Abtei lung IV
D-5021/2007
gar/mam
{T 0/2}
Urteil vom 31. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Hans Schürch, Vito Valenti
Gerichtsschreiber Martin Maeder
A._______, Afghanistan,
(...),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juli 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben unge-
fähr im März 2005 auf dem Landweg und gelangte mit Hilfe von Schleppern via
Pakistan, den Iran und die Türkei nach Bulgarien, von wo aus er in einem Last-
wagen durch ihm nicht bekannte Länder gefahren wurde, bis er am 18. März 2006,
ohne zuvor eine Grenzkontrolle zu bemerken, in der Schweiz ankam. Am 18. März
2006 erschien er im B._______ und suchte um Asyl nach. Weil er dabei keine
Ausweispapiere vorlegte, wurde er gleichentags mit einem Informationsblatt,
dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur
Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb
von 48 Stunden aufgefordert. Am 28. März 2006 wurde er im B._______ sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt. Am 30. März 2006 reichte er drei fremdsprachige Dokumente in Form von
Faxkopien zu den Akten. Nach den Erhebungen im B._______ wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo die zuständige
Behörde am 18. Juli 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durchführte. Dabei
gab der Beschwerdeführer auf Befragen unter anderem zu Protokoll, bei den am
30. März 2006 eingereichten Dokumenten handle es sich einerseits um eine Kopie
seiner Identitätskarte sowie andererseits um Kopien zweier Beschlüsse in einem
Streit um Landbesitz.
b) Anlässlich der Befragungen vom 28. März 2006 und 18. Juli 2006 bezeichnete der
Beschwerdeführer die bei der Gesuchseinreichung ins Personalienblatt eingetra-
genen Angaben zur Identität als wahrheitsgemäss. In Ergänzung dazu führte er
an, er sei schiitischer Hazara und habe je nach Arbeitsanfall alternierend in seiner
Geburtsstadt Kabul sowie in einem Dorf im Hazarajat (D._______, Region Behsud
[Bihsud], Provinz Maidan [Maydan]-Wardak [Vardak]) gelebt.
Anlässlich der Erstbefragung vom 28. März 2006 gab der Beschwerdeführer auf
die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte zur Ant-
wort, er habe niemals einen Reisepass besessen und könne seine im Jahre 2003
ausgestellte Identitätskarte deshalb nicht abgeben, weil diese Ende 2004 bei ei-
nem Hausbrand ein Raub der Flammen geworden sei. In der Anhörung vom
18. Juli 2006 erwiderte er auf die Frage, warum er eine Kopie der angeblich zer-
störten Identitätskarte habe einreichen können, er habe nach der Befragung im
B._______ seine Mutter kontaktiert, welche ihn darüber aufgeklärt habe, dass sich
seine Identitätskarte zusammen mit anderen Dokumenten in Kabul befunden habe,
als das Haus im Dorf niedergebrannt sei.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, weil er als Augenzeuge eines Tötungsdeliktes in seinen Aussagen
vor dem Bezirksvorsteher und dem Mullah zwei Zivilpersonen konkret der Tat be-
zichtigt habe, trachteten diese beiden nach seinem Leben. Sein Vater habe vor
etlichen Jahren zusammen mit E._______ in D._______ eine Landparzelle erwor-
ben, an welcher sich zu einem späteren Zeitpunkt der mit E._______ verwandte
F._______, ein Kommandant der politischen Gruppierung Harakat, als Mitbesitzer
3habe beteiligen wollen. F._______ habe erfolglos versucht, von seinem Cousin
G._______ das für die Beteiligung benötigte Geld zu borgen. F._______ habe
einen Sohn namens H._______, welcher zusammen mit seinem Freund I._______
im Herbst 2004 G._______ umgebracht und dessen Leichnam anschliessend im
Keller ihres (des Beschwerdeführers) Hauses in D._______ deponiert habe, um
ihnen einen Mord anzuhängen und so an das begehrte Stück Land heranzu-
kommen. Seine Nachbarin habe ihm erzählt, sie habe beobachten können, wie
H._______ und I._______ einen weissen Sack in das Haus getragen hätten. Er
selber habe kurze Zeit später mit eigenen Augen gesehen, wie H._______ und
I._______ das Haus durch ein Fenster verlassen hätten, um die Ecke gebogen
und davon gerannt seien. Noch am gleichen Abend habe er die Dorfbewohner
über den Vorfall unterrichtet und am nächsten Morgen seine eben von einer
Hochzeit zurückgekehrten Brüder, den Mullah und den Bezirksvorsteher
benachrichtigt, welche sodann in Begleitung von Polizisten zu ihrem Haus
gekommen seien und im Keller den vom Tuch befreiten Leichnam von G._______
gefunden hätten. Die von ihm als Täter beschuldigten H._______ und I._______
seien abgetaucht, um sich dem gegen sie eingeleiteten Verfahren zu entziehen.
H._______ sei nach sechs Monaten nach D._______ zurückgekehrt und habe
seiner schwangeren Nachbarin mit Fusstritten beziehungsweise Faustschlägen
tödliche Verletzungen zugefügt. Persönlich habe er sich in dieser Zeit in Kabul
aufgehalten. Nachdem er dort von der brutalen Ermordung seiner Nachbarin durch
H._______ erfahren habe, sei er aus Angst vor demselben Schicksal seinem
Heimatland entflohen. Heute werde er in Afghanistan, wie ihm seine Mutter
telefonisch mitgeteilt habe, von H._______ und dessen Freund I._______ gesucht.
B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - eröffnet am 16. Juli 2007 - trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Beschwerdeführer un-
ter Ansetzung einer bis zum 13. August 2007 laufenden Ausreisefrist zum Verlas-
sen der Schweiz aufforderte. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis anführen können, er er-
fülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich.
C. Der Beschwerdeführer liess am 23. Juli 2007 (Poststempel) durch seine Rechts-
vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin
beantragen, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 12. Juli 2007 auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzu-
führen. Daneben liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer zur Unter-
4stützung seiner Vorbringen ein weiteres Telefax ein, wobei er dieses als "Bestäti-
gung des Dorfmullahs vom 18. Juli 2007" bezeichnete. Auf dieses Beweismittel
und auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 3. August 2007 die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens; gleichzeitig
vertagte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung eines Doppels der Beschwerde
zusammen mit den Akten an das BFM zur Vernehmlassung bis zum 20. August
2007 an.
E. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007 (Eingangsstempel Bundesverwal-
tungsgericht: 17. August 2007) beantragte das BFM die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung hielt es fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des in der angefoch-
tenen Verfügung dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen
verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt
vollumfänglich an diesen fest.
F. Mit Folgeeingabe vom 16. August 2007 (Poststempel, Eingangsstempel Bundes-
verwaltungsgericht: 17. August 2007) ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
weisunterlagen mit zwei weiteren Dokumenten, bei denen es sich gemäss seiner
eigenen Benennung um das Original des mit der Beschwerde eingereichten
Schreibens des Dorfmullahs sowie um eine Kopie des "während der Anhörung" als
Fax abgegebenen "Schreibens" handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügun-
gen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
51.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfech-
tungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen,
innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des er-
stinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin
zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementspre-
chend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen
Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwer-
deverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE
a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger
Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Dem-
6zufolge ist auf diese einzutreten.
3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung
findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Un-
vermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Iden-
titätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ge-
suchstellung zu erlassen und summarisch zu begründen (Art. 37 AsylG). Vorgän-
gig hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl.
Art. 36 Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielset-
zung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche so-
wohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen)
administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der
neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum
Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden
sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstel-
lung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identi-
tätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungs-
weise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schrift-
stück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten aus-
weist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und dem-
nach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne-
ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspa-
piere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hin-
weise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen,
wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt
zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches
oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. zur
Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2,
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern
7auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsum-
fangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosig-
keit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3
AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genau-
so aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer sum-
marischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf
das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Gan-
zen zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007
E. 3-5).
4.
4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderli-
che Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 18. Juli
2006 durch die zuständige kantonale Behörde durchgeführt.
4.2 Die in der Beschwerde unter Berufung auf Art. 37 AsylG erhobene Rüge, der an-
gefochtene Nichteintretensentscheid sei formell fehlerhaft, ist nicht begründet, weil
- wie noch eingehender zu zeigen sein wird - die Voraussetzungen von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und das BFM dem Beschwerdeführer
eine bis zum 13. August 2007 laufende Ausreisefrist eingeräumt hat (vgl. EMARK
2002 Nr. 15 E. 5 S. 123 ff.).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur einwandfreien Feststellung seiner
Identität zu den Akten und ist im Übrigen ein solches bis zum heutigen Tage schul-
dig geblieben. Weil er somit ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersu-
chen um Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG). An dieser Feststellung vermag die Einreichung eines als
"Kopie der Identitätskarte" bezeichneten Telefaxes am 30. März 2007 - entgegen
der Sichtweise in der Beschwerde - nichts zu ändern. Klarzustellen ist diesbe-
züglich, dass die gesetzliche Frist von 48 Stunden allein bezweckt, den Asylsu-
chenden die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie
8in der Schweiz Zugriff haben, und die sie im Moment der Gesuchseinreichung be-
wusst zurückbehalten hatten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
Abgesehen davon handelt es sich bei der verspätet eingereichten "Kopie der Iden-
titätskarte" ohnehin nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG, weil diese eine einwandfreie Feststellung der Identität (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6)
schon wegen der Möglichkeiten der Manipulation, die der technische Vorgang des
Kopierens beziehungsweise der Faxübermittlung mit sich bringt, nicht erlaubt. Die
Verfälschung des zugrunde liegenden Originals ist bei Fotokopien und Faxkopien
leicht zu bewerkstelligen. Aus dieser Überlegung ist Fotokopien oder Faxkopien
von Dokumenten aus den Heimatländern von Asylsuchenden in aller Regel nicht
dieselbe Beweiskraft zuzubilligen wie Originalurkunden, zumal sich deren Wahr-
heitsgehalt - wenn überhaupt - nur mit beträchtlichem Aufwand nachprüfen lässt,
wodurch sich das Asylverfahren etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der
Schweiz wesentlich unterscheidet. Demnach ist der im Vordergrund stehenden
Forderung nach grösstmöglicher Fälschungssicherheit (vgl. zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4.5) im Falle der am
30. März 2006 eingereichten "Kopie der Identitätskarte" klarerweise nicht Genüge
getan.
4.3.2 Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapie-
res innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG) werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Hierzu ist einlei-
tend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, E. I.1. S. 3) zu verweisen. Der Beschwerdeführer äusserte sich in den bei-
den Befragungen zum Schicksal des Originals seiner Identitätskarte krass wider-
sprüchlich (vgl. A1/9, S. 4; A7/19, S. 2). Seine diesbezügliche Erklärung in der An-
hörung vom 18. Juli 2006 (vgl. A7/19, S. 13 oben) ist als improvisierter Versuch zu
werten, eine frühere Version nachträglich an ihm vorgehaltene Widersprüche an-
zupassen. Wie das BFM zu Recht argumentiert, hätte der Beschwerdeführer unter
den von ihm nachträglich behaupteten Umständen weit früher und nicht erst nach
seiner Einreise in die Schweiz von der Unversehrtheit seiner Identitätskarte erfah-
ren. Die Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Angaben ist als starkes Indiz
für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeit dazu zu
werten. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei
durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden.
4.4
4.4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Es kann hierzu zur
Vermeidung von Wiederholungen als erstes wiederum auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 f.) verwiesen
werden, in denen das BFM zu Recht ausführt, den Vorbringen des Beschwerde-
führers komme offensichtlich keine Asylrelevanz zu (vgl. hierzu zur Publikation vor-
gesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.6). Die
hiervor erwähnten Asylgründe (vgl. Bst. A.b) sind selbst für den Fall, sie entsprä-
9chen in allen wesentlichen Punkten der Wahrheit, offensichtlich nicht geeignet,
dem Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Den befürchteten
Vergeltungshandlungen durch H._______ oder dessen Freund I._______ läge
offensichtlich kein relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrun-
de (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8 S. 351 ff.). Nach den insoweit unmissverständ-
lichen Angaben des Beschwerdeführers sollte der Mord an G._______ seiner Fa-
milie in die Schuhe geschoben werden, um so die Freigabe der begehrten Land-
parzelle zu erwirken (vgl. A7/19, S. 11). Der Beschwerdeführer hielt ebenso klar
fest, E._______ und F._______ wollten ihn deshalb umbringen, weil sie ihn
zusammen mit der bereits getöteten Nachbarin für das Misslingen ihres Planes
und die damit verbundene Demütigung verantwortlich machten (vgl. A/17, S. 14).
Somit sind in den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei grosszügiger Aus-
legung keine Hinweise auf eine politische, ethnische oder religiöse Motivation
seiner Widersacher zu erkennen. Es fehlt offensichtlich an einem relevanten
Verfolgungsmotiv und damit an einem der konstituierenden Elemente des Flücht-
lingsbegriffs im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. Die im erstinstanzlichen Ver-
fahren als Telefax und im Beschwerdefahren mit Eingabe vom 16. August 2007
teilweise im Original eingereichten Schriftstücke betreffend die Landstreitigkeiten
beziehen sich thematisch auf unbestrittene Sachverhaltsbestandteile. Schon aus
diesem Grund können sie zu keiner anderen Betrachtungsweise hinsichtlich des
offensichtlichen Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft führen. Was die zu-
sammen mit der Beschwerdeschrift ebenfalls als Telefax und danach mit Eingabe
vom 16. August 2007 im Original mit Übersetzung ins Deutsche eingereichte
"Bestätigung des Dorfmullahs" betrifft, so handelt es sich lediglich um einen
handgeschriebenen, mit verschiedenen Unterschriften ergänzten Text in Dari auf
einem neutralen Stück Papier. Es geht daraus in keiner Weise hervor, dass der
Erstellung des Schreibens eine seriöse und unabhängige Verifizierung
vorausgegangen wäre und seitens des Verfassers und der Mitunterzeichner eine
Verpflichtung auf die objektive Wahrheit greifen würde. Abgesehen davon wirft der
Inhalt des Dokuments - wie sogleich unter E. 4.4.2.1 erläutert wird - verschiedene
Fragen auf. Der Beschwerdeführer vermag somit daraus beweismässig nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
4.4.2 Nicht ganz so klar präsentiert sich die Aktenlage in Bezug auf das kumulative
Erfordernis des offensichtlichen Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen.
4.4.2.1 Hierbei gilt es zunächst zu bedenken, dass gemäss Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Anwendung von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht
bereits dadurch ausser Betracht fällt, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligun-
gen nicht von behördlicher Seite, sondern von privaten Akteuren ausgeht (vgl.
EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine tat-
sächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das Opfer von Art. 3 EMRK zuwi-
derlaufenden Übergriffen der von ihm bezeichneten Zivilpersonen werden, eindeu-
tig zu verneinen. So bleibt sein diesbezüglich befürchtetes Szenario zu spekulativ,
dies nicht zuletzt angesichts seiner Aussage, wonach es in den sechs Monaten
zwischen der Ermordung von G._______ und seiner Ausreise an seiner damaligen
Wohnadresse in Kabul niemals zu Suchaktionen nach seiner Person oder gar zu
10
direkten Konfrontationen mit dem von ihm des Mordes bezichtigten H._______ und
dessen Freund I._______ gekommen ist (vgl. A7/19, S. 10 und 14). Eine be-
greifliche Erklärung, aus welchen Gründen H._______ zuerst hätte während sechs
Monaten völlig abtauchen und danach plötzlich mit der behaupteten Entschlossen-
heit nach Rache an seiner Nachbarin und an ihm sinnen sollen, bleibt er schuldig.
Abgesehen davon weicht die Version in der im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten "Bestätigung des Dorfmullahs" deutlich von seiner eigenen Schilderung des
Geschehens ab. So ist dort etwa plötzlich davon die Rede, dass "Milizen" von
F._______ dabei beobachtet worden seien, wie sie "mehrere Personen der Re-
gierung" ermordet hätten. Für ihn selbst und für seinen Vater werden darauf zu-
dem andere Vornamen verwendet, als er hierzulande bei der Erhebung der Perso-
nalien angegeben hat.
4.4.2.2 Bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan ist sodann vorauszuschicken, dass
der Vollzug der Wegweisung nur in den Raum Kabul, in bestimmte Provinzen im
Norden des Landes und nach Herat als zumutbar zu erachten ist, wobei zusätzli-
che restriktive Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. die letzte Lageein-
schätzung der ARK in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, die für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat). Angesichts dessen fragt es
sich, ob bei papierlosen Asylsuchenden aus Afghanistan überhaupt Raum besteht
für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG, wozu ja das offensichtliche Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zwingend vorausgesetzt ist. Im vorliegenden Einzelfall besteht jedoch die Beson-
derheit, dass - wie hiernach unter E. 6.3 zu zeigen sein wird - die eigenen Aussa-
gen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erhebungen im B._______ und in der
kantonalen Anhörung alleine genommen bereits den Schluss zulassen, ein
Wegweisungsvollzugshindernis sei offensichtlich nicht gegeben.
4.4.2.3 Das BFM durfte somit im vorliegenden Einzelfall davon ausgehen, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht
nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), weil ein solches offensichtlich nicht
besteht.
4.4.3 Demnach kann als Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der Aktenlage nach
der Anhörung vom 18. Juli 2006 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ei-
nerseits und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits of-
fensichtlich waren. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Nichteintreten
auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung hätte vor-
nehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand betreiben müssen. Ebenso
wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM vor dem Nichteintretensentscheid
in nicht zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getrof-
fen hätte. Die in der Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2007 und in der Folgeeinga-
be vom 16. August 2007 eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, retrospek-
tiv zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es besteht unter den soeben aufge-
zeigten Umständen schliesslich auch kein Anlass, die in der Eingabe vom 16. Au-
gust 2007 nachgereichten Originale dem BFM im Rahmen der Vernehmlassung
zur Beschwerde zu unterbreiten.
4.5 Zusammenfassend kann sodann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall
11
die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerde-
führer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Voll-
zugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme nach ANAG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK,
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von
Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil of-
fensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aus den bereits dargelegten Gründen
(vgl. E. 4.4.2.1) ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den
Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender
Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine
aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt sich kein reales
Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechts-
lage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
6.3 Nach eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer alternierend in Kabul und im
Dork D._______ im Hazarajat (D._______, Region Behsud, Provinz Maidan-
Wardak). Im letzten halben Jahr vor der Ausreise hielt er sich unbehelligt an seiner
Wohnadresse in Kabul im Quartier J._______ auf. Ohne die in jüngster
Vergangenheit aus Kabul gemeldeten Gewaltakte und Entführungsaktionen zu
verharmlosen, kann in Bezug auf die afghanische Hauptstadt nach wie vor von
einer relativ stabilen Sicherheitslage gesprochen werden. Eine Situation
unkontrollierter Gewalt, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde,
besteht nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, EMARK 2003 Nr. 10
E. 10.b.cc S. 68).
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Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würden. In
den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend, und gemäss eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise als Mitar-
beiter im Baugeschäft seines Bruders beziehungsweise als Händler für Bauzube-
hör selbständig leben und auch die Reise in die Schweiz finanzieren können. Zu-
dem verfügt er mit seinen in Kabul lebenden nahen Verwandten (Mutter in Haus-
gemeinschaft mit zwei Brüdern, zwei weitere Brüder an anderen Adressen, vier
verheiratete Schwestern) über mehrere Bezugspersonen, an die er sich nach sei-
ner Rückkehr nach Kabul im Bedarfsfall wenden kann. Er bringt damit die nötigen
Voraussetzungen mit, bei einer Rückkehr wieder eine Existenzgrundlage zu erwirt-
schaften. Damit erfüllt er jene strengen Voraussetzungen, unter denen ein Weg-
weisungsvollzug nach Kabul erst als zumutbar zu erachten ist (vgl. EMARK 2003
Nr. S. 68). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem
Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu
bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich erweist.
6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Be-
gehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die
Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Aus den auf-
gezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner
Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt
(vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit
durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 19. Juli 2007 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
13
VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kosten-
tragung zu befreien. Folgerichtig sind ihm trotz seines Unterliegens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. [...])
- den K._______ des Kantons C._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand am: