B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5027/2015
pjn
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 2. Fe-
bruar 2014 Richtung Sudan. Von B._______ aus reiste er weiter nach Li-
byen, von wo aus die Überfahrt nach Italien stattfand. Am 12. Mai 2014
gelangte er in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am
12. Juni 2014 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP)
durch. Die Anhörung fand am 13. Januar 2015 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus
C._______ zu stammen. Er sei katholischen Glaubens. Religiöse oder po-
litische Aktivitäten habe er nicht ausgeübt. Als Schüler sei er am 1. Januar
2014 auf dem Rückweg von einem Teehaus von Soldaten aufgegriffen und
in das militärische Ausbildungslager (…) gebracht worden. Beim Warten
zur Ausbildung unter prekären Umständen im Gewahrsam der Militärbe-
hörde habe er sich zusammen mit anderen zur Flucht entschlossen. Er
habe sich auf dem Weg zur Notdurft vorerst in einer Geländevertiefung
versteckt gehalten und sei dann nochmals nach Hause beziehungsweise
die umliegenden Felder zurückgekehrt. Die Grenze zum Sudan habe er in
der Folge mit Hilfe eines Onkels illegal in einem Fahrzeug überquert. Spä-
ter habe er erfahren, dass seine Mutter seinetwegen festgenommen wor-
den sei und einem Bruder dasselbe Schicksal gedroht habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos, eine Karte aus einem
Kapuzinerkonvent, eine Taufurkunde und Kopien der Identitätskarten sei-
ner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 – eröffnet am 20. Juli 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch vom 12. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung
an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit den angeblichen Ereignissen in Eritrea vor der Ausreise
müssten als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe er bei der BzP ange-
geben, im Ausbildungslager in einem unterirdischen Raum eingesperrt ge-
wesen zu sein. Gemäss Schilderungen anlässlich der Anhörung sei er in-
des in einer Strohhütte untergebracht gewesen. Es sei ihm nicht gelungen,
diesen Widerspruch überzeugend aufzulösen. Seine Darlegungen zum an-
geblichen Aufenthalt im Lager verbunden mit der anschliessenden Flucht
wirkten unsubstanziiert und vage; sie vermittelten nicht den Eindruck von
tatsächlich Erlebtem. Die Militäranlage, in welcher er sich mehrere Wochen
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lang angeblich aufgehalten habe, sei von ihm ohne zu erwartende Detail-
kenntnisse beschrieben worden. Die Antworten auf weitere Fragen zur
Flucht seien pauschal, substanzlos und ausweichend ausgefallen.
Die angeblichen Ausreiseumstände könnten in Anbetracht seines Aussa-
geverhaltens aus denselben Gründen nicht geglaubt werden. Subjektive
Nachfluchtgründe seien mithin ebenfalls zu verneinen.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Datum der Postaufgabe) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Entbindung
von der Vorschussleistungspflicht.
Er machte geltend, es bestünden zwar gewisse Ungereimtheiten in seinen
Aussagen, welche aber auf Übersetzungsschwierigkeiten beruhten bezie-
hungsweise nicht als entscheidrelevant erschienen. Entgegen der vor-
instanzlichen Sichtweise würden seine Aussagen sodann durchaus Details
enthalten. Auch die illegale Ausreise sei von ihm realitätsnah vorgebracht
worden, was das SEM wiederum verkenne. Die Illegalität der Flucht sei
mithin gegeben. Bezeichnenderweise führe das SEM nicht aus, wie die le-
gale Ausreise für den Beschwerdeführer überhaupt hätte möglich sein kön-
nen. Ferner schärfe die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland sein Risi-
koprofil.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 verzichtete das Gericht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig wurde festgehalten, der Beschwer-
deführer habe in seinen Rechtsbegehren die Verweigerung des Asyls zwar
nicht angefochten, beantrage aber am Schluss der Eingabe ausdrücklich
auch die Asylgewährung in der Schweiz. Ohne Gegenbericht im nachfol-
genden Verfahren werde davon ausgegangen, er beantrage die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Asyl). In der Folge unterblieb ein solcher Gegenbericht.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und machte ergänzende Erwägungen zur Aus-
reise.
F.
Mit Replik vom 24. September 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Anhörung seien Überset-
zungsprobleme aufgetreten. Dies trifft in einem gewissen Ausmass zu, wo-
bei aber immer wieder nachgefragt und die dolmetschende Person offen-
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bar gut verstanden wurde, weshalb im Ergebnis keine Unklarheiten zurück-
blieben. Auch die Hilfswerkvertretung sah sich zu keiner Anmerkung ver-
anlasst. Am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer die Korrektheit des
ihm rückübersetzten Protokolls (vgl. A 17/21 Antworten 1, 19, 21, 26 f., 74
und 80 sowie die Seiten 19 und 21). Entsprechend muss er sich bei seinen
Aussagen behaften lassen.
5.
5.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit dem geltend gemachten behördlichen Aufgriff
verbunden mit der Internierung in einem militärischen Ausbildungslager
verneint und sich dabei auch auf Widersprüche in den Aussagen berufen.
In Anbetracht des summarischen Charakters der BzP sind diese aber im
Sinne gewisser Beschwerdevorbringen nur bedingt als entscheidwesent-
lich zu qualifizieren. So ist durchaus denkbar, dass eine ins Gelände ge-
grabene Unterkunft mit Strohdach trotz ihres unterirdischen Charakters als
Hütte bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fallen aber die wiederholt un-
substanziierten, karg anmutenden Äusserungen des Beschwerdeführers
zum angeblichen Lageraufenthalt und namentlich zur Flucht, wobei weit-
gehend auf die vorinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden kann.
Vorab fällt im Übrigen auf, dass seine Spontanschilderungen zum Grund
der Ausreise sehr dürftig anmuten (A 17/21 Antwort 77 f.). In der Folge be-
schrieb er zwar gewisse Einzelheiten bei der Razzia, war dann aber in kei-
ner Weise in der Lage, den Lageraufenthalt und namentlich die Flucht mit
Realkennzeichen zu Protokoll zu geben (vgl. a.a.O. Antworten 89 ff.). Dass
die Flucht mit „Gottes Hilfe“ gelungen sei, vermittelt wiederum nicht den
Eindruck persönlicher Betroffenheit, der bei der Schilderung zu erwarten
gewesen wäre, hätte sie sich tatsächlich auf subjektiv Erlebtes bezogen.
Hinzu kommen Ungereimtheiten beim angeblichen Aufenthalt nach der
Flucht. So gab er diesbezüglich an, er sei nach Hause gegangen bezie-
hungsweise ins Dorf beziehungsweise zum Vieh auf die Felder (a.a.O. Ant-
worten 80 und 158 ff.; A 5/13 S. 8 f.). Dieses Aussageverhalten untermauert
die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen, und zwar auch deswegen, weil
er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Flucht aus dem Gewahrsam der
Militärbehörde kaum ausgerechnet dorthin begeben hätte. Fundierte Be-
schwerdevorbringen für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Vor die-
sem Hintergrund ist mithin auch nicht glaubhaft, dass Angehörige seinet-
wegen entscheidrelevant in den Fokus der Behörden geraten sind.
5.2 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
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(vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom
12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und De-
sertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung un-
ter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmäs-
sig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von
den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst (zur jüngst erfolgten Praxisänderung des Gerichts betreffend Würdi-
gung einer illegalen Ausreise vgl. untenstehend Ziff. 7).
5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelun-
gen, einen solchen Kontakt und damit eine allfällig drohende Verfolgung
gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. Die
eingereichten Beweismittel rechtfertigen offensichtlich keine andere Beur-
teilung.
6.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
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die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.
7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesveraltungsgerichtsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vor-
gesehen) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es ge-
lang ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, den Behördenkontakt
betreffend eines allfälligen Einzugs in den eritreischen Nationaldienst in der
geschilderten Form glaubhaft zu machen, so dass er nicht als Deserteur
oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So gab er unter anderem ja an,
weder religiös noch politisch aktiv gewesen zu sein. Entscheidrelevantes
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politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls nicht gel-
tend gemacht. Zudem schilderte er seine Befürchtungen im Falle einer
Rückkehr nach Eritrea in sehr allgemeiner Art, ohne dabei ein allfällig rele-
vantes Risikoprofil zu vermitteln.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner
entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer
D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz da-
her offenbleiben.
7.4 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 17. Juli
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
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Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 21. August 2015 guthiess. Folglich werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesent-
lich veränderte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: