Abtei lung IV
D-5024/2007
teb/huj
{T 0/2}
Urteil vom 31. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Hans Schürch, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
B._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ein erstes Mal
im März 2006 verliess und auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land in Europa ge-
langte, von wo er am 3. April 2006 in der Schweiz einreiste und gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung dieses ersten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte,
er habe im Februar 2006 von Anhängern des kongolesischen Vize-Präsidenten Jean-Pi-
erre Bemba mehrere Tausend kongolesische Francs erhalten, und habe sich im Gegen-
zug verpflichtet, diesen im Vorfeld der Wahlen vom Juli 2006 propagandistisch zu unter-
stützen,
dass er sich indessen nicht an sein Versprechen gehalten habe, weshalb er in der Folge
bedroht worden sei,
dass ihn die Anhänger Bembas Ende Februar 2006 des Nachts hätten holen wollen, er
jedoch, obwohl man auf ihn geschossen habe, habe entkommen können,
dass er sich daraufhin zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, welchen
er mit Hilfe eines Weissen habe verlassen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2006 das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 3. April 2006 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung dieser Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers vermöchten angesichts offensichtlicher Widersprüche den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass das Bundesamt ferner den Vollzug der Wegweisung in den Kongo (Kinshasa) als
zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) er-
achtete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine vom Be-
schwerdeführer am 29. Mai 2006 gegen die Verfügung des BFM eingereichte Beschwer-
de mit Urteil vom 10. Juli 2006 unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen voll-
umfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer seit dem 28. August 2006 in der Schweiz als verschwunden
galt,
dass er am 16. Juli 2007 im EVZ Basel vorsprach und erneut um Asyl nachsuchte, wor-
auf er ins Transitzentrum Altstätten überführt wurde,
dass er durch das BFM nach einer summarischen Befragung vom 4. Juli 2007 am
17. Juli 2007 im Rahmen einer Direktbefragung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
3dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz im
August 2006 verlassen und sei via Äthiopien nach Kinshasa geflogen,
dass er dort in der Folge als Chauffeur eines Majors gearbeitet habe, welcher ein Ge-
folgsmann von Jean-Pierre Bemba sei,
dass dieser Major im März 2007 bei Auseinandersetzungen erschossen worden sei und
die kongolesischen Behörden nach Soldaten von Jean-Pierre Bemba gesucht hätten,
dass er als Chauffeur des Majors ebenfalls Uniform getragen und daher befürchtet
habe, als vermeintlicher Anhänger Bembas festgenommen zu werden, weshalb er am
2. Mai 2007 sein Heimatland erneut verlassen habe und mit dem Schiff nach Europa ge-
reist sei, wo er am 16. Juni 2007 illegal in die Schweiz habe gelangen können,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Auf-
hebung und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 œ[VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 œ[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, indessen
auf das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbe-
gehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom
sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – mit Ausnah-
me derjenigen, die auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG basieren – praxisgemäss auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f., sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007
vom 11. Juli 2007, insbesondere E. 5.6.5),
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vorliegenden Fall
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu
lassen,
4dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
– offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. Juli 2007 mit zutreffender Begründung dar-
legte, wieso die vom Beschwerdeführer vorgebrachte angebliche Rückkehr in seinen
Heimatstaat im Jahre 2006 nicht glaubhaft erscheint,
dass es insbesondere zu Recht ausführte, dass daran auch die Einreichung von nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens im Kongo (Kinshasa) ausgestellten Dokumenten
– so ein vom 3. November 2006 datierender kongolesischer Führerausweis und eine am
18. Juni 2007 ausgestellte Geburtsurkunde – nichts ändere, da derartige Dokumente,
ungeachtet der Frage deren Echtheit, auch von Drittpersonen beschafft werden könnten,
dass es ferner die angebliche Verfolgungslage nachvollziehbar als unplausibel erachte-
te, indem es darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet bei jener Grup-
pierung angedient haben wolle, welche ihm – gemäss seinen Angaben im ersten Asyl-
verfahren – zuvor nach dem Leben getrachtet habe,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeein-
gabe vom 23. Juli 2007 nichts Substanzielles entgegen zu halten vermag,
dass er zur Hauptsache vage die Einreichung eines kongolesischen Reisepasses in
Aussicht stellt, welcher seine Rückkehr in den Heimatstaat belegen könne,
dass ungeachtet der Frage, ob ein solches Dokument tatsächlich existiert, dessen allfäl-
lige Einreichung nichts an der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gefähr-
dungslage zu ändern vermöchte, mithin keine Hinweise auf Ereignisse geben könnte,
welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass es sich demnach erübrigt, die allfällige Einreichung des offerierten Beweismittels
abzuwarten, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
5gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus der allgemeinen Lage im Kongo (Kinshasa) und den Akten ferner keinerlei
Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des jungen und offenbar gesunden Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG beziehungsweise auf das Vorliegen techni-
scher Vollzugshindernisse (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ergeben, weshalb der Vollzug auch
als zumutbar und möglich erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (vorab per Telefax) mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das
Oriinalrteil gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese
an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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