Abtei lung IV
D-5025/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5025/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
20. Oktober 2008 verliess und via die Türkei sowie weitere ihm unbe-
kannte Länder am 3. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 1. Mai 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie und stamme aus X._______,
dass er dort seit dem Jahr 2001 ein eigenes Teehaus geführt habe,
dass er mit dem befreundeten B._______ viel Zeit zusammen
verbracht habe,
dass er seinem Freund B._______ eines Tages gesagt habe, dass er
mit ihm Geschlechtsverkehr haben möchte,
dass B._______ zuerst nein gesagt, später aber doch eingewilligt
habe,
dass sie schliesslich seit etwa zwei Jahren regelmässig Geschlechts-
verkehr gehabt hätten,
dass sie dafür immer nach Y._______ (...) gefahren seien; der
Geschlechtsverkehr habe stets dort draussen stattgefunden,
dass Y._______ ein sehr beliebtes Ausflugsziel vor allem von jüngeren
Leuten sei,
dass sie am 10. Oktober 2008 – gerade als sie mit dem Geschlechts-
akt fertig gewesen seien und B._______ sich wieder die Hose habe
Seite 2
D-5025/2009
hochziehen wollen – von einem Bekannten von B._______ gesehen
worden seien,
dass dieser Mann mit dem Auto unterwegs gewesen sei,
dass er etwa 80 Meter von ihnen entfernt das Auto angehalten habe,
um sich (...) anzusehen, sie das Auto aber nicht gehört hätten,
dass sie beide Angst bekommen hätten und B._______ deshalb zu
sich nach Hause und er zu einem Freund gegangen sei,
dass er sich vor einer Bestrafung gefürchtet habe, weil er – als der
Aktive der beiden – als der Schuldige betrachtet werde,
dass automatisch davon ausgegangen werde, er sei der Aktive, weil er
älter als B._______ und dieser hübscher sei,
dass der Bekannte, der sie beim (...) gesehen habe, den Vorfall bei
den Angehörigen von B._______ gemeldet habe,
dass er deswegen Angst gehabt habe, von den Angehörigen seines
Freundes B._______ umgebracht oder von den Behörden für mehrere
Jahr inhaftiert zu werden,
dass er – nachdem er sich 10 Tage bei einem Freund in Z._______
versteckt gehalten habe – seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2008
verlassen habe und via die Türkei sowie weitere ihm unbekannte
Länder am 3. November 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 28. November 2008 seine
irakische Identitätskarte (Nr. (...), ausgestellt am 22. Mai 2005 in
X._______) sowie seinen Führerausweis (Nr. (...), ausgestellt am
1. August 2005), die ihm von einem Freund per Post zugestellt worden
sein sollen, zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. Juli 2009 ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig,
Seite 3
D-5025/2009
dass es nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass
er sich regelmässig mit seinem Freund in der Nähe von X._______ an
einem öffentlichen Ort getroffen habe, der als Ausflugsziel bekannt sei
und von vielen Leuten aufgesucht werde,
dass ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er in der freien Natur an ei-
nem Ort, wo man sie beide leicht habe sehen können, Geschlechts-
verkehr gehabt habe, ohne irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen,
dass dies umso erstaunlicher sei, als der Beschwerdeführer Verfol-
gungsmassnahmen seitens der Behörden und der Familien habe be-
fürchten müssen,
dass es in diesem Zusammenhang auch erstaunlich sei, dass er von
diesem angeblichen Freund den vollen Namen nicht mit Sicherheit
habe nennen können und auch nicht gewusst habe, an welcher Adres-
se dieser gewohnt habe, obwohl er ihn seit Jahren gekannt habe,
dass sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch bei der ein-
lässlichen Anhörung in wirren Ausführungen bezüglich dessen verlo-
ren habe, was die Familienmitglieder über die Beziehung zu einem
Mann in Erfahrung gebracht hätten,
dass im Übrigen nicht nachvollzogen werden könne, warum er als ein-
zige Lösung für sein Problem die Flucht ins Ausland gesehen habe, da
der Mann, der sie angeblich beobachtet habe, vom Geschlechtsakt
nichts gesehen habe,
dass ebenso wenig nachvollziehbar sei, warum er habe fliehen müs-
sen, während sein Freund nach Hause zurückgekehrt sei,
dass seine diesbezügliche Erklärung, nur er riskiere verfolgt zu wer-
den, weil er den aktiven Teil beim Geschlechtsverkehr inne gehabt
habe, vermöge nicht zu überzeugen; es sei nicht vorstellbar, dass die
Behörden und allenfalls auch die Familienmitglieder diesen Unter-
schied gemacht hätten,
dass sich der Beschwerdeführer ferner widersprochen habe, indem er
an der Empfangsstelle gesagt habe, der Mann, der sie beim Sex be-
obachtet habe, sei ein Verwandter seines Freundes gewesen, während
er bei der einlässlichen Anhörung zuerst gesagt habe, dieser Mann sei
Seite 4
D-5025/2009
ein Bekannter von ihm gewesen; an späterer Stelle habe er von einem
Bekannten seines Freundes gesprochen,
dass die nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentra-
len Bereichen zum Schluss führten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen
von Art. 7 AsylG nicht genügten,
dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zudem als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen
liess, die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 sei aufzuheben und die
Sache dem BFM zur Neubeurteilung und zudem zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts zurückzuwei-
sen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten A2/2, A4/1, A5/1, A6/1,
A7/6, A8/1 und A11/2 zu gewähren, eventualiter sei ihm zum Inhalt
dieser Akten das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass er im Weiteren beantragen liess, es sei ihm das rechtliche Gehör
betreffend das Geschlecht sämtlicher an den Asylbefragungen teilneh-
menden Personen zu gewähren und nach der vollumfänglichen Ein-
sicht in die entsprechenden Akten und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen,
dass er schliesslich noch beantragen liess, dem unterzeichnenden An-
walt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde
beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen,
Seite 5
D-5025/2009
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe
diverse Fotos des (...) und dessen Umgebung als Beweismittel
einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 12. August 2009 das dem Beschwerdeführer
zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss
des Verfahrens bestätigte und ihn aufforderte, bis am 27. August 2009
seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuel-
len ärztlichen Bericht zu belegen und eine Entbindungserklärung von
der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen,
dass er den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, zur Deckung
der mutmasslichen Verfahrenskosten bis am 27. August 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass festgehalten wurde, über die weiteren Verfahrensanträge werde
nach Eingang des Kostenvorschusses befunden,
dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 durch seinen Rechts-
vertreter beantragen liess, es sei auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien,
dass er gleichzeitig – und somit fristgemäss – eine Erklärung betref-
fend Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den schweizerischen Asylbehörden, einen Arztbe-
richt von Dr. med. C._______ vom 21. August 2009, ein Schreiben von
Dr. med. D._______ vom 25. August 2009 sowie eine Unter-
stützungserklärung einreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 4. September 2009 anordnete, die vorin-
stanzlichen Akten A2/2, A8/1 und A11/2 würden dem Beschwerdefüh-
rer in Kopie zugestellt, im Übrigen werde das Akteneinsichtsgesuch
abgewiesen, ebenfalls abgewiesen werde das Gesuch um Gewährung
des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der edierten Akten,
dass im Weiteren auch die folgenden Gesuche abgewiesen wurden:
das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend das
Geschlecht sämtlicher an den Asylbefragungen teilnehmenden Perso-
nen, das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen weiteren Frist
Seite 6
D-5025/2009
zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts, das Gesuch um An-
setzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerde-
ergänzung,
dass schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses von
Fr. 600.-- angesetzt wurde, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 9. September 2009 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 7
D-5025/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt unglaubhaft sind und den Anforderungen nach Art. 7 AsylG nicht
genügen,
dass deshalb vorweg auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden
kann,
dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführeres zu
zentralen Asylvorbringen wie den Umständen seiner sexuellen Bezie-
Seite 8
D-5025/2009
hung zu B._______ sowie ihrem Entdecktwerden durch einen
Bekannten am 10. Oktober 2008 auffällig vage und oberflächlich
bleiben,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere auch bei seinen Erklä-
rungen, ob, wie und wann seine Familie von seiner sexuellen Bezie-
hung zu B._______ erfahren habe, in widersprüchliche Aussagen
verstrickte (vgl. A10/20, S. 13 f.),
dass dies auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zutrifft, seit
wann er B._______ kenne und seit wann er die Lust verspürt habe, mit
diesem Sex zu haben,
dass er nämlich einerseits angab, sie seien zusammen aufgewachsen
(A10/20, S. 7), dann allerdings erklärte, sie hätten sich bei der Arbeit
kennengelernt (A10/20, S. 7) und schliesslich wieder sagte, er kenne
ihn seit etwa fünf oder sechs Jahren (A10/20, S. 8),
dass er aussagte, er habe vor zwei Jahren das erste Mal daran ge-
dacht, mit B._______ Sex haben zu wollen und habe ihm das auch
direkt gesagt (A10/20, S. 7), an anderer Stelle jedoch angab, er habe
von Anfang an, das heisst vor fünf bis sechs Jahren den Wunsch
verspürt, mit B._______ zu schlafen (A10/20, S. 8),
dass es zudem unverständlich und realitätsfremd erscheint, dass sich
der Beschwerdeführer mit seinem Freund B._______ stets beim (...)
getroffen haben soll, weil gerade dieses Gebiet stark bewacht sein
wird und deshalb die Gefahr, dort im Freien beim Geschlechtsverkehr
mit einem anderen Mann erwischt zu werden, besonders gross ist,
dass der Beschwerdeführer angab, er sei gar nicht homosexuell (A1/8,
S. 4 und A10/20, S. 8),
dass er seine Vorbringen damit begründet, er habe mit seinem Freund
B._______, den er seit Kindheit kenne, nur Sex gehabt, weil er
aufgrund eines Frauenmangels (A10/20, S. 8) keine Freundin gehabt
habe oder verheiratet gewesen sei (A1/8, S. 4),
dass er, wenn er eine Freundin gehabt hätte, nicht auf die Idee ge-
kommen wäre, mit seinem Freund B._______ Geschlechtsverkehr
haben zu wollen (A1/8, S. 4),
Seite 9
D-5025/2009
dass auch diese Erklärung für eine scheinbar über zwei Jahre andau-
ernde sexuelle Beziehung unverständlich und realitätsfremd erscheint,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ins-
gesamt als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in einer Be-
kräftigung der Authentizität und Asylrelevanz der mündlichen Vorbrin-
gen zum Asylgesuch erschöpfen, ohne in überzeugender Weise zu
den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe
diverse Fotos des (...) und dessen Umgebung als Beweismittel
einreichte, jedoch auch diese nicht geeignet sind, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu untermauern bzw. eine von der Vorinstanz
abweichende Betrachtungsweise herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 10
D-5025/2009
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der eigenen Angaben zufolge sieben Jahre lang eine eigene Teestube
geführt hat (A10/20, S. 4 f.) und in X._______ über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, da dort noch immer seine Eltern,
sechs Brüder und fünf Schwestern leben (A1/8, S. 2),
dass deshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihm, sich in seiner
Heimat wieder eine Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht am
27. August 2009 ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ vom 21. Au-
gust 2009 und ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom 25. August
2009 einreichte,
Seite 11
D-5025/2009
dass er demnach unter einer depressiven Entwicklung und einer
Angsterkrankung leide; er habe permanent Angst, Angehörige seiner
Familie, die Familie seines Freundes oder die irakischen Behörden
könnten ihn – weil Homosexualität in seiner Heimat ein schweres Ver-
brechen sei – verfolgen und nach seinem Leben trachten,
dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Probleme erst auf
Beschwerdeebene geltend machte, was als Indiz dafür gelten kann,
dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vorbringen handelt,
dass sein erster Termin bei einem Arzt auch erst am 19. August 2009
– also nach Erlass der vorinstanzlichen abweisenden Verfügung –
stattgefunden hat,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit Anfang November
2008 in der Schweiz aufhält, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre,
bereits früher einen Arzt aufzusuchen,
dass der Beschwerdeführer die Rechtsfolgen für diese Unterlassung
selber zu tragen hat,
dass es sich darüber hinaus bei dem Bericht von Dr. med. C._______
lediglich um eine vorläufige Verdachtsdiagnose nach einer einzelnen
Untersuchung handelt,
dass in dem Bericht von Dr. med. D._______ – ebenfalls nach nur
einer Konsultation am 25. August 2009 – erklärt wird, der
Beschwerdeführer bedürfe einer auf lange Frist angelegten
psychiatrischen Behandlung,
dass im gleichen Bericht von einer notfallmässigen Überweisung we-
gen einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation gesprochen
wird, allerdings gleichzeitig erwähnt wird, die zweite Konsultation finde
erst einen Monat später am 22. September 2009 statt,
dass aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen werden kann, die
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht so schwer-
wiegend, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat – wo seine medizinischen Probleme allenfalls auch be-
handelt werden könnten – dadurch in eine seine Existenz bzw. sein
Leben bedrohende Lage geraten würde,
Seite 12
D-5025/2009
dass somit auch das nachträgliche Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seines Gesundheitszustandes an der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 9. September 2009 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu
verrechenen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5025/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 14