Abtei lung IV
D-5027/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Togo,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5027/2010
,
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 6. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 22. März 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B.________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszu-
üben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu er-
klären, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschie-
den habe, und das BFM sei, sollte er bereits nach Italien überstellt
worden sein, anzuweisen, seine Rückführung in die Schweiz zu ver-
anlassen,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
13. Juli 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
am 12. Oktober 2009 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in
der EURODAC Datenbank erfasst worden ist,
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dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens
unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]), gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010, Italien zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mithin der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, es er-
warte ihn in Italien kein faires Asylverfahren und es drohe ihm bei
einer Überstellung nach Italien früher oder später eine Abschiebung
nach Libyen (und – im Sinne einer Kettenabschiebung – in den
Heimatstaat), nicht zu überzeugen vermag, da keine konkreten An-
haltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dass sich Italien im Allge-
meinen oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per-
sonen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien auf-
halten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht-
lingen annehmen,
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dass beispielsweise die Organisation Arciconfraternita seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass unter diesen Umständen ungeachtet der Einwände des Be-
schwerdeführers, wonach es in Italien nichts zu Essen gebe und er
dort keine Arbeit und kein Zuhause habe, keine konkreten Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersicht-
lich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
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und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund
des direkten Entscheids in der Hauptsache im vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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