Abtei lung IV
D-5027/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Bangladesch,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni
2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5027/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2003 in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Er brachte damals im Wesentlichen vor, er habe für die Jugendorgani-
sation der Awami League (AL) gearbeitet. Die Bangladesh Nationalist
Party (BNP) habe im Jahr 2001, als sie an die Macht gekommen sei,
begonnen, AL-Anhänger zu verfolgen. Ein BNP-Parteiführer sei der
Familie des Beschwerdeführers feindlich gesinnt gewesen. Ursprung
dieser Feindschaft sei ein Stück Land gewesen, welches dieser der
Familie habe wegnehmen wollen. Der Beschwerdeführer sei durch ihn
zu Unrecht wegen Mordes und Teilnahme an einer Schlägerei ange-
zeigt worden, weshalb er – der Beschwerdeführer – von der Polizei ge-
sucht worden sei.
B.
Das damalige BFF stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2004 fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehn-
te das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
trat auf die gegen die Verfügung des BFF vom 11. Februar 2004 erho-
bene Beschwerde mit Urteil vom 14. April 2004 wegen Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses nicht ein.
D.
Am 16. Mai 2008 ging beim BFM ein als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnetes zweites Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ohne dass
dieser in der Zwischenzeit in sein Heimatland zurückgekehrt war.
Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, am (Datum)
sei in B._______ ein Landsmann im Rhein ertrunken, woraufhin er die
Angehörigen in der Heimat telefonisch benachrichtigt habe und nun
von diesen verdächtigt werde, den Ertrunkenen getötet zu haben. Die
heimatlichen Medien hätte darüber berichtet und nach seinem
Wissensstand sei deswegen ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher
Tötung oder Mordes gegen ihn eingeleitet worden. Zudem habe er von
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seinem in Bangladesch wohnhaften Anwalt erfahren, dass nach seiner
Ausreise in seinem Heimatland weitere Strafverfahren gegen ihn
eingeleitet worden seien. In den angeblichen Tatzeiträumen (...) habe
er sich bereits in der Schweiz aufgehalten. In Bangladesch herrsche
eine Situation allgemeiner Gewalt mit einer Übergangsregierung, die
skrupellos gegen echte und vermeintliche Straftäter wie auch gegen
politische Gegner vorgehe, weshalb ein Wegweisungsvollzug für ihn
unzumutbar wäre.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Zeitungsbericht aus
dem „C._______“, nicht in eine schweizerische Landessprache
übersetzte Internet-Auszüge und Kopien angeblicher Dokumente
bengalischer Strafverfolgungsbehörden sowie einen Länderbericht von
Amnesty International ein.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2008 – eröffnet am 30. Juni 2008 – lehnte
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR
142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Das BFF habe in der Verfügung vom 11. Februar
2004 ausführlich dargelegt, weshalb die damals vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. Der Be-
schwerdeführer habe bis heute keine Identitätspapiere hinterlegt, ob-
wohl er sich seit beinahe fünf Jahren in der Schweiz aufhalte, weshalb
seine Identität nach wie vor nicht zweifelsfrei feststehe. Vor diesem
Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass nun nach mehrjähriger
Landesabwesenheit noch weitere Strafverfahren gegen ihn eröffnet
worden sein sollten. Insbesondere sei unglaubhaft, dass gegen ihn in
seinem Heimatland im Zusammenhang mit einem Unglücksfall in der
Schweiz ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte. Diese Be-
hauptung sei durch nichts belegt. Die eingereichten Dokumente lägen
lediglich in Kopie vor. Zudem könnten solche Schriftstücke in Bangla-
desch ohne Schwierigkeiten gekauft und Dokumente problemlos abge-
stempelt werden. Angesichts der nicht feststehenden Identität des Be-
schwerdeführers sei zudem offen, ob sich diese Dokumente inhaltlich
tatsächlich auf seine Person beziehen würden. Ungeachtet dessen
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würde sich die Aussagekraft dieser Dokumente auf
Sachverhaltselemente beschränken, die selbst bei angenommener
Richtigkeit dem Beschwerdeführer nicht zur Flüchtlingseigenschaft
verhelfen würden, da fälschlich Angeklagte die Möglichkeit hätten, ihr
Recht beim Supreme Court einzuklagen. Es ergäben sich keine
konkreten und glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte, wonach der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile erleiden
würde. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher er um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des
Asylgesuchs, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz, subeventualiter um Aufhebung der Wegwei-
sungsverfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. In
formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor,
er sei - wie auch sein Vater und seine Brüder - Anhänger der AL und in
Bangladesch für deren Jugendorganisation „Jumbo League“ politisch
aktiv gewesen. Als die BNP im Jahr 2001 an die Macht gekommen sei,
habe sie begonnen, Anhänger der AL zu verfolgen. Ein Parteiführer
der BNP habe der Familie des Beschwerdeführers Land wegnehmen
wollen. Als dies nicht gelungen sei, habe dieser gegen ihn ungerecht-
fertigt Anzeige wegen Mordes und Teilnahme an einer Schlägerei er-
stattet. Als er wegen der ungerechtfertigten Anzeige von der Polizei
gesucht worden sei, habe er das Land im Sommer 2003 verlassen.
Am (Datum) sei in B._______ ein Landsmann im Rhein ertrunken. Er
habe den Verstorbenen aus dem Asylheim gekannt und sich bereit
erklärt, dessen Angehörige in Bangladesch telefonisch zu benachrich-
tigen. Diese hätten ihn daraufhin jedoch verdächtigt, den Ertrunkenen
getötet zu haben und die Behörden und Medien informiert, welche
darüber berichtet hätten. Er habe in Erfahrung bringen können, dass
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deswegen ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Unterla-
gen dazu habe er bisher nicht erhältlich machen können. Von seinem
Anwalt in Bangladesch habe er zudem erfahren, dass seit seiner Aus-
reise weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden
seien. Ihm würden diverse Delikte wie Hausfriedensbruch, Diebstahl,
Drohungen usw. für einen Zeitraum (...), in welchem er sich in der
Schweiz aufgehalten habe, vorgeworfen. Diese Strafanzeigen hätten
keinen realen Hintergrund und seien politisch motiviert. Er habe
verschiedene Unterlagen der bengalischen Strafverfolgungsbehörden
eingereicht. Das Argument der Vorinstanz, wonach solche Dokumente
in Bangladesch ohne weiteres käuflich erwerbbar seien, sei nicht
stichhaltig. Behördliche Dokumente könnten auch in anderen Ländern
käuflich erworben werden, ohne dass diesen jeglicher Beweiswert
versagt würde. Die Sicherheitslage in Bangladesch sei desolat. Seit
dem 11. Januar 2007 gelte der Notstand. Wahlen könnten nicht
durchgeführt werden. Bis auf Weiteres sei eine von der Armee
gestützte Übergangsregierung an der Macht. Politisch motivierte Ver-
haftungen und Anklagen seien an der Tagesordnung. Dokumente
könnten unter diesen Umständen nicht unter Hinweis auf die allgemei-
ne Korruption im Land unberücksichtigt gelassen werden, sondern
seien zumindest als Indizien zu würdigen. Allein schon die notorische
Tatsache der häufig politisch motivierten Strafverfolgung von
politischen Gegnern in Bangladesch spreche für die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen. Erhärtet werde diese durch den eingereichten Internet-
bericht des bengalischen Online-News-Dienstes zum Todesfall des
Landsmannes in der Schweiz, der nicht gefälscht sein könne. Es sei
zumindest davon auszugehen, dass er – der Beschwerdeführer – bei
einer Wegweisung nach Bangladesch wegen dieser angeblichen Tö-
tung schwerwiegende Probleme bekäme. Dass er sich durch die Anru-
fung des Supreme Court selbst behelfen könnte, erscheine unrea-
listisch. Angesichts des herrschenden Notstands und der verbreiteten
Korruption könnte er nicht mit einem rechtsstaatlichen Verfahren rech-
nen. Schlimmstenfalls müsste er mit einer aussergerichtlichen Verfol-
gung rechnen. Das von der Regierung zur Verfolgung der „grössten
Kriminellen“ geschaffene Rapid Action Bataillon (RAB) sei für
zahlreiche aussergerichtliche Hinrichtungen verantwortlich. Meist wür-
den vermeintlich Kriminelle streng verhört, gefoltert und sogar umge-
bracht.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig, da er bei einer
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Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an
Leib und Leben bedroht wäre. Der Wegweisungsvollzug sei zudem
auch unzumutbar, da in Bangladesch eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrsche mit einer Übergangsregierung, die skrupellos gegen
echte und vermeintliche Verbrecher wie auch gegen politische Gegner
vorgehe. Diese Situation stelle für den Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr dar.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter
Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prü-
fung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos
zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach
gegen ihn auf falschen Anschuldigungen basierende Strafverfahren
eingeleitet worden seien, sei nicht glaubhaft, sei nach der Aktenlage
zu bestätigen. Die Ausführungen in der Beschwerde seien nicht geeig-
net, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren
Licht erscheinen zu lassen. Sie könnten überdies selbst bei Bejahung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung führen, da behördliche Ermittlungsmass-
nahmen - selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - für
sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen würden. Auch die Wegweisung beziehungs-
weise der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine in
Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
H.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 18. August 2008 fristgerecht
geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwä-
gungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da-
her vorab auf die nicht zu beanstandenen Ausführungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vor-
instanzlichen Verfügung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer wur-
de bereits mit Zwischenverfügung vom 6. August 2008 dargelegt, wes-
halb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und Durchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs) zu bewirken vermögen. Eine Änderung
der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht ein-
getreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähn-
ten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des
BFM, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wo-
nach gegen ihn auf falschen Anschuldigungen basierende Strafverfah-
ren eingeleitet worden seien, sei nicht glaubhaft, ist beizupflichten. Be-
reits im Rahmen des ersten Asylgesuchs hatte der Beschwerdeführer
geltend gemacht, gegen ihn sei zu Unrecht eine Strafanzeige erhoben
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worden. Das damalige BFF hat mit Verfügung vom 11. Februar 2004
rechtskräftig festgestellt, dass die damals geschilderte Verfolgungssi-
tuation nicht glaubhaft ist. Dass nun nach mehreren Jahren, in denen
er sich nicht mehr in seinem Heimatland aufgehalten hat, noch weitere
Strafverfahren wegen zu Unrecht erfolgter Anzeigen gegen ihn eröffnet
worden sein sollen – davon eines für einen in der Schweiz erfolgten
Todesfall – ist nicht glaubhaft. Die Meldung im „C._______“ vom
(Datum) belegt lediglich den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Unglücksfall. Es lässt sich daraus jedoch keinerlei Bezug zu ihm
ableiten. Bezüglich der übrigen Belege zu den angeblich gegen den
Beschwerdeführer in Bangladesch eingeleiteten Ermittlungsverfahren
ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach diese mangels feststehender
Identität des Beschwerdeführers nicht schlüssig dahingehend
überprüft werden könnten, ob sie sich tatsächlich auf seine Person
beziehen. Der Beschwerdeführer hat es bis zum heutigen Zeitpunkt
trotz mehrfacher Aufforderung und zwischenzeitlich mehrjährigem
Aufenthalt in der Schweiz unterlassen, den hiesigen Behörden
Identitätspapiere vorzulegen. Weitere Abklärungen zur Echtheit der
betreffenden Dokumente erübrigen sich damit. Zudem ist erneut zu
betonen, dass ungeachtet der Einschätzung der Dokumente und
selbst bei Bejahung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine zur
Vorinstanz abweichende Beurteilung resultieren würde, da behördliche
Ermittlungsmassnahmen – selbst wenn sie auf falschen
Anschuldigungen beruhten – für sich allein keine asylrelevanten
Nachteile darstellen. Selbst wenn die Angehörigen des im Rhein
ertrunkenen Landsmanns Anzeige gegen den Beschwerdeführer
erstattet haben sollten, ist daraus keine Verfolgungsabsicht der
Behörden aus politischen Gründen ersichtlich. Auch das
schweizerische Recht sieht die Verfolgung von im Ausland
begangenen Straftaten vor (vgl. Art. 4 ff. des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Dem
BFM ist diesbezüglich zuzustimmen, dass fälschlich Angeschuldigte
grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich im Rahmen der eingeleiteten
Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen. Zumindest oberinstanzlich
können die Gerichtsorgane in Bangladesch - namentlich der aus dem
High Court und dem Appellate Court bestehende Supreme Court - als
weitgehend unabhängig und um faire Verfahren bemüht bezeichnet
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 27 E. 4.2).
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5.2 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach
dem Gesagten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und
an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es gelingt dem Be-
schwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
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Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die politische Lage in Bangla-
desch sei nicht stabil und er müsse bei seiner Rückkehr Verfolgung
wegen zu Unrecht erhobener Strafverfahren befürchten. Weder mit den
allgemeinen Ausführungen noch mit den Vorbringen bezüglich der an-
geblichen Verfolgung - welche vom BFM zu Recht als unglaubhaft qua-
lifiziert wurde - vermag er indessen das Bestehen eines „real risk“
glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Er-
wägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr
nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegwei-
sungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Eine asylrele-
vante Kollektivverfolgung von Sympathisanten oder Mitgliedern der AL
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ist nicht feststellbar, so dass sich aus der früheren Mitgliedschaft in
einer Jugendorganisation dieser Partei, welche kaum als besonders
herausragendes politisches Engagement betrachtet werden könnte,
keine individuelle Gefährdung ableiten lässt (vgl. EMARK 2006 Nr. 27
E. 4.3.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Alleine aus der diesbezüglich damals dort
herrschenden Lage (vgl. dazu EMARK a.a.O. E. 4.4 und 4.5), die sich
seit der Verhängung des unbefristeten Ausnahmezustandes am
11. Januar 2007 eher verbessert haben dürfte, lässt sich jedenfalls
kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung herleiten, zumal das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage für sich allein nicht für die Annahme
einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a).
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Zwar ist in Bangladesch von einer beträchtlichen Gewaltbereit-
schaft im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen auszugehen,
jedoch herrscht insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt und die
dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh-
rung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu
nochmals EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Aktuell kann nicht von
einer Situation unkontrollierter Gewalt gesprochen werden. Der am
11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit
verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicher-
heit eher zu einer Verbesserung geführt. Eine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen domi-
nierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei
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einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, besteht mithin nicht.
7.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch als unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht
darzutun, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkre-
ten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Der noch relativ junge, ledige Beschwerde-
führer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht,
hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im Jahr 2003 in Bangladesch
gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut.
Auch verfügt er im Heimatland über ein Beziehungsnetz. Mehrere
Familienangehörige (...) sind nach wie vor dort wohnhaft. Gemäss
Aktenlage hat der Beschwerdeführer während sechs Jahren die
Schule besucht, spricht Bengalisch und wenig Englisch und verfügt
zudem über Arbeitserfahrung im Lebensmittelgeschäft des im Jahr (...)
verstorbenen Vaters (vgl. A1, S. 1-3; A8, S. 3-6). Insgesamt kann somit
davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wird
integrieren können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
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nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
6. August 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-5027/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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