B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5026/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Angola,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N_______.
D-5026/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) von der italienischen Vertretung
in Angola ein vom (...) bis (...) gültiges Visum erhalten hatte.
A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 sum-
marisch zur Person und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und
zum Gesundheitszustand. Dagegen brachte er vor, er habe immer gehofft,
eines Tages bei seiner Mutter sein zu dürfen. Diese sowie andere Famili-
enmitglieder würden sich in der Schweiz befinden. Er benötige Unterstüt-
zung und könne jederzeit eine Krise bekommen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass sowie seine Identitäts-
karte zu den Akten.
A.d Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
A.e Am 26. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung
verwies das SEM auf den Abgleich mit dem zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS).
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 – eröffnet am 11. August 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie
D-5026/2016
Seite 3
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die italienischen Be-
hörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt. Da innerhalb
der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung
genommen worden sei, sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen,
DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens am 27. Juli 2016 an Italien übergegangen. Der Beschwerdeführer
könne sodann nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass
er in der Schweiz über Verwandte verfüge, da Mütter von volljährigen Kin-
dern nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
gelten würden. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwand-
ten in der Schweiz bestehen. Es sei keine Abhängigkeit zwischen ihm und
seiner Mutter aktenkundig. Ebenso würden dem SEM bislang keine Arzt-
berichte vorliegen, welche genauere Aufschlüsse über seine medizinische
beziehungsweise psychische Situation zulassen würden. Er könne sich bei
allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in
Italien wenden. Im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand gebe es
keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Ver-
pflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO anzu-
wenden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre,
in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimat- respek-
tive Herkunftsstaat überstellt würde. Italien habe die Richtlinien
2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es halte seine völker-
D-5026/2016
Seite 4
rechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung ei-
nes korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Schliesslich würden ins-
gesamt keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorlie-
gen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
27. Januar 2017 zu geschehen.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Sinne vorsorglicher Massnah-
men sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und von
Vollzugsmassnahmen respektive von einer Überstellung nach Italien sei
während des Beschwerdeverfahrens abzusehen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-5026/2016
Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache geführt.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
D-5026/2016
Seite 6
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Der Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, ist für die Prüfung des An-
trags auf internationalen Schutz zuständig, sofern das Visum seit weniger
als sechs Monaten abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. a Dublin-III-VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.
3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
CS-VIS – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die ita-
lienischen Behörden in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen
sich zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen, weshalb die Zuständig-
keit zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach Fristab-
lauf auf diese überging (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO),
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
4.
In der Rechtsmitteleingabe erneuert der Beschwerdeführer unter Berufung
auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) den Wunsch,
D-5026/2016
Seite 7
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei seiner in der Schweiz le-
benden Mutter bleiben zu können, auf deren Unterstützung er im Sinne
eines Abhängigkeitsverhältnisses angewiesen sei.
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und de-
ren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene direkte Nachkom-
men sowie Enkel nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich
kann sich der Beschwerdeführer in der Tat nicht auf die den Schutz der
Familieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-
III-VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K 23 f. zu Art. 2,
S. 88). Sodann legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht
dar und ist auch nicht aktenkundig, inwiefern zwischen ihm und seiner Mut-
ter oder anderen Verwandten (Nennung Verwandte) in der Schweiz ein Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen soll.
Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei medizinische Unterlagen einge-
reicht, welche Aufschluss über seine vorgebrachte Krankheit geben könn-
ten. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift anführt, schon immer – also
auch schon in seiner Heimat – habe ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner
Mutter bestanden, vermag dieser Einwand nicht zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen. So hält sich seine Mutter seit dem Jahre (...) in der
Schweiz auf, hat ihre Familie demnach verlassen, als der Beschwerdefüh-
rer (...)-jährig war. Dass er vorher als minderjähriges Kind respektive als
Heranwachsender auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen gewe-
sen sein soll, erscheint unter diesen Umständen als nicht ungewöhnlich, ja
normal. Sodann war es dem Beschwerdeführer in den letzten (...) Jahren
offensichtlich möglich, sein Leben auch ohne die Hilfe seiner Mutter oder
der übrigen in der Schweiz lebenden Verwandten zu verbringen. Seine Hin-
weise erfüllen daher die Kriterien der vorgenannten Bestimmung nicht. Bei
dieser Sachlage bestand auch keine Verpflichtung des SEM, die italieni-
schen Behörden im Übernahmegesuch über die in der Schweiz lebende
Mutter des Beschwerdeführers und das geltend gemachte Abhängigkeits-
verhältnis zu informieren, weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe durch
diese Unterlassung das rechtliche Gehör verletzt, nicht zu hören ist.
4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ist vorab festzustellen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
D-5026/2016
Seite 8
E. 7 m.w.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]). Dies trifft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu.
Soweit der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vorbrachte,
aufgrund seines Leidens habe er manchmal Krisen und falle einfach um,
ist zwar ein Vorfall aktenkundig, wonach es bei ihm zu einer ([...]) Krise
gekommen ist, die eine (Nennung Massnahme) notwendig machte. Im
Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es jedoch dem Be-
schwerdeführer, sich ärztlich untersuchen zu lassen und allenfalls ärztliche
Zeugnisse einzureichen, was er vorliegend unterlassen hat. Mit der Vor-
instanz ist jedenfalls festzustellen, dass die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien offensichtlich nicht ent-
gegenstehen. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass
er aktuell nicht reisefähig wäre. Sodann existieren in Italien hinreichende
medizinische Einrichtungen, zu denen der Beschwerdeführer bei Bedarf
Zugang hat. Es bestehen somit keine gesundheitlichen Probleme, die bei
einer Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len würden.
4.2 Weitergehend legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
nicht dar, inwiefern Italien in seinem Fall seine völkerrechtlichen oder asyl-
rechtlichen Verpflichtungen missachten würde und er dort einer menschen-
unwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen, dass
Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen
Rückschiebeverbots beachtet.
4.3 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus der
Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht
keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des
SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
D-5026/2016
Seite 9
5.
5.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzu-
nehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1).
5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr
zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch um Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5026/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: