B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5025/2015/mel
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / (…).
D-5025/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Anhaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen angebli-
chen Heimatstaat, die Volksrepublik China, am 15. September 2011 und
gelangte am 5. Dezember 2011 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag
um Asyl nachsuchte. Am 19. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen (Be-
fragung zur Person, BzP) befragt. Am 3. Februar 2014 wurde er zu seinen
Asylgründen vertieft angehört (Anhörung).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
gemeinsam mit zwei beziehungsweise drei Freunden am 2. Februar 2011
an den Wänden des chinesischen Verwaltungsbüros in B._______ Plakate
aufgeklebt zu haben, um seiner Wut über die durch Chinesen verursachten
untragbaren Zustände Ausdruck zu verleihen. Als einer seiner Freunde ge-
schrien habe, sie sollten fliehen, habe er Polizeiautos gesehen und sei da-
vongerannt. Als er zuhause angekommen sei, habe er an die verschlos-
sene Türe geklopft, seine Eltern seien am Schlafen gewesen. Seine Mutter
habe ihm dann berichtet, sein Freund – mit welchem er Plakate geklebt
habe – sei von der Polizei verhaftet worden und er selber habe sich, als er
beim Plakate kleben jemanden schreien gehört habe, gedacht, dass es
sich um diesen Freund handeln könnte. Er habe seiner Mutter dann von
der Verhaftung erzählt (vgl. A11, S. 5). Nachdem er vom Vorgefallenen be-
richtet habe, hätten ihm seine Eltern beschieden, er könne unter diesen
Umständen nicht länger "dort" wohnen. Später am Abend, d.h. zwischen
vier und fünf Uhr morgens, sei er zum Onkel seiner Frau gegangen, wo er
sich bis am 15. September 2012 versteckt habe (vgl. A11, S. 8 und A4,
S. 14). Darauf habe er die Flucht angetreten.
C.
Zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers liess das BFM
(heute SEM) durch eine sachverständige Person der Fachstelle Lingua
eine länderkundliche Analyse (Lingua-Analyse zur Evaluation des Alltags-
wissens) anfertigen, wobei die beauftragte Person den Beschwerdeführer
am 11. November 2014 telefonisch befragte und dem BFM (heute SEM)
einen Bericht vorlegte, worin sie aufgrund der inhaltlichen Evaluation des
Gesprächs zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, dass der Be-
schwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt haben
könnte, sei klein. Gegen seinen behaupteten Herkunftsort spreche unter
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anderem auch, dass er über keine nennenswerten Chinesisch-Kenntnisse
verfüge, welche bei einer in Tibet sozialisierten Person aber zu erwarten
gewesen wären. Seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse hätten sich
als lückenhaft erwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 gewährte ihm das BFM (heute
SEM) zum Lingua-Gutachten das rechtliche Gehör. Am 23. Dezember
2014 monierte der Beschwerdeführer, konkrete Angaben, welche die Argu-
mente des "Alltagsspezialisten TAS09" beweisen sollten, würden aufgrund
der "praktizierten Geheimhaltung gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG" zurückge-
halten, weshalb es nicht möglich sei, auf alle Behauptungen dieser "Spe-
zialistin" einzugehen. Diese Person habe offensichtlich in einer anderen
Gegend gelebt als er und kenne die lokalen Gegebenheiten nicht aus ei-
gener Erfahrung. Bezüglich des Agrarprodukts welches in seinem Her-
kunftsort nicht angebaut werde: Er habe die Frage so verstanden, dass er
geantwortet habe, was sie anbauten, nämlich Weizen und Gerste. Ohnehin
erscheine es als zweifelhaft, ob eine Person, welche nahezu muttersprach-
lich Chinesisch spreche, geeignet sei, seine Situation neutral zu beurteilen.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 (eröffnet am 27. Juli 2015) lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei es den Wegweisungsvollzug
in die Volksrepublik China ausdrücklich ausschloss.
F.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsge-
such des Beschwerdeführers vom 3. August 2015 teilweise gut.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung.
Eventualiter sei er wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er we-
gen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
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vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilage reichte
er eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 12. August 2015 und eine
Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
21. August 2015 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
4.2 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, sie
habe aufgrund bereits bestehender Zweifel an der Herkunft des Beschwer-
deführers eine Lingua-Analyse zur Prüfung seines Alltagswissens durch-
führen lassen, welche die bereits bestehenden Zweifel an seiner Herkunft
bestätigt habe. Gemäss Resultat sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er
in dem behaupteten geographischen Raum gelebt habe. Insgesamt ent-
spreche sein Alltagswissen nicht dem Wissen einer Person, die 29 Jahre
im autonomen Gebiet Tibet verbracht habe. So ginge aus dem Resultat der
Alltagswissensanalyse hervor, dass er zu den vorgebrachten Fragen nur
wenige – und dazu auch häufig unvollständige – Angaben habe machen
können. Zudem seien diese wenigen korrekten Angaben auch sehr allge-
meiner Natur ausgefallen, weshalb sein Wissen keinen Aufenthalt in Tibet
voraussetze. Ferner entsprächen seine Chinesisch-Kenntnisse auch nicht
denen, die von einem Bewohner seiner Region und seines Profils erwartet
werden können, da in der heutigen Zeit Chinesisch auch auf dem Land
sehr häufig gebraucht werde. Die anlässlich seiner Stellungnahme vom
23. Dezember 2014 vorgebrachten Ausführungen vermochten das Resul-
tat der Analyse nicht umzustossen. Vielmehr stehe aufgrund sämtlicher
Umstände fest, dass er die Behörden bewusst getäuscht habe und ent-
sprechend würde seinen Vorbringen – die sich allesamt im autonomen Ge-
biet Tibet ereignet haben sollen – mit der neuen Sachlage jegliche Grund-
lage entzogen. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht
in der geltend gemachten Gegend sozialisiert worden sei. Er habe mit sei-
nem Verhalten nicht glaubhaft machen können, des Schutzes vor asylrele-
vanter Verfolgung zu bedürfen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszu-
gehen, dass er einen asylrelevanten Sachverhalt konstruiert habe. Nach
dem Gesagten hielten seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Lichte der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8–5.10) sei somit nicht
davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen chine-
sischen Staatsangehörigen handle. In Bezug auf den Vollzug der Wegwei-
sung kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde mangels Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers keine Anwendung. Ferner ergäben sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr an
seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
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Seite 7
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da er unbe-
strittenermassen tibetischer Ethnie sei, könne indes nicht ausgeschlossen
werden, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein
Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China mit Verweis auf BVGE
2014/12 E.6 ausgeschlossen werde. Abschliessend wird noch festgehal-
ten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens
der gesuchstellenden Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr sei es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung
die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Der Vollzug der Weg-
weisung werde folglich als möglich erachtet.
5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Rechtsbegehren im
Wesentlichen an, selbst die Vorinstanz habe in Bezug auf seinen Heimatort
festgehalten, dass seine geographischen Kenntnisse korrekt gewesen
seien. Entgegen anderslautender Unterstellungen basierten alle seine Aus-
sagen auf Erfahrungen und nicht etwa auf Auswendiggelerntem. Im Übri-
gen sei in Anbetracht der grossen Anzahl hypothetischer Fragen eine Vor-
bereitung auf die Anhörung gar nicht möglich. Und was als "überzeugend"
erachtet werde, sei ohnehin subjektiv. Zu seinem Heimatdorf führte er aus,
dieses liege relativ abgelegen, sei unterentwickelt und es gäbe dort nur
wenig technischen Einfluss. Der Einfluss Chinas sei verglichen mit anderen
Regionen Tibets noch relativ gering, aber dennoch spürbar. Er habe in ei-
nem kleinen Dorf gelebt, sei nie zur Schule gegangen und habe aus-
schliesslich Kontakt zu Tibetern gepflegt, weshalb er nie Chinesisch gelernt
habe. Dass er keine Ausweispapiere eingereicht habe, sei so zu erklären,
dass er keine Möglichkeit sehe, mit seiner Familie in Kontakt zu treten,
ohne diese zu gefährden, da jede Art von moderner Kommunikation über-
wacht würde. Zudem verfüge er über keine Kontaktdaten. Ferner werde
ihm vorgeworfen, dass er in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei, ohne
dass sich im "Negativentscheid" konkrete Indizien hierzu finden liessen. Im
Falle einer Abschiebung nach Nepal bestehe eine grosse Gefahr, dass ihn
die nepalesischen Behörden nach China abschöben, was für ihn Folter und
allenfalls den Tod bedeuten könnte. Wie bereits dargelegt, besitze er die
chinesische Staatsbürgerschaft, weshalb seine flüchtlingsrelevante Ge-
fährdung in Bezug auf sein Heimatland unter Verweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen sei (Urteil D-4874/2001
vom 31. März 2010, E. 5.2.2.2 und Urteil E-163/2012 vom 7. August 2012,
E. 6.2.1). Angesichts der im Jahr 2009 durch das Bundesverwaltungsge-
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Seite 8
richt bestätigten Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK; Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts im
Asylbereich) müsse ihm zumindest die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
werden, da er China illegal und ohne Reisepass verlassen habe, was einen
Verstoss gegen Art. 322 StGB-VR China darstelle. Zumindest sei der Voll-
zug der Wegweisung in jedem Fall undurchführbar, da er weder über eine
Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates verfüge und seine Familie
weiterhin in Tibet lebe, er aber nicht dorthin zurückkehren könne. Im Übri-
gen habe er nie Reisepapiere besessen und könne folglich auch keine
neuen Reisepapiere besorgen. Anzumerken bleibe auch, dass er stets sei-
ner in Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht nach bestem Wissen und
Gewissen nachgekommen sei und immer Auskunft über seine Identität er-
teilt habe.
6.
In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzi-
siert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab
in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende
mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
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Seite 9
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behör-
den alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regel-
fall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die
asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien er-
langt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch
den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Natio-
nalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Ne-
pal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die
asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit
keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine ent-
sprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Er-
werbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Aller-
dings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Ne-
pal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staats-
angehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsange-
hörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im
Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
7.
7.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage Grund zur
Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identi-
tätspapiere vorgewiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern ver-
sucht. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb
– um Wiederholung zu vermeiden – vorab auf deren Erwägungen zu ver-
weisen ist. Bei Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt insbesondere auf,
dass der Beschwerdeführer teilweise widersprüchliche und unlogische
D-5025/2015
Seite 10
Aussagen unter anderem zum Ablauf der angeblichen Plakataktion ge-
macht hat. So hat er angegeben, seine Eltern hätten bereits geschlafen,
als er nach Hause gekommen sei – obwohl die Mutter da bereits gewusst
habe, dass sein Freund, welchen er besucht habe, verhaftet worden sei
(vgl. A11, S. 5). Diese Behauptung gibt in zweierlei Hinsicht zu Bemerkun-
gen Anlass. Zunächst kann es nicht sein, dass sein angeblich im Jahr 2006
verstorbener Vater bei seiner Rückkehr von der Plakataktion – welche im
Jahr 2011 stattgefunden haben soll – geschlafen habe, müsste er in die-
sem Zeitpunkt doch seit rund fünf Jahren tot gewesen sein (vgl. A4, S. 6,
3.01 und A11, S.5). Sodann erscheint es geradezu abwegig, dass seine
Eltern trotz Wissens um die Verhaftung seines Freundes geschlafen haben
sollen, mussten sie doch damit rechnen, dass ihrem Sohn dasselbe wider-
fahren sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie die Sorge um ihren
einzigen Sohn um den Schlaf gebracht hätte. Zudem widerspricht er sich
auch im Hinblick auf die Frage, wer von wem über die Verhaftung des
Freundes unterrichtet worden sei. Der ersten Schilderung folgend müsste
er von seiner Mutter davon in Kenntnis gesetzt worden sein – wobei es
fraglich erscheint, wie sie in so kurzer Zeit überhaupt davon erfahren haben
soll, zumal das Dorf laut Schilderungen des Beschwerdeführers abgelegen
sei und sie über kein Festnetztelefon verfügen (vgl. A11, S. 5, F39; Be-
schwerdeeingabe S. 5 und A14, S. 3). Auf die Frage, woher die Mutter denn
von der Festnahme erfahren habe, entgegnete er, er habe ihr davon erzählt
(vgl. A11, S. 5, F42). Weshalb seine Ehefrau, die nach der Heirat mit ihm
und seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt haben soll, in dieser
Erzählung keine Erwähnung findet, wirft zusätzliche Fragen auf (vgl. A11,
S. 3, F21). Weitere Ungereimtheiten präsentieren sich im Zusammenhang
mit seiner Identitätskarte, welche ihm wahlweise vom Schlepper oder vom
Onkel abgenommen (vgl. A4, S. 7, 4.03 und A5, S. 2, F5) worden sein soll.
Sodann ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Schlepper Kontakt zu
seinem Onkel gehabt haben soll, während er mit selbigem nicht in Kontakt
treten könne, da Letzterer Gefahr laufe, von den chinesischen Behörden
telefonüberwacht zu werden (vgl. A11, S. 2 F5 ff. und S. 3, F15 und Be-
schwerdeeingabe S. 5). Da er erst nach seiner Ausreise aus Nepal am
4. Dezember 2011 und damit rund drei Monate nach der Plakataktion vom
Aufenthalt seiner Ehefrau in Nepal erfahren haben soll – was wiederum
bedingt, dass der Schlepper ebenfalls erst drei Monate nach seiner Aus-
reise mit dem fraglichen Onkel telefoniert haben dürfte –, muss davon aus-
gegangen werden, dass inzwischen auch die chinesischen Behörden von
seiner Flucht Kenntnis erhalten hätten und das Telefon des Onkels seiner
Frau bereits in diesem Zeitpunkt überwacht worden wäre. Bemerkenswert
ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise
D-5025/2015
Seite 11
aus Nepal – die er mit dem Flugzeug angetreten haben will (vgl. A4, S. 8,
5.02) – im Auto erfahren habe (vgl. A11, S. 3, F14). Da er sowohl an der
BzP als auch anlässlich der Anhörung angegeben und mit seiner Unter-
schrift bestätigt hat, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. A4,
S. 2 und S. 12; A14, F1 ), fallen allfällige Übersetzungsfehler als Erklärun-
gen für die zahlreichen Ungereimtheiten ausser Betracht.
7.2 Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle
Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufge-
zeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers ergeben. Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des
Alltagswissens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie aus-
gewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass
gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person be-
stehen keine Zweifel.
In der Lingua-Evaluation gelangt der Fachexperte zum Schluss, der Be-
schwerdeführer könne nur wenige zutreffende Angaben machen, die zu-
dem sehr allgemeiner Natur seien. Insbesondere die fehlenden Kenntnisse
über die Preise und das Schulleben in Tibet, wie auch der chinesischen
Sprache würden nicht denjenigen einer 29-jährigen Person entsprechen,
die ihr gesamtes Leben im selben Gebiet verbracht habe. Im Herkunftsge-
biet des Beschwerdeführers werde Chinesisch heute nämlich im Alltag oft
gebraucht.
Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu über-
zeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den
Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entsprechen-
den einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird
ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich
überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte der Einschätzung der sach-
verständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige
Entgegnungen vorzubringen. Seine Ausführungen, die Neutralität der
sachverständigen Person müsse aufgrund ihrer beinahe muttersprachli-
chen Chinesischkenntnisse in Frage gestellt werden, erweisen umso mehr
als haltlos, als das Hochchinesisch offizielle Amtssprache ist und von nicht
wenigen Tibetern gesprochen wird.
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Nicht zu überzeugen vermag auch, dass die Familie des Beschwerdefüh-
rers ein Agrarprodukt anbauen soll, welches in seinem angeblichen Her-
kunftsort nicht gedeiht. Auch seine falschen Angaben über das Schulsys-
tem sind nicht nachvollziehbar, da die erwähnte Schule in der weiter entle-
genen Kreishauptstadt liegt und von weniger Kindern besucht wird als eine
näher gelegene Schule. Logischerweise hätte ihm die näher gelegene und
mehr frequentierte Schule eher bekannt sein müssen. Ferner hat er in Be-
zug auf überprüfbare Ortsbezeichnungen, geografische Besonderheiten,
kulturelle Begebenheiten, landwirtschaftliche Auffälligkeiten und sprachli-
che Eigenheiten seines angeblichen Herkunftsortes nicht nur unvollstän-
dige, sondern auch nachweislich falsche Angaben gemacht. Somit ist nicht
ersichtlich, was er aus der aus dem Zusammenhang gerissenen, unvoll-
ständigen vorinstanzlichen Argumentation, seine geographischen Kennt-
nisse seien korrekt gewesen, zu seinen Gunsten ableiten möchte, zumal
in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, dass die we-
nigen korrekten Angaben sehr allgemeiner Natur ausgefallen sind.
Schliesslich wäre angesichts des Alters und der fehlenden Schulbildung
des Beschwerdeführers zwar nicht zu erwarten gewesen, dass er die chi-
nesische Sprache fliessend beherrscht. Seine gänzlich fehlenden Sprach-
kenntnisse deuten jedoch auf eine Sozialisation ausserhalb Chinas hin; im-
merhin wird Chinesisch im Alltag oft benutzt.
7.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer
exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemein-
schaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in In-
dien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Der
Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.
Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise
aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der
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Seite 13
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder
in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er sub-
jektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
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Seite 14
Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5
der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China
gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort ge-
gebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine men-
schenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird
durch das vorliegende Urteil gegenstandslos.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: