B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5027/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
B._______, geboren am [...], sowie
deren Kind C._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. August 2017
D-5027/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in der Stadt Aleppo. Gemäss Einträgen in ihren
Reisepässen verliessen sie ihren Heimatstaat am 13. August 2012 auf le-
galem Weg in Richtung Türkei. Von hier gelangten sie nach Erbil im Irak,
wo sie sich bis Juli 2015 aufhielten. Am 2. August 2015 (Ehefrau und Kind)
beziehungsweise am 9. August 2015 (Ehemann) reisten sie illegal in die
Schweiz ein und suchten jeweils gleichentags beim Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 12. August 2015 wurden
die Beschwerdeführenden (Ehefrau und Ehemann) durch das Staatssek-
retariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 18. Mai 2017
eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Zwischenzeitlich
wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu-
gewiesen.
B.
Die volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden E._______ und
F._______ suchten jeweils am 2. August 2015 ebenfalls um Asyl in der
Schweiz nach.
C.
C.a Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte anlässlich seiner Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien aus folgenden Gründen ver-
lassen: Er sei in Aleppo als Universitätsdozent und Zahnarzt mit eigener
Privatklinik tätig gewesen. Als ethnischer Kurde habe er in Syrien immer
wieder Probleme gehabt. So sei er im Jahr 1984 einmal wegen seines Fa-
miliennamens für drei Tage inhaftiert worden, und er habe seinen Kindern
keine kurdischen Vornamen geben können. Im Jahr 1984 (Angabe bei der
Erstbefragung) beziehungsweise 1985 (Angabe bei der Anhörung) habe er
damit begonnen, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kur-
distans) finanziell zu unterstützen. Auch habe er Patienten, welche dieser
Partei angehört hätten, kostenlos behandelt. Zudem habe er für die Partei
einmal eine grössere Zahl von Gebrauchsgütern aus dem Irak besorgt.
Weil er sich geweigert habe, der Baath-Partei des syrischen Regimes bei-
zutreten, seien gegen ihn zwischen 1990 und 2000 ein universitäres Un-
terrichtsverbot und eine Ausreisesperre verhängt worden. Im Jahr 2006
habe er sich der Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Demokrat a Kurd li Sûriyê;
Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien) als Mitglied angeschlos-
sen. Jedoch habe er nicht gewagt, seinen Parteibeitritt den Leuten der PKK
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Seite 3
mitzuteilen, und habe diese daher weiterhin finanziell unterstützt. Die PKK
habe später mit Zwangsrekrutierungen begonnen, und jede Familie habe
entweder ein Kind zu dieser Organisation schicken oder Geld bezahlen
müssen. Dies habe seinen ältesten Sohn, G._______, betroffen; er habe
dessen Zwangsrekrutierung jedoch mit Geldzahlungen an die PKK vermei-
den können. Allerdings sei schliesslich öffentlich bekannt geworden, dass
er die PKK unterstützt habe. Seiner Tochter H._______, die an der Univer-
sität von Aleppo Zahnmedizin studiert habe, sei durch andere Studenten
gesagt worden, dass er der PKK Geld zahle. Kurz darauf, eine Woche vor
der Ausreise aus Syrien, habe ihn ein General der syrischen Luftwaffe na-
mens I._______, der eigentlich Kurde gewesen sei und sich in seiner Pra-
xis habe behandeln lassen, gewarnt und zur sofortigen Ausreise aufgefor-
dert. Kurze Zeit davor sei im Übrigen sein Sohn E._______ durch den Ge-
heimdienst der syrischen Luftwaffe bei einer Kontrolle festgenommen und
misshandelt worden, weil er seinen Identitätsausweis zuhause vergessen
habe. Jedoch sei es mit Hilfe von I._______ gelungen, ihn wieder freizube-
kommen. Überhaupt sei die Lage im Zeitraum vor der Ausreise sehr ge-
fährlich gewesen, da überall geschossen worden sei. Anlässlich seiner An-
hörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente in Bezug auf
seine berufliche Tätigkeit sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei zu den
Akten.
C.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte im Rahmen ihrer Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei Arzt und sie hätten im reichsten
Quartier der Stadt Aleppo gewohnt, weswegen die Gefahr, dass ein Mit-
glied ihrer Familie entführt worden wäre, sehr gross gewesen sei. Ihre
Söhne seien auf der Strasse mehrfach kontrolliert und festgehalten wor-
den, wobei einem von ihnen der Arm gebrochen worden sei. Einer von
ihnen habe sich zudem einmal eine Verletzung zugezogen, als er habe
wegrennen müssen und zu Boden gefallen sei. Auch hätten die Söhne be-
fürchten müssen, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Sogar für die
Tochter, welche die Universität besucht habe, sei es sehr gefährlich gewe-
sen. Sie selbst, die Beschwerdeführerin, sei im Jahr 2006 der Yekiti-Partei
beigetreten. Sie habe zwar nicht an Sitzungen der Partei teilgenommen,
diese aber heimlich unterstützt. Zweieinhalb Jahre zuvor – gerechnet vom
Datum der Anhörung am 18. Mai 2017 ‒ sei ihr Vater wegen seiner Mit-
gliedschaft bei der Yekiti-Partei durch die PKK festgenommen und während
einer Woche inhaftiert worden. Schliesslich habe die Yekiti-Partei ihren
Ehemann davor gewarnt, dass sein Leben in Gefahr sei, und ihn zur sofor-
tigen Ausreise aufgefordert.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) lehnte
das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ord-
nete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asyl-
gesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffen-
den Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft.
E.
Mit jeweiligen Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die
Asylgesuche der beiden volljährigen Söhne E._______ und F._______ ab,
jeweils verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2017 fochten die
Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, soweit die Ablehnung der Asylgesuche und die
Anordnung der Wegweisung betreffend, und die Rückweisung der Sache
zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurtei-
lung an das Staatssekretariat. Eventualiter beantragten sie die Gewährung
des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden zum einen, es
sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren. Zum anderen ersuchten sie darum, es sei ihnen voll-
ständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu ge-
währen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Be-
schwerde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. September 2017 wurde eine Für-
sorgebestätigung nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 13. September 2017
wurde das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und das SEM
angewiesen, den Beschwerdeführenden die entsprechende Akteneinsicht
zu gewähren.
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Seite 5
I.
Mit Schreiben an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden vom
22. September 2017 erteilte das SEM die angeordnete Akteneinsicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2017 wurde den Beschwerde-
führenden Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde mit Frist bis zum
16. Oktober 2017 zu ergänzen.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2017 wurde eine Er-
gänzung der Beschwerde eingereicht. Auf die Ausführungen in der Eingabe
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
L.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2017 wurden Kopien
verschiedener Schriftstücke mitsamt summarischen Übersetzungen als
Beweismittel eingereicht.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewie-
sen. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 16. November 2017 aufge-
fordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
N.
Mit Einzahlung vom 11. November 2017 leisteten die Beschwerdeführen-
den fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.
O.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
6. Dezember 2017 Kenntnis gegeben.
D-5027/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
der Asylgesuche, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden
würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der
Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
4.1
4.1.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zu-
nächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass
ihnen durch das SEM keine vollständige Einsicht in die Akten des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens gewährt worden sei. Nicht nur sei ihnen die Ak-
teneinsicht zu Unrecht verweigert worden, sondern es seien Beweismittel,
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die der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereicht habe, nicht im Ak-
tenverzeichnis aufgeführt worden. Im Aktenverzeichnis sei zudem auch
kein sogenanntes Beweismittelcouvert aufgeführt. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts setze der Anspruch auf Akteneinsicht eine ge-
ordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus.
4.1.2 Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht das SEM bei ver-
schiedener Gelegenheit (vgl. etwa Urteile E-4122/2016 vom 16. August
2016 E. 6.2.3, D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2) darauf hingewie-
sen, dass über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nach-
vollziehbares Aktenverzeichnis zu führen ist und alle Akten in dieses ein-
zufügen sowie zu paginieren sind. Dabei wurde das Staatssekretariat aus-
serdem auf die Problematik seiner Praxis aufmerksam gemacht, Identitäts-
papiere und weitere Beweismittel in der Sichttasche des N-Dossiers abzu-
legen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter
Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen. Dies widerspricht dem
Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
rechtswidrig zu bezeichnen ist, sofern die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht.
4.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Aktenverzeichnis insofern unvollständig
und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat,
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeich-
nis zu erfassen. Zudem ist festzustellen, dass zwar aus der Beschwerde-
schrift abgeleitet werden kann – indem darin auf das vorinstanzliche Akten-
verzeichnis verwiesen und aufgeführt wird, welche Aktenstücke durch das
SEM nicht offengelegt worden seien ‒, dass den Beschwerdeführenden
vor der Beschwerdeerhebung eine teilweise Akteneinsicht erteilt wurde. Je-
doch enthalten die vorinstanzlichen Akten selbst nichts, was auf eine Ge-
währung der Akteneinsicht durch das SEM vor dem Zeitpunkt der Einrei-
chung der Beschwerde hinweisen würde. Des Weiteren wurde auch der
Zuweisungsentscheid an den Kanton nicht in das Aktenverzeichnis aufge-
nommen. Schliesslich ist die Paginierung der Akten unübersichtlich, weil
teilweise die chronologische Reihenfolge nicht eingehalten wurde. Es ist
somit von einer offensichtlich unsorgfältigen Aktenführung zu sprechen.
Weiter ist festzustellen, dass seitens des SEM auch während des laufen-
den Beschwerdeverfahrens – so nach der ersten Instruktionsverfügung
vom 13. September 2017, mit welcher es zur Erteilung einer rechtsgenüg-
lichen Akteneinsicht angewiesen wurde, oder im Rahmen der Vernehmlas-
sung – keine Anstrengungen unternommen wurden, eine diesbezügliche
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Korrektur vorzunehmen, obwohl es zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Be-
schwerdeschrift von den entsprechenden Rügen Kenntnis hatte.
4.1.4 Allerdings hatten diese Mängel für die Beschwerdeführenden keine
Rechtsnachteile zur Folge, die eine Rückweisung der Verfügung zur Neu-
beurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würden. Bei den Beweismit-
teln, die nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen wurden, handelt es sich
um die Reisepässe, syrischen Fahrausweise und weitere Identitätsdoku-
mente der Beschwerdeführenden, Dokumente im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt beziehungs-
weise Universitätsdozent sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei. Keines
dieser Beweismittel ist als entscheidwesentlich zu bezeichnen, was insbe-
sondere auch ‒ wie an anderer Stelle (nachfolgend, E. 6.6) zu zeigen sein
wird ‒ für die genannte Bestätigung der Yekiti-Partei gilt. Auch wurde nicht
zum Nachteil der Beschwerdeführenden auf diese Beweismittel abgestellt
(vgl. Art. 28 VwVG). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden den
Beschwerdeführenden mit Schreiben des SEM vom 22. September 2017
Kopien der betreffenden Aktenstücke zugestellt, und mit Instruktionsverfü-
gung vom 29. September 2017 erhielten sie Gelegenheit zur Einreichung
einer Ergänzung ihrer Beschwerde. Mit der Beschwerdeergänzung vom
16. Oktober 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter in keiner Weise inhaltlich zu den ihnen nachträglich zuge-
stellten Dokumenten, sondern wiederholten lediglich, es sei ihr Anspruch
auf Akteneinsicht verletzt worden, was zwingend die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Von einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie von den Beschwer-
deführenden durch ihren Rechtsvertreter behauptet, kann angesichts der
gegebenen Sachlage nicht gesprochen werden. Nachdem die Aktenein-
sicht im Beschwerdeverfahren nachträglich erteilt wurde, die Beschwerde-
führenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und die Überprüfungs-
befugnis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich keiner Einschrän-
kung unterliegt, ist die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vielmehr als geheilt zu erachten.
4.2 Des Weiteren wird geltend gemacht, der Anspruch auf das rechtliche
Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen erhobenen
Sachverhalts nicht erwähnt worden seien. Diesbezüglich ist zwar festzu-
halten, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Vorbringen der Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
D-5027/2017
Seite 9
berücksichtigen. Jedoch muss sich die verfügende Behörde nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ist denn auch fest-
zustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre Asylgründe aufgeführt
und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des
Entscheids berücksichtigt worden sind. Der blosse Umstand, dass die Vo-
rinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung
festgehalten und in ihrer Begründung erwähnt hat, ist nicht als Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu werten.
4.3 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift behauptet, der zuständige
Sachbearbeiter der Vorinstanz sei befangen gewesen. Dies ergebe sich
daraus, dass er die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Einschät-
zung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, in
treuwidriger Weise und gestützt auf aktenwidrige Behauptungen konstru-
iert habe. Die Ursache in diesem Verhalten des Sachbearbeiters liege da-
rin, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung seine Frustra-
tion über die Länge des Asylverfahrens und über den prekären Aufenthalts-
status der vorläufigen Aufnahme geäussert habe. Diese Aussagen des Be-
schwerdeführers seien in der angefochtenen Verfügung im Zusammen-
hang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgeführt wor-
den, was die Befangenheit des Sachbearbeiters aufzeige. Dies sei als Ver-
letzung der Abklärungspflicht zu werten (Beschwerdeschrift, S. 3 f., 9).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die fraglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers anlässlich seiner Anhörung zwar nichts zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Asylgründe beitragen und deren Nennung in der
angefochtenen Verfügung insofern unnötig erscheint. Eine Befangenheit
des vorinstanzlichen Sachbearbeiters, welche die Unparteilichkeit und Un-
voreingenommenheit der Behörde in Frage zu stellen vermöchte ‒ und die
rechtstechnisch an sich unter die Ausstandsgründe zu subsumieren wäre
(vgl. Art. 10 VwVG; dazu STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10, N 2), worauf die Be-
schwerdeführenden jedoch nicht Bezug nehmen ‒ ist darin aus objektiver
Sicht jedoch nicht zu erkennen.
4.4 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge der Beschwer-
deführenden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
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Seite 10
verletzt worden, entweder nicht gerechtfertigt oder auf Beschwerdeebene
geheilt worden ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Ablehnung der Asylgesuche wurde durch die Vorinstanz damit be-
gründet, die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen
seien widersprüchlich ausgefallen. Im Rahmen ihrer Befragungen hätten
sie angegeben, nicht politisch tätig gewesen zu sein, während sie bei den
eingehenden Anhörungen die geltend gemachte Gefährdung im Heimat-
staat mit ihren Aktivitäten zugunsten der PKK und der Yekiti-Partei begrün-
det hätten. Dies führe zum Schluss, dass die Vorbringen als unglaubhaft
zu erachten seien.
6.2
6.2.1 Dieser Einschätzung ist im Wesentlichen zu folgen. Tatsächlich geht
aus den Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen
deutlich hervor, dass sie aus Syrien wegen der dortigen Bürgerkriegssitu-
ation ausgereist seien. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle
Ärzte in Aleppo mitsamt ihrer Kinder seien sowohl seitens des Regimes als
auch der Rebellen der Freien Syrischen Armee (FSA) bedroht gewesen.
Auf entsprechende Nachfrage hin, inwiefern er persönlich bedroht worden
D-5027/2017
Seite 11
sei, antwortete er: „Ich persönlich wurde nicht bedroht.“ (Protokoll der Be-
fragung des Beschwerdeführers, S. 10). Die PKK habe von ihm immer wie-
der Geld verlangt; dies sei aber für ihn kein Problem gewesen. Soweit er
von persönlichen Schwierigkeiten mit dem staatlichen Regime sprach, be-
zog er sich ausschliesslich auf eine kurzzeitige Inhaftierung im Jahr 1984
sowie ein universitäres Unterrichtsverbot und eine Ausreisesperre, die zwi-
schen 1990 und 2000 gegen ihn verhängt, dann aber wieder aufgehoben
worden seien. Diesen zeitlich weit zurückliegenden Ereignissen kommt für
die Frage einer asylrelevanten Gefährdung zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Syrien offensichtlich keine Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin gab an-
lässlich ihrer Befragung in erster Linie an, sie habe angesichts der allge-
meinen Sicherheitslage in Aleppo befürchtet, ein Mitglied ihrer Familie
könnte entführt werden, wobei diese Gefahr wegen des Berufs ihres Ehe-
mannes und des Wohnsitzes der Familie im reichsten Quartier der Stadt
besonders gross gewesen sei. Beide Beschwerdeführenden gaben bei ih-
ren Befragungen des Weiteren an, ihre Kinder seien in Gefahr gewesen.
So seien ihre Söhne mehrfach an Kontrollpunkten der Sicherheitskräfte an-
gehalten worden, wobei einem von ihnen ein Arm gebrochen worden sei.
Einer von ihnen habe sich zudem einmal eine Verletzung zugezogen, als
er habe wegrennen müssen und zu Boden gefallen sei. Für ihre Tochter
wiederum sei es wegen der Sicherheitslage sehr gefährlich gewesen, die
Universität zu besuchen.
6.2.2 Erst im Rahmen ihrer eingehenden Anhörungen machten die Be-
schwerdeführenden geltend, hauptsächlicher Grund ihrer Ausreise aus Sy-
rien sei gewesen, dass sie aufgrund ihrer Unterstützung der PKK bezie-
hungsweise der Yekiti-Partei unvermittelt der akuten Gefahr einer Verfol-
gung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen seien, wobei der
Beschwerdeführer durch einen General der syrischen Luftwaffe namens
I._______ (Aussage des Beschwerdeführers selbst) beziehungsweise
durch die Yekiti-Partei (Aussage der Beschwerdeführerin) gewarnt und zur
sofortigen Ausreise aufgefordert worden sei. Zwar machte der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Anhörung geltend, er habe den wahren Grund
der Ausreise ‒ die Warnung durch einen General der syrischen Luftwaffe ‒
anlässlich der Erstbefragung verschwiegen, weil er jene Person nicht habe
in Gefahr bringen wollen; auch habe er seine eigenen Kinder über diesen
Umstand nicht in Kenntnis gesetzt. Diese Angaben vermögen jedoch nicht
in nachvollziehbarer Weise zu erklären, weshalb er bei der Erstbefragung ‒
auch unter Berücksichtigung deren summarischen Charakters ‒ nicht vor-
brachte, dass der angebliche hauptsächliche Grund für die Ausreise eine
D-5027/2017
Seite 12
konkrete und individuelle Gefährdung seitens der staatlichen Sicherheits-
kräfte wegen seiner Unterstützung der PKK gewesen sei. Der Vorinstanz
ist somit darin zu folgen, dass es sich dabei um ein nachgeschobenes Vor-
bringen handelt, das nicht als glaubhaft zu erachten ist. Soweit mit der Be-
schwerdeschrift auf diese Gesichtspunkte eingegangen wird, erschöpft sie
sich im Wesentlichen in der Wiederholung der Aussagen der Beschwerde-
führenden im Rahmen ihrer Anhörungen durch das SEM.
6.3 Die Einschätzung, dass die behauptete Verfolgungsgefahr seitens des
syrischen Regimes im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund der Unterstützung
der Beschwerdeführenden zugunsten der PKK sowie der Yekiti-Partei als
unglaubhaft zu erachten ist, ergibt sich zudem aus weiteren Gründen. Wie
der Beschwerdeführer geltend machte, habe er die PKK bereits seit dem
Jahr 1984 (Angabe bei der Befragung) beziehungsweise 1985 (Angabe bei
der Anhörung) mehr oder weniger permanent finanziell unterstützt und aus-
serdem Parteimitglieder kostenlos in seiner zahnärztlichen Praxis behan-
delt. Auch habe er für die Partei einmal eine grössere Zahl von Gebrauchs-
gütern aus dem Irak besorgt. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer
aber auch vor, regelmässige Patienten seiner Klinik seien ausserdem auch
ranghohe Funktionäre des syrischen Regimes, so unter anderen General
I._______, gewesen. Es erscheint angesichts dieser Umstände mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft, dass die Unterstützung der
PKK durch den Beschwerdeführer den syrischen Sicherheitskräften bis un-
mittelbar vor der Ausreise im Jahr 2012 verborgen geblieben sein soll. Ent-
sprechend kann auch nicht geglaubt werden, dass zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine entsprechende Gefährdung seitens des syrischen Regimes be-
stand. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner im Jahr 2006 begonnenen Unterstützung
der Yekiti-Partei konkrete Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime ge-
habt hätte. Auch die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich seit
dem Jahr 2006 für die Yekiti-Partei engagiert; jedoch liegen auch in Bezug
auf ihre Person keine konkreten Hinweise auf daraus entstandene persön-
liche Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime vor. Bezüglich beider Ehe-
gatten ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie sich
nach eigenen Aussagen als Mitglieder der Yekiti-Partei nur heimlich und in
geringem Ausmass betätigt haben wollen. Festzuhalten ist im Übrigen,
dass aus der gegenüber der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der Ye-
kiti-Partei (vgl. E. 6.6) lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer sei ein
Sympathisant der Partei, nicht jedoch seine Mitgliedschaft.
D-5027/2017
Seite 13
6.4 Soweit mit der Beschwerdeschrift ausserdem Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers mit der PKK geltend gemacht werden, so ist festzustellen,
dass er im Rahmen seiner Befragungen zu Protokoll gab, er sei von der
PKK zwar zu Geldzahlungen und logistischen Hilfeleistungen angehalten
worden, dies habe ihm aber in finanzieller Hinsicht keine grossen Probleme
bereitet. Von sonstigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers war in die-
sem Zusammenhang anlässlich seiner Befragungen keine Rede. Die Be-
schwerdeführerin wiederum gab zwar an, ihr Vater sei zweieinhalb Jahre
zuvor – gerechnet vom Datum der Anhörung am 18. Mai 2017, mithin Ende
des Jahres 2014 ‒ wegen seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei durch
die PKK festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. Auch
ein Schwager und ein Cousin hätten ähnliche Schwierigkeiten gehabt. Je-
doch machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie selbst oder ihr Ehe-
mann hätten entsprechende Probleme aufgrund ihrer Unterstützung der
Yekiti-Partei gehabt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beschwer-
deführenden zum Zeitpunkt der vorübergehenden Festnahme des Vaters
der Beschwerdeführerin bereits seit mehr als zwei Jahren in Erbil im Irak
aufhielten und von diesen Schwierigkeiten gar nicht persönlich betroffen
sein konnten.
6.5 Soweit ferner geltend gemacht wird, die PKK habe den ältesten Sohn
der Beschwerdeführenden, G._______, zum militärischen Dienst in der ge-
nannten Organisation rekrutieren wollen, so lässt sich aus diesem Vorbrin-
gen keine Verfolgung der Beschwerdeführenden selbst ableiten. Anzumer-
ken ist im Übrigen, dass sich der genannte Sohn seit dem Jahr 2012 eben-
falls in Erbil im Nordirak befand und sich dort – soweit den Angaben der
Beschwerdeführenden entnommen werden kann ‒ zum heutigen Zeitpunkt
auch nach wie vor aufhält.
6.6 Des Weiteren ist festzustellen, dass den Beweismitteln, welche gegen-
über der Vorinstanz und im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden, mit
Blick auf die behaupteten Asylgründe keine Beweistauglichkeit zukommt.
Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Dokumente im Zusammenhang
mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt bezie-
hungsweise Universitätsdozent sowie eine Bestätigung der Yekiti-Partei.
Die letztgenannte Bestätigung, die vom 23. April 2017 datiert, erschöpft
sich in der Aussage, der Beschwerdeführer sei ein Sympathisant der Partei
und würde bei einer Rückkehr nach Syrien in Lebensgefahr geraten. We-
der diesem noch den weiteren genannten Beweismitteln ist etwas zu ent-
nehmen, was auf eine konkrete asylrelevante Gefährdung der Beschwer-
deführenden schliessen liesse.
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6.7 Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass auch den Asylverfahren-
sakten der beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführenden
F._______ und E._______ keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind,
die für das vorliegende Verfahren von entscheidwesentlicher Bedeutung
sein könnten.
6.8 Somit erweist sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet.
Indessen ist die Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden aus-
schliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August
2017 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
jedoch auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstan-
dene Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist, sind die Kosten
verhältnismässig zu reduzieren und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zu deren Begleichung der geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden. Der Überschuss von Fr. 150.– ist den Be-
schwerdeführenden zurückzuerstatten.
9.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt
wird. Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) auf
insgesamt Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.– auferlegt. Zur Begleichung wird der geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
3.
Der Überschuss von Fr. 150.– wird den Beschwerdeführenden zurücker-
stattet.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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