Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5022/2011
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien X._______, geboren am _______,
Eritrea,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 an die schweizerische Botschaft in
_______ ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf
eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu
machen.
A.c. Am 26. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende
Eingabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen) zu den Akten.
B.
In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, als eritreischer Staatsbürger in Äthiopien
aufgewachsen zu sein. Im Jahre 1999 sei er durch die äthiopischen
Behörden nach Eritrea deportiert worden. Es sei ihm ermöglicht worden,
seine universitäre Ausbildung in _______ fortzusetzen. Danach habe er
als Sprachlehrer gearbeitet. Wegen seiner Religion (Mitglied der
Pfingstgemeinde) sei es zu Konflikten gekommen. Im Jahr 2008 seien er
und andere Lehrer inhaftiert und geschlagen worden. In Anbetracht
dieser Situation sei er am 4. Februar 2009 in den Sudan geflohen. Dort
habe er bis zum 7. Mai 2009 in einem Flüchtlingslager gelebt. Aktuell lebe
er zusammen mit einer ihm aus Eritrea bekannten Person in _______. Da
er im Sudan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach
Eritrea befürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 – eröffnet am 2. August 2011 –
verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, das UNHCR
registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem
Flüchtlingslager zu. Dort kümmere sich das UNHCR zusammen mit den
sudanesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss
würden entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch
die schweizerischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die
Schutzgewährung im Drittstaat Sudan meist für genügend erachtet werde
und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu
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nehmen (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Es sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Indessen
befinde er sich aktuell im Sudan, wo er durch das UNHCR als Flüchtling
registriert sei, im Flüchtlingslager _______ gelebt habe und sich jetzt in
_______ aufhalte. Das Risiko, als registrierter Flüchtling nach Eritrea
verschleppt zu werden, sei gemäss Erkenntnissen der Botschaft vor Ort
als sehr gering einzustufen. Angesichts der Anwesenheit von rund
165'800 eritreischen Flüchtlingen und Asylbewerber im Sudan
(Quellenangabe für die Schätzung aus dem Jahr 2009) sei die Lage vor
Ort zwar nicht einfach. Es bestünden jedoch keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiteres Verbleiben im Sudan
nicht zumutbar oder möglich wäre. Da Flüchtlinge im Sudan kein freies
Aufenthaltsrecht im ganzen Land besitzen und vom UNHCR registrierte
Flüchtlinge einem bestimmten Flüchtlingslager zugeteilt würden, sei es
ihm zuzumuten, wieder in das zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren. Somit benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz
der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der Verbleib im Sudan
sei ihm zuzumuten. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewährung
des Asyls seien damit abzulehnen.
D.
Mit Eingabe vom 18. August 2011 (Eingang Botschaft: 24. August 2011;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. September 2011) beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen
religiös motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht
zuzumuten, in einem Flüchtlingslager zu leben. Auch im Sudan habe er
Verfolgung erlitten. So sei die Polizei in seine Wohnung eingedrungen
und habe ihn samt seiner Freundin unter entwürdigenden Umständen auf
den Posten gebracht. Sie hätten Schläge erlitten und einige Zeit im
Gefängnis verbringen müssen. Als bekennende Christen seien sie unter
Drohungen aufgefordert worden, die muslimischen Gesetze einzuhalten.
Seit der Haftentlassung leide er unter psychischen Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die
Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu
verzichten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss
die ein Gesuch stellende Person soweit möglich und notwendig mittels
eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert
werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist
sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit
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einhergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der
Zwischenverfügung vom 30. Mai 2011 hinreichend Rechnung getragen.
6.
6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus
gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was
hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu
prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist
er gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 4. Februar 2009. Die
Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2011 gestützt auf seine
Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und den
Flüchtlingsstatus erhalten. Der Beschwerdeführer bringt vor, er befürchte
eine Deportation nach Eritrea. Zudem werde er wegen seiner Religion
auch im Sudan verfolgt.
6.2. Diese Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart,
dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan
objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der
Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in
Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche
Vertretung des UNHCR zu wenden, um die geltend gemachten
polizeilichen Übergriffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die
Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR
niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar
ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im
Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer
Deportation nach Eritrea. Zwar wird von einigen Deportationen von
Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH
Länderanalyse, Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und
Asylsuchenden aus dem Sudan, Bern 24. Februar 2010). Angesichts der
Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im
Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der
Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann offenbar bereits seit
über zwei Jahren im Sudan, wohnt in _______ und geht einer
regelmässigen Arbeitsbeschäftigung nach. Politisch ist der
Beschwerdeführer nicht aktiv. Insgesamt ergibt sich aus den Akten damit
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kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen
könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4758/2010 vom 30.
August 2010). Zudem ist auch hier anzumerken, dass der
Beschwerdeführer im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt
und demnach gehalten wäre, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den
Heimatstaat weiter minimieren würde.
6.3. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer
entsprechenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52
Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als
erforderlich.
6.4. Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz
hielten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem
Aspekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht.
(vgl. Art. 51 AsylG).
6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
schweizerische Botschaft in _______.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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