Abtei lung IV
D-5021/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Freiplatzaktion Zürich, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung
(Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach
Revisionsgutheissung: Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] vom 25. April 2006);
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5021/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul – suchte am 4. Februar 2002 in
der Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle Basel vom
8. Februar 2002 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
seine Familie werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Ein
Cousin, der als Mitglied der Guerilla inhaftiert worden sei, habe sich
im Gefängnis verbrannt; ein anderer werde seit 1989 vermisst und ein
weiterer sei 1997 erschossen worden. Als Kurde habe er – der Be-
schwerdeführer – die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) finanziell un-
terstützt. Zudem habe er an Kundgebungen teilgenommen und sich
mit den Hungerstreikenden in den Gefängnissen solidarisiert. Im Jahr
1993 sei er in B.__________ festgenommen worden. Er sei während
mehrerer Tage festgehalten und misshandelt worden. Auch nach der
Freilassung sei er – wie auch seine Brüder – wiederholt für kurze Zeit
festgehalten worden. Im Jahr 1995 hätten sie deshalb ihr Geschäft in
B.__________ aufgegeben und seien nach Istanbul gezogen. Doch
auch dort sei er für ein bis zwei Tage inhaftiert worden. Schliesslich
habe er sich eine gefälschte Identitätskarte – mit seiner Fotografie,
aber den Personalien einer unbescholtenen Person – besorgt und sei
nur noch sporadisch nach Hause gegangen. Seit dem Jahr 1997
werde er von der Polizei wegen Unterstützung der PKK gesucht. Sein
Bruder C.___________, der an der Universität Rechtswissenschaft
studiere, sei im Sommer 2000 wegen ihm abgeführt und während
dreier Tage festgehalten worden. Zudem habe er – der
Beschwerdeführer – noch keinen Militärdienst absolviert. Leute wie er
würden während des Militärdienstes oftmals liquidiert oder zum Ver-
schwinden gebracht.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das BFF vom
28. März 2002, fortgesetzt am 29. April 2002, führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, da er
ständig gesucht und beschattet worden sei, und man auch seine Fami-
lie nicht in Ruhe gelassen habe. Er könne keine Identitätspapiere vor-
Seite 2
D-5021/2006
legen, da seine Angehörigen diese zerrissen und weggeworfen hätten,
nachdem er seit 1997 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Zu-
dem wäre es gefährlich gewesen, wenn die Polizei bei einer Haus-
durchsuchung auf diese Papiere gestossen wäre. Er reiche aber zum
Beweis seiner Identität sein Primarschuldiplom und einen Auszug aus
dem Familienregister ein. Gleichzeitig gebe er auch die Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts (DGM)
D.__________ betreffend seinen Bruder E.__________, der zurzeit als
Lehrer in Istanbul arbeite, und einen Ausschnitt aus der Zeitung
„Karadeniz“ vom 22. Juli 1993 mit einem Bild, auf welchem er – der
Beschwerdeführer – und sein Bruder zu sehen seien, als sie in
Gewahrsam genommen worden seien, zu den Akten.
Im Jahr 1997 habe die Polizei angefangen, nach ihm zu suchen. Des-
wegen habe er seinen eigenen Pass nicht mehr benützt und sei nicht
mehr nach Hause zurückgekehrt. Auch seine Brüder E.__________,
F.__________ und C.___________ seien gesucht worden. Am
19. Dezember 2000 sei es in den türkischen Gefängnissen zu
Vorkommnissen gekommen, die allgemein bekannt seien. Inhaftierte –
darunter Freunde und Verwandte von ihm – hätten an Todesfasten
teilgenommen. Als Zeichen der Solidarität habe er an diesbezüglichen
Kundgebungen teilgenommen. Sein Bruder C.___________, der
Rechtswissenschaften studiere und die PKK ebenfalls unterstütze, sei
in den Jahren 1996, 1999 und 2000 festgenommen worden. Die drei
bis vier Mitnahmen im Jahr 2000 seien wegen ihm – dem Be-
schwerdeführer – erfolgt.
Er sei in G.__________ im Dorf H.___________ registriert. Im Jahr
1990 hätten sie das Dorf verlassen, nachdem sein Cousin
I._________ 1989 wegen des Verdachts, den Militanten zu helfen, von
der Gendarmerie abgeholt worden und nie mehr aufgetaucht sei.
Wenn jemand in der Familie als Oppositioneller aufgefallen sei,
vermute der Staat eine gleiche Gesinnung bei der ganzen Familie. Von
1990 bis 1991 habe er in Ordu an der Schwarzmeerküste gelebt. Im
Jahr 1991 sei er nach B.__________ gegangen, wo er ein
Souvenirgeschäft eröffnet habe. In dieser Zeit sei es für ihn nicht
möglich gewesen offen zu sagen, dass er Kurde und Alevite sei. Die
alevitischen Dörfer seien vom Staat gebrandmarkt worden. Ab 1991
hätten sie dank Abdullah Öcalan angefangen zu wagen, ihr Kurdisch-
Sein öffentlich zu bekunden. Im Jahr 1993 sei er in B.__________
festgenommen und 22 Tage lange festgehalten worden. Ihm sei
vorgeworfen worden, den Guerillas der PKK zu helfen und ihnen
Seite 3
D-5021/2006
Unterkunft zu gewähren. Als Kurde und Geschäftsmann habe er die
finanziellen Mittel gehabt, um den Menschen, die in den Bergen
kämpften, zu helfen. Er habe dies – ebenso wie die anderen Leute aus
seinem Volk – getan. Aus seinem Dorf stammten viele Guerillas. So sei
zum Beispiel seine Cousine 1992 zu den Guerillas gegangen. Das
DGM habe nach der besagten Festnahme im Jahr 1993 einen Prozess
gegen ihn angestrebt. Er sei jedoch nicht verurteilt worden. Der
Staatsanwalt von B.__________ habe ihn einvernommen und das
Dossier an das DGM in L.___________ weitergeleitet. Das Gericht
habe ihn nicht freigesprochen, sondern entschieden, dass er zwar
freigelassen werde, jedoch unter ständiger Beobachtung stehe. Das
DGM spreche Kurden nie sofort frei. Im Normalfall werde man zwar
freigelassen, wenn man aber ein zweites Mal gefasst werde, erwarte
einen eine Mindeststrafe von 12 ½ Jahren Gefängnis. Die betreffende
Anklageschrift könne er nicht vorweisen. Zu deren Beschaffung
müsste er einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht erteilen. Da er
gesucht werde, habe er dies nicht getan. Zudem habe er das Land
kurzfristig verlassen müssen, da seine Familie wegen ihm ständig
unter Druck gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass er bei
einer Festnahme umkommen könnte. Zudem habe er auch aus
politischen Gründen keinen Militärdienst leisten können. Nach all den
Folterungen, die er und seine Familie hätten erleiden müssen – dazu
gehöre auch die Elektrofolter und das auf einer Flasche Sitzen – sei es
für ihn unmöglich gewesen, für diesen Staat Militärdienst zu leisten.
Seit der Freilassung im Jahr 1993 sei er bis 1995 ständig beschattet
und immer wieder – über zehn Mal – für kurze Zeit festgenommen
worden. Ab 1997 sei er eine von der Polizei gesuchte Person gewesen.
Im Jahr 1997 sei sein Cousin J.___________ wegen des Verdachts,
den Guerillas mit Lebensmitteln geholfen zu haben, vom Staat
umgebracht worden. Als Familienmitglieder seien sie verpflichtet
gewesen, an dessen Begräbnis in dem Dorf in G.__________
teilzunehmen. Die Menschen seien über den gewaltsamen Tod sehr
aufgebracht gewesen und hätten bei der Beerdigungsfeier Slogans
und Sprechchöre gerufen. Da sie so zahlreich gewesen seien, habe
das anwesende Militär den Versuch, einige festzunehmen, abbrechen
müssen. Er sei aber sicher, dass sie fotografiert worden seien, wobei
die Kameras nur diejenigen, die – wie er – zuvorderst gestanden und
Sprechchöre gerufen hätten, hätten erfassen können. Die Militärs
seien am nächsten Tag zum Dorfvorsteher gekommen, hätten ihm die
Fotos gezeigt und ihm eine Liste der gesuchten Personen übergeben.
Er – der Beschwerdeführer – habe die Fotos nicht gesehen, aber er
werde seither von der Polizei gesucht. Am 19. Dezember 2000 sei er in
Seite 4
D-5021/2006
Istanbul anlässlich einer Demonstration zur Unterstützung der
hungerstreikenden Gefängnisinsassen zusammen mit einer ganzen
Gruppe von Leuten festgenommen worden, wobei er damals die
Identitätspapiere einer anderen Person – deren Identität er nicht preis-
geben könne, da er sich der Person gegenüber zu Stillschweigen
verpflichtet habe – auf sich getragen habe. Er sei bei jeder der Fest-
nahmen in den Jahren 1993 bis 1995 gefoltert worden. Bei der Fest-
nahme im Jahr 1993 sei er gefesselt und in die Berge abgeführt
worden, wobei ihm auch die Augen verbunden worden seien. Bei der
letzten Festnahme im Jahr 2000 habe er zwar grobe Schläge mit dem
Knüppel erhalten, er sei jedoch nicht so misshandelt worden wie
früher.
Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Festnahme
und Misshandlung. Zudem würde er in den Militärdienst überführt
werden, während dessen Absolvierung man ihn verschwinden lassen
respektive umbringen würde. Dies entspreche der gängigen Praxis bei
Menschen wie ihm. Der Kommandant wisse beim Eintritt in den
Militärdienst genau, aus welcher Familie er stamme. Das Militär wisse
auch, dass sich seine Cousine K.__________ im Jahr 1998 im
Gefängnis in Brand gesteckt habe, wobei sie überlebt habe. Im Jahr
1989 sei der Bruder von K.__________, I.________., von der Armee
unter dem Verdacht der Unterstützung und Beherbergung von
Guerillas abgeführt worden. Seither gelte er als verschollen.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A1, A10 und A16).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 – eröffnet am 24. Mai 2002 –
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Be-
fürchtung des Beschwerdeführers, wegen Militärdienstverweigerung
bestraft zu werden, sei nicht asylrelevant. Die Einberufung in den Mili-
tärdienst stelle keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylge-
setzes dar und eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines mi-
litärischen Aufgebots erfolge nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Grün-
Seite 5
D-5021/2006
de. Die Furcht, während des Militärdienstes umgebracht zu werden,
sei nicht näher begründet und damit ebenfalls nicht asylrelevant.
Der Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen in den Jahren
1993 bis 1995 sowie den in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Misshandlungen und der Ausreise sei in zeitlicher und sach-
licher Hinsicht unterbrochen, weshalb diese Vorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft. Seine Darstellung, wonach er vom erhobenen Vorwurf der
Unterstützung der PKK zwar nicht freigesprochen, aber dennoch
freigelassen worden sei, wobei er unter ständige Beobachtung gestellt
worden sei, sei realitätsfremd. Wenn beim DGM Anklage wegen Unter-
stützung der PKK erhoben worden wäre, hätte dies eine mehr-
monatige Untersuchungshaft zur Folge gehabt. Selbst wenn er ent-
gegen der üblichen Haftdauer nach einigen Tagen entlassen worden
wäre, seien seine Angaben nicht überzeugend. Eine vorläufige Frei-
lassung sei zwar denkbar, es könne jedoch ausgeschlossen werden,
dass das DGM-Verfahren aus dem Jahr 1993 im heutigen Zeitpunkt
respektive im Zeitpunkt der Ausreise immer noch nicht abgeschlossen
sei, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Freilassung im Jahr
1993 immer wieder festgenommen worden sei. Ihm könne nicht
geglaubt werden, dass er bezüglich seines eigenen Verfahrens nicht
auf dem Laufenden sei, zumal er zu dem Bruder, der Rechtswissen-
schaften studiere, Kontakt habe und dieser ihm Gerichtsunterlagen be-
züglich eines weiteren Bruders, gegen den zusammen mit dem Be-
schwerdeführer angeblich ein Verfahren eröffnet worden sei, geschickt
haben soll. Sein Einwand, er habe als gesuchte Person keinem Anwalt
eine Vollmacht geben können und das Land kurzfristig verlassen
müssen, könne nicht gehört werden. Einerseits berichte er, dass die
Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) ihm ihre Anwälte zur
Verfügung gestellt habe, womit er auch kurzfristig einem Anwalt eine
Vollmacht hätte übergeben können, und andererseits nenne er keine
Gründe, weshalb er im Jahr 2002 die Türkei plötzlich habe verlassen
müssen. Die Aussage, wonach seine Familie seinetwegen unter Druck
gewesen sei, erkläre die Dringlichkeit der Ausreise nicht, zumal er
auch angegeben habe, er werde seit 1997 gesucht und die Familie
stehe seither unter Druck. Überdies seien die Angaben zur Suche
nach ihm unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Die Behauptung,
wonach seine Teilnahme an der Beerdigung seines Cousins im Jahr
1997 und die dortige Ausrufung von Slogans Anlass für die Suche
gewesen seien, wirke konstruiert. Es sei unerklärlich, weshalb gerade
Seite 6
D-5021/2006
der Beschwerdeführer ins Visier genommen worden sein sollte.
Überdies sei es realitätsfremd, dass er deswegen auch nach fünf
Jahren noch gesucht werden sollte. Ferner könne der
Beschwerdeführer ausser seinen Eltern und einem Bruder keine
Verwandten nennen, die an der Beerdigung teilgenommen hätten,
obwohl alle Familienmitglieder dort gewesen sein sollen. Schliesslich
widerspreche er sich, indem er einerseits aussage, er habe tagelange
Folter auf sich genommen, weil er sich verpflichtet gefühlt habe, den
Hungerstreikenden mit seinen Aktionen zu helfen, andererseits jedoch
darlege, er sei bei der Festnahme vom 19. Dezember 2000 zwar
geschlagen, aber nicht wie früher misshandelt worden. Da sich die von
ihm geltend gemachte Reflexverfolgung auf seine unglaubhaften Aus-
sagen abstütze, könne auch sie nicht geglaubt werden. Zudem
spreche die Tatsache, wonach einige seiner Angehörigen in der Türkei
lebten – ein Bruder sei Lehrer und ein anderer studiere Rechtswissen-
schaften – ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung der ganzen Familie.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Sein
Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die Verfügung des
BFF vom 23. Mai 2002. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und deshalb um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es scheine bei dem negativen Entscheid des BFF eine Rolle ge-
spielt zu haben, dass er keine Identitätsdokumente habe einreichen
können. Er habe jedoch seit zirka 1995 mit einem falschen Identitäts-
papier in der Türkei gelebt. Da es zu gefährlich gewesen wäre, die
echten Dokumente bei sich zu haben, habe er diese bei den Eltern de-
poniert gehabt, die die Papiere aufgrund der Gefahr von Razzien
Seite 7
D-5021/2006
schon lange vernichtet hätten.
Er stamme aus dem abgelegenen kurdisch-alevitischen Dorf
H.___________. Dort hätten sich viele junge Dorfbewohner der PKK
angeschlossen, was den Behörden bekannt gewesen sei. Es habe
immer wieder Kämpfe zwischen der Guerilla und dem Militär gegeben,
was im Dorf häufig zu Strafaktionen des Militärs geführt habe. Diese
Situation habe viele Einwohner vertrieben. Auch seine Familie sei
1990 nach B.__________ ans Schwarze Meer gezogen, wo sie sich
wieder eine gute Existenz habe aufbauen können. Aber etwa zur
gleichen Zeit habe die PKK ihren Kampf auf die Schwarzmeerregion
ausgedehnt, wo sie mit der Unterstützung von dort wohnhaften
Verwandten habe rechnen können. Dadurch seien die Behörden und
Bewohner auf die Anwesenheit der kurdischen Minorität aufmerksam
geworden, was zu Rassismus und Vertreibung geführt habe. Er sei im
Juli 1993 wegen des Vorwurfs, der PKK Unterschlupf und Hilfe
gewährt zu haben, festgenommen und gefoltert worden. Es sei
notorisch, dass Menschen, die in der Türkei aus einem solchen
politischen Grund festgenommen würden, immer als Verdächtige
registriert blieben. Ein Guerilla, der regelmässig nach B.__________
gekommen sei, habe scheinbar unter Folter verraten, wer ihm geholfen
habe. Zwei Zivilpolizisten hätten in der Folge nach ihm – dem Be-
schwerdeführer – gefragt. Da er an nichts Schlimmes gedacht habe,
sei er mit den Polizisten mitgegangen. Auf dem Polizeiposten seien
ihm dann die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Er
sei bis gegen Abend geschlagen und gefoltert worden. Am Abend sei-
en die Polizisten mit ihm in die Berge gefahren. Dort hätten sie ihm ge-
droht, ihn zu erschiessen. Am nächsten Morgen sei er auf den Posten
zurückgebracht worden, da sich die Familie nach ihm erkundigt habe.
Am Abend des zweiten Tages sei ihm die Augenbinde wegen eines Fo-
totermins abgenommen worden. Dabei habe er seinen Bruder
F.__________ gesehen, der einen Tag später ebenfalls festgenommen
worden sei. Da er nichts zugegeben und nichts unterschrieben habe,
sei er während der ganzen 22 Tage in Polizeihaft physisch und
psychisch gefoltert worden. Nach 22 Tagen sei er zum Arzt gebracht
worden. Obwohl er kaum habe laufen können, habe der Arzt seine
gute Gesundheit bestätigt. Daraufhin sei er ins Gefängnis in
B.__________ überführt worden, wo er während 15 Tagen inhaftiert
gewesen sei. Die Untersuchungsakten seien an das DGM
L.___________ übermittelt worden. Noch im selben Jahr sei auch der
Freispruch für seinen Bruder F.__________ erfolgt. Da er – der
Beschwerdeführer – aber registriert gewesen sei, sei er während der
Seite 8
D-5021/2006
nächsten zwei Jahre etwa zehn Mal festgenommen und jeweils für ein
oder zwei Tage festgehalten worden, wobei er verprügelt und
aufgefordert worden sei, die Region zu verlassen. Dadurch sei sein
Geschäft immer schlechter gelaufen. Da zudem der Militärdienst, den
er aufgrund des Erlebten auf keinen Fall habe leisten wollen,
bevorgestanden habe, habe er das Geschäft 1995 aufgegeben und sei
nach Istanbul gegangen. Dort habe er vorerst Ruhe gehabt. Er habe
wieder im Textilgeschäft gearbeitet und später noch ein Restaurant auf
den Namen seines Bruders C.___________ eröffnet. Kurdische
Geschäftskollegen aus B.__________ hätten ähnliche Erfahrungen
gemacht. Ein Kollege, Z. E., sei nach seiner Vertreibung nach Istanbul
auf merkwürdige Art gestorben. Bereits 1989 sei sein Cousin
I._________ durch Soldaten festgenommen worden und gelte seither
als verschwunden. Dessen Schwester K.__________ habe sich 1992
der Guerilla angeschlossen. Im Jahr 1998 sei sie gefasst worden und
habe versucht, sich im Gefängnis anzuzünden. Bereits ein Jahr zuvor
sei sein Cousin J.___________ im Heimatdorf ermordet worden. Sein
Bruder E.__________ sei 1996 im Zusammenhang mit einer
Hilfsaktion für die PKK festgenommen worden und habe acht Monate
im Gefängnis in B.__________ verbracht. Die entsprechende
Anklageschrift befinde sich bei den Akten. Der darin erwähnte Guerilla
M.__________ sei auch ein Dorfbewohner. Dieser sei später ebenfalls
gefasst worden und befinde sich immer noch im Gefängnis in Istanbul.
Aus diesem Grund sei er – der Beschwerdeführer – mit seiner
Schwägerin N.___________ an eine Protestveranstaltung gegangen,
bei welcher er festgenommen worden sei. Der Bruder von
M.__________, O.__________, sei in der Schweiz und habe ihm eine
Referenz geschrieben. Er sei somit durch seine Herkunft und seine
Aktivitäten schwer belastet. Die Vorinstanz habe diesen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt und gewertet.
Er hätte 1993/1994 seinen Militärdienst absolvieren müssen. Aufgrund
des Erlebten habe er sich jedoch geweigert. Es sei eindeutig, dass das
Militär gegen seine Ethnie, sein Dorf, seine Freunde, seine Familie und
gegen ihn selber mit menschenverachtenden Mitteln Krieg führe; dies
einzig deshalb, weil die Kurden ihre Menschenrechte einfordern
würden. Obwohl die Führung der PKK alles unternommen habe um zu
zeigen, dass sie nunmehr friedliche Mittel zum Erreichen ihres Ziels
einsetzen wolle, werde der Krieg sogar über die Grenze hinaus bis in
den Irak weitergeführt. Kurdische Soldaten müssten so gegen ihr
eigenes Volk antreten und würden ihrerseits mit Misstrauen behandelt.
Sie würden überdurchschnittlich oft körperlich bestraft. Zahlreiche
Seite 9
D-5021/2006
Kurden seien an den Folgen gestorben oder hätten sich das Leben ge-
nommen. Ein Bekannter aus derselben Region sei am 28. Dezember
2001 während des Militärdienstes in Zypern erschossen worden.
Wegen der Ungleichbehandlung von Kurden durch Militärrichter würde
einer Strafe wegen Militärdienstverweigerung die Tat- und Schuld-
angemessenheit fehlen und wäre somit asylrelevant. Aus diesem
Grund sei die Militärdienstverweigerung und seine Angst, während
dem Militärdienst umgebracht zu werden, begründet. Zudem sei es die
völkerrechtliche Pflicht eines jeden Soldaten, sich nicht an Menschen-
rechtsverletzungen zu beteiligen. Die türkische Armee verschleppe
und töte jedoch kurdische Zivilisten, verstümmele Angehörige der
PKK-Guerilla und vergewaltige kurdische Frauen. Unter diesen Um-
ständen erscheine die Kriegsdienstverweigerung nicht nur legitim,
sondern vielmehr Pflicht.
Wenn er kurz nach der Festnahme in die Schweiz gekommen wäre,
hätte er höchstwahrscheinlich Asyl erhalten. Er gehöre jedoch zu den
Menschen, die versuchten, körperliche und seelische Verletzungen zu
ertragen, um ihre Heimat nicht verlassen zu müssen. Als ein Leben in
der Schwarzmeerregion nicht mehr möglich gewesen sei, seien sie
nach Istanbul umgezogen. Dank erspartem Geld, ihren Fähigkeiten
und der Zusammenarbeit der Geschwister sei es ihnen möglich ge-
wesen, dort Fuss zu fassen. Es habe aber auch immer wieder Rück-
schläge gegeben (Festnahme eines Bruders, Suche nach dem Be-
schwerdeführer, drohender Militärdienst). Die Festnahme im Jahr 1993
gehöre somit zu seiner Verfolgungsgeschichte. Dies umso mehr, als
ihn die erlittene Folter für sein Leben gezeichnet habe. Er sei später zu
einem Arzt in B.__________ gegangen und habe während zwei bis
drei Monaten eine Therapie und Schmerzmittel erhalten. Oft fürchte er
sich vor dem Einschlafen, da eine Foltermethode darin bestanden
habe, dass ihn ein Polizist mitten in der Nacht ohne Vorwarnung
verprügelt habe. Auch die Füsse schmerzten aufgrund der erlittenen
Folter immer wieder und es bildeten sich manchmal Blasen. Zudem
habe er infolge des Aufgehängtwerdens Schmerzen im Rücken und
den Schultern, wenn er etwas Schweres heben müsse.
Hinsichtlich des Ablaufs der Haft im Jahr 1993 sei er nicht sicher, ob
die Übersetzer bei der Anhörung alles verstanden hätten. Jedenfalls
sei es erstaunlich, dass eine Dolmetscherin erklärt habe, für was das
Wort „(...)“ gebraucht werde. Es sei eindeutig, dass dieses Wort
„Überwachung“ heisse. „Gözaltina almak“ heisse hingegen „fest-
nehmen“. Im Empfangsstellen-Protokoll stehe, er sei während 15 bis
Seite 10
D-5021/2006
20 Tage inhaftiert worden. Er sei jedoch 20 respektive 22 Tage fest-
genommen worden, danach sei er verhaftet worden und habe sich
15 Tage im Gefängnis befunden. Dies entspreche auch den üblichen
türkischen Prozessverfahren. Durch den eingereichten Zeitungsartikel
stehe fest, dass er als Unterstützer der PKK festgenommen worden
sei. Dass er später freigelassen, aber der Überwachung unterstellt
worden sei, sei üblich und entspreche den türkischen Gepflogenheiten.
Es stimme nicht, dass auf derartige Anklagen regelmässig eine mehr-
monatige Untersuchungshaft angeordnet werde. Dafür fehle in den
Gefängnissen schlicht der Platz. Nur wenn Flucht- oder Verdunke-
lungsgefahr bestünden und/oder das Delikt besonders schwer sei,
würde eine lange Untersuchungshaft angeordnet. 22 Tage Unter-
suchungshaft und 15 Tage Inhaftierung ergäben im Übrigen mehr als
einen Monat Haft. Für ihn habe dieses Urteil später nicht mehr so viel
Gewicht gehabt, da neue Probleme dazugekommen seien. Erst bei
seiner Ankunft in der Schweiz sei ihm bewusst geworden, wie wichtig
dieses Gerichtsdokument wäre. Viele dieser Einstellungsbeschlüsse
oder Nichteintretensentscheide seien archiviert worden. Er werde sich
aber – mit Hilfe seines Bruders – um die Beschaffung bemühen. Das
eigentliche Problem sei, dass er seit dieser Festnahme im Jahr 1993
als im Zusammenhang mit der PKK verdächtige Person registriert sei.
Die Beerdigung seines Cousins J.___________, der am 6. August
1997 bei einem Besuch in seinem Heimatdorf ermordet worden sei,
sei in eine Protestdemonstration ausgeartet, wie dies oft nach
politischen Morden geschehe. Der Staat habe behauptet, bei den
Tätern habe es sich um PKK-Angehörige gehandelt. Die genannten
Personen – gute Freunde des Cousins – seien jedoch bereits tot
gewesen. Zudem habe die Ehefrau die Mörder gesehen. Sie habe bei
der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass sie diese nicht kenne.
Normalerweise versuchten die Sicherheitskräfte, solche
Protestdemonstrationen aufzulösen. In diesem Fall hätten sie wohl
Hemmungen gehabt, da der Mord, den sie selber verübt hätten,
äusserst brutal gewesen sei und das Volk sehr wütend gewesen sei.
So hätten sich die Sicherheitskräfte darauf beschränkt, Fotos der
Demonstranten zu machen, allenfalls Filme zu drehen. Da er vorne
mitgegangen sei und Slogans angestimmt habe, habe er mit gutem
Grund Angst gehabt und das Dorf deshalb umgehend wieder
verlassen. Bereits am nächsten Tag seien denn auch Sicherheitskräfte
mit einer Liste der Festzunehmenden zum Dorfvorsteher gekommen.
Er sei auf dieser Liste gestanden. Daraufhin habe er sich ein falsches
Identitätsdokument besorgt und sich fortan mit diesem in Istanbul
Seite 11
D-5021/2006
bewegt. Zudem habe er den Aufenthaltsort oft gewechselt. Er sei von
Zeit zu Zeit bei den Eltern zu Hause gesucht worden. Im Jahr 2000 sei
sein Bruder C.___________ an seiner Stelle auf den Posten
mitgenommen worden. Aus diesem Grund sei seine Angst gewachsen.
Er habe tatsächlich sehr lange ausgeharrt. Er habe gehofft, es werde
nach der Erklärung des Waffenstillstands durch Öcalan und aufgrund
des Rückzugs der Guerilla zu Verhandlungen kommen. Leider sei dem
nicht so gewesen. Im Gegenteil, die Proteste Inhaftierter gegen die
Gefängnisse des Typs F in Form von Hungerstreiks seien in früher nie
gekannter Härte niedergeschlagen worden. Trotz seiner Angst und
seinem illegalen Status habe er an einer diesbezüglichen
Protestveranstaltung teilgenommen. Er sei zwar festgenommen
worden, aber dank der falschen Identitätskarte nicht erkannt worden.
Da er aber erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei es nur eine
Frage der Zeit gewesen, bis seine wahre Identität entdeckt worden
wäre. Damit habe sich seine Lage dramatisch verändert und er habe
Istanbul nach der Freilassung so schnell wie möglich – am 30. Januar
2002 – verlassen.
Seine Wegweisung würde gegen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verstossen und sei deshalb nicht zulässig.
Es sei wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr Folter drohe, so
dass eine Gefahr für sein Leben nicht auszuschliessen sei. Auch be-
züglich des Militärdienstes drohe ihm aufgrund seines politischen
Dossiers unmenschliche Behandlung. Die Situation seiner Brüder
habe sich diesbezüglich anders präsentiert. Sein älterer Bruder, der
mit ihm zusammen in B.__________ inhaftiert gewesen sei, habe den
Militärdienst damals bereits absolviert gehabt. Der Bruder
E.__________ habe aufgrund des Studiums vor etwa zwei Jahren
einen kurzen Militärdienst in Form von Büroarbeit leisten können. Er –
der Beschwerdeführer – habe in der Türkei keine valable
Fluchtalternative. Da er ohne Identitätsdokumente im Ausland
gewesen sei, würde er bei seiner Ankunft kontrolliert und
festgenommen werden. Überdies eskaliere die politische Situation in
der Türkei seit den Anschlägen vom 11. September 2001. Die
Vertreibung missliebiger Personen habe wieder eingesetzt. In
verschiedenen Provinzen würden Menschen entführt und extralegal
hingerichtet, HADEP-Mitglieder festgenommen und auch ganz ge-
wöhnliche Menschen ohne Grund gefoltert, wie die heutige „Urgent
action“ von Amnesty International zeige. Insgesamt sei es zurzeit nicht
Seite 12
D-5021/2006
zulässig, eine Person mit seinem Hintergrund in die Türkei zurück-
zuschicken.
D.
D.a Mit Urteil vom 5. Juli 2005 wies die ARK die Beschwerde ab.
Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und auferlegte dem Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten.
D.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, in formeller
Hinsicht könne davon ausgegangen werden, dass das BFF den rechts-
erheblichen Sachverhalt genügend erstellt habe, und dass es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen sei, seine Asylgründe umfassend
vorzutragen. In materieller Hinsicht habe die Vorinstanz das Asylge-
such zu Recht abgewiesen. Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen
aus dem Jahr 1993 gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft in
B.__________ zwar ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und
dessen Bruder habe eröffnen wollen, dieses in der Folge jedoch durch
das DGM L.___________ mangels Beweisen eingestellt worden sei
(Einstellungsbeschluss vom 12. August 1993). Damit sei von einem
abgeschlossenen Verfahren auszugehen. Es lägen auch keine
Hinweise vor, wonach gegen ihn im heutigen Zeitpunkt noch ein
Verfahren wegen Unterstützung der PKK hängig wäre. Damit stehe die
Festnahme des Beschwerdeführers vom Juli 1993 nicht in einem
hinlänglichen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im
Januar 2002. Sie könne deshalb – trotz der dabei erlittenen
Misshandlungen – nicht als ausreisebestimmend und demnach auch
nicht als flüchtlingsrelevant betrachtet werden. Auch mit den weiteren
Schilderungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es könne
nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der
Teilnahme an der Beerdigung seines Cousins im Jahr 1997 von den
Behörden gesucht worden sei. Sollten die Behörden weiterhin ein
Interesse an ihm gehabt haben, sei es nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 1997 mit einer auf eine andere
Person lautenden, aber mit seiner eigenen Fotografie versehenen
Identitätskarte habe bewegen können. Da die Polizei aufgrund des
Verfahrens aus dem Jahr 1993 über erkennungsdienstliche Angaben
verfügt haben dürfte, sei davon auszugehen, dass sie die echte
Identität des Beschwerdeführers insbesondere anlässlich der
Festnahme vom 19. Dezember 2000 aufgedeckt hätte. Schliesslich
könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer mit
Seite 13
D-5021/2006
seiner Ausreise bis Januar 2002 zugewartet hätte, wenn tatsächlich
etwas gegen ihn vorgelegen hätte. Die ARK komme deshalb zum
Schluss, dass kein aktuelles behördliches Verfolgungsinteresse am
Beschwerdeführer bestehe. Es könne auch nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass seine Familie wegen
ihm unter Druck stehe und sein Bruder K. wegen ihm mehrmals
festgenommen worden sei, zumal die nahen Angehörigen, die
ebenfalls an der Beerdigungsfeier im Jahr 1997 teilgenommen hätten,
nach wie vor in der Türkei lebten. Der Umstand, wonach die Eltern und
sieben Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei lebten, dort
studierten und arbeiteten spreche dagegen, dass sie wegen politisch
missliebiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers gesucht oder
behördlich behelligt würden.
Eine Einberufung in den Militärdienst würde grundsätzlich keine Ver-
folgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ebenso
müsste eine allfällige Strafe wegen Wehrdienstverweigerung grund-
sätzlich als legitime staatliche Massnahme und damit als asylrechtlich
ebenfalls nicht relevant charakterisiert werden. Im Übrigen sei auch
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr einem asylrelevanten Gewissenskonflikt ausgesetzt sein, in einer
in völkerrechtswidriger Weise operierenden Armee dienen bezie-
hungsweise gegen Angehörige der eigenen Ethnie kämpfen zu
müssen. Im Weiteren gelinge es ihm auch nicht, eine drohende Reflex-
verfolgung wegen seines Schwagers P.___________ und seiner
Cousine K.__________, die im Jahr 2003 Asyl in der Schweiz erhalten
habe, als überwiegend wahrscheinlich geltend zu lassen. Es treffe
zwar zu, dass in der Türkei Angehörige politisch verfolgter Personen
selber von staatlicher Seite Repressionen ausgesetzt sein könnten.
Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinne – als gesetzlich er-
laubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe für Vergehen einzelner
Angehöriger – existiere hingegen nicht. „Sippenhaft“ als „Reflexver-
folgung“ – staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
Aktivisten – sei insbesondere hinsichtlich der Frage begründeter
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Konkrete
Indizien für eine solche begründete Furcht seien vorliegend nicht ge-
geben. Der Schwager P.___________ sei in der Türkei wegen
Mitgliedschaft und Beteiligung an Straftaten der PKK zu 12 ½ Jahren
Zuchthaus verurteilt und im März 2002 nach der Verbüssung von ¾
der Strafe aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Cousine
K.__________, die sich 1992 den Guerilla angeschlossen haben soll,
sei zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren und vier Monaten
Seite 14
D-5021/2006
verurteilt und am 22. September 2001 aus dem Gefängnis entlassen
worden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe
zusammen mit dem besagten Schwager am 19. Dezember 2000 an
einer Protestkundgebung teilgenommen, jedoch könne nicht geglaubt
werden, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte,
zumal er gemäss eigenen Angaben unter einer anderen Identität
aufgetreten sei. Zudem mache er nicht geltend, wegen dem Schwager
oder der Cousine Nachteile erlitten zu haben. Es bestünden daher
insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund
politischer Aktivitäten dieser Verwandten in Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
seien ebenfalls zu bestätigen.
II.
E.
E.a Mit Eingabe vom 11. August 2005 stellte der Beschwerdeführer
bei der ARK ein Revisionsgesuch. Er beantragte die Aufhebung des
Urteils der ARK vom 5. Juli 2005 und die Gewährung des Asyls, even-
tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
E.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwi-
schenzeitlich seien drei weitere Geschwister aus der Türkei geflohen
(der Bruder F.__________ und die Schwestern Q.__________ und
R.__________). Der Bruder F.__________, der zusammen mit ihm im
Jahr 1993 festgenommen und gefoltert worden sei, sei 2003 mit der
Schwester Q.__________ und seinen zwei Kindern in die Schweiz
geflüchtet. Das Asylgesuch von F.__________ sei in erster Instanz
hängig. Er sei gleichzeitig wie der Beschwerdeführer mit der ganzen
Familie aus B.__________ vertrieben worden und habe versucht, sich
in Istanbul eine neue Existenz aufzubauen. Da er Artikel über die
Verfolgung der Kurden geschrieben habe, sei er angeklagt worden,
wobei dieser Prozess noch hängig sei. F.__________ werde immer
wieder zu Verhandlungen vorgeladen und er werde deswegen gesucht.
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer verfolgt
werde, weil sein Bruder nicht erreichbar sei. Die Ehefrau von
F.__________ (N.___________), die regelmässig ihren Bruder
P.___________ im Gefängnis besucht habe, wobei sie ab und zu auch
Seite 15
D-5021/2006
vom Beschwerdeführer begleitet worden sei, und deswegen verfolgt
und mehrmals festgenommen worden sei, sei ein halbes Jahr später
ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Auch sie werde gesucht. Die
Schwester Q.__________ habe in der Schweiz während des
Asylverfahrens einen anerkannten Flüchtling geheiratet und deshalb
den Flüchtlingsstatus gemäss Art. 51 AsylG erhalten. Sie mache je-
doch eigene Asylgründe geltend, da sie einen beanstandeten Presse-
artikel verfasst habe und zwei Mal festgenommen, geschlagen und
sexistisch unter Druck gesetzt worden sei. Dies seien Repressions-
massnahmen gewesen, da ihr Bruder und dessen Ehefrau nicht
anwesend gewesen seien. Ihre diesbezügliche Beschwerde sei zurzeit
hängig. Die ältere Schwester R.__________ und deren Ehemann
seien 2003 nach Holland geflohen und hätten dort aufgrund der Asyl-
gewährung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Die übrigen Familienmitglieder lebten noch in der Türkei. Dies bedeute
jedoch nicht, dass sie nicht mindestens teilweise verfolgt würden,
sondern sie versuchten, damit zu leben. Die Eltern hätten sich nie
gross um die Politik gekümmert. Trotzdem seien sie aufgrund der all-
gemeinen Verfolgung im Dorf und später wegen der konkreten Ver-
folgung ihrer Söhne mehrmals gezwungen gewesen, umzuziehen und
sich eine neue Existenz aufzubauen. Die älteste Schwester sei
verheiratet und habe fünf Kinder. Da sie und ihr Ehemann sich nicht
um die Politik kümmerten, könnten sie relativ ruhig leben. Der jüngste
Bruder sei behindert und lebe bei den Eltern. Drei akkreditierte An-
wälte aus der Türkei, die die Familie aufgrund verschiedener Ver-
tretungen gut kennen würden, hätten ihm – dem Beschwerdeführer –
eine Referenz geschrieben, welche hiermit eingereicht werde.
Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
während der Haft 1994 (recte: 1993) fichiert worden sei, und dass die
Fiche weiterhin bestehe. Menschen, die in ein politisches Verfahren im
Zusammenhang mit der PKK involviert gewesen seien, würden selbst
nach einem Einstellungsbeschluss registriert bleiben und gälten
weiterhin als verdächtig. In einem Entscheid der ARK (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005/11) werde ge-
folgert, dass bei türkischen Asylsuchenden, bei welchen ein poli-
tisches Datenblatt bestehe, in der Regel bereits aufgrund dieser
Fichierung von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung auszugehen sei. Dies müsse auch für ihn gelten.
Sollte die Asylrelevanz trotzdem negativ beurteilt werden, werde die
vorläufige Aufnahme beantragt. Bei einer Rückkehr würde er nicht nur
Seite 16
D-5021/2006
nach seinen eigenen Aktivitäten, sondern bestimmt auch intensiv nach
dem Aufenthalt seines Bruders F.__________ in der Schweiz – gegen
den in der Türkei ein Verfahren hängig sei, zu welchem dieser alle drei
Monate vergeblich aufgeboten werde – befragt. Diesbezügliche Folter
sei wahrscheinlich. Angesichts der Tatsache, dass er bereits 1994
(recte: 1993) gefoltert worden sei, sei eine Rückführung nicht zulässig
und würde gegen Art. 2 und 3 EMRK verstossen.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente ins Recht:
- Asylunterlagen der Schwester R.__________ aus Holland;
- Referenzschreiben dreier Anwälte mit Beilagen;
- Petition der Familie S. aus H.___________ mit 2 Referenzschreiben;
- Liste anerkannter Flüchtlinge aus H.___________;
- Referenzschreiben des Arbeitgebers.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Gesuchsergänzung ein. Er brachte vor, sein Bruder F.__________ und
dessen Ehefrau und Kinder hätten am Tag zuvor in der Schweiz Asyl
erhalten. Der Prozess in der Türkei gegen seinen Bruder
F.__________ sei nach wie vor hängig. Dies könnte für ihn – den
Beschwerdeführer – bei einer Rückkehr Anlass für eine Befragung
sein, wobei Folter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Leider habe sich die Situation in der Türkei wieder verschlimmert. Der
Krieg gegen oppositionelle Kurden sei in vollem Gang. Er verweise
diesbezüglich auf EMARK 2005/21. Helmut Oberdiek komme in einem
für Amnesty International erstellten Gutachten über die
Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei im Januar 2006
zum Schluss, dass der Druck auf verdächtige Personen enorm sei.
Falls jemand es wage, Folterer anzuklagen, würde in den allermeisten
Fällen gar kein Prozess eröffnet, andernfalls würden die Täter
freigesprochen oder der Prozess so lange verzögert, bis die Taten
verjährt seien. Im Osten des Landes sei der Krieg zwischen dem
türkischen Militär und den Guerillas in eine brutale Phase der
Vergeltung getreten, womit die Einschätzung bezüglich des
bevorstehenden Militärdienstes im Urteil der ARK vom 5. Juli 2005,
wonach von einem Rückgang der Auseinandersetzungen aus-
gegangen werden könne, nicht mehr zutreffen könne.
G.
Seite 17
D-5021/2006
G.a Mit Urteil vom 25. April 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch
des Beschwerdeführers gut. Sie hob das Urteil vom 5. Juli 2005 auf
und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig stellte sie
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die bereits hälftig geleisteten Kosten des
Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- wurden als Kostenvorschuss für
das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren zurückbehalten. Für
das Revisionsverfahren wurden keine Kosten erhoben und dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen.
G.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, der Be-
schwerdeführer mache neue und erhebliche Tatsachen im revisions-
rechtlichen Sinne geltend. So stellten die Flucht der Geschwister des
Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat im Jahr 2003 und deren
Asylgesuchseinreichungen in der Schweiz und in Holland vorbe-
standene Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne dar, zu deren Be-
weis verschiedene aus diesem Zeitraum datierende Beweismittel
eingereicht worden seien. Die dargelegten Umstände – die Ausreise
der Geschwister, die aufgrund eigener Asylgründe Asylverfahren an-
gestrengt hätten, die positiv entschieden worden seien – hätten zu
einem anderen Beschwerdeentscheid führen können, wenn sie dem
seinerzeitigen Spruchgremium der ARK im ordentlichen Beschwerde-
verfahren bekannt gewesen wären.
III.
H.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 teilte der Beschwerdeführer
der ARK mit, dass sein Cousin S.___________ vom BFM am
13. Februar 2006 einen positiven Asylentscheid erhalten habe. Da der
Cousin den gleichen Namen trage, sei für ihn – den Beschwerdeführer
– ein weiterer Grund für eine Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in
die Türkei entstanden.
I.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 liess sich das BFM zur Be-
schwerde vom 23. Juni 2002 vernehmen und beantragte deren Ab-
weisung. Es führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
Seite 18
D-5021/2006
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch vom
11. August 2005 sei mit Urteil vom 25. April 2006 im Wesentlichen
deshalb gutgeheissen worden, weil das BFM dem Bruder des Be-
schwerdeführers und dessen Ehefrau am 28. März 2006 Asyl gewährt
habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob sich dadurch an der Ge-
fährdungssituation des Beschwerdeführers etwas ändere. Der Bruder
und dessen Ehefrau hätten nicht aus Gründen der Reflexverfolgung
Asyl erhalten, sondern weil sie wegen Aktivitäten, die sie selbst wahr-
genommen hätten, begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen hätten. Ein Zusammenhang mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers liege demzufolge nicht auf der Hand. Vielmehr lebten
die Eltern und die beiden anderen Brüder des Beschwerdeführers
gemäss Aktenlage immer noch in der Türkei. Mit Schreiben vom
15. September 2006 weise der Beschwerdeführer zusätzlich darauf
hin, dass das BFM seinem Cousin am 13. Februar 2006 Asyl gewährt
habe, und dass aufgrund der Gleichnamigkeit für für ihn ein weiterer
Grund für eine Reflexverfolgung bestehe. Zwar hätten der Be-
schwerdeführer und dessen Cousin tatsächlich dieselben Vor- und
Nachnamen, verfügten jedoch über andere Vater- und Mutternamen
sowie Geburtsdaten. In der Türkei seien derartige Gleichnamigkeiten
weit verbreitet. Die türkischen Sicherheitsbehörden seien sich dessen
bewusst und würden dem bei der Identifizierung entsprechend Rech-
nung tragen, indem sie stets auch die Namen der Eltern und weitere
Kriterien überprüften. Aufgrund der zufällig gleich lautenden Namen
des Beschwerdeführers und dessen Cousins sei deshalb noch keine
zusätzliche Gefährdung ersichtlich. Des Weiteren seien im Schreiben
vom 15. September 2006 keine weiteren Gemeinsamkeiten zwischen
den beiden geltend gemacht worden. Diese hätten denn auch an
unterschiedlichen Orten in der Türkei gewohnt.
J.
In seiner Replik vom 2. November 2006 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, das BFM kehre die Tatsachen um, wenn es gel-
tend mache, er habe keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten, da sein Bruder und dessen Ehefrau aufgrund eigener politi-
scher Aktivitäten und nicht wegen einer Reflexverfolgung Asyl erhalten
hätten. Er habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens eigene Asyl-
gründe geltend gemacht, indem er vorgebracht habe, im Jahr 1993 mit
seinem älteren Bruder F.__________ in B.__________ festgenommen
und gefoltert worden zu sein. Im Anschluss an diese Haft seien sie
beide überwacht und verfolgt worden, was 1995 zur Geschäftsaufgabe
und dem Umzug nach Istanbul geführt habe. Dort habe er sich nicht
Seite 19
D-5021/2006
angemeldet, da er unterdessen militärdienstpflichtig geworden sei.
Nach der erlittenen Folter habe er auf keinen Fall Militärdienst leisten
wollen. Da der Entscheid des DGM L.___________ vom 12. August
1993 nur ein Einstellungsbeschluss aufgrund mangelnder Beweise
gewesen sei, sei er auch danach immer wieder bei seiner Familie
gesucht worden. Wer die türkische politische Polizei kenne, wisse,
dass mit einem solchen Einstellungsbeschluss die Verfolgung kaum
abgeschlossen sei, sondern alles unternommen werde, um die
betreffende Person doch noch einer Straftat überführen zu können. Die
Familie sei in Istanbul rasch ausfindig gemacht worden. Es hätten
wiederum Razzien stattgefunden, weshalb er nur sehr selten nach
Hause gegangen sei. Er habe sich deswegen auch gezwungen
gesehen, sich im März 1997 einen falschen Ausweis zu besorgen. Da-
mit sei er anlässlich der Demonstration vom 19. Dezember 2000 fest-
genommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Aufde-
ckung seiner wahren Identität sei deshalb nur eine Frage der Zeit ge-
wesen.
Der Einwand des BFM, wonach für ihn keine Gefahr einer Reflexverfol-
gung gegeben sei, da kein Zusammenhang mit seinen Vorbringen be-
stehe, treffe nicht zu. Er habe bereits Beweise eingereicht, die beleg-
ten, dass er am 20. Juli 1993 zusammen mit seinem älteren Bruder
F.__________ in B.__________ festgenommen worden sei. Eine
Reflexverfolgung entstehe in der Türkei oft, wenn die Behörden die
mutmasslichen Täter nicht festnehmen könnten. Er und seine
Schwester Q.__________ sowie sein Bruder F.__________ und
dessen Ehefrau machten – nebst der eigenen politischen Tätigkeit –
Reflexverfolgung als Angehörige ihrer aus H.___________
stammenden Familien geltend. Dies gelte auch für die beiden Brüder,
die noch mit den Eltern in der Türkei lebten. Beide seien mehrmals
mitgenommen, nach ihren Brüdern gefragt und auch selbst der Unter-
stützung der PKK bezichtigt worden. Das Gesagte gelte auch für die
Furcht für Reflexverfolgung wegen der Namensidentität mit seinem
Cousin S.___________, der Asyl erhalten habe. Es stimme zwar, dass
die Vaternamen und Geburtsdaten in der Türkei nachgeprüft würden.
Aber ein gleicher Name und gleicher Herkunftsort könne bei einer
Einreise zu einer gründlicheren Prüfung führen, womit die Gefahr
bestehe, dass die Behörden bei ihm auf die früheren Festnahmen und
den noch nicht absolvierten Militärdienst stossen würden. Hinsichtlich
der Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes
verweise er auf einen positiven Entscheid der ARK vom 23. April 2004.
Sein Familienhintergrund sei – obwohl aus einer ganz anderen
Seite 20
D-5021/2006
kurdischen Region stammend – sehr ähnlich. Zudem könne er
zusätzlich eine erste Festnahme aus politischen Gründen
dokumentieren. Bei der Truppeneinteilung erhalte der Kommandant
Unterlagen über die einzelnen Soldaten und sei somit bestens über
deren Hintergründe informiert. Es gebe viele Kommandanten, die den
Soldaten das Leben zur Hölle machten. Für seine Brüder stelle sich
die militärische Situation anders dar: F.__________ habe den
Militärdienst bereits absolviert gehabt, als die Verfolgung 1993
begonnen habe. E.__________ und C.___________ hätten als
Universitätsabsolventen einen verkürzten Militärdienst leisten können.
Sein Bruder C.___________ spiele ebenfalls mit dem Gedanken, sich
ins Ausland abzusetzen, da er trotz seinem angesehen Beruf von der
Zivilpolizei belästigt und verfolgt werde, obwohl ihm nichts vorgeworfen
werden könne. Mitglieder von Familien, die einmal in politische
Anklagen verwickelt gewesen seien, würden nicht mehr in Ruhe
gelassen. Er sei Mitglied einer solchen verfolgten Familie. Er reiche
zum Beweis drei Fotos ein, welche ihn mit Familienmitgliedern zeigten,
die in der Schweiz Asyl erhalten hätten und seine Identität bezeugen
könnten. Zudem habe er Zeitungsmeldungen aus dem Internet
zusammengestellt, die aufzeigten, dass Verteidiger der
Menschenrechte der Kurden nach wie vor angeklagt würden, und dass
es überdies keine Möglichkeit zur Militärdienstverweigerung aus
Gewissensgründen gebe.
K.
Am 5. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer die Verfahrensübernahme per 1. Januar 2007 an.
L.
Mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum Poststempel; Schreiben da-
tiert vom 29. Januar 2009) reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Er machte im Wesentlichen gel-
tend, weitere Verwandte – seine Schwester Q.__________,
T.___________ mit drei Kindern und U.__________ – hätten in der
Zwischenzeit positive Asylentscheide erhalten. Das
Bundesverwaltungsgericht habe der Schwester Q.__________ mit
Urteil vom 10. November 2008 (Verfahren (...)) die originäre
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zudem sei in einem vor zwei Tagen
ergangenen positiven Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend eine Frau, die aus demselben Dorf stamme, eine Re-
flexverfolgung festgestellt worden (Verfahren (...)). Dieser Entscheid
sei mit seinem Dossier vergleichbar. Unterdessen hätten somit sein
Seite 21
D-5021/2006
Bruder F.__________ und dessen Familie sowie seine Schwester
Q.__________ Asyl erhalten. Zudem seien seine Cousinen
K.__________ und U.__________ und sein Cousin S.___________
sowie die Ehefrau des ermordeten Cousins J.___________ -
T.___________ – und deren Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden.
Er – der Beschwerdeführer – sei durch die Festnahme in den frühen
Neunzigerjahren vorverfolgt. Im Falle einer Rückkehr müsste er
bestimmt mit einer Festnahme zur eingehenden Befragung und
Prüfung rechnen. Folter könne angesichts dieses Hintergrunds nicht
ausgeschlossen werden. Zudem müsste er noch den Militärdienst
absolvieren, den mehrere Dorfbewohner im Kriegsgebiet im Osten der
Türkei hätten leisten müssen. Er verweise diesbezüglich auf einen
positiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April
(recte: 9. April) 2008 (Verfahren (...)).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
Seite 22
D-5021/2006
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hin-
weisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
Seite 23
D-5021/2006
4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er werde seit der
Beerdigung seines Cousins J.___________ im Jahr 1997 polizeilich
gesucht und es wäre trotz der Verwendung gefälschter Ausweispapiere
nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er entdeckt worden wäre, da
davon auszugehen sei, dass er seit der Festnahme im Jahr 1993
registriert sei; andererseits sei bei einer Rückkehr in die Türkei von
einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Verfolgung seiner
Familie auszugehen. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr in die
Türkei in den Militärdienst überführt zu werden, wo ihm aufgrund
seines politischen Dossiers und seiner Ethnie unmenschliche
Behandlung oder sogar die Liquidierung drohe.
4.2 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer
politisch bekannten Familie. Mehrere Verwandte, die entweder in der
Türkei als politisch missliebige Personen ins Bewusstsein der Be-
hörden getreten sind oder aufgrund ihrer Verwandtschaft als reflexver-
folgte Personen zu gelten haben, halten sich als anerkannte Flücht-
linge in Europa – insbesondere in der Schweiz – auf. So gewährte das
BFM dem Bruder F.__________, der im Jahr 1993 zusammen mit dem
Beschwerdeführer festgenommen worden war und gegen den in der
Türkei ein Verfahren wegen der Veröffentlichung von Artikeln über die
Verfolgung der Kurden hängig ist, und dessen Ehefrau N.___________
– die Schwester des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Schwagers P.___________ des Beschwerdeführers – sowie den
gemeinsamen Kindern am 28. März 2006 Asyl ((...)). Die Schwester
Q.__________ war zusammen mit ihrem Bruder F.__________ im Jahr
2003 in die Schweiz geflüchtet, nachdem sie sich zuvor längere Zeit
im Haushalt des besagten Bruders aufgehalten und dessen Kinder
gehütet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom
10. November 2008 fest, dass sie – die aus einer Familie stamme, die
in der Vergangenheit mit dem türkischen Staat massiv in Konflikt
geraten sei – wegen ihres Bruders F.__________ und dessen Ehefrau
im Sinne einer Reflexverfolgung bereits ernsthafte Nachteile erlebt und
auch begründete Furcht vor weiteren Übergriffen habe, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft originär – und nicht nur derivativ aufgrund
der am 15. März 2005 erfolgten Heirat mit dem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten A. K. ((...), Verfügung des BFF vom
4. Dezember 2002) – erfülle ((...)). Der Schwester R.__________
wurde in den Niederlanden Asyl gewährt. Damit ist grundsätzlich von
einem Verfolgungshintergrund der Familie Günes auszugehen, zumal
auch noch diversen weiteren Verwandten in der Schweiz (Schwager
P.___________ [(...), Verfügung des BFF vom 31. März 2003], der in
Seite 24
D-5021/2006
der Türkei wegen Mitgliedschaft und Beteiligung an Straftaten der PKK
zu 12 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und im März 2002 nach der
Verbüssung von ¾ der Strafe aus dem Gefängnis entlassen worden
war; Cousine K.__________ [(...), Verfügung des BFF vom 16. Mai
2003], die in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer
Gefängnisstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und am
22. September 2001 aus dem Gefängnis entlassen worden war;
Cousin S.___________ [(...), Verfügung des BFM vom 13. Februar
2006] Cousine U.__________ [(...), Verfügung des BFM vom 11. Juli
2008]) Asyl gewährt wurde. Die Tatsache, dass die Eltern und drei
Geschwister des Beschwerdeführers noch immer in der Türkei leben,
vermag – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts an der
Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer aus einer
politisch aktiven Familie stammt, die unter besonderer Beobachtung
der türkischen Behörden steht.
4.3 Im juristisch technischen Sinn existiert Sippenhaft als gesetzlich
erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner
ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen werden
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten – vornehmlich verbotener linker Gruppierungen – vor allem
in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was
als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sein kann. Auch in der neueren Zeit kann die
Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmass-
licher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder
anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter
kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten
Sinn zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes
nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexver-
folgten für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs-
weise ihm seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005
Nr. 21). Je grösser das politische Engagement des Reflexverfolgten ist,
desto geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen
Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch
bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familien-
mitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige
Seite 25
D-5021/2006
einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den
Behörden bekannt ist, dass sich die gesuchte Person ins Ausland ab-
gesetzt hat.
4.4 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen im Jahr 1993
wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK in B.__________
verhaftet und hat während der Inhaftierung Misshandlungen erlitten.
Das von der Staatsanwaltschaft in B.__________ angestrengte
Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde durch das DGM
L.___________ mit Beschluss vom 12. August 1993 mangels
Beweisen eingestellt. Ob der Beschwerdeführer trotz des
Einstellungsbeschlusses nach wie vor fichiert ist und im
Zusammenhang mit dem geltend gemachten Interesse an seiner
Person seit der Protestkundgebung anlässlich der Beerdigung des
Cousins J.___________ im Jahr 1997 auf einer Fahndungsliste
verzeichnet ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu
werden. An der geltend gemachten behördlichen Suche seit dem Jahr
1997 bestehen zwar berechtigte Zweifel, da es nicht nachvollziehbar
erscheint, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers seither –
insbesondere anlässlich der Festnahme vom 19. Dezember 2000 –
nicht aufgedeckt worden wäre. Aber auch wenn grundsätzlich nicht
von einer eigentlichen Vorverfolgung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden kann, ergeben sich aufgrund der Aktenlage
genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass mehrere
Familienmitglieder von den türkischen Behörden zentral erfasst sind;
insbesondere der Bruder F.__________, gegen den ein Verfahren
hängig ist, sowie der Schwager P.___________ und die Cousine
K.__________ , die wegen Mitgliedschaft bei der PKK mehrjährige
Haftstrafen verbüsst haben. Den Geschwistern F.__________,
Q.__________ und R.__________ wurde neben diversen weiteren
Verwandten (Cousin S.___________, Cousinen K.__________ und
U.__________, Schwager P.___________, Schwägerin
N.___________ ) durch die schweizerischen beziehungsweise nieder-
ländischen Behörden Asyl gewährt. Wenn im Weiteren berücksichtigt
wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abge-
wiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im
Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine
Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl.
EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.2 S. 94), so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiederein-
reise als Angehöriger einer politisch exponierten Familie identifiziert
würde, auch wenn er selbst aufgrund des Einstellungsbeschlusses des
Seite 26
D-5021/2006
DGM L.___________ vom 12. August 1993 nicht mehr fichiert sein
sollte. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer mit
weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen.
Es ist keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen
Sicherheitskräfte ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in die Türkei über seine verschwundenen
Verwandten – insbesondere den Bruder F.__________ – zu befragen
und entsprechend unter Druck zu setzen, zumal die türkischen
Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in engem Kontakt zu den
hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten steht.
4.5 Der Beschwerdeführer hat damit bei einer Rückkehr in die Türkei
objektiv begründete Furcht, einer Reflexverfolgung im dargelegten
Sinne ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht
ihm diesbezüglich nicht zur Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da auf-
grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Aus-
schlussgründen gemäss Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder
gemäss Art. 53 AsylG vorliegen, ist ihm somit Asyl zu gewähren.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Ergänzungen näher einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Ver-
fügung des BFF vom 23. Mai 2002 ist aufzuheben und die Vorinstanz
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete
Betrag von Fr. 300.-, der als Kostenvorschuss für das wieder aufge-
nommene Beschwerdeverfahren zurückbehalten wurde, ist ihm zurück-
zuerstatten.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
Seite 27
D-5021/2006
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten ge-
reicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet wer-
den, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.-- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 28
D-5021/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Vor-
instanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerde-
führer bereits geleistete Betrag von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht und der ARK eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Bei-
lagen: Zahladresse-Formular, 3 eingereichte Fotos retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 29