewährte ihr Frist, um die
in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
G.
Am 17. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotoalben
und das Zustellcouvert im Original ein.
H.
Mit Verfügung vom 19. November 2014 forderte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
I.
Am 21. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ei-
ner gebürtigen Chinesin ein, welche die mündlichen Chinesisch Kennt-
nisse der Beschwerdeführerin bestätigt.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 22. Dezember 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte eine Expertise zur
Überprüfung der Echtheit der von ihr eingereichten Fotografien.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das
vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einver-
langte Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8
AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter
dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV [SR, 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE
2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss.
Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt
des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim
Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich
die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und dies-
bezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
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Seite 6
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die
Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu-
bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen
fest, es bestünden Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt
bis zur illegalen Ausreise in Tibet gelebt habe. Insbesondere weil sie bei
der Befragung im EVZ (Empfangs- und Verfahrenszentrum) angegeben
habe, nur wenig Chinesisch zu sprechen. In Bezug auf ihre Identitätspa-
piere habe sie bei der Befragung im EVZ erklärt, dass sie nur die alte Iden-
titätskarte gehabt habe, dass diese zwölf Jahre gültig gewesen und in der
Zwischenzeit abgelaufen sei. Während der Anhörung hingegen habe sie
gesagt, ihre Identitätskarte sei noch gültig, da sie vor etwa zehn Jahre aus-
gestellt worden und zwanzig Jahre gültig gewesen sei. Sie habe damals
aber die alte Identitätskarte erhalten. Zu mehreren Fragen dazu habe sie
keine plausible Erklärung gehabt. Die Widersprüche zur Gültigkeit und Gel-
tungsdauer der Identitätskarte habe sie nicht aufzuklären vermocht. Sie
habe die Postleitzahl von E._______ nicht nennen, noch erklären können,
wie E._______ administrativ gegliedert sei oder wie der Stadtteil von
E._______ genannt werde. Während der Befragung im EVZ habe sie an-
gegeben, wenig Chinesisch zu sprechen, während sie an der Anhörung
erklärt habe, relativ gut Chinesisch zu sprechen, aber nicht schreiben zu
können. Auch die Fragen hinsichtlich ihres Alltagswissens Tibet betreffend
habe sie nicht überzeugend beantwortet. Sie habe nicht gewusst, wie das
Familienbüchlein aussehe, wie man es aufklappe, was dort vermerkt sei
oder in welcher Schrift die Angaben dort stünden. Sie habe auch nicht an-
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zugeben vermocht, ob der Schulbesuch kostenpflichtig sei oder nicht. Aus-
serdem habe sie angegeben, die Schule nie besucht zu haben, was er-
staune, da der Schulunterricht obligatorisch sei. Auf mehrfaches Bitten um
präzise Beschreibung bezüglich ihrer illegalen Ausreise seien ihre Aussa-
gen oberflächlich geblieben. Ihre Schilderungen seien unpersönlich und
pauschal ausgefallen. Von einer Person, die angeblich einen ganzen Tag
zu Fuss nach Nepal unterwegs gewesen sei, könne erwartet werden, dass
sie wenigstens gewisse Eindrücke beziehungsweise Begebenheiten zu
Protokoll geben könne. Sie sei auch nicht im Stande gewesen, nähere Ein-
drücke zur Überquerung der Brücke oder zum Protokollposten zu Protokoll
zu geben. Ihre dürftigen und sehr allgemein gehaltenen Aussagen würden
nicht den Eindruck erwecken, als habe sie diese Strecke tatsächlich selber
zurückgelegt. Vielmehr erhärte sich die Annahme, dass sie nicht in Tibet
sozialisiert worden sei und folglich diese Reise auch nie selber unternom-
men habe. Da ihr Aufenthalt in Tibet nicht glaubhaft sei, seien auch die vor
ihrer Ausreise erlittenen Nachteile, die sich ausschliesslich auf Tibet be-
schränken würden, erheblich anzuzweifeln, wofür weitere Unstimmigkeiten
betreffend Anzahl Polizeikontrollen, den Grund der Durchsuchung ihres La-
dens durch die Polizei, Anzahl Anrufe ihres Onkels und die Rückreise ihrer
Freundinnen sprächen. Zusammenfassend bedeute dies, dass aufgrund
der fehlenden Identitätspapiere, ihrer mangelhaften Länderkenntnisse, auf-
grund ihrem fehlenden Alltagswissen Tibet betreffend, aufgrund des un-
glaubhaften Reisewegs sowie der unglaubhaften Asylgründe nicht davon
auszugehen sei, dass sie in der von ihr angegebenen Region sozialisiert
worden sei. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass sie Staatsan-
gehörige der Volksrepublik China sei. Anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs habe sie lediglich bekräftigt, wahrheitsgemäss ausgesagt zu
haben und wirklich aus Tibet zu stammen. Ihre Stellungnahme sei folglich
nicht geeignet, die Einschätzung des Bundesamtes umzustossen.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin spreche Chinesisch und Tibetisch mit dem typischen
E._______-Dialekt. Sie verfüge über detaillierte Ortskenntnisse betreffend
E._______, die Personen, welche nicht längere Zeit dort gelebt hätten, un-
möglich bekannt sein könnten. Sie beantrage die Feststellung der tibeti-
schen und chinesischen Sprachkenntnisse sowie die Überprüfung der
Ortskenntnisse durch eine neutrale Fachperson. Der Übersetzer fungiere
offenbar gleichzeitig als Gutachter für die Sprach- und Ortskenntnisse, das
eine unzulässige Vermengung seiner Aufgaben sei. Noch entscheidender
falle ins Gewicht, dass er ein offenbar in der Schweiz aufgewachsener Ti-
beter sei, der weder den E._______-Dialekt noch die örtlichen Verhältnisse
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in E._______ kenne. Sie verwende, wie für Tibeter aus E._______ üblich,
chinesische Wörter und chinesische Namen für Orte und Objekte. Der
Übersetzer habe diese Worte jeweils nicht verstanden und nicht gewusst,
wovon sie gesprochen habe. Sie erwarte die postalische Zustellung von
Fotografien aus E._______, welche über den Verlauf mehrerer Jahre do-
kumentieren würden, dass sie bis vor kurzer Zeit in E._______ gelebt habe.
Der Onkel habe vor langem eine chinesische Identitätskarte für sie erstel-
len lassen. Es habe sich um den alten Typ Identitätskarte gehandelt, der
farblos gewesen sei. Sie sei abgelaufen und habe keine neue benötigt,
weshalb sie sich nicht darum bemüht habe. Einen Reisepass habe sie nie
beantragt, da sie keine Reisepläne ins Ausland gehegt habe. Sie habe de-
tailliert und konkret beschrieben, mit welchen Unterlagen und auf welchen
chinesischen Amtsstellen, an welcher Adresse, sie die Bewilligung für den
Betrieb ihres Ladens beantragt und erhalten habe. Sie habe auf die Fragen
betreffend Orts- und Landeskenntnisse wahrheitsgemäss, richtig, detailliert
und vollständig geantwortet. Der Vorwurf mangelnder Kenntnisse falle auf
die Vorinstanz zurück. Sie nenne als Währungseinheit Gormo, was unter
Tibetern für Yuan gebräuchlich sei. Sie gebe den Preis für eine Tasse süs-
sen Tee richtig mit fünf Moza an. Sie nenne richtige Zigarettenmarken und
deren Portionierungen, den richtigen Preis der Marke Chungme mit 5
Gormo sowie richtige Getränkemarken und den richtigen Preis eines
Shübi. Der Name für Familienbüchlein sei Hukou und der Preis für Reis
und Mehl habe sie zutreffend angegeben. Die administrative Gebietsein-
teilung habe sie nur beschränkt nennen können. Dies sei bei nicht-gebilde-
ten Tibetern üblich. Überraschend wäre es, wenn sie diese Fragen hätte
beantworten können. Bei den Fragen zum Familienbüchlein sei sie nicht
ganz sicher, da sie dieses vor Jahren letztmals gesehen habe und sich
daher nicht im Detail habe erinnern können. Es sei vom Onkel einbehalten
worden, da er es ihr gegenüber – ob zu Recht oder nicht – mit dem Grund-
eigentum ihrer verstorbenen Eltern in Verbindung gebracht habe. Die
Frage der Schulkosten habe sie nie betroffen, da sie nie selber zur Schule
gegangen sei und auch keine Kinder habe. Das theoretisch bestehende
Schulobligatorium werde in der Praxis nicht durchgesetzt. Alle Ungenauig-
keiten beträfen nicht das sogenannte Kerngeschehen, weshalb sie nicht
entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Das Kerngeschehen habe sie re-
alitätskonform und widerspruchsfrei beschrieben. Zudem sei das BFM den
asylbegründenden Gesichtspunkten nicht nachgegangen und habe den
Sachverhalt daher unvollständig, qualifiziert falsch und somit willkürlich er-
mittelt.
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Die Beschwerdeführerin reichte zwei Fotoalben und das Zustellcouvert aus
China ein. Sie sei auf den Fotos über einen Zeitraum von mindestens zwölf
Jahren abgebildet.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass Fotos im All-
gemeinen aufgrund ihrer Manipulierbarkeit von geringem Beweiswert
seien. Es könne daher sein, dass die Fotos manipuliert seien. Es könnte
sich aber auch um Fotografien handeln, welche die Beschwerdeführerin
als Touristin vor dem Potala-Palast zeigen würden. Es bestehe nämlich für
Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die
Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu
erhalten, beziehungsweise sei es unter engen Voraussetzungen möglich,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen – wegfalle. Es
sei daher möglich, dass die Beschwerdeführerin legal nach Tibet gereist
sei, um den Potala-Palast zu besichtigen und sich dort habe ablichten las-
sen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin, welche unbestrittenermas-
sen tibetischer Ethnie sei, unglaubhafte Angaben zu ihren Asylgründen, zu
ihrer Identitätskarte und zu ihrer Ausreise gemacht. Sie habe auch die All-
tagsfragen Tibet betreffend mangelhaft beantwortet. Die eingereichten
Touristenfotos, welche allenfalls manipuliert seien, seien daher nicht geeig-
net, die Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin umzustossen, ins-
besondere weil sie nicht die unglaubhaften und mangelhaften Aussagen
der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten und diese Fotos auch
im Rahmen einer legalen Touristenreise entstanden sein könnten. Auch der
zu den Akten gelegte Umschlag, in welchem die Fotos verschickt worden
seien und welcher in China aufgegeben worden sei, sei nicht geeignet, die
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus dem Weg zu räumen. Der
blosse Umstand, dass die Fotos von China aus geschickt worden seien,
vermöge die geltend gemacht Herkunft der Beschwerdeführerin nicht
nachzuweisen.
4.4 In ihrer Replik wird daran festgehalten, dass die Fotografien echt und
nicht manipuliert seien. Wenn die Vorinstanz mit sachlichen Gründen, nicht
nur als Schutzbehauptung, die Echtheit der eingereichten Fotografien in
Zweifel ziehe, dann sei eine kriminaltechnische Analyse angezeigt. Auf
mehreren der eingereichten Fotografien seien Gebäude zu erblicken, die
eindeutig E._______ zuzuordnen seien. So sehe man darauf ein Restau-
rant, in welchem sie früher gearbeitet habe, ebenso ihren Verkaufsladen,
welchen sie bis zur Flucht innegehabt habe. Der auf den Fotografien er-
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sichtliche grosse zeitliche Rahmen von mehreren Jahren in E._______ wi-
derspreche der von der Vorinstanz aufgebrachten These, wonach sie sich
als Touristin oder Fremdarbeiterin in E._______ aufgehalten haben könnte.
Diese These sei völlig realitätsfremd. Exiltibeter ohne nicht-chinesische
Staatsangehörigkeit würden kein Einreisevisum nach Tibet erhalten. Aus
dem Ausland zurückgekehrte Tibeter würden vom kommunistischen Re-
pressionsapparat als unzuverlässige Elemente betrachtet und drangsaliert,
wenn nicht gar inhaftiert und misshandelt. Sie habe nie eine andere als die
chinesische Staatsangehörigkeit gehabt.
5.
5.1 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
hat das BVGer festgehalten, dass die vom SEM neu eingeführte, als Pra-
xisänderung deklarierte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie – anstelle von Lingua-Analysen werden neu im
Rahmen der eingehenden Anhörung vertiefte Befragungen zu den Länder-
kenntnissen und zum Alltagswissen durchgeführt – könne sich grundsätz-
lich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen, sofern ge-
wisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive
die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Demnach muss aus
den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorge-
hen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten
beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsu-
chende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die Beschwerde-
führerin, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu
eingeführten Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, muss
aus den Akten auch hervorgehen, auf welche Informationen zum Her-
kunftsland (COI) sich die von der Vorinstanz als zutreffend angegebenen
Antworten stützten, wobei sich die Vorinstanz an den grundlegenden Stan-
dards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI
gelten, zu orientieren hat. In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die
genannten Informationen offenlegen will, steht ihr frei. Eine rechtsgenügli-
che Gewährung der Akteneinsicht verlangt zudem, dass der betroffenen
Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung zur Kenntnis ge-
bracht wird und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich insbesondere zu
den als unzureichend eingestuften Antworten äussern zu können (vgl. E-
3361/2014 E. 5.2.2). Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung
des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz
im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für
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Seite 11
Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon
ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden
Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr be-
darf (vgl. E-3361/2014 E. 5.2.3).
5.2
5.2.1 Vor dem Hintergrund der eben erläuterten Anforderungen ist vorweg
festzuhalten, dass die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen
zum Länder- und Alltagswissen nicht derart unplausibel, substanzarm und
widersprüchlich ausgefallen sind, dass eine Herkunft derselben aus Tibet
offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. So hat die Vorinstanz be-
reits anlässlich der Befragung im EVZ spezifische Herkunftsfragen gestellt
(vgl. Akte A6/12 S. 7), wobei die Beschwerdeführerin jede Frage beantwor-
tete und nichts darauf hinweist, dass ihre Antworten falsch wären. Gemäss
einer internen Triage betreffend die Identitätskategorie stellt die Vorinstanz
sodann selbst fest, es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine
Herkunft aus einem anderen Land (vgl. Akte A8/1). Auch ist der von der
Beschwerdeführerin genannte Herkunftsort B._______ zumindest als Be-
zirk auf Kartenmaterial ersichtlich und auch ihre Angaben und Distanzan-
gaben, welche sie anlässlich der Anhörung machte, stimmen (vgl. Akte
A11/20 F77-F79).
Auch lässt sich alleine aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu
den Asylgründen, zum Reiseweg und zu den fehlenden Identitätspapieren
nicht ableiten, dass sie nicht in E._______ aufgewachsen ist. Würden näm-
lich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet China aus-
schliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des
Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar
nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt wer-
den müsste.
5.2.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur
Anhörung vom 2. Juli 2014 zwar die gestellten Fragen und die Antworten
der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Allerdings enthalten
die Akten keinerlei Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten
Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich die Befragerin
zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat.
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Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen
nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin
diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie
die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen
(vgl. Akte A6/11 S. 7, A11/20 F77 f., F148 ff, F173 ff.). Aus den Akten geht
somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig bezie-
hungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die kor-
rekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Folglich ist für das Ge-
richt weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich
des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist,
noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorg-
fältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tat-
sächlich nachgekommen ist.
5.2.3 Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, muss die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin vor dem Hintergrund von Art. 30 VwVG überdies den wesentli-
chen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbesondere die als unzu-
reichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kenntnis bringen, dass
sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit ein-
räumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Ob die Vorinstanz einer asylsu-
chenden Person künftig in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu pro-
tokollierenden mündlichen Anhörung mit den als tatsachenwidrig, falsch o-
der unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen
Fragen, konfrontiert, ist ihr unbenommen.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwar mit allgemeinen
Aussagen auf ihr angebliches Unwissen bezüglich eines Militärfestes (vgl.
Akte A11/20 F64-68), des Reisewegs (vgl. Akte A11/20 F115-136), geogra-
fischer Gegebenheiten (vgl. Akte A11/20 F140 ff.), des Hukous (vgl. Akte
A11/20 F154-159) und der Schulpflicht (vgl. Akte A11/20 F161-168) hinge-
wiesen (vgl. Akte A11/20 F178). Allerdings wurde nicht konkret dargelegt,
welche ihrer Antworten inwiefern falsch waren. Angesichts dieser pauscha-
len Rückfragen wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht,
konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubrin-
gen.
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5.2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall
sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des recht-
lichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück.
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere an-
gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-
fassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts
des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die
angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis an-
ders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzun-
gen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete
Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung
nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassa-
tion unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vo-
rinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter
unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Recht-
sprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstin-
stanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbin-
den sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffe-
nen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vo-
rinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen.
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Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfeh-
lern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft
bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren aus-
geschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation be-
reits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrens-
fehler gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass die hier interessierende Frage kei-
nen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit ver-
gleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfü-
gung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– ist der Beschwerdeführerin zurückzuer-
statten.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Partei-entschädigung ist
deshalb auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. August 2014 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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