B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5025/2017
Ur t e i l vom 2 9 . N o vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bettina Surber, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – wurde am
18. Juni 1993 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm
gleichzeitig Asyl gewährt.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichts B._______ vom 13. November 2013 wurde der
Beschwerdeführer des Betrugs, des Vergehens gegen das Bundesgesetz
über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG
[SR 831.10]), des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ergän-
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG [SR 83130]) und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schul-
dig erklärt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von
Fr. 630.– verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung
einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben wurde.
C.
C.a Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf wurde dem Be-
schwerdeführer vom SEM mit Schreiben vom 11. Juli 2016 die Gelegenheit
eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
C.b Nach mehrfach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerde-
führer am 4. November 2016 dem SEM durch seine Rechtsvertreterin eine
Stellungnahme übermitteln.
Darin wurde die Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG (SR 142.31) der
mit dem Urteil des Kreisgerichts geahndeten Straftat nicht bestritten, je-
doch die Qualifikation als besonders erheblich im Sinne von Art. 63 Abs. 2
AsylG. Der Beschwerdeführer habe nur einen Teil der Invalidenrente zu
Unrecht bezogen. Die Einsatzstrafe sei auf ein Jahr festgesetzt worden.
Straferhöhend hätten sich das Vergehen gegen das AHVG und ELG und
seine Vorstrafen ausgewirkt, wobei letztere vom Gericht nicht als gravie-
rend eingestuft worden seien. Aufgrund des angesetzten Strafmasses und
den Ausführungen des zuständigen Gerichts und insbesondere aufgrund
der gewählten Einsatzstrafe von einem Jahr könne deshalb nicht von einer
besonders verwerflichen Handlung ausgegangen werden, weshalb auf den
Asylwiderruf zu verzichten sei. Zudem würde sich ein solcher im vorliegen-
den Fall nicht als verhältnismässig erweisen, selbst wenn die Flüchtlings-
eigenschaft dadurch nicht tangiert würde. Dies ergebe sich vor allem aus
dem Umstand, dass die Straftaten des Beschwerdeführers im Vergleich zu
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anderen in Verfahren um den Asylwiderruf gewürdigten Verfahren nicht be-
sonders erheblich seien. Des Weiteren wäre ein Asylwiderruf bei ihm,
selbst bei Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft und beim Vorliegen ei-
ner Niederlassungsbewilligung, nicht verhältnismässig, da er schon seit
dem Jahr 1991 in der Schweiz lebe und seine Kinder hier aufgewachsen
seien.
D.
Mit Verfügung vom 2. August 2017 – eröffnet am 7. August 2017 – verfügte
das SEM den Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führte es aus, den Gerichtsakten sei zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer ab September 2002 wegen einer andauernden Per-
sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, die zu einer 100-prozen-
tigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, während mehrerer Jahre eine ganze
Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in wechselnder Höhe bezogen
habe. Kernelement dieser Arbeitsunfähigkeit sei offenbar der Umstand ge-
wesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ärztlich diagnostizierten
schweren psychischen Erkrankung so auf sich selbst zurückgezogen ge-
lebt habe, dass ihm gesellschaftliche Kontakte und eine Erwerbsfähigkeit
angeblich nicht möglich gewesen seien. Den Erkenntnissen der zuständi-
gen kantonalen Behörden zufolge habe er jedoch seit Anfang 2009 zusam-
men mit seiner Ehefrau das Restaurant C._______ übernommen und darin
einen (...) betrieben. Er habe aber weder der IV-Stelle noch der EL-Durch-
führungsstelle die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit oder eine sol-
che seiner Ehefrau gemeldet. Die kantonalen Behörden hätten deshalb
den Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 während mehrerer
Tage physisch und telefonisch überwachen lassen. Die Beobachtungen
aus diesen Überwachungsmassnahmen hätten gezeigt, dass er trotz sei-
ner angeblichen 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit nachweisbar mindes-
tens zu 40 % in seinem eigenen Betrieb gearbeitet und dabei auch rege
gesellschaftliche Kontakte gepflegt habe. Das Kreisgericht sei in seinem
Urteil vom 13. November 2013 zum Schluss gekommen, dass er die Sozi-
alversicherungsanstalt des Kantons D._______ mit der Absicht, sich un-
rechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, ins-
besondere derjenigen, dass er wegen der unveränderten Schwere seiner
psychischen Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und
deshalb auch keiner solchen nachgehe, arglistig irregeführt und zur irrigen
Annahme veranlasst habe, weiterhin Anspruch auf eine volle Invaliden-
rente und Ergänzungsleistungen zu haben. Arglistig sei die Täuschung ge-
mäss dem Kreisgericht deshalb gewesen, weil er vor allem den Ärzten
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wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, als Folge seiner psychischen Erkran-
kung keine sozialen Kontakte wahrzunehmen und so sehr auf sich zurück-
gezogen zu leben, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmög-
lich sei. Zudem habe er auf dem Fragebogen zur Revision der Invaliden-
rente und Hilflosenentschädigung vom 19. September 2010 ausdrücklich
angegeben, dass bei ihm seit Zusprechung der Rente keine berufliche Ver-
änderung aus gesundheitlichen Gründen eingetreten sei, dass er nach wie
vor keiner Erwerbstätigkeit, auch keine freiwilligen oder unentgeltlichen Ar-
beit nachgehe, und immer noch keiner gesellschaftlichen Kontakte pflege.
Der Beschwerdeführer habe sich mit diesem Vorgehen Invalidenrenten im
Wert von Fr. (...) und Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. (...) erschli-
chen. Der Straftatbestand des Betrugs unterliege einer abstrakten Strafan-
drohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, sodass von einer qualifi-
zierten Strafandrohung zu sprechen sei. In Bezug auf den Intensitätsgrad
der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen habe es
sich um eine wissentliche und qualifizierte Täuschung seiner Ärzte und der
zuständigen Behörden über mehrere Jahre hinweg gehandelt, die zudem
zu einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 155000.– geführt habe. Damit sei
von strafbaren Handlungen von einer erheblichen Intensität und hohem
Schadensumfang auszugehen. Auf dieser Grundlage sei weiter zu beach-
ten, dass der Beschwerdeführer dadurch die Behörden und Institutionen
des Landes, das ihm und seinen Familienangehörigen Asyl gewährt habe
und vor einer Verfolgung durch seinen Heimatstaat schütze, in unmorali-
scher Art und Weise hintergangen und geschädigt habe. Demnach seien
die von ihm begangenen Handlungen als besonders verwerflich zu qualifi-
zieren. Damit seien bei ihm die Voraussetzungen für einen Widerruf des
Asyls gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG gegeben. Was die Frage von dessen
Verhältnismässigkeit anbelange, könne sich der Beschwerdeführer trotz ei-
nes Asylwiderrufs weiterhin in der Schweiz aufhalten und hierzulande ar-
beitstätig sein. Insbesondere habe ein Asylwiderruf im Sinne von Art. 63
Abs. 2 AsylG keine automatische Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
zur Folge. Angesichts dessen sei ein in einem offenkundigen öffentlichen
Interesse stehender Asylwiderruf als Sanktion der vom Beschwerdeführer
begangenen besonders verwerflichen strafbaren Handlungen als verhält-
nismässig zu erachten. An dieser Einschätzung vermöge auch dessen
Stellungnahme vom 4. November 2016 nichts zu ändern. Entgegen dieser
hielt das SEM weiterhin an seiner Ansicht fest, dass die vom Beschwerde-
führer begangenen Straftaten besonders verwerflich seien. Dies ergebe
sich aus der über mehrere Jahre dauernden arglistigen Täuschung der zu-
ständigen Behörden in Bereicherungsabsicht und den dadurch entstande-
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nen Deliktsbetrag von etwas mehr als Fr. 155000.–, welcher überdies zu-
lasten der in der Schweiz Steuergelder zahlenden Einwohner gehe. Unter
diesen Umständen werde der Asylwiderruf als verhältnismässig erachtet,
umso mehr, als die Flüchtlingseigenschaft und die Niederlassungsbewilli-
gung des Beschwerdeführers bestehen blieben.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf den Asylwiderruf zu ver-
zichten. In prozessualer Hinsicht wurde „vorsorglich“ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht, wobei
zur Begründung dieses Gesuchs eine Frist von 20 Tagen zu gewähren sei.
Für die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird auf die Ak-
ten verwiesen; soweit entscheidwesentlich, wird nachfolgend darauf einge-
gangen.
F.
Am 7. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde vom 6. September 2017.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wies der Instruktionsrich-
ter den Antrag auf Fristeinräumung sowie – aufgrund der Aussichtslosigkeit
der Begehren – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 6. Oktober 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
H.
Am 6. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschus-
ses einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flücht-
linge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlun-
gen begangen haben. Ein solcher Widerruf setzt gemäss konstanter Recht-
sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG vo-
raus; mithin muss die „besonders verwerfliche Handlung“ qualitativ eine
Stufe über der im Sinn von Art. 53 AsylG „verwerflichen Handlung“ stehen.
Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe
bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der
Würdigung einer strafbaren Handlung als „besonders verwerflich“ im Sinne
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von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin)
diejenigen Taten als „verwerfliche Handlungen“ im Sinn von Art. 53 AsylG,
die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die
also mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl.
dazu BVGE 2012/20 E. 4.3 S. 405 f.).
4.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe beschränken sich im We-
sentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 4. November 2016, wobei weder das – rechtskräf-
tige – Urteil des Kreisgerichts in Frage gestellt noch die Verwerflichkeit des
vom Beschwerdeführer begangenen Betrugs und der beiden AHVG- und
ELG-Vergehen bestritten werden, jedoch deren von Art. 63 Abs. 2 AsylG
geforderte besondere Intensität und die Verhältnismässigkeit des Asylwi-
derrufs.
4.2.1 So wird unter Beilage der Verfügung betreffend Einstellung der IV-
Rente vom 26. September 2014 eingewandt, dass das darin erwähnte, von
der IV-Stelle eingeholte Gutachten zur Beurteilung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers, welches letztlich zur definitiven Einstellung
von dessen Invalidenrente (rückwirkend) per 30. Juni 2009 geführt habe,
vom 28. Mai 2014 datiere und mithin zum Zeitpunkt des Urteils des Kreis-
gerichts noch nicht vorgelegen sei, und zu beachten sei, dass er psychisch
erheblich beeinträchtigt gewesen sei, weshalb ihm ab 1. August 2002 eine
ganze Rente zugesprochen worden sei, und die IV-Stelle aufgrund einer
Observation im Jahr 2010 zum Ergebnis gekommen sei, dass sich sein
Gesundheitszustand gegenüber der Rentenzusprache 2002 verbessert
habe, wobei die Rente bereits ab dem 10. Januar 2012 vorsorglich einge-
stellt worden sei. Die IV-Stelle und auch das Kreisgericht seien davon aus-
gegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
besser präsentiere, als gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle angege-
ben, und dieses Verhalten sei als arglistig beurteilt worden. Damit habe das
SEM die Arglist als besondere Verwerflichkeit gewürdigt. Indes sei zu be-
achten, dass jene dem Tatbestand des Betrugs inhärent und damit Teil ei-
nes als Verbrechen qualifizierten Tatbestands sei, weshalb sie ein verwerf-
liches Delikt, aber noch nicht ein besonders verwerfliches Delikt begründe.
Dem Beschwerdeführer könne einzig vorgeworfen werden, ab Juli 2009
nicht angegeben zu haben, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert
habe, was zwar verwerflich sei, da es zu einem ungerechtfertigten Leis-
tungsbezug führe, jedoch sei noch nicht von einer besonderen kriminellen
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Energie beziehungsweise einer geforderten Intensität im strafrechtlich re-
levanten Verhalten auszugehen.
4.2.2 Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann
vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend
erweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Sodann bildet zwar die Arglist ein Tat-
bestandselement des Betrugs und erwirkte der Beschwerdeführer gemäss
dem Urteil des Kreisgerichts nur einen Teil der vollen IV-Rente und Ergän-
zungsleistungen betrügerisch, aber die besondere Verwerflichkeit seiner
Straftat ist in Anbetracht der von ihm aufgebrachten kriminellen Energie –
namentlich der über mehrere Jahre dauernden arglistigen Täuschung –
und des Deliktsbetrags zu bejahen. So geht nämlich die Verfügung betref-
fend Einstellung der IV-Rente zum einen in der Tat davon aus, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich besser gewesen
sei, als er bisher allen behandelnden Ärzten – insbesondere den Psychia-
tern – vorgegeben und er dies durch wiederholte stationäre Klinikaufent-
halte zu bestätigen versucht habe, und durch sein Verhalten sowohl die
behandelnden Ärzte wie auch die IV wissentlich getäuscht habe, um so IV-
Leistungen zu erwirken. Zum andern ist der erwähnten Verfügung zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vom
28. März 2014 – mithin viereinhalb Monate nach dem Urteil des Kreisge-
richts – erneut dieselben Beschwerden wie bis anhin bei allen involvierten
Personen und Institutionen beklagt habe. In Anbetracht dessen, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich auch nach seiner rechtskräftigen Verurtei-
lung an seinem langjährigen täuschenden Verhalten festhielt, steht die von
ihm aufgebrachte grosse kriminelle Energie und damit die besondere Ver-
werflichkeit seiner Straftaten ausser Zweifel. Hinzu kommt noch der De-
liktsbetrag, geht das Urteil des Kreisgerichts doch davon aus, dass der Be-
schwerdeführer nachweislich mindestens zu 40 % arbeitete, und zu beach-
ten ist, dass erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente besteht, der Beschwerdeführer aber während Jahre eine
ganze Rente und dazu noch Ergänzungsleistungen bezog.
4.3 Nach Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich
gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG ist nachfolgend das Kriterium der Verhältnis-
mässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung ver-
bundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Be-
deutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen
schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des BVGer
D-1171/10 vom 7. November 2012 E. 6.3).
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4.3.1 Der Widerruf des Asyls des Beschwerdeführers führt nicht zu einer
automatischen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das
SEM die Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht wi-
derrufen hat, wirkt sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nach-
teilig für den Beschwerdeführer aus. Er verfügt insbesondere mit der bisher
nicht widerrufenen kantonalen Niederlassungsbewilligung weiterhin über
ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Er-
werbstätigkeit. Als Flüchtling geniesst er ausserdem nach wie vor den Re-
foulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 BV. Vor diesem Hintergrund stehen dem öffentlichen Interesse an
einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Strafta-
ten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens
keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Diesbezüglich wird in der Beschwerde insbesondere eingewandt, die
Rente der Invalidenversicherung sei vorsorglich bereits per 10. Januar
2012 eingestellt worden. Seit diesem Datum habe sich der Beschwerde-
führer nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Namentlich sei ein gegen
ihn eingeleitetes Verfahren wegen Drohung eingestellt worden und habe er
bei der Gemeinde bezogene Sozialhilfe zurückerstattet. In diesem Zusam-
menhang reichte er gleichzeitig eine Einstellungsverfügung des Untersu-
chungsrichteramts E._______ vom 23. August 2016 sowie ein Schreiben
der Gemeinde F._______ vom 24. Juli 2015 ein. Darin teilte die Gemeinde
mit, dass der Sozialhilfebezug von Familie A._______ per Verfügung am
30. April 2015 eingestellt worden sei und die Familie in der Zwischenzeit
den offenen Betrag von Fr. 3364.20 (zuzüglich Zinsen) zur Gänze zurück-
bezahlt habe. Diese Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Ein-
schätzung des SEM nicht massgeblich zu relativieren. Ihnen könnte zudem
entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch
nach seiner Verurteilung an seinem langjährig geübten täuschenden Ver-
halten festhielt (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
4.3.2 Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig.
4.4 Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer das Asyl zu Recht wi-
derrufen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 10
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: