B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5021/2017
plo
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 3. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland ungefähr im Jahr 1981 als
Kleinkind und lebte fortan in Teheran, Iran. Im Jahr 1998 erfolgte dort die
Verheiratung nach Brauch mit dem iranischen Staatsangehörigen H. Z.
(gleiche N-Nummer). Am 9. April 2004 ersuchte sie zusammen mit H. Z. in
der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei im Iran
Mitglied einer illegalen Studentenbewegung gewesen und habe Propa-
ganda gegen das iranische Regime gemacht. Sie sei deswegen von den
iranischen Behörden gesucht worden.
B.
B.a Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung
vom 13. Januar 2005 fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte die Asyl-
gesuche daher ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug.
B.b Die Beschwerdeführerin und ihr Mann liessen diesen Entscheid mit
Beschwerde vom 16. Februar 2005 bei der damaligen Asylrekurskommis-
sion (ARK) anfechten. In der Beschwerde wurde unter anderem auf die
exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen.
B.c Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM seinen Entscheid
vom 13. Januar 2005 mit Verfügung vom 24. Juli 2006 teilweise in Wieder-
erwägung. Aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten (subjekti-
ven) Nachfluchtgründe bejahte es die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Man-
nes als Flüchtlinge. In der Folge zogen die Beschwerdeführerin und ihr
Mann die Beschwerde im Asylpunkt zurück, und die ARK erliess am 23. Au-
gust 2006 einen Abschreibungsbeschluss.
C.
Am 26. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin vom zuständigen kanto-
nalen Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt.
D.
Im Verlauf der Jahre 2009 und 2010 verschlechterte sich die Beziehung
der Beschwerdeführerin zu H. Z., und die beiden trennten sich. Nachdem
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die Beschwerdeführerin das BFM darauf aufmerksam gemacht hatte, dass
H. Z. vorübergehend in den Iran zurückgereist sei, verfügte das BFM am
22. Juli 2010 die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des ehemaligen
Lebenspartners der Beschwerdeführerin.
E.
Am 12. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin bei der Einreisekontrolle
am Flughafen Zürich angehalten. Abklärungen der zuständigen Kantons-
polizei ergaben, dass sie von einer Reise nach Kabul, Afghanistan, in die
Schweiz zurückgekehrt war.
F.
Nachdem der Beschwerdeführerin vorab Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme eingeräumt worden war, verfügte das SEM mit Verfü-
gung vom 3. August 2017 – eröffnet am 7. August 2017 – die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung wurde unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im Wesentlichen aus-
geführt, die Beschwerdeführerin habe sich den Akten zufolge im Septem-
ber 2016 einen afghanischen Reisepass ausstellen lassen und sei damit
am 4. Mai 2017 für acht Tage nach Afghanistan gereist. Dadurch habe sie
sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt und die-
sen Schutz auch erhalten. Im Übrigen sei seitens der Beschwerdeführerin
vorgebracht worden, es sei weniger von einem direkten Verfolgungsrisiko
durch die afghanischen Behörden auszugehen, sondern vielmehr von ei-
ner Gefährdung durch die iranischen Behörden. Eine allfällige Gefährdung
in einem Drittland sei indessen flüchtlingsrechtlich grundsätzlich unbeacht-
lich. Die Bedingungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
seien daher erfüllt.
G.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
6. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sa-
che sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. In der Be-
schwerdebegründung wird präzisierend ausgeführt, falls das Gericht der
Auffassung folge, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, sei die vorinstanzliche Verfügung
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ersatzlos aufzuheben. Andernfalls sei sie wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs zu kassieren (vgl. S. 6, II. B. Ziff. 4 der Beschwerde). In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2017,
eine Vollmacht vom 9. Juni 2017 sowie Unterlagen betreffend die medizi-
nische Behandlung des Vaters der Beschwerdeführerin in Afghanistan (al-
les in Kopie) bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2017 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist entweder einen Beleg für
die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu überweisen, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
I.
Die Beschwerdeführerin liess zum Beleg der geltend gemachten prozessu-
alen Bedürftigkeit mit Eingaben vom 29. September und 6. Oktober 2017
mehrere Unterlagen einreichen. Daraufhin hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ausserdem
wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt.
K.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
der Beschwerdeführerin am 1. November 2017 zur Kenntnis gebracht.
L.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2017
seine Honorarnote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM stützte die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die
Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich im September 2016 einen
afghanischen Reisepass ausstellen lassen und sei damit am 4. Mai 2017
für acht Tage nach Afghanistan gereist. Das SEM prüfte daher die Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 1 FK.
3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl widerrufen und/oder
die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6
FK vorliegen. In Art. 1 C FK werden verschiedene Tatbestände umschrie-
ben, welche zur Beendigung des Flüchtlingsstatus führen. Demnach fällt
eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und
endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C
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Ziff. 1 FK). Gemäss Rechtsprechung kommt diese Bestimmung nur dann
zur Anwendung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die be-
troffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten
sein, sie muss in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des
Heimatstaates zu unterstellen, und dieser Schutz muss ihr tatsächlich ge-
währt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
4.
In der Beschwerde wird zunächst auf die Ausführungen der Beschwerde-
führerin im ordentlichen Asylverfahren verwiesen: Sie habe damals geltend
gemacht, sie sei im Alter von zwei oder drei Jahren aus Afghanistan in den
Iran gezogen und habe in der Folge immer dort gelebt. Weil sie Mitglied
einer illegalen Studentenbewegung gewesen sei, sei sie in den Fokus der
iranischen Behörden geraten. In der Schweiz habe sie ihre politische Tä-
tigkeit gegen das iranische Regime weitergeführt. Das SEM respektive
BFM habe das Asylgesuch in seiner Verfügung vom 13. Januar 2005 ab-
gelehnt und dabei insbesondere festgestellt, es bestünden keine Hinweise,
wonach die Beschwerdeführerin in ihrem Land (dabei sei der Iran gemeint
gewesen) tatsächlich gesucht werde. Es sei dabei nicht thematisiert wor-
den, dass die Beschwerdeführerin aus Afghanistan stamme, die geltend
gemachte Verfolgung jedoch durch iranische Behörden im Iran erfolgt sei.
Als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin später in ihrer Verfügung vom
24. Juli 2006 (teilweise Wiedererwägung) als Flüchtling anerkannt habe,
habe sie diesen Entscheid mit den gegen das iranische Regime gerichte-
ten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin begründet. Es treffe
zu, dass sich die Beschwerdeführerin einen afghanischen Pass beschafft
habe und im Mai 2017 (4. bis 12. Mai 2017) nach Afghanistan gereist sei.
Sie habe dort ihren kranken Vater besucht. Zum Ablauf des vorinstanzli-
chen Verfahrens wurde in der Beschwerde sodann geltend gemacht, das
SEM habe mit Schreiben vom 1. Juni 2017 das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe daraufhin mit Schreiben
an das SEM vom 9. Juni 2017 um Einsicht in die Asylakten ersucht. In der
Folge habe er einzig die Akten zum Aberkennungsverfahren erhalten. Da-
her habe er am 20. Juni 2017 erneut um Einsicht in die Akten des Asylver-
fahrens sowie um Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Stellung-
nahme ersucht. Das SEM habe dann, ohne die verlangte Einsicht zu ge-
währen, am 3. August 2017 die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
verfügt. Der Rechtsvertreter habe dem SEM mit Schreiben vom 14. August
2017 mitgeteilt, die Akten des Asylverfahrens seien ihm entgegen den Aus-
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führungen in der angefochtenen Verfügung nie zugestellt worden. Die frag-
liche Akteneinsicht sei dann am 15. August 2017 gewährt worden. Diese
verspätete Zustellung der Akten des Asylverfahrens stelle eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar und rechtfertige die Kassation der angefochte-
nen Verfügung, zumal es sich dabei um Akten handle, welche für den Aus-
gang des Aberkennungsverfahrens relevant seien. In materieller Hinsicht
wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe im Asyl-
verfahren nie geltend gemacht, von den afghanischen Behörden verfolgt
zu werden oder in Afghanistan anderweitige Probleme gehabt zu haben.
Vielmehr drohe ihr eine Verfolgung im Iran. Obwohl sie nicht iranische
Staatsbürgerin sei, sei sie den Asylakten zufolge wegen ihrer politischen
Tätigkeit gegen das iranische Regime als Flüchtling anerkannt worden. Vor
diesem Hintergrund könne ihre Reise nach Afghanistan, wo sie eine Woche
lang ihren kranken Vater besucht habe, nicht als Unterschutzstellung unter
die Behörden, von welcher die Verfolgung ausgehe oder ausgegangen sei,
qualifiziert werden.
5.
Zur Rüge, wonach das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
trotz entsprechenden zweimaligen Gesuchs vor Erlass der angefochtenen
Verfügung keine Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt und da-
mit den Gehörsanspruch verletzt habe, ist vorab Folgendes festzustellen:
Den vorinstanzlichen Akten zufolge hat das SEM mit Verfügung vom 6. Juli
2017 Einsicht in die Akten des Asylverfahrens gewährt (vgl. B5). Gemäss
Ausgangsstempel auf diesem Dokument wurde die Verfügung am 6. Juli
2017 verschickt. Hingegen geben die Akten nicht ohne weiteres Aufschluss
darüber, ob diese Verfügung tatsächlich zugestellt wurde. Angesichts des-
sen, dass die Beschwerde aus nachfolgend aufgeführten Gründen ohnehin
aufzuheben ist, kann diese Frage jedoch offen gelassen werden.
6.
Zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m.
Art. 1 C Ziff. 1 FK den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft aberkannt hat.
6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin im September 2016
ein afghanischer Reisepass ausgestellt wurde und sie sich in der Folge
vom 4. bis 12. Mai 2017 zwecks Besuchs ihres kranken Vaters in Afgha-
nistan aufgehalten hat. Der Auffassung des SEM, dass damit die Voraus-
setzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingsei-
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genschaft abzuerkennen sei, kann indessen nicht gefolgt werden. Die Be-
schwerdeführerin brachte im Asylverfahren nie vor, sie sei durch die hei-
matlichen, das heisst afghanischen, Behörden verfolgt worden. Vielmehr
machte sie im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung eine Verfolgung durch die
iranischen Behörden respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht gel-
tend, weil sie sowohl im Iran als auch später in der Schweiz Kritik am ira-
nischen Regime geäussert habe. Obwohl die Beschwerdeführerin damit
ausschliesslich eine Verfolgung durch einen Drittstaat geltend machte, be-
jahte das SEM in seiner Verfügung vom 24. Juli 2006 wegen Vorliegens
von subjektiven Nachfluchtgründen in Bezug auf Iran die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin. Aufgrund der Aktenlage ist demnach davon
auszugehen, dass die damalige Anerkennung der Beschwerdeführerin als
Flüchtling zu Unrecht erfolgte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
im September 2016 einen afghanischen Reisepass beantragte und auch
erhielt und im Mai 2017 für eine Woche nach Afghanistan reiste, lässt da-
rauf schliessen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt
(nach wie vor) nicht erfüllt und demnach nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist. Sie macht denn auch weiterhin in keiner Art und Weise
geltend, sie sei in Afghanistan verfolgt. Die Tatsache, dass das SEM die
Beschwerdeführerin im Jahr 2006 als Flüchtling anerkannt hat, vermag an
der (materiell) fehlenden Flüchtlingseigenschaft nichts zu ändern, da die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rein deklaratorischer Natur ist.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die
Flüchtlingseigenschaft wohl nie erfüllt hat respektive davon auszugehen
ist, dass sie zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung – im Nachgang an ihre Reise nach Afghanistan – definitiv nicht
Flüchtling (im materiellen Sinn) war, ist das vom SEM eingeleitete Aber-
kennungsverfahren bereits aus diesem Grund als nicht sachgerecht zu
qualifizieren. Im Übrigen ist der Tatbestand von Art. 1 C Ziff. 1 FK auch
deshalb offensichtlich nicht erfüllt, weil im vorliegenden Fall die in Art. 1 C
Ziff. 1 FK vorausgesetzte Veränderung der Sachlage – Wiederinanspruch-
nahme des Schutzes des Staates, unter dessen Schutz sich die Person
vormals nicht stellen konnte oder, weil der Heimatstaat als Verfolgerstaat
auftrat, nicht wollte – nicht bejaht werden kann; denn der Heimatstaat, in
welchen die Beschwerdeführerin im Mai 2017 reiste, entsprach zu keiner
Zeit dem Verfolgerstaat, und sie hat sich demnach durch ihre Heimreise
offensichtlich nicht wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates begeben.
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6.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist demnach festzustellen,
dass das SEM im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Aberkennungsverfü-
gung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1 C
Ziff. 1 FK erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat.
7.
Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht
als Flüchtling anerkannt wurde respektive dass die Beschwerdeführerin
und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft insbesondere im heutigen Zeitpunkt
nicht erfüllen. Es besteht offensichtlich ein berechtigtes öffentliches Inte-
resse daran, die offenbar vom SEM erst anlässlich der Heimreise der Be-
schwerdeführerin im Mai 2017 entdeckte, fälschlicherweise erfolgte Aner-
kennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling in geeigneter Art und
Weise rückgängig zu machen. Das SEM hat das Recht und auch die
Pflicht, diesbezüglich tätig zu werden. Da indessen im vorliegenden Fall
keiner der gesetzlich vorgesehenen Aberkennungstatbestände (vgl. Art. 63
Abs. 1 AsylG, u.a. mit Verweis auf Art. 1 Bst. c Ziff. 1-6 FK) erfüllt ist, muss
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands auf die allgemeine Feststel-
lungsverfügung, welche in Art. 25 VwVG normiert wird, zurückgegriffen
werden. Die sachlich zuständige Behörde kann von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung erlassen, sofern ein öffentliches Feststellungsinte-
resse besteht und das Gebot der Subsidiarität der Feststellungsverfügung
befolgt wird (vgl. dazu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 348 und 351, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Vor Erlass der
Feststellungsverfügung ist das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 29
VwVG), ausserdem ist die Verfügung rechtsgenüglich zu begründen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) verfügt, ist
grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwer-
deführerinnen in der Schweiz durch eine negative Feststellungsverfügung
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft in unverhältnismässiger
Weise beeinträchtigt würde. Für die Beschwerdeführerinnen hätte die Fest-
stellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ein Wegfall der sich aus die-
ser Eigenschaft ergebenden Rechte zur Folge, was beim Erlass einer ent-
sprechenden Verfügung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
(Art. 9 BV) zu berücksichtigen wäre.
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Seite 10
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 3. August 2017 ist aufzuheben. Die Sache
ist zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (vgl. namentlich
E. 7) an das SEM zurückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1–3 VwVG).
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte am 7. November 2017
seine Honorarnote zu den Akten. Darin wird ein Aufwand von 4 Stunden
und 3 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von
Fr. 22.90 geltend gemacht, was als angemessen zu erachten ist. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist den Beschwerdeführerinnen demnach zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 1‘337.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5021/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. August 2017 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘337.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: