B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-502/2016
plo
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
D-502/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ in der Ostprovinz, reichte am
16. Februar 2009 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte die
Einreise in die Schweiz. Das Gesuch wurde am 12. November 2014 gut-
geheissen. Am 5. Dezember 2014 reiste sie über den Luftweg legal in die
Schweiz und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch in der Schweiz. Am
18. Dezember 2014 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum D._______ statt und am 16. Februar 2015 wurde sie vom SEM zu
ihren Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in B._______ geboren und
aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jahr 1990 verstorben, worauf ihre Mutter
1994 wieder geheiratet habe. Ihr Stiefvater sei politisch aktiv gewesen und
habe mit verschiedenen Seiten Probleme gehabt. Im Dezember 2008 sei
ein Unbekannter in ihr Zuhause eingedrungen und habe auf sie geschos-
sen, während die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Stiefvater fern-
gesehen hätten. Ihre Mutter sei noch vor Ort verstorben, während die Be-
schwerdeführerin und ihr Stiefvater ins Spital eingeliefert worden seien.
Dort sei auch der Stiefvater gestorben. Im Spital sei die Beschwerdeführe-
rin mehrmals von unbekannten Leuten gefragt worden, wer ihre Mutter um-
gebracht habe. Im Januar 2009 sei ein Gerichtsverfahren eröffnet worden.
Dabei habe die Beschwerdeführerin aussagen müssen. Weiter sei indes-
sen nichts geschehen. Wenig später habe sie insgesamt über 30 Telefon-
anrufe von unbekannten Leuten erhalten. Diese hätten sie befragt und ein-
geschüchtert. Ausserdem sei sie Dutzende Male auf den Polizeiposten vor-
geladen worden, wo sie manchmal befragt worden sei und manchmal ein-
fach nur habe warten müssen. Auch seien maskierte Leute an ihrem Wohn-
ort erschienen oder seien ihr auf der Strasse nachgelaufen. Ihr Bruder
habe ähnliche Probleme gehabt und sei im Dezember 2009 mit einer Ein-
reisebewilligung in die Schweiz gereist. Zwischen Januar 2009 und dem
Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sie infolge der Behelligungen an verschiede-
nen Orten in B._______ und in E._______ sowie zuletzt in F._______ ge-
lebt. Sie habe nie gearbeitet, sondern von der finanziellen Unterstützung
des Bruders gelebt. Aufgrund der wiederkehrenden Befragungen und Be-
drohungen durch die Polizei und durch Angehörige der Tamil Makkal Vidu-
thalai Pulikal (TMPV) hätten sich schliesslich die Verwandten von ihr abge-
wandt, weshalb sie zuletzt allein in F._______ habe leben müssen. Am 3.
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Dezember 2014, zwei Tage vor der Ausreise aus Sri Lanka, habe sie ge-
heiratet.
Die Beschwerdeführerin gab einen Reisepass, eine Identitätskarte und
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie even-
tualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einbezug des Erlasses eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Vollmacht und eine
Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Bestätigungsschreiben vom 2. Ja-
nuar 2016, ein Schreiben mit dem Titel Diocese of (…) vom 7. Januar 2016,
ein Schreiben der (…) Klinik (…) vom 7. Januar 2016, ein spitalärztliches
Schreiben vom 8. Januar 2016, Kopien einer ärztlichen Bestätigung von
Schussverletzungen (…), drei englisch-sprachige Übersetzungen aus Zei-
tungsartikeln, mehrere Seiten aus fremdsprachigen Zeitungen, eine unda-
tierte Kostennote und eine Kopie der Fürsorgebestätigung vom 21. Januar
2016.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar
2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Einreichung der
nachfolgend erwähnten Beweismittel oder nach Ablauf der Frist für deren
Einreichung beurteilt werde und dass einstweilen auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin wurde auf-
gefordert, innert der ihr angesetzten Frist farbig zu markieren, welche Zei-
tungsartikel sie als Beweismittel einzureichen gedenke und anzugeben,
welche der eingereichten Übersetzungen mit welchen Zeitungsartikeln
übereinstimmten. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert Frist einen
Arztbericht, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, Original-
akten aus dem von ihr geltend gemachten Gerichtsverfahren und Belege
von Anzeigen bei der Polizei zu den Akten zu geben. Es wurde ihr ange-
droht, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die bestehende Aktenlage
entschieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 wurden Kopien von Zeitungsartikeln
nachgereicht, auf welchen verschiedene Stellen gelb markiert waren und
die teilweise eine kurze Inhaltsangabe enthielten.
F.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 wurde um Fristerstreckung zur Einrei-
chung des Arztberichtes ersucht. Der Eingabe lag eine Kopie der Zwi-
schenverfügung vom 9. Februar 2016 bei.
G.
Am 22. Februar 2016 wurde eine Fristerstreckung bis am 8. März 2016
gewährt.
H.
Mit Eingabe vom 8. März 2016 wurde der Arztbericht vom 26. Februar 2016
nachgereicht und die verlangte Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht in Aussicht gestellt.
I.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 wurden teilweise beglaubigte Kopien von
fremdsprachigen Beweismitteln mit englischer Übersetzung zu den Akten
gegeben.
J.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 wurde eine Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht nachgereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses definitiv verzichtet. Die Beschwerdeführerin
wurde aufgefordert, innert Frist auf eigene Kosten einen aktuellen Arztbe-
richt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall
werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden.
L.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde um Fristerstreckung für die Einrei-
chung des verlangten Arztberichtes ersucht. Diesem Ersuchen wurde ent-
sprochen.
M.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden ein Arztbericht vom 6. Juni 2017 und
eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 23. Mai 2017
nachgereicht. Es wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin
zeitweise unter (…) leide und aus diesem Grund traumatische Erlebnisse
zeitlich nicht richtig einordnen könne, womit die von der Vorinstanz aufge-
führten Widersprüche erklärbar seien. Unter Berücksichtigung des medizi-
nischen Berichtes sei es nicht zumutbar, die psychischen Symptome ge-
gen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu verwenden.
N.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und legte dar, dass keine erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
P.
Am 26. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit argumentierte das
SEM wie folgt:
5.1.1 So habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur An-
zahl der Personen, welche auf ihre Mutter und ihren Vater geschossen hät-
ten, zu Protokoll gegeben.
5.1.2 Anlässlich der Botschaftsanhörung habe sie ausserdem ausgesagt,
sie sei während ihres Spitalaufenthaltes drei Mal von der gleichen Person
gefragt worden, ob sie den Mörder ihrer Mutter kenne, während sie in der
Anhörung von verschiedenen Personen gesprochen habe.
5.1.3 Zudem habe sie gemäss der Version anlässlich des Botschaftsinter-
views nur einmal vor Gericht aussagen müssen, während dies gemäss der
Anhörung zwei Mal gewesen sei.
5.1.4 Ferner habe die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Schwie-
rigkeiten, insbesondere die Behelligungen und die Nachstellungen, nur
sehr vage und oberflächlich wiedergegeben. So habe sie den Angriff auf
den Stiefvater nur sehr knapp wiedergegeben, was angesichts der Tragik
und Tragweite dieses Ereignisses nicht überzeuge, auch wenn der Vorfall
schon einige Jahre zurückliege.
5.1.5 Auch die Beschreibung des nach dem Tod der Mutter und des Stief-
vaters eröffneten Gerichtsverfahrens sei knapp ausgefallen. Insbesondere
sei sie aufgefordert worden, den Tag, an welchem sie habe vor Gericht
aussagen müssen, zu beschreiben. Die Beschreibung sei indessen in le-
diglich vier kurzen Sätzen erfolgt.
5.1.6 Auch die geltend gemachten Telefonanrufe, die Mitnahmen zur Poli-
zei und das Nachlaufen auf der Strasse sei in kurzer und stereotyper Form
geschehen, sodass kein lebendiges Bild entstanden sei.
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5.1.7 Ausserdem sei die vorgebrachte Bedrohungslage unklar und un-
durchsichtig, wobei es insbesondere nicht plausibel erscheine, dass sie
während sechs Jahren von Mitgliedern der TMPV und von der Polizei ver-
folgt und belästigt worden sei, obwohl sie von Anfang an dargelegt habe,
den Mörder ihrer Mutter nicht identifizieren zu können. Es sei nicht ein-
leuchtend, aus welchem Grund sich die sri-lankischen Behörden hätten die
Mühe machen sollen, die Beschwerdeführerin Dutzende Male anzurufen
und vorzuladen, obwohl klar gewesen sei, dass sie für niemanden eine
Gefahr darstelle und keine Absichten gehabt habe, das Strafverfahren fort-
führen beziehungsweise wiedereröffnen zu wollen.
5.1.8 Nicht nur das Verhalten der sri-lankischen Behörden, sondern auch
dasjenige der Beschwerdeführerin selber ergebe keinen Sinn: So habe sie
einerseits ausgesagt, zurückgezogen gelebt zu haben und von ihrem Um-
feld gemieden worden zu sein, während sie andererseits wenige Tage vor
ihrer Ausreise aus dem Heimatland ihren langjährigen Freund geheiratet
habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sie diesen nicht
schon früher geheiratet habe, zumal er ihr sicherlich einen gewissen
Schutz vor den geltend gemachten sexuellen Belästigungen geboten hätte.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe befürchtet, dass er ihret-
wegen Probleme bekommen könne, überzeuge angesichts ihrer Aussage,
wonach die Beziehung zwischen ihr und dem Freund bekannt gewesen sei
und dieser deswegen Probleme gehabt habe, nicht, zumal unter diesen
Umständen eine Heirat diese Situation nicht habe verschlechtern können.
5.1.9 Insgesamt könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden,
dass sie in ihrem Heimatland asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlit-
ten habe, welche kausal für ihre Ausreise im Jahr 2014 gewesen seien,
obwohl denkbar sei, dass einzelne Elemente ihrer Erzählung auf wahren
Gegebenheiten beruhten.
5.2 Im Übrigen erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin
als nicht asylrelevant:
5.2.1 Allein die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwe-
senheit von einem Jahr würden nicht genügen, um von Verfolgungsmass-
nahmen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ausgehen zu können.
5.2.2 Zwar könnten ihre Herkunft aus dem Osten des Landes und ihr Alter
zwischen 20 und 45 Jahren die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen.
D-502/2016
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Indessen gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass sie Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten
background check hinausgingen, zumal sie Sri Lanka legal mit ihrem Rei-
sepass verlassen habe.
5.3 In der Beschwerde wurde Folgendes geltend gemacht:
5.3.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt sei der Stiefvater der Be-
schwerdeführerin ein politisch sehr aktiver (…) gewesen und habe freiwillig
im Zusammenhang mit ethnischen Streitigkeiten zwischen Muslimen und
Tamilen vermittelt. Wegen früheren Unterstützungsleistungen zugunsten
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er 1995/1996 für zwei bis
drei Jahre im Gefängnis gewesen. Zudem sei er ein enger Freund von J.
Pararajasingham, eines bekannten Parlamentariers, der 2005 erschossen
worden sei, gewesen. Im Zusammenhang mit dessen Tod sei am 11. Ok-
tober 2015 der Führer der TMPV, S. Chandrakanthan, durch das Criminal
Investigation Department (CID) verhaftet worden. Schon vor der Ermor-
dung sei der Stiefvater der Beschwerdeführerin öfters bedroht worden und
habe vorübergehend untertauchen müssen. Die Beschwerdeführerin und
ihre Mutter hätten dann an anderen Orten übernachtet. Anlässlich der Er-
mordung der Mutter und des Stiefvaters hätten Nachbarn beobachtet, dass
eine maskierte Person auf einem Motorrad auf den Schützen gewartet
habe und mit ihm davongefahren sei. Während des Spitalaufenthaltes sei
die Beschwerdeführerin drei Mal von der gleichen und einmal von einer
weiteren Person zum Vorfall befragt worden. Die beiden Männer hätten
wissen wollen, wer ihre Mutter getötet habe, was die Beschwerdeführerin
indessen nicht habe beantworten können, weil der Täter eine Maske getra-
gen habe. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal als Zeugin gerichtlich vor-
geladen worden, habe indessen erst die zweite Vorladung befolgen kön-
nen, weil sie sich im Zeitpunkt der ersten Vorladung noch im Spital aufge-
halten habe. Trotz ihrer Aussage vor einem Richter und einem Protokoll-
führer sei es in der Folge nicht zu einer offiziellen Anklage und einem Urteil
gekommen. Im Januar 2009 habe sie erste Drohanrufe bekommen. Man
habe von ihr wissen wollen, ob sie das Gerichtsverfahren weiterführen
wolle und man habe sie eingeschüchtert. Für den Fall der Bekanntgabe
des Täters sei sie mit dem Tod bedroht worden. Fortan habe sie zahlreiche
Telefonanrufe von verschiedenen Nummern aus bekommen. Die Telefon-
anrufe habe sie zur Anzeige bringen wollen; indessen sei die Polizei nicht
auf diese eingegangen. Zudem sei sie bis Februar 2010 mehrmals von der
Polizei vorgeladen oder von Polizisten zuhause aufgesucht und befragt
D-502/2016
Seite 10
worden. Im Mai 2009 seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder von An-
gehörigen der TMPV mitgenommen und verhört worden. Man habe ihnen
geraten, das Gerichtsverfahren nicht wieder aufzurollen und nicht mehr vor
der Polizei auszusagen. Die Beschwerdeführerin sei zudem von verschie-
denen Politikern zur Wahl ihrer Partei gedrängt worden. Dabei habe man
ihr Hilfe zugesichert. Nach der Ausreise des Bruders im Dezember 2009
sei sie mehrmals auf offener Strasse von maskierten Männern auf Motor-
rädern angehalten und aufdringlich bedrängt worden. Ausserdem hätten
Leute an ihrer Türe geklopft, wobei sie nicht geöffnet habe. Auch habe sie
Fussabdrücke um ihr Haus entdeckt. Aus Angst habe sie vorübergehend
bei Bekannten und Freunden gewohnt. Diese hätten indessen aus Angst
vor Belästigungen keinen Kontakt mehr zu ihr haben wollen, worauf sie im
Januar 2014 zu einer Freundin nach F._______ gezogen sei und ab April
ein Zimmer gemietet und die Telefonnummer gewechselt habe. Ab diesem
Zeitpunkt hätten die Telefonanrufe aufgehört. Indessen sei an der Hochzeit
der Schwester eine unbekannte Person aufgetaucht und habe behauptet,
den Täter zu kennen. Die Person habe ihr geraten, den Fall wieder vor
Gericht zu bringen. Unmittelbar nach diesem Besuch habe die Schwester
der Beschwerdeführerin Telefonanrufe bekommen und deshalb die Be-
schwerdeführerin weggeschickt. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem
Ehemann nur telefonischen Kontakt gehabt, weil sie befürchtet habe, er
könne Probleme bekommen. Nach ihrem Wegzug sei er telefonisch beläs-
tigt und nach ihrer neuen Adresse gefragt worden. Eines Tages habe er
zudem auf seinem Grundstück eine nicht explodierte Handgranate ent-
deckt. Das Paar habe die Heirat erst nach Erhalt der Ausreisebewilligung
als sicher genug erachtet. Auch nach ihrer Ausreise sei ihr Ehemann mehr-
mals bedroht worden. Am 14. Januar 2015 sei er von Angehörigen der
TMPV zu ihrem Verbleib befragt worden. Aus Angst befinde er sich seither
mehrheitlich bei den Eltern in G._______. Im Oktober 2015 sei der Gene-
ralsekretär der TMPV, P. Prasanthan, im Zusammenhang mit der Tötung
der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin verhaftet worden,
was in mehreren Medienerzeugnissen publiziert worden sei. Am 5. Dezem-
ber 2015 seien die Schwester des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, ihr
Ehemann und ihr Sohn in ihrem Haus in B._______ überfallen und schwer
verletzt in eine Klinik eingewiesen worden. Vorher sei die Familie regel-
mässig von Angehörigen der TMPV bedroht worden, weshalb vermutet
werde, dass diese Organisation hinter der Attacke stehe. Die Polizei habe
Ermittlungen aufgenommen und die Familie habe später Anzeige erstattet.
Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich angeschlagen und psychisch
labil. Sie leide noch immer unter der miterlebten Tötung ihrer Mutter und
ihres Stiefvaters. Während ihres Spitalaufenthaltes in Sri Lanka habe sie
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Seite 11
zwar jeden zweiten Tag mit einem Psychologen sprechen können. Die von
ihm empfohlene weitere Behandlung sei indessen aufgrund der ständigen
Wohnortswechsel unterblieben.
5.3.2 Die Vorinstanz stütze ihre Feststellung, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin seien unglaubhaft, auf verschiedene kleinere Widersprüche. In-
dessen unterstütze die Verhaftung des Generalsekretärs der TMPV im Zu-
sammenhang mit der Mutter und dem Stiefvater der Beschwerdeführerin
deren Vorbringen. Ausserdem habe der Bruder der Beschwerdeführerin
vor dem Hintergrund der gleichen Asylgründe im Februar 2010 Asyl erhal-
ten.
5.3.3 Entgegen der Annahme der Vorinstanz würden sich die beiden Aus-
sagen der Beschwerdeführerin über die Anzahl Personen, welche am
Überfall beteiligt gewesen seien, nicht widersprechen; vielmehr habe sie
anlässlich der Anhörung präzisiert, dass eine Person ins Haus gekommen
sei und geschossen habe, während die andere draussen auf dem Motorrad
gewartet habe.
5.3.4 Auch zu den Personen, welche sie im Spital befragt hätten, habe sie
sich nur unklar ausgedrückt und nicht widersprüchliche Angaben zu Proto-
koll gegeben. Zwar habe sie anlässlich der Botschaftsanhörung ausgesagt,
es sei dreimal die gleiche Person gekommen; in Ergänzung dazu habe sie
anlässlich der Anhörung dargelegt, es sei eine weitere unbekannte Person
gekommen. Dies stelle keinen Widerspruch dar.
5.3.5 Bezüglich der Angaben zu den Aussagen vor Gericht sei festzuhal-
ten, dass sie den ersten Gerichtstermin nicht habe einhalten können, weil
sie noch in Spitalpflege gewesen sei. Dies habe auch der Dorfvorsteher in
seinem Schreiben bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu bloss
ungenau geäussert.
5.3.6 Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien somit nicht
geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu
belegen. Zudem würden die mit der Beschwerde eingereichten Beweismit-
tel den Sachverhalt bestätigen. Ausserdem werde beantragt, die Akten des
Bruders in die Beurteilung miteinzubeziehen.
5.3.7 Überdies könnten Menschen mit einer Traumatisierung die von ihnen
erlebten traumatischen Ereignisse nicht chronologisch, zusammenhän-
gend oder in einem räumlichen und zeitlichen Rahmen wiedergeben, wenn
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Seite 12
die Befragungssituation als belastend erlebt werde. Die Beschwerdeführe-
rin leide seit dem Überfall an Erinnerungsschwierigkeiten. Es sei somit
nachvollziehbar, dass sie sich nicht mehr an Details erinnern könne. Aus-
serdem liege die Vorladung vor Gericht nunmehr sieben Jahre zurück.
5.3.8 Die TMPV habe sicher sein können, dass die Beschwerdeführerin
nichts wisse, habe sie indessen regelmässig einschüchtern wollen, damit
sie auf keinen Fall Aussagen zu Protokoll gebe, weil vermutungsweise eine
wichtige Person der TMPV involviert gewesen sei. Dies habe sich nun mit
der Verhaftung des Generalsekretärs der Partei bestätigt. Damit sei es of-
fensichtlich, dass die Partei für den Angriff verantwortlich sei. Beim Asylge-
such des Bruders seien diese Vorbringen als asylrelevant beurteilt worden.
Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka müsste sie
davon ausgehen, dass sich Angehörige der TMPV an ihr rächen würden,
womit die Gefahr für sie noch nachvollziehbarer sei und sich die Lage für
sie verschärft habe. Die Einschätzung der Vorinstanz vermöge deshalb
nicht zu überzeugen.
5.3.9 Auch die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin nicht schon früher geheiratet
habe, zumal ihr die Heirat einen gewissen Schutz geboten hätte, sei nicht
haltbar, weil es sich dabei um eine persönliche Entscheidung des Paares
handle. Zudem habe sich im Nachhinein die durch die Heirat befürchtete
Gefahr für den Ehemann bestätigt, da dieser seit der Ausreise der Be-
schwerdeführerin mehrfach bedroht und verhört worden sei. Man könne
daraus nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen.
5.3.10 Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin plausibel,
überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft, während die Argumen-
tation der Vorinstanz, dass zwar einzelne Elemente der Vorbringen auf
wahren Begebenheiten beruhen möchten, indessen mangels Substanz
und Kohärenz nicht überzeugten, nicht haltbar sei.
5.3.11 Die Beschwerdeführerin sei über Jahre hinweg von unbekannten
Personen, die der TMPV angehörten, bedroht und belästigt worden, nach-
dem sie als einzige Augenzeugin die Tötung ihrer Mutter und schwere Ver-
letzung ihres Stiefvaters, der früher für die LTTE aktiv gewesen sei, miter-
lebt habe. Auf ihre Anzeigen bei der Polizei sei nicht eingegangen worden.
Hingegen sei sie mehrmals auf dem Polizeiposten zum Angriff verhört und
auf offener Strasse von Polizisten belästigt worden. Daraus sei ersichtlich,
dass der sri-lankische Staat weder willens noch fähig sei, die notwendigen
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Vorkehrungen zu treffen, um sie vor der Verfolgung durch Angehörige der
TMVP zu schützen. Gemäss dem Hohen Flüchtlingskommissar der Verein-
ten Nationen (UNHCR) könne auch eine private Beziehung zu einem tat-
sächlichen oder vermeintlichen LTTE-Mitglied zu Verfolgungsmassnahmen
führen. Diese Einschätzung werde vom Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil BVGE 2011/24 geteilt und sei auch heute noch gültig. Vorlie-
gend sei die Beschwerdeführerin durch die TMPV verfolgt und belästigt
worden, wobei ihr die Polizei jeglichen Schutz verwehrt habe. Es müsse
deshalb eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG angenom-
men werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bruder der Be-
schwerdeführerin im Februar 2010 mit den gleichen Vorbringen Asyl erhal-
ten habe. Mit der Festnahme des Generalsekretärs der TMPV sei zudem
davon auszugehen, dass diese Partei annehme, die Beschwerdeführerin
habe den Täter doch verraten, weshalb mit Rache gerechnet werden
müsse. Zudem sei sie auch nach ihrer Ausreise mehrmals bei ihrem Ehe-
mann gesucht worden.
5.3.12 Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz würde im Fall
ihrer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden auf sich ziehen, da in der Schweiz eine grosse tamilische
Diaspora lebe und es mehrere mit den LTTE verbundene Organisationen
gebe. Im Fall ihrer Rückkehr müsse deshalb mit einer verstärkten Verfol-
gung gerechnet werden, zumal sich die Lage in diesem Land auch sechs
Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges nicht entspannt habe. Insbeson-
dere seien Personen mit Verbindungen zu den LTTE nach wie vor Ziel von
Übergriffen durch die Sicherheitskräfte, seien Misshandlungen und sexu-
eller Gewalt ausgesetzt. Auch die Alltagssituation habe sich für die tamili-
sche Bevölkerung im Norden Sri Lankas nicht verbessert. Der Alltag in Sri
Lanka sei stark militarisiert, und die tamilische Bevölkerung sei konstanten
Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt.
5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
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Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
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strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
7.
7.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden
nicht nur die erstinstanzlichen Akten aus dem nationalen Asylverfahren und
die aktuellen Beschwerdeakten berücksichtigt, sondern auch die Akten aus
dem ehemaligen Botschaftsverfahren der Beschwerdeführerin. Zudem
wurden die Verfahrensakten ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Bruders (N […]) konsultiert, um einer gesamthaften Betrachtungsweise
gerecht zu werden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gelangt das
Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in allen Teilen überwiegend unglaubhaft ausgefallen
sind. Vielmehr erfordern die verschiedenen Sachverhaltselemente eine dif-
ferenzierte Betrachtungsweise, zumal – wie den nachfolgenden Erwägun-
gen entnommen werden kann – gewisse Vorbringen zwar unklar geblieben
sind und deshalb Raum für Zweifel gegeben haben, andere Sachverhalts-
teile indessen im Wesentlichen mit den Vorbringen ihres in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Bruders übereinstimmen und ausserdem mit Be-
weismitteln belegt sind, weshalb sie trotz geringer Substanziierung oder
nicht übereinstimmender Angaben zu überzeugen vermögen. An dieser
Einschätzung ändert die Tatsache, dass einige dieser Beweismittel nicht
von der Beschwerdeführerin selber, sondern von ihrem in der Schweiz le-
benden Bruder anlässlich seines Asylgesuchs ins Recht gelegt worden
sind, nichts. So stimmen die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich
der Eltern, der Geschwister, der familiären Verbindungen, der Aufenthalts-
orte und anderer persönlicher Angaben mit denjenigen ihres Bruders im
Wesentlichen überein, weshalb die geltend gemachte familiäre Verbindung
zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr als Bruder bezeichneten
Person nicht zu bezweifeln ist. Ausserdem haben die Beschwerdeführerin
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und ihr Bruder diejenigen Vorkommnisse im Heimatland, welche zur Ein-
reichung der Botschaftsgesuche geführt haben, im Wesentlichen gleich
dargelegt. Im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch gab der Bruder der
Beschwerdeführerin Kopien der Todesurkunde seiner Mutter, eine Kopie
des Polizeirapportes betreffend Todesfall seiner Mutter und seines Stiefva-
ters sowie der Verletzung der Beschwerdeführerin, Kopien von Zeitungsar-
tikeln über den Vorfall, die Kopie einer Anzeige bei Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka über den Vorfall, sowie die Kopie einer ärztlichen Be-
scheinigung über die Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin bei
diesem Vorfall erlitten hat, ab. Damit sind die Gründe welche zu den Bot-
schaftsgesuchen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders geführt ha-
ben, auch dokumentiert, was die Glaubhaftigkeit dieser Angaben unter-
mauert. Die Beschwerdeführerin reichte einige dieser Beweismittel eben-
falls als Kopien ein und ergänzte diese mit weiteren Beweismittelkopien,
darunter auch solche mit ihren Aussagen als Zeugin bei den sri-lankischen
Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinen Grund, an die-
sen Beweismitteln zu zweifeln, auch wenn sie nur in Kopie vorliegen, weil
sie insgesamt ein in sich zusammenhängendes und stimmiges Bild der gel-
tend gemachten Ereignisse ergeben und die amtlichen Beweismittel teil-
weise auch als sogenannte „Originalkopien“ vorliegen. Dabei handelt es
sich um Auszüge der Behörden, welche auf dem Dokument selber bestäti-
gen, dass es sich um eine Kopie des Originals handelt. Zusammen mit den
Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ergeben sie somit ein
insgesamt überzeugendes und damit glaubhaftes Bild über die Ermordung
ihrer Mutter und die Körperverletzung des Stiefvaters und der Beschwer-
deführerin sowie dessen nachträglichen Tod infolge der erlittenen Körper-
verletzungen und die im Anschluss an dieses Ereignis eingeleitete Strafun-
tersuchung, bei welcher die Beschwerdeführerin als Augenzeugin aussa-
gen musste.
7.2 Insgesamt ist somit von folgendem glaubhaften Sachverhalt auszuge-
hen: Am 13. Dezember 2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von
einer oder mehreren unbekannten und maskierten Personen an ihrem
Wohnort beim Fernsehschauen erschossen. Der Stiefvater und die Be-
schwerdeführerin – ebenfalls beide anwesend – wurden verletzt ins Kran-
kenhaus eingeliefert, wobei der Stiefvater später verstarb. Die Beschwer-
deführerin selber überlebte den Anschlag. Als Augenzeugin des Vorfalls
musste sie vor der Polizei aussagen. Dabei erwähnte sie auch die ihr ge-
genüber inzwischen erhobenen telefonischen Drohungen durch unbekann-
ten Personen. Später ergänzte sie ihre Aussagen vor Gericht, wobei sie
auch darlegte, dass diejenige Person, welche diesen Anschlag verübt
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habe, maskiert gewesen sei. Gestützt auf diese Aussagen ist es offensicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin Zeugin der Tötung ihrer Mutter und ihres
Stiefvaters und gleichzeitig infolge der erlittenen Verletzungen ein Opfer
eines strafrechtlichen Vorfalls in Sri Lanka geworden ist. Auch wenn sie
sich in der Zahl der Angreifer widersprochen hat und unterschiedlich gel-
tend machte, wie oft sie vor Gericht habe aussagen müssen, sind die dies-
bezüglichen Aussagen aufgrund der eingereichten Beweismittel, welche
die Vorbringen belegen, und aufgrund der mit dem Bruder übereinstimmen-
den Angaben entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung insgesamt nicht als unglaubhaft zu qualifizieren. Ebenso wenig ver-
mag die knappe Beschreibung des Vorfalls gegen die Glaubhaftigkeit die-
ses geltend gemachten Ereignisses zu sprechen. Und auch selbst wenn
das Gerichtsverfahren von der Beschwerdeführerin nur oberflächlich und
summarisch beschrieben worden ist, kann angesichts der Beweismittel
nicht davon ausgegangen werden, es entspreche nicht den Tatsachen.
7.3 Im Urteil BVGE 2011/24 werden Personenkreise definiert, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des Bürgerkrieges in Sri
Lanka im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Zum erhöht gefährdeten Personenkreis gehören unter anderem
Personen, die Opfer und/oder Zeugen von während oder nach dem Konflikt
begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Sie haben mit
Repressalien beziehungsweise mit Verfolgungshandlungen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte oder seitens Dritter zu rechnen (vgl. dazu die
weiterhin gültigen Ausführungen in BVGE 2011/24 E. 8.3).
7.4 Die Beschwerdeführerin hat aufgezeigt und mit Beweismitteln unter-
mauert, dass sie Zeugin geworden ist, wie ihre Mutter und ihr Stiefvater
von Unbekannten in Sri Lanka ermordet worden sind. Welcher Urheber für
die Tat verantwortlich gemacht werden kann, ergibt sich weder eindeutig
aus den Akten noch aus weiteren Quellen oder den Aussagen der Be-
schwerdeführerin, auch wenn diese Angehörige der TMVP als Täter ver-
mutet. Vielmehr spricht aufgrund der Akten vieles dafür, dass der oder die
Urheber der Tat bisher nicht festgestellt werden konnte(n). Gestützt auf die
nachgereichten Beweismittel (insbesondere Medienberichte) lässt sich
zwar der Verdacht, dass Angehörige der TMVP hinter dem Anschlag ste-
hen könnten, nicht mehr als blosse unbelegte Vermutung seitens der Be-
schwerdeführerin qualifizieren, zumal gemäss einiger Medienberichte füh-
rende Mitglieder der TMVP unter dem Verdacht, ihren Stiefvater und ihre
Mutter umgebracht zu haben, festgenommen wurden und gegen sie ein
Untersuchungsverfahren eröffnet wurde. Indessen liegen nach wie vor
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keine konkreten Beweismittel vor, dass sich der Verdacht gegen die fest-
genommenen und inzwischen wieder auf Kaution freigelassenen Personen
hat erhärten lassen (vgl. dazu E. 9). Insbesondere reichte die Beschwer-
deführerin keine entsprechenden amtlichen Beweismittel ins Recht, und
auch das Bundesverwaltungsgericht konnte in seinen Recherchen keine
entsprechenden Bestätigungen auffinden. Unter diesen Umständen ist
nach wie vor von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Mit dem vor-
angehend erwähnten Urteil (BVGE 2011/24) vereinbar sind ausserdem die
Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei nach diesem Ereignis mit Re-
pressalien, Drohungen und Verfolgungsmassnahmen konfrontiert worden,
zumal das Urteil davon ausgeht, dass Opfer und Zeugen von Menschen-
rechtsverletzungen (auch nach Beendigung des Bürgerkrieges) mit hoher
Wahrscheinlichkeit Repressalien und Drohungen seitens der Täter ausge-
setzt sind. Unter diesen Umständen sind die Vorbringen der Beschwerde-
führerin, wonach sie während und nach ihrem Spitalaufenthalt von unbe-
kannten Personen beziehungsweise von Angehörigen der TMVP bedrängt,
bedroht und belästigt worden sei, nachvollziehbar und glaubhaft, zumal sie
als (damals) einzige Augenzeugin allenfalls hätte die oder den Täter iden-
tifizieren können, so dass diese an die Strafverfolgungsbehörden hätten
überführt werden können. Demgegenüber vermag der von der Vorinstanz
aufgeführte Widerspruch, sie sei gemäss der einen Version dreimal von
der gleichen Person und gemäss einer anderen Variante jeweils von ver-
schiedenen Personen im Spital aufgesucht und mit der Frage, ob sie den
Mörder ihrer Mutter erkannt habe, konfrontiert worden, was widersprüch-
lich und deshalb nicht glaubhaft sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist da-
von auszugehen, dass sie als damals einzige Augenzeugin im Interesse
derjenigen Person(en) stand, welche die Tötung ihrer Mutter und ihres
Stiefvaters zu verantworten und damit die Einleitung eines Strafverfahrens
zu befürchten hatte(n). Im Gesamtzusammenhang betrachtet kommt dabei
den Einzelheiten ihrer Aussagen, ob sie von immer der gleichen Person
oder von verschiedenen Personen und in welcher Häufigkeit im Spital mit
Fragen bedrängt worden sei, nur wenig Bedeutung zu. Die Argumentation
des SEM vermag somit auch diesbezüglich nicht zu überzeugen.
7.5 Angesichts dieser Einschätzung gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt nach eingehender Prüfung aller Verfahrensakten und unter Berück-
sichtigung des unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteils
(E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welches sich einlässlich mit den Ri-
sikogruppen der auch nach Beendigung des Bürgerkrieges in Sri Lanka
noch gefährdeten Personen auseinandersetzt, zu folgendem Zwischener-
gebnis: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung ihres
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Botschaftsgesuches durch ihren Bruder am 16. Februar 2009 einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung beziehungsweise Gefährdung ausge-
setzt, weil sie als Augenzeugin der Ermordung ihrer Mutter und ihres Stief-
vaters im Fokus der Täter oder des Täters stand und die Täterschaft offen-
sichtlich ein Interesse hatte, die eigene Strafverfolgung zu verhindern, was
mit entsprechenden Drohungen einherging.
8.
8.1 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Dezember 2014 – mithin sechs
Jahre nach diesem Ereignis – nach wie vor flüchtlingsrechtlich relevant ver-
folgt war beziehungsweise ob sie eine entsprechende Gefährdung zu be-
fürchten hatte. Mithin ist die Frage zu klären, ob die Kausalität der Ausreise
aus dem Heimatland zu bejahen ist und ob die Gefahr für die Beschwerde-
führerin in diesem Zeitpunkt noch immer aktuell war.
8.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin zwischen der Tötung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters im Dezember
2008 und der Ausreise aus ihrem Heimatland im Dezember 2014 – mithin
während sechs Jahren – in ihrem Heimatland aufhielt. Sie machte geltend,
während der ganzen sechs Jahre immer wieder Drohungen und Belästi-
gungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem habe sie zahlreiche Male
auf dem Polizeiposten vorsprechen müssen. Es ist davon auszugehen,
dass sie in der ersten Zeit nach der Ermordung ihrer Mutter und ihres Stief-
vaters sowie der eigenen Körperverletzung als Augenzeugin im Interesse
der Täterschaft und der sri-lankischen Behörden stand und damit eine er-
höhte Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hatte.
Diese Annahme lässt sich mit den von ihr geltend gemachten Bedrohungen
und Belästigungen vereinbaren. Indessen ist zu bezweifeln, dass diese
Nachteile über sechs Jahre hinweg in ihrer Art und Intensität bestehen ge-
blieben sind.
8.2.1 Wäre die Beschwerdeführerin während sechs Jahren ununterbro-
chen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt oder einer entspre-
chenden Gefährdung ausgesetzt gewesen, hätte sie mit der Ausreise aus
dem Heimatland nicht jahrelang auf die Erlaubnis der Reise in die Schweiz
durch die hiesigen Behörden gewartet. Vielmehr wäre damit zu rechnen
gewesen, dass sie sich allfällig andauernden flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen durch eine frühere Ausreise aus dem Heimat-
land entzogen hätte, wie dies zahlreiche andere sri-lankische Staatsange-
hörige, deren Botschaftsgesuch während mehrerer Jahre in erster Instanz
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unbehandelt blieb, ebenfalls getan haben. Ihr diesbezüglich langes Warten
und Verbleiben im Heimatland spricht somit grundsätzlich gegen eine an-
dauernde Gefährdung bis zum Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Ausreise.
8.2.2 Davon kann vorliegend umso mehr ausgegangen werden, als ihr Bru-
der im Dezember 2009 – mithin ein Jahr nach den Todesfällen – in die
Schweiz reiste, hier um Asyl nachsuchte und als Flüchtling anerkannt
wurde. Gemäss ihren Aussagen soll sie von diesem Bruder aus der
Schweiz finanziell unterstützt worden sein (vgl. Akte B9/12 S. 4), weshalb
es nicht nachvollziehbar ist, dass er ihr, sollte sie aufgrund ihrer Eigen-
schaft als Augenzeugin auch noch Monate oder Jahre nach der Tötung der
Mutter und des Stiefvaters in ernsthafter Gefahr im Sinne des Asylgesetzes
gewesen sein, nicht geholfen hätte, dieser Gefahr zu entrinnen und ihr Hei-
matland mit seiner finanziellen Beteiligung zu verlassen. Das jahrelange
Warten der Beschwerdeführerin auf einen positiven Einreisebescheid der
Schweizerbehörden spricht somit auch unter diesem Blickwinkel gegen die
von ihr geltend gemachte andauernde Verfolgungsgefahr beziehungs-
weise die dargelegten Verfolgungsmassnahmen.
8.2.3 Darüber hinaus ist dem SEM zuzustimmen, dass die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen und Bedrohungen – man
habe sie telefonisch bedroht und sei ihr auf der Strasse nachgelaufen –
stereotyp, detailarm und oberflächlich ausgefallen sind und nicht den Ein-
druck vermitteln, tatsächlich erlebt worden zu sein.
8.2.4 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor den sri-
lankischen Behörden aussagte, was sich auch in den eingereichten Proto-
kollkopien niederschlägt, sie habe die Täterschaft nicht erkennen können,
weil diese maskiert gewesen sei, kann zudem auch nicht geglaubt werden,
sie sei während mehrerer Jahre immer wieder auf den Polizeiposten vor-
geladen oder mitgenommen worden, zumal von ihr keine weiteren für die
Strafverfolgung relevanten Informationen zu erwarten waren.
8.2.5 Aus dem gleichen Grund erscheint es auch nicht nachvollziehbar,
dass sie über Jahre hinweg von Unbekannten beziehungsweise von Ange-
hörigen der TMVP bedroht, belästigt und behelligt worden sein soll, zumal
auch diese nach einer gewissen Zeit einsehen mussten, dass sie die Tä-
terschaft und die Hintergründe der Tat offensichtlich nicht verraten konnte,
weshalb weitere Bedrohungen keinen Sinn ergeben. Der Einwand der Be-
schwerdeführerin, man habe sie einfach einschüchtern wollen, schlägt ins
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Leere, zumal reine Einschüchterungen keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen darstellen. Ausserdem ist es nicht nachvollziehbar, welches
Ziel mit allfälligen Einschüchterungen hätte verfolgt werden sollen. Auch
das Argument, die Beschwerdeführerin müsste im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit einer Rache seitens der TMVP rechnen, vermag ange-
sichts der fehlenden Begründung nicht zu überzeugen. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, weshalb und wofür sich die TMPV nach all den Jahren an
ihr rächen sollte.
8.3 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin somit nicht geglaubt werden,
sie sei aufgrund der Tatsache, dass sie Augenzeugin der Ermordung ihrer
Mutter und ihres Stiefvaters geworden ist, während sechs Jahren ununter-
brochen in asylrelevanter Weise verfolgt worden, habe weiterhin mit einer
solchen Bedrohung rechnen müssen und sei aus diesem Grund aus ihrem
Heimatland ausgereist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von ihr
geltend gemachten Ausreisegründe, welche mit der Tötung ihrer Mutter
und ihres Stiefvaters den Anfang genommen und in der darauf folgenden
Zeit zunächst zur eigenen Verfolgung geführt haben mögen, im Zeitpunkt
der Ausreise im Dezember 2014 nicht mehr bestanden haben und somit
nicht kausal für die Ausreise waren. An dieser Einschätzung vermögen die
Einwände in der Beschwerde, wonach die Polizei auf die Anzeigen der Be-
schwerdeführerin nicht eingegangen und damit weder willens noch fähig
sei, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sie vor der Verfolgung
durch Angehörige der TMVP geschützt werde, nichts zu ändern. Zwar mag
es sein, dass in der ersten Zeit nach der Ermordung der Mutter und des
Stiefvaters die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin gegenüber nicht zufrieden-
stellend ausgefallen ist, zumal sich Sri Lanka im damaligen Zeitpunkt in der
Schlussphase des Bürgerkrieges und danach in der Anfangsphase nach
dessen Beendigung stand, was auch Auswirkungen auf die Sicherheits-
lage, die Strafverfolgung und den Opferschutz hatte. Indessen ergibt sich
aus den vorangehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführerin nicht
geglaubt werden kann, sie sei auch Jahre nach der Tötung ihrer Mutter und
ihres Stiefvaters noch asylrechtlich relevant verfolgt oder bedroht worden,
weshalb sich für diese Zeit die Frage der Schutzwilligkeit beziehungsweise
der Schutzfähigkeit gar nicht stellt.
9.
9.1 Im Beschwerdeverfahren wurde sodann geltend gemacht, dass der
Generalsekretär der TMVP, P. Prashanthan, im Zusammenhang mit der
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Tötung der Mutter und des Stiefvaters gestützt auf mehrere Medienerzeug-
nisse im Oktober 2015 verhaftet worden sei. Am 5. Dezember 2015 seien
ausserdem die Schwester des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, deren
Ehemann und Sohn an ihrem Wohnort überfallen und schwer verletzt wor-
den. Vorher sei die Familie regelmässig von Angehörigen der TMVP be-
droht worden, weshalb vermutet werde, dass diese Organisation hinter der
Attacke stehe. Die Polizei habe Ermittlungen aufgenommen und die Fami-
lie habe Strafanzeige erstattet. Diesbezüglich wurden Kopien von Medien-
berichten zu den Akten gegeben. Unter diesen Umständen liegt ein nach-
träglich veränderter Sachverhalt vor, welcher vorliegend ebenso zu berück-
sichtigen ist.
9.2 Gestützt auf die Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich
in diesem Zusammenhang folgender Sachverhalt ereignet: Am 23. Oktober
2015 wurde Pubalapulle Prashanthan, ein führendes Mitglied der TMVP
(Generalsekretär), unter dem Verdacht des Mordes im Dezember 2008 an
zwei Personen und der Verletzung einer weiteren Person aus dem Wohnort
der Familie der Beschwerdeführerin festgenommen, nachdem eine Augen-
zeugin eine Anzeige erstattet hatte. Zuvor, ebenfalls im Oktober 2015
wurde der Führer der TMVP, Sivanesathurai Chandrakanthan alias
Pillayan, unter dem Verdacht, im Wahlkampf einen führenden Politiker (den
Parlamentarier Joseph Pararajasingham) umgebracht zu haben, festge-
nommen. Im Sommer 2016 wurde Rashanthan auf Kaution freigelassen.
Weitere Informationen konnten nicht ermittelt werden. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die beiden Strafverfahren gegen die Führer der TMPV
noch hängig sind (vgl. unter anderem: TMVP General Secretary ap-
prehended, 23. Oktober 2015, gefunden auf:
news/tmvp-general-secretary-apprehended/, aufgesucht am 7. November
2017; General Secretary of Pillayan’s party also arrested, 23. Oktober
2015, gefunden auf
tary-pillayans-party-also-arrested, aufgesucht am 6. November 2017;
TMVP Secretary arrested over double murder in 2008, 23. Oktober 2015,
gefunden auf
rested-over-double-murder-in-2008/, aufgesucht am 6. November 2017;
TMVP General Secretary Released On Bail Over Double Murder, 31. Au-
gust 2016, gefunden auf
general-secretary-released-on-bail-over-double-murder, aufgesucht am
6. November 2017).
9.3 Mithin ist der von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend ge-
machte Sachverhalt, wonach der Generalsekretär der TMVP unter dem
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Seite 23
Verdacht des Doppelmordes festgenommen worden sei, in zahlreichen
Medienerzeugnissen bestätigt worden, weshalb dieser neue Sachverhalts-
teil als überwiegend glaubhaft zu betrachten ist. Da den Medienberichten
auch entnommen werden kann, dass dieser Doppelmord am Ort, wo ihre
Familie gelebt hat und am Tag, als ihre Mutter und ihr Stiefvater ermordet
worden seien, stattgefunden habe, und zudem die Verletzung einer weite-
ren weiblichen Person bestätigt wurde, bestehen in den wesentlichen Tei-
len Parallelen zu dem von ihr selber geltend gemachten Sachverhalt. Es
kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Festnahme des Gene-
ralsekretärs der TMVP im Zusammenhang mit der Tötung ihrer Mutter und
ihres Stiefvaters sowie ihrer eigenen Verletzung erfolgte, auch wenn keine
amtlichen Dokumente vorliegen, welche diesen Sachverhalt belegen. Der
von ihr mehrmals selber geltend gemachte Zusammenhang zwischen die-
sem Vorfall und der TMVP erscheint somit nicht mehr als blosse unbelegte
Vermutung, weshalb ihm mehr Gewicht beizumessen ist. Damit steht die
Frage im Raum, ob die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Festnahme im
Jahr 2015 im heutigen Zeitpunkt beziehungsweise im Fall einer Rückkehr
nach Sri Lanka erneut einer asylrechtlich relevanten Verfolgung oder Ge-
fährdung ausgesetzt wäre. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden dieses Tötungsdelikt offensichtlich (wieder) untersu-
chen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Fall ihrer
Rückkehr nach Sri Lanka als damalige Augenzeugin wieder im Rahmen
der strafrechtlichen Untersuchung oder anlässlich einer Gerichtsverhand-
lung aussagen müsste. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die sri-lan-
kischen Behörden inzwischen nicht mehr nur von einer unbekannten Tä-
terschaft ausgehen, zumal sie eine konkrete Person, die in führender Po-
sition in einer politischen Gruppierung tätig ist, festgenommen und später
auf Kaution hin wieder freigelassen haben.
9.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine politischen Ak-
tivitäten der Beschwerdeführerin ergeben. In ihrer Person liegende politi-
sche Hintergründe vermögen somit ihre allfällige Gefährdung zum Vorne-
herein nicht zu begründen.
9.3.2 Wie sich aus den Akten zudem ergibt, hat die Beschwerdeführerin
den oder die maskierten Täter nicht erkennen können, was auch in den
Protokollen der Polizei und des Gerichts steht. Daran würde sich auch im
Fall eines erneuten oder wieder aufgenommenen Strafverfahrens in dieser
Angelegenheit nichts ändern. Somit ist es – auch für die vom Strafverfah-
ren betroffene Person – offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur
Klärung des Delikts nichts beitragen kann und damit keine Gefahr für eine
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allfällige Verurteilung der Täterschaft darstellen kann. Auch unter diesem
Gesichtspunkt ist deshalb nicht von einer Gefährdung auszugehen.
9.3.3 Angesichts ihres Auslandaufenthaltes im Zeitpunkt der Festnahme
des Verdächtigen und der Tatsache, dass eine weitere Augenzeugin An-
zeige erstattet hat, ist zudem für alle ersichtlich, dass sie nicht hinter der
Wiedereröffnung oder Weiterbearbeitung der Strafuntersuchung im Fall
des Todes ihrer Mutter und ihres Stiefvaters steht. Die im Beschwerdever-
fahren erwähnten Befürchtungen, man werde im Fall einer Rückkehr nach
Sri Lanka Rache an ihr ausüben, vermögen somit nicht zu überzeugen,
auch wenn eine gewisse subjektive Furcht der Beschwerdeführerin nach-
vollziehbar ist.
9.3.4 Schliesslich lässt sich den Medienberichten entnehmen, dass sich
die Schwester eines der Opfer nachträglich als Augenzeugin des Doppel-
mordes zu erkennen gegeben habe, was zur Eröffnung der strafrechtlichen
Untersuchung und zur Festnahme geführt habe (vgl. TMVP General Se-
cretary Released On Bail Over Double Murder, 31. August 2016, gefunden
auf
leased-on-bail-over-double-murder, aufgesucht am 6. November 2017).
Gestützt auf die gesamten Umstände ist anzunehmen, dass damit die
Schwester des Stiefvaters gemeint ist, zumal diese gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde am 5. Dezember 2015 bei
einem Anschlag auf ihre Familie verletzt und zuvor von Angehörigen der
TMVP bedroht worden ist. Damit liegt nicht mehr die Beschwerdeführerin,
sondern die Schwester ihres Stiefvaters im Fokus einer allfälligen Täter-
schaft, zumal sich diese als Augenzeugin des Vorfalls erklärt und den sri-
lankischen Behörden gegenüber gestützt auf die Medienberichte auch die
Namen der Täter bekanntgegeben haben soll. Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer ernsthaften Verfolgungsgefahr durch Angehörige
der TMVP ausgesetzt wäre, selbst wenn man sie erneut vor Gericht oder
zur polizeilichen Befragung vorladen würde.
9.3.5 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin auf die innerstaatliche Aufenthaltsalternative ver-
wiesen werden kann. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde soll
sich ihr Ehemann bei dessen Eltern in G._______ befinden. Unter diesen
Umständen ist es ihr zuzumuten, sich zu ihrem Ehemann nach G._______
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zu begeben, wo sie allfälligen Nachstellungen seitens der TMVP auswei-
chen kann, zumal diese Gruppierung vor allem im Osten Sri Lankas aktiv
ist und ihre Macht ausübt.
9.4 Insgesamt bestehen somit auch unter dem Blickwinkel des nachträg-
lich veränderten Sachverhaltes keine Gründe, welche für eine Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und für die Anerkennung der Beschwerde-
führerin als Flüchtling sprechen.
9.5 In Bezug auf das im Beschwerdeverfahren zudem vorgebrachte Argu-
ment, dem Bruder der Beschwerdeführerin sei im Februar 2010 mit den
gleichen Vorbringen in der Schweiz Asyl gewährt worden, ist festzuhalten,
dass Asylverfahren in der Schweiz einer Einzelfallprüfung unterzogen wer-
den und den Akten des Bruders der Beschwerdeführerin (vgl. N ...) – trotz
zahlreicher Vorbringen, welche sich mit den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin vereinbaren lassen – auch Aussagen entnommen werden können,
welche über das hinausgehen, was von der Beschwerdeführerin dargelegt
wurde und somit zu einer differenzierten Einschätzung geführt haben müs-
sen. Obwohl die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders zu-
sammenhängen, muss dies nicht zwingend zur gleichen Schlussfolgerung
führen. Zudem wurde das Asylgesuch des Bruders in einem früheren Zeit-
punkt entschieden.
10.
10.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin we-
gen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur
Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen
Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach
Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von
den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folter-
fällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Per-
sonen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden
und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien
(vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht
generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines
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Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und
Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückge-
kehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent
handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemes-
sen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief
aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter
Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden
misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).
10.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gekommen ist.
10.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren
Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“)
aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespei-
chert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten
verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein
Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde.
Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Ver-
haftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die
„Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person,
über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Ge-
fahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge
es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbrin-
gen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im
Sinne des Gesetzes auszugehen.
10.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der sri-
lankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall
geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.
10.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
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ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall
geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.
10.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und
exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für
sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten.
Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei
der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die
Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung
nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren dar-
stellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine
relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu be-
gründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehren-
den Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und
genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden.
In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Ge-
fahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach
Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegrün-
dender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft
gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälli-
gen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um-
stände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.
10.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie mit den Behörden Sri Lan-
kas relevante Probleme bekommen hat. Folglich ist in ihrem Fall nicht da-
von auszugehen, dass sie in der Stop-List aufgeführt ist oder ihr Verbin-
dungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Gestützt auf die eingereichten
Beweismittel und die Angaben im Beschwerdeverfahren ist ferner nicht da-
von auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin exilpolitisch betätigt
hat und den sri-lankischen Geheimdiensten im Ausland deswegen aufge-
fallen sein könnte. Zudem hatte sie gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen bei ihrer Ausreise nichts zu befürchten, was sich auch daran zeigt,
dass sie ihr Heimatland mit ihrem eigenen Reisepass kontrolliert über ei-
nen Grenzübergang verlassen hat. Unter diesen Umständen vermag der
Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und
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misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende
Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist.
10.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass
besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben, weil asyl- beziehungs-
weise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung
vermögen die eingereichten Beweismittel und die weiteren Vorbringen
nichts zu ändern.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung
ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe
seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebüh-
rend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch
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wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie
befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im All-
gemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich
das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskon-
trolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe.
Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni-
Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung al-
ler Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Die Be-
schwerdeführerin könne in eine gesicherte Wohnsituation zurückkehren,
zumal feststehe, dass sich ihr Ehemann in B._______ aufhalte. Ausserdem
würden dort auch ihre Schwester und diverse Onkel und Tanten leben, von
welchen sie nach ihrer Rückkehr ebenfalls unterstützt werden könne. Dem-
gegenüber sei ihre Aussage, vor der Ausreise in F._______ gelebt zu ha-
ben, aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu be-
zweifeln. Da sie über einen A-Level-Abschluss verfüge, sollte sie auch in
der Lage sein, eine Arbeit zu finden. Ausserdem sei sie jung und gesund.
12.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen
und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom
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15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschät-
zung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. E. 13.2 ff.). Angesichts
der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus dem Distrikt C._______
stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegwei-
sungsvollzugspraxis dorthin aufrechterhalten werden kann.
12.4.3 Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil
fest, der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz könne unter der Vor-
aussetzung, dass individuelle Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation vor-
lägen, als zumutbar betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 E. 13.4).
12.4.4 Vorliegend handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine
junge verheiratete Frau, welche – abgesehen vom geltend gemachten Auf-
enthalt in F._______ – vor ihrer Ausreise in B._______ und anderen Orten
in der Ostprovinz, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
ist, gelebt hat und deren Ehemann gestützt auf die Aktenlage nach wie vor
in Sri Lanka, entweder in C._______ (vgl. Akte B9/12 S. 3), in B._______
(Beschwerde S. 8) oder in G._______ bei dessen Eltern (Beschwerde S.
9) lebt. Angesichts der noch kurz vor der Ausreise erfolgten Heirat kann die
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka beim Ehemann
leben und verfügt somit über eine gesicherte Wohnsituation. Den Akten
kann überdies nicht entnommen werden, dass sie von ihrem Ehemann
nicht finanziell unterstützt würde. Zudem leben gestützt auf die Akten (vgl.
Akte B9/12 s. 6 F.) ihre Schwester mit der Familie und mehrere Onkel am
Herkunftsort in der Ostprovinz, so dass auch diese Verwandten bei der
Wiedereingliederung und allenfalls der Finanzierung des Lebensunterhal-
tes behilflich sein können. Dass sämtliche Verwandten ihre Unterstüt-
zungsbereitschaft der Beschwerdeführerin gegenüber aus Furcht vor
Nachteilen abgewehrt hätten, kann angesichts der vorangehend festge-
stellten Erwägungen und angesichts der allgemein bekannten gegenseiti-
gen Hilfeleistungen innerhalb eines Familienclans in Sri Lanka nicht ge-
glaubt werden. Es spricht ferner nichts dagegen, dass sich die Beschwer-
deführerin, welche über einen Schulabschluss (A-Level) verfügt, im Hei-
matland um eine Arbeit bemüht und so ihren Lebensunterhalt auch selber
bestreiten kann. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass sie gemäss den
Akten von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder noch vor ihrer Ausreise
aus dem Heimatland finanziell unterstützt wurde, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass dieser sie auch nach ihrer Rückkehr ins Heimatland weiterhin
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Seite 32
unterstützen wird. Die Tatsache, dass sie aufgrund der geltend gemachten
Ereignisse im Heimatland eine Traumatisierung erlitten hat und weiterhin
entsprechend zu behandeln ist, spricht schliesslich ebenfalls nicht gegen
den Vollzug der Wegweisung. Sie kann ihre Beschwerden auch im Heimat-
land, beispielsweise in der (…) C._______, behandeln lassen (wie dies vor
ihrer Ausreise schon geschehen ist, vgl. Beilage 10 zur Beschwerde) und
mit entsprechender Therapie einer allfälligen Retraumatisierung zuvorkom-
men. Im Übrigen scheint die Frage der Retraumatisierung angesichts des
langen, sechsjährigen Aufenthaltes in Sri Lanka nach dem Tötungsdelikt
an ihrer Mutter und ihrem Stiefvater auch zu relativieren zu sein. Insgesamt
ist folglich davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr ins Hei-
matland eine eigene Existenz aufbauen kann und/oder von ihrem Ehe-
mann und ihren Verwandten unterstützt sowie über eine gesicherte Wohn-
situation verfügen wird. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und
anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existie-
rendes, tragfähiges verwandtschaftliches Netz stossen und ihr der Einstieg
ins Arbeitsleben gelingen wird, sofern dies als Ehefrau nötig und erwünscht
ist. Auch wenn sie sich seit Dezember 2014 – mithin seit bald drei Jahren
– nicht mehr in ihrem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rech-
nen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Not-
lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 33
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung
vom 9. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: