B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5024/2016
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 21. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch
zu seinen Fluchtgründen befragt wurde,
dass er vom SEM für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens am 24. August 2015 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass er am 4. Juli 2016 von einer Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern
eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend machte,
er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Dorf
D._______ im Distrikt E._______ oder F._______ geboren,
dass er dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht und danach mit
seinem Vater auf den Obstplantagen und mit den Tieren seiner Familie ge-
arbeitet habe,
dass im Jahre 2014 Angehörige des Islamischen Staates (IS) das Dorf
D._______ überfallen und seinen Vater getötet beziehungsweise ver-
schleppt hätten,
dass er – der Beschwerdeführer – nach diesem Vorfall mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern D._______ verlassen habe und in die Stadt
E._______ geflohen sei, wo sie bei einem Onkel im Quartier G._______
Unterkunft gefunden hätten,
dass seine Mutter, seine zwei Schwestern und sein Bruder immer noch dort
leben würden,
dass er etwa Ende Juni oder Anfang Juli 2015 seine Heimat verlassen
habe, weil er dort keine Arbeit gehabt habe und das Dorf vom IS aufgesucht
worden sei,
dass er in einem Bus nach Istanbul und anschliessend durch ihm nicht na-
mentlich bekannte Länder auf dem Landweg unter Umgehung der Grenz-
kontrollen bis in die Schweiz gereist sei,
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dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte
und seinen Nationalitätenausweis im Original zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 19. Juli 2016
– das am 5. Juli 2015 gestellte Asylgesuch mit der Begründung ablehnte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
dass das SEM gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätes-
tens am 9. September 2016 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen
und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. August 2016 die Aufhebung der
den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Anträge eine am
10. August 2016 von der (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers am 19. August 2016 den Eingang seiner Beschwerde vom
18. August 2016 bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Au-
gust 2016 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nach-
folgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerde-
führer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.– eine Frist bis zum 15. September 2016 ansetzte, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage
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werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanzi-
ellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder
Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde
vom 18. August 2016 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 13. September 2016 bezahlt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seine
Rechtsvertreterin mit als "Stellungnahme" bezeichneter Eingabe vom
22. September 2016 mitteilte, sein Vater habe für ihn die Identitätskarte
und den Nationalitätenausweis organisiert, überdies gebe es in D._______
weder eine Identitätsdokumente ausstellende Behörde noch ein Spital und
er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit im Spital in E._______ zur Welt gekom-
men, was erkläre, wieso auf den Dokumenten E._______ als Geburtsort
genannt werde,
dass daher ein Wegweisungsvollzug nach D._______ nicht zumutbar sei
und die Beurteilung der Beschwerde als aussichtslos nicht nachvollziehbar
erscheine,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 31. August 2016 festgehalten worden war – lediglich gegen den
vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung) richtet, und die Verfügung des SEM
vom 15. Juli 2016, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft er-
wachsen ist, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispo-
sitivs) nicht zu überprüfen ist,
dass demnach Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die
Frage bildet, ob das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 15. Juli 2016 feststellte, der
Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Zentral-
regierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaima-
niyya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, sei der Beschwerdeführer doch jung und ge-
sund und verfüge in E._______ über ein familiäres Netz, das ihn bei seiner
Rückkehr unterstützen könne,
dass in der Beschwerdeschrift dagegen eingewendet wird, der Beschwer-
deführer habe einige Tage nach der Anhörung zu den Asylgründen vom
4. Juli 2016 erfahren, dass seine Mutter und seine Geschwister nach
D._______ zurückgekehrt seien, weil sie insbesondere von der Frau des
Onkels in E._______ schlecht behandelt worden seien, und dass sein Bru-
der H._______ dort am 11. Juli 2016 von IS-Kämpfern getötet worden sei,
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dass im Übrigen der Beschwerdeführer stets beteuert habe, dass das Dorf
D._______ "weder klar noch dauerhaft" unter der Kontrolle der Peshmerga
sei, weshalb es nicht ohne weiteres als sicher im Sinne der in der ange-
fochtenen Verfügung zitierten Rechtsprechung angesehen werden könne,
dass das SEM diesem Umstand keine Rechnung getragen und dadurch
den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe,
dass diese Ausführungen indessen nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass zwar ein Dorf mit dem Namen D._______ existiert, welches in der Tat
nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial nicht eindeutig dem
Distrikt (…) zugeordnet werden kann,
dass jedoch die Aussage des Beschwerdeführers, in D._______ geboren
zu sein und bis zu seinem Wegzug nach E._______ im Jahre 2014 stets
dort gelebt zu haben (vgl. Vorakten SEM A3 S. 4), in klarem Widerspruch
zu den Angaben in den beiden von ihm eingereichten Identitätsdokumen-
ten steht,
dass nämlich beide Dokumente nicht nur einige Zeit (die Identitätskarte am
7. Februar 2010 und der Nationalitätenausweis am 25. November 2013)
vor dem angeblichen Wegzug von D._______ in E._______ ausgestellt
worden waren, sondern als Geburtsort des Beschwerdeführers eindeutig
die Stadt E._______ nennen,
dass dabei auch der in der Eingabe vom 22. September 2016 enthaltene
Einwand, im Dorf D._______ gebe es weder eine Identitätsdokumente aus-
stellende Behörde noch ein Spital, nicht zu überzeugen vermag, zumal
auch nicht einzusehen wäre, wieso die Papiere in E._______ ausgestellt
worden wären, wenn sich die Ortschaft D._______ im Distrik F._______
befinden würde und der Beschwerdeführer – allenfalls mit Ausnahme sei-
ner Geburt – bis zum Jahr 2014 stets dort gelebt haben soll,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch keinerlei Unterlagen (bei-
spielsweise aus seiner Schulzeit oder betreffend den landwirtschaftlichen
Betrieb, welcher seine Familie dort geführt haben soll) zu den Akten
reichte, aus denen ersichtlich wäre, dass er in D._______ gelebt hatte,
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dass nach dem vorstehend Gesagten, selbst wenn der Beschwerdeführer
überwiegend in D._______ gelebt haben sollte, keine ernsthaften Zweifel
daran bestehen, dass dieses Dorf als dem Distrik E._______ zugehörig zu
betrachten ist,
dass sodann die Behauptung, die Mutter und Geschwister des Beschwer-
deführers seien im Juli 2016 nach D._______ zurückgekehrt, wo sein Bru-
der von IS-Leuten getötet worden sei, durch keine entsprechende Unterla-
gen belegt wird und daher – auch angesichts der vorstehenden Erwägun-
gen zu den Angaben in den eingereichten Identitätsdokumenten – entge-
gen der in der Eingabe vom 22. September 2016 vertretenen Auffassung
nachgeschoben erscheint,
dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme jeden-
falls aus dem Distrikt E._______ und habe zumindest einen Teil seines Le-
bens in E._______ verbracht und verfüge dort nach wie vor über ein ihn
nach seiner Rückkehr unterstützendes Netz,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass der Beschwerde-
führer nicht nur über seine Mutter und Geschwister im Distrikt E._______,
sondern dort über weitere Verwandte väterlicher- wie mütterlicherseits ver-
fügt (vgl. Vorakten SEM A19 S. 4),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte nicht nach E._______ zurückkehren oder er
würde bei einer Rückkehr in den Irak beziehungsweise in eine der vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Gouverne-
ments aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls noch notwendiger weiterer Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4) fällt,
dass aufgrund der Akten auch keine Hinweise bestehen, dass der mass-
gebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der
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als Hauptbegehren bezeichnete Antrag auf Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die
angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG
standhält und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei
der am 13. September 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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