Abtei lung IV
D-5023/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
dessen Lebenspartnerin D._______, geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
alias F._______, geboren (...),
alias G._______, geboren (...),
und deren Kind H._______, geboren (...),
alias I._______, geboren (...),
alias J._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5023/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – ni-
gerianische Staatsangehörige aus K._______ – ihre Heimat gemäss
nicht übereinstimmenden Angaben am 7./8. Juni 2009 und gelangten
via L._______, M._______ und N._______ beziehungsweise
O._______ am 1. September 2009 respektive am 6. September 2009
in die Schweiz (vgl. A1, S. 11 ff. beziehungsweise A2, S. 9 ff. ). Ihre
Asylgesuche reichten sie am 6. September 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein.
B.
Zur Begründung ihrer Gesuche brachten die Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragungen vom 11. September 2009 und den Anhö-
rungen vom 29. April 2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise vom
2. Juni 2010 (Beschwerdeführerin) jeweils durch die Vorinstanz im We-
sentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen,
weil er im Ausland Geld verdienen möchte, damit er die Schulden sei-
nes Vaters bezahlen könne. Die Beschwerdeführerin habe Nigeria ver-
lassen, weil sie einen Freund ihres Vaters und gleichzeitig dessen
Gläubiger hätte heiraten sollen, um seine Schulden zu tilgen.
Die Beschwerdeführenden haben jeweils während den Befragungen
angegeben, sie seien minderjährig. Anlässlich der Geburt ihres ge-
meinsamen Sohnes reichten jedoch beide eine Geburtsurkunde ein,
aus der ihre jeweilige Volljährigkeit hervorgeht.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – eröffnet am 11. Juni 2010 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe aus-
gesagt, er sei nach Europa gekommen, um Geld zu verdienen, damit
sein Vater Schulden an einen Gläubiger zurückzahlen könne. Er habe
aber nicht angeben können, wie der Gläubiger heisse, zu welchem
Zweck und wann sein Vater das Darlehen aufgenommen habe. Trotz
mehrfachen Fragen nach Details seien die Aussagen des Beschwerde-
führers oberflächlich und zusammenhangslos gewesen. Er habe mehr-
mals betont, er könne die Fragen nicht beantworten, da er ansonsten
befürchte, dem Protokoll beziehungsweise seinen Aussagen bei der
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ersten Befragung zu widersprechen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
habe angegeben, ausgereist zu sein, weil ihre Eltern sie zur Ehe mit
einem Freund und "Altersgenossen" ihres Vaters hätten zwingen
wollen. Die Eltern seien nämlich nicht in der Lage gewesen, das Geld,
welches sie von diesem Mann ausgeliehen hätten, zurückzuzahlen.
Die Beschwerdeführerin sei während der Befragung nicht in der Lage
gewesen, schlüssige Antworten über diesen Mann zu machen. Sie
habe einzig sagen können, dass der Mann mit Vornamen P._______
heisse und verheiratet sei. Nachnamen, Adresse und Beruf des
Mannes seien ihr nicht bekannt. Ebenso habe sie nicht sagen können,
wann sich der Vater Geld von P._______ ausgeliehen habe. Die
Beschwerdeführerin sei auch nicht dazu fähig gewesen, ihre letzte
Begegnung mit P._______ zu beschreiben. Insgesamt seien ihre
Aussagen oberflächlich und ohne Zusammenhang. Für beide
Beschwerdeführenden seien ausserdem Unterschiede zwischen den
Aussagen bei der Befragung zur Person, den Aussagen der Anhörung
und den in den Geburtsscheinen enthaltenen Informationen in Bezug
auf die Angaben zu Adresse und Namen der Eltern festzustellen.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Eingang bei der Vorinstanz am
9. Juli 2010 beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht am
12. Juli 2010) beantragten die Beschwerdeführenden unter anderem,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgelt -
liche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und die Asylbehörden hätten jegliche Kon-
taktaufnahme mit den nigerianischen Behörden zu unterlassen. Zur
Begründung ihrer Beschwerde brachten sie im Wesentlichen vor, in Ni -
geria beziehungsweise an ihrem Wohnort gebe es heftige Spannungen
mit Familien-Clans, Raubzüge vor allem in der Nacht, Geldgier, Über -
fälle, Morddrohungen, Arbeitslosigkeit, keine Lebensgrundlage – aus
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dieser Notsituation heraus bestehe die Gefahr ein Terrorist zu werden
–, Armut und viele Krankheiten. In jener Gegend gebe es viele Wai-
senkinder und Findelkinder, die niemand wolle. Solche Probleme seien
der Flüchtlingseigenschaft ebenbürtig, wenn auch anderer Art.
Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich zurzeit nicht ansprech-
bar im Spital – seine Mutter sei bereits gestorben – weshalb auch der
Name des Gläubigers momentan nicht angegeben werden könne. Der
Vater habe dem Gläubiger versprochen, das Geld zu bezahlen, sonst
würde seine Familie wegen der Arbeitslosigkeit auf der Strasse leben.
Der Gläubiger besitze die Urkunde des Elternhauses als Pfand. Sein
Vater habe das Geld vom Gläubiger vor der Geburt des Beschwerde-
führers erhalten, weshalb er diesbezüglich auch keine näheren An-
gaben machen könne. Zwei seiner Brüder seien arbeitslos und hätten
auch wegen ihrer Armut keine Schule besuchen können.
Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nach der Geburt eines Kindes
am 25. April 2010 gestorben. Ihr Vater sei bereits vor 3 Jahren in der
Nacht durch Unbekannte erschossen worden und anschliessend – da
es im Spital keine Blutreserven gegeben habe – verstorben. Die Be-
schwerdeführenden hätten nicht politische Probleme, sondern würden
sich vor der Blutrache fürchten, weil die Beschwerdeführerin
P._______ nicht heiraten wolle. P._______ sei ein Kollege ihres Vaters
gewesen, etwa gleich alt wie dieser und verheiratet. Da ihre Eltern
jedoch Tod seien, könne sie keine näheren Angaben – wie
beispielsweise Nachname, Adresse, Beruf – zu diesem Mann machen.
Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, wann ihr Vater Geld von
Herr P._______ geliehen habe. Das letzte Mal habe sie diesen Mann
im März 2009 getroffen. Also eine Woche bevor sie ihr Elternhaus
verlassen habe. Bei dieser letzten Begegnung habe sie Angst und
Panik gehabt sowie befürchtet, er wolle sie kidnappen.
Überdies seien die Leute ihres familiären Netzes in ihrer Heimat keine
Hilfe, da sie genug eigene Probleme hätten. Sobald sich der Zustand
des Vaters des Beschwerdeführers bessere, würden sie detailliertere
Informationen zu ihren Asylgründen nachliefern.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wi -
dersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn
der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
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überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für
die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtig -
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der
Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung vom 10. Juni 2010 verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2010 sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation
des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt
zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen verlaufen jedoch in all-
gemeinen Ausführungen zu den Lebensumständen in Nigeria be-
ziehungsweise ihrem Wohnort K._______ und dem Nachschieben
zentraler Sachverhaltselemente, die durch keine stichhaltigen Argu-
mente gestützt werden und deren Nennung ohnehin anlässlich der
Befragungen und der Anhörungen erwartet worden wären. Zudem
verstricken sie sich zusätzlich in Widersprüche. Gegen die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen sprechen zudem, dass sie in den jeweiligen
Befragungen Falschangaben zu ihrem Alter sowie zur Adresse und
Namen der Eltern gemacht haben und die Ausführungen zu ihrem
Fluchtweg nicht übereinstimmen.
5.2 Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die
Erkenntnis des BFM, dass es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lungen ist, ihre Asylvorbringen glaubhaft darzutun, weshalb vorliegend
auch auf die Prüfung verzichtet werden kann, ob diese überhaupt asyl-
relevant wären. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der Be-
schwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Würdigung
nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzu-
lehnen sind.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.3 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nigeria ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Nigeria herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivil -
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werde müsste. Unter
diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung der gemäss Akten
jungen und gesunden Beschwerdeführenden in ihr Heimatland als
zumutbar zu bezeichnen. Sie verfügen in Nigeria über ein familiäres
und soziales Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 6 und A2, S. 6). Zudem
arbeitete die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat als Coiffeuse (vgl.
A1, S. 4) und der Beschwerdeführer unter anderem als Hilfsarbeiter
(vgl. A2, S. 3), womit sie sich ihren Lebensunterhalt verdienen
konnten. Überdies dürften sie auch mit der finanziellen Unterstützung
ihrer in Nigeria verbliebenen Verwandten und der zahlreich in Europa
lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (vgl. A1, S. 6)
rechnen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer
Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnten. Der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden ist
mittlerweile knapp ein halbes Jahr alt und auch bei ihm liegen gemäss
der vorliegenden Akten keine gesundheitlichen Probleme vor.
Mittlerweile dürfte somit ein Flug nach Nigeria kein Problem für die
Gesundheit des Kleinkindes darstellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind. Zudem sind die Rechtsbegehren, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Asylbehörden
hätten jegliche Kontaktaufnahme mit den nigerianischen Behörden zu
unterlassen, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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