Abtei lung IV
D-5024/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fluvio Häfeli;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Irak,
beide vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5024/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn, gemäss eigenen Angaben
irakische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie, muslimischen
Glaubens aus Z._______ in der Nähe von Y._______ (Provinz Diyala,
Zentralirak), ersuchten am 30. Juni 2008 in der Schweiz im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach.
B.
Am 9. Juli 2008 erhob das BFM im EVZ die Personalien des Be-
schwerdeführers (und seines Sohnes) und befragte ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Gleichentags wies das BFM den Beschwerdeführer und seinen
Sohn dem Kanton (...) zu.
C.
Am 25. März 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er geltend, er habe seit dem Jahre 2005 bis
im Februar 2008 als Anästhesie-Assistent bei einer amerikanischen
Polizeiakademie gearbeitet, weswegen er zur Zielscheibe von
islamistischen Gruppen geworden sei. Im Oktober 2007 habe er erst-
mals einen Drohbrief erhalten, in dem er aufgefordert worden sei,
seine Arbeit niederzulegen. Am 5. März 2008 hätten die Terroristen in
einem weiteren Brief unter Todesandrohung die Bezahlung von
100'000 Dollar von ihm und einem Arbeitskollegen verlangt; dies ob-
wohl er im Februar 2008 seinen Dienst für die Amerikaner beendet
habe. Da er nicht über die Summe verfügt habe, habe er sich bei Ver-
wandten versteckt. Von Nachbarn habe er erfahren, dass er am
7. März 2008 bei ihm zu Hause gesucht worden sei. Sein Arbeits -
kollege, den sie mitgenommen hätten, sei am 20. März 2008 tot auf-
gefunden worden. Daraufhin habe er seine Verwandten damit beauf-
tragt, seinen Besitz zu verkaufen, und habe einen Schlepper
organisiert. Am 25. März 2008 habe er mit seiner Ehefrau und seinem
Sohn den Irak Richtung Istanbul (Türkei) verlassen. Dort habe die
Familie darauf gewartet, dass der Schlepper ihre Weiterreise in die
Schweiz organisiere. Am 15. Mai 2008 sei seine Ehefrau in Istanbul
von der Polizei erwischt worden. Er und sein Sohn hätten der Kontrolle
knapp entkommen können und hätten Istanbul am 24. Juni 2008 in
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einem Lkw Richtung Schweiz verlassen. In der Schweiz habe er
erfahren, dass seine Ehefrau in den Irak zurückgeschafft worden sei
und sich zurzeit wieder in Y._______ aufhalte.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen Arbeitsvertrag
sowie zwei Briefe zu den Akten.
D.
Am 3. November 2008 reichte der Beschwerdeführer seine Identitäts-
karte und die seines Sohnes zu den Akten.
E.
Am 16. April 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, vom
behandelnden Spezialarzt einen ärztlichen Bericht betreffend die
gesundheitlichen Probleme seines Sohnes erstellen zu lassen.
F.
Am 4. Mai 2009 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber,
dass eine interne Dokumentenanalyse der eingereichten Identitäts-
karten ergeben habe, dass es sich um Fälschungen handle, und ge-
währte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör. Er nahm
dazu keine Stellung dazu.
G.
Am 8. Mai 2009 reichte Dr. med. C._______, (...) beim BFM einen
Arztbericht mit Kopien zweier Berichte vom 25. September 2008 und
9. Januar 2009 des (...) zu den Akten
H.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 – stellte das
BFM fest der Beschwerdeführer und sein Sohn würden die Flücht -
lingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz und forderte sie – unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 31. August
2009 zu verlassen.
I.
Mit Eingabe vom 6. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden
gegen diese Verfügung mittels ihrer Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die den
Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der
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angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass
die Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Sohnes
unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführer und seinen Sohn vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere
eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen.
J.
Mit Verfügung vom 14. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wies er ab. Gleichzeitig gab er den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, weitere Beweismittel innert Frist
einzureichen.
K.
Am 19. August 2009 reichte die C._______ der (...) beim BFM einen
weiteren Arztbericht vom 17. August 2009 ein.
L.
Mit Schreiben vom 19. und 29. Oktober 2009 informierte der Be-
schwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin das Bundes-
verwaltungsgericht darüber, dass seine Beweismittel aus dem Irak
über Schweden in die Schweiz geschickt und von den Behörden
konfisziert worden seien. Sie befänden sich beim Untersuchungs-
richteramt II in X._______.
M.
Die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführenden, D._______, reiste
ihren Angaben im EVZ Vallorbe vom 18. Januar 2010 zufolge am
1. Dezember 2009 in der Schweiz ein, wo sie am 18. Dezember 2009
um Asyl nachsuchte.
N.
Am 21. Mai 2010 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Be-
schwerdeakten zur Vernehmlassung.
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O.
In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden am 3. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 ist, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl.
Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
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Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, bzw., ob ent-
sprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen fest, dass
das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung in die Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya als generell zumutbar erachte. Der Be-
schwerdeführer stamme zwar gemäss eigenen Angaben ursprünglich
nicht aus einer dieser Provinzen, sondern aus Y._______ (Provinz
Diyala). Da bei der internen Dokumentenanalyse der von ihm ein-
gereichten Identitätskarte jedoch objektive Fälschungsmerkmale
hätten festgestellt werden können, bestünden massive Zweifel bezüg-
lich dieser Herkunftsangabe. Die Frage der Herkunft könne aber letzt-
lich offen bleiben, da im Falle des Beschwerdeführers, eine innerstaat-
liche Aufenthaltsalternative in Suleimaniya, wo er studiert habe, be-
stehe. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Sohnes des
Beschwerdeführers seien aus den am 11. Mai 2009 eingereichten
Arztberichten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
medizinischen Notlage im Irak zu entnehmen. Des Weiteren stünde es
dem Beschwerdeführer frei, für seinen Sohn gegebenenfalls bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle unter Vorlage eines ent-
sprechenden ärztlichen Attests medizinische Rückkehrhilfe zu be-
antragen. Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei
der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach
der Rückkehr gewährt werden. Unter dem Aspekt des Kindeswohls
betrachtet, sei eine Rückkehr des achtjährigen Sohnes des Be-
schwerdeführers in sein gewohntes Umfeld und insbesondere zu
seiner Mutter im Irak, mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls und
der persönlichen Entwicklung vereinbar.
3.2 In der Beschwerde vom 6. August 2009 wird demgegenüber
geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von seiner vormaligen
Rechtsvertreterin nicht informiert worden, dass das BFM die Echtheit
der eingereichten Identitätspapiere in Zweifel gezogen habe und habe
daher dazu nicht Stellung nehmen können. Der Beschwerdeführer er-
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achte sie für echt, versuche trotzdem über seinen Schwager eine Be-
stätigung der Staatsangehörigkeit für sich und einen Geburtsschein für
seinen Sohn vom Zivilstandsamt an seinem Wohnort erhältlich zu
machen. Diese Beweismittel würden die Zweifel an der Herkunft der
Beschwerdeführenden ausräumen. Im Weiteren hätte das BFM bei-
spielsweise eine Lingua-Analyse betreffend seine Herkunft tätigen
können. Das Bundesverwaltungsgericht gelange in BVGE 2008/5 zwar
zum Schluss, dass eine Rückführung in die drei kurdischen Provinzen
nicht als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, jedoch
einerseits zu beachten sei, dass die betreffende Person ursprünglich
aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt und dort
über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfüge. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf
Z._______ in der Nähe von Y._______. Sein Herkunftsort läge nicht in
den drei kurdischen Provinzen. Er habe zwar in Suleimaniya während
drei Jahren studiert. Er verfüge dort jedoch weder über ein soziales
Netz noch über Beziehungen zu den herrschenden Parteien.
Andererseits sei gemäss BVGE 2008/5 die Rückkehr für Familien mit
Kindern problematisch, da weder ein ausreichendes Einkommen noch
adäquater Wohnraum in Aussicht stünden. Der Beschwerdeführer
habe in Suleimaniya kein verwandtschaftliches oder anderweitiges
soziales Netz, welches ihm Wohnraum böte. Ob er in der sehr
schwierigen wirtschaftlichen Situation eine Stelle finden würde, sei
ebenfalls mehr als fraglich. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 sei bei der Rückführung von kranken Personen Zurückhaltung
geboten. Der Sohn des Beschwerdeführers sei geistig behindert. Er
befinde sich bei der (...) in Abklärung und Behandlung. Er leide unter
einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand mit schweren Ver-
haltensauffälligkeiten, feinmotorischer Entwicklungsverzögerung,
sekundärer Enuresis und Koprostase. Es bestehe zudem der
dringende Verdacht einer autistischen Störung. Der Sohn besuche das
Sonderschulheim (...) in W._______. Er werde kinderpsychiatrisch
behandelt und erhalte ein Medikament, das ständig überwacht und
eingestellt werden müsse. Bei einem Behandlungsabbruch werde ihm
von der behandelnden Oberärztin eine Zustandsverschlechterung
prognostiziert. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems in
Nordirak sei es mehr als fraglich, ob der Sohn nach einer Rückkehr
weiter behandelt werden könnte. Die Argumentation der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer könne medizinische Rückkehrhilfe beantragen,
mute zynisch an, zumal der Sohn bis zum Ende seiner Schulzeit auf
eine Sonderschulung angewiesen und Medikamente einnehmen
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müsse, welche fortlaufend überwacht und angepasst werden müssten.
Auch die Aussicht darauf, dass der Sohn bei einer Rückkehr wieder
mit seiner Muter zusammenleben könne, werde seinen
Gesundheitszustand nicht dermassen verbessern, dass nicht mehr
von einer medizinischen Notlage ausgegangen werde müsste. Die
Vorinstanz hätte bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs konkret abklären müssen, ob und wie der Sohn
des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr weiterbehandelt werden
könnte. Diese Prüfung sei jedoch unterblieben, woraus zu schliessen
sei, dass es im Raum Suleimaniya schlicht keine geeignete Institution
gebe, welche dem Sohn die adäquate Behandlung bieten könnte. Bei
der Zumutbarkeitsprüfung missachte die Vorinstanz die Tatsache, dass
es mehr als fraglich sei, ob der Beschwerdeführer und sein Sohn als
Kurden, welche von ausserhalb der drei kurdischen Provinzen Dohuk
Erbil und Suleimaniya, stammen würden, in einer kurdischen Provinz
überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Im BVGE
2008/5 sei festgehalten, dass die kurdischen Autonomiebehörden
Kurden, welche aus den kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb
der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen würden,
aus demografischen Überlegungen heraus, in den von ihnen
dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht
erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern
würden. Das Referendum über die Zukunft von Kirkuk, Khanqin und
Sinjar sei im Dezember 2007 auf unbestimmte Zeit verschoben
worden. Bis zu dessen Durchführung hätten die kurdischen Parteien
aus demografischen Gründen ein grosses Interesse daran, dass in
den bislang kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei
kurdischen Provinzen weiterhin eine kurdische Bevölkerungsmehrheit
lebe. Vor diesem Hintergrund erscheine es mehr als fraglich, ob der
Beschwerdeführer und sein Sohn, welche aus einem Dorf aus der
Umgebung von Y._______ stammen würden, in den drei kurdischen
Provinzen überhaupt eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten können.
Bei der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls müsse festgestellt
werden, dass alle Faktoren gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Nordirak sprechen würden.
4.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
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Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder
betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem
das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies
ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
des Art 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine
Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des
Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung,
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz usw. (BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.).
5.
5.1 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die
dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus
den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. In der überwiegenden Mehrheit
der neueren Berichte von Regierungs- und Nichtregierungs-
organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt
stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government Area of Iraq, Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht
vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen
Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische
Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzüber-
greifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die all-
gemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (MICHAEL KIRSCHNER, SFH,
Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1,
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S. 9). Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist deshalb für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern ist,
aufgrund des oftmals nicht in Aussicht stehenden ausreichenden
Einkommens oder adäquaten Wohnraums (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8)
sowie für Kranke und Betagte angesichts des defizitären
Gesundheitssystems bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak grosse Zurückhaltung
angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
5.2 Das BFM stellte in der Verfügung vom 6. Juli 2009 fest, es be-
stünden Zweifel bezüglich der Herkunftsangabe der Beschwerde-
führenden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich aus der Provinz
Diyala stammen würden, bestehe aber eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative in Suleimaniya.
5.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der heute 30-jährige Be-
schwerdeführer bis auf seinen dreijährigen Studienaufenthalt in
Suleimaniya immer in Z._______, Provinz Diyala, Zentralirak.
Nachdem er das Anästhesie-Studium in Suleimaniya im Jahre 2001
abgeschlossen hatte, arbeitete er als Anästhesie-Assistent in einem
Spital in Y._______ und vom 3. Februar 2005 bis 2. Februar 2008 in
einer amerikanischen Polizeiakademie. Angesichts dessen, dass der
Aufenthalt in Suleimaniya bereits neun Jahre zurückliegt, ist fraglich,
ob er dort noch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches
ihn im Falle der Wegweisung dorthin beim Aufbau einer Existenz-
grundlage unterstützen könnte. Die Schwiegereltern, welche sich in
den 80er-Jahren, als der Krieg zwischen Iran und Irak ausgebrochen
war, nach Suleimaniya begeben hätten und bei denen er sich während
der Studienzeit ab und zu aufgehalten habe, seien nach der Befreiung
des Iraks nach Y._______ zurückgekehrt (vgl. act. A15/16 F58). Seine
Eltern sollen in Z._______ und seine zwei Schwestern sowie weitere
Verwandten in Y._______ leben (vgl. act. A15/16 F12, F13, F97 u.
F98). Der Beschwerdeführer verfügt demnach im Nordirak weder über
ein tragfähiges Beziehungsnetz noch geht aus den Akten hervor, dass
er dort über Parteibeziehungen verfügen würde. Gerade der Erhalt
einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hängt in den nordirakischen
Provinzen jedoch weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Ausserdem wird für die
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Niederlassung und den Aufenthalt in Suleimaniya eine Gewährsperson
verlangt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1). Aufgrund dieser Umstände ist
einerseits fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in
Suleimaniya niederlassen könnte und andererseits kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem
Wegweisungsvollzug nach Suleimaniya in der Lage wäre, eine
Existenzgrundlage für sich und seinen Sohn beziehungsweise seine
Familie zu erarbeiten.
5.4 Nebst diesen erschwerenden Umständen fällt ins Gewicht, dass
der in das Asylgesuch des Vaters eingeschlossene Sohn B._______
an einem frühkindlichen Autismus leidet. Im Arztbericht vom 9. Januar
2009 wird festgehalten, dass B._______ unter einem
psychomotorischen Entwicklungsrückstand unklarer Ätiologie (ICD-19:
R 62.9) mit schweren Verhaltensauffälligkeiten
(Kommunikationsstörungen, Stimmungslabilität,
Konzentrationsprobleme, Hyperaktivität), feinmotorische
Entwicklungsverzögerung, sekundärer Enuresis (Einnässen) und
Koprostase (Einkoten) leide. Es bestehe ausserdem der dringende
Verdacht einer autistischen Störung, weshalb B._______ seit Anfang
2009 von Montag bis Freitag das Sonderschulheim für geistig- und
mehrfach behinderte Kinder (...) in W.________ besuche. Die alleinige
Betreuung des Knaben durch den Vater stelle für ihn eine massive
Überbelastung dar, weswegen bereits zahlreiche Massnahmen
eingeleitet worden seien. B._______ werde zudem kinderpsychiatrisch
behandelt und erhalte das Medikament Risperdal, welches ständig
überwacht und angepasst werden müsse. Gemäss dem Arztbericht der
(...) vom 17. August 2009 haben die Abklärungen in der
Autismussprechstunde vom 4. November 2008 bis am 10. August 2009
die Vermutung bestätigt, dass B._______ eine tiefgreifende
Entwicklungsstörung im Sinne eines frühkindlichen Autismus hat. Der
Bericht hält ferner fest, dass sein Funktionsniveau tief sei. Er reagiere
mit kontinuierlichen Entwicklungsschritten auf die intensive Förderung
im Sonderschulheim (...). Er werde für einen ADOS-Test (Autism
Diagnostic Observation Schedule) bei der Nathalie-Stiftung an-
gemeldet, um die autistische Störung qualitativ noch besser erfassen
und für die Behandlung somit exakter planen zu können. Nur bei Fort-
setzung intensiver Betreuung im Sonderschulheim (...) mit
gleichzeitiger Anleitung des Vaters sei es B._______ möglich, sich
weiterzuentwickeln. Da B._______ vor seiner Einreise in die Schweiz
keine adäquate Behandlung im Irak erhalten habe, werde
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angenommen, dass er bei einer Rückkehr auch nicht die notwendige
Behandlung erhalte, was zu einer Zustandsverschlechterung führen
würde.
Die medizinische Versorgung im Nordirak ist insgesamt als mangelhaft
zu bezeichnen. Geringfügige gesundheitliche Beschwerden können
zwar in der Regel in den Städten behandelt werden, aber auch dort
besteht ein Mangel an adäquater Infrastruktur, qualifiziertem Personal
und Medikamenten (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6). Angesichts der
rudimentären und teilweise mangelhaften medizinischen Versorgungs-
lage im Nordirak kann nicht davon ausgegangen werden, dass in
Suleimaniya die für die Entwicklung und Ausbildung von B._______ er-
forderlichen heilpädagogischen Einrichtungen und Behandlungs-
möglichkeiten vorhanden sind. Gemäss der Prognose in den Arzt-
berichten, würde sich B._______s Zustand ohne intensive
heilpädagogische Förderung jedoch verschlechtern. Die Wegweisung
nach Suleimaniya hätte demnach eine erhebliche Beeinträchtigung der
persönlichen Entwicklung von B._______ zur Folge.
5.5 In Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer kaum mög-
lich sein wird, in Suleimaniya für sich und seinen Sohn beziehungs-
weise seine Familie eine Existenzgrundlage zu erarbeiten und
passenden Wohnraum zu finden, sowie unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation des Sohnes B._______ kann nicht davon
ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden in Suleimaniya
eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Weg-
weisung in den Irak erweist sich bei einer gesamtheitlichen Würdigung
somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich
aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die
Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 sind aufzu-
heben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer und
seinen Sohn vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 12
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8.
Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Ver-
tretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
hat eine vom 6. August 2009 datierende Kostennote eingereicht. Sie
beziffert darin den zeitlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren
auf 7 Stunden à Fr. 230.--, total Fr. 1610.--, was angemessen erscheint
(Art. 10 Abs. 2 VGKE). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens tätigte
die Rechtsvertreterin noch weitere Abklärungen und reichte weitere
Eingaben ein. Die Vertretungskosten (Art. 9 VGKE) sind deshalb auf
insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu be-
messen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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