Abtei lung IV
D-5028/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Kroatien / Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5028/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender bosnisch-
herzegowinischer respektive kroatischer Staatsangehöriger kroati-
scher Volkszugehörigkeit, reichte am 20. September 1991 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des Bundesam-
tes für Flüchtlinge (BFF) vom 26. März 1993 abgelehnt wurde. Gleich-
zeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
angeordnet, jedoch deren Vollzug gestützt auf den Bundesratsbe-
schluss (BRB) vom 18. Dezember 1991 wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Nach der mit BRB
vom 25. Februar 1998 per 30. April 1998 angeordneten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme verliess der Beschwerdeführer am 12. August
1998 auf kontrolliertem Weg die Schweiz.
A.b Am 26. August 2002 stellte der Beschwerdeführer in der
C._______ erneut ein Asylgesuch. Nach der dort durchgeführten
Kurzbefragung vom 28. August 2002 wurde er mit Entscheid des BFF
vom 3. September 2002 für den Aufenthalt während des
Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. November
2002 wurde er von der kantonalen Behörde angehört.
Anlässlich der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung gab der
Beschwerdeführer zur Begründung seines erneuten Asylgesuchs im
Wesentlichen an, im Jahre 1998 seine bosnische Staatsangehörigkeit
verloren zu haben, da er seinen bosnischen Pass nicht habe ver-
längern lassen. Er habe von seinem Vater einen kroatischen Pass er -
halten und benötige kein Visum. Alle Angehörigen von Bosnien und
Herzegowina hätten das Recht, zwei Staatsangehörigkeiten zu be-
sitzen. Weiter verfüge er sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch
in Kroatien über nahe Familienangehörige. Als er im Jahre 1998 von
der Schweiz nach Hause zurückgekehrt sei, habe er in seinem Zimmer
eine Polizeiradiostation vorgefunden. Dieses Gerät sei drei Jahre in
seinem Zimmer geblieben, weshalb er vermute, dass er von der Polizei
belauscht worden sei. Als er in den Jahren (...) bis (...) in B._______
für eine E._______ gearbeitet habe, seien ihm seltsame Dinge
zugestossen. So sei er öfters unvermittelt eingeschlafen und völlig
benebelt wieder erwacht. Auch habe er wiederholt ein Mobiltelefon im
Gebäude läuten gehört, obwohl sich dort niemand befunden habe. Am
Y._______ beziehungsweise Z._______ habe er, als er von der Arbeit
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nach Hause zurückgekommen und auf die Toilette gegangen sei,
irgendeinen Spray respektive ein Gas in die Augen bekommen und sei
eingeschlafen. Etwas später habe er gemerkt, dass er seinen Kiefer
kaum mehr habe bewegen können, was von einer Zahnarztspritze
hergerührt habe. Seit diesem Zeitpunkt höre er Stimmen von einem
Äther, über ein Satellitentelefon; man habe ihm nämlich einen
Telefonchip in den Zahn eingebaut. Seither werde er immer wieder von
einer Mitarbeiterin von F._______ kontaktiert. Am W._______ habe
ihm die bosnische Polizei ein Loch in den Kopf gebohrt und ihn mit
einer Polizeikamera verbunden. Über diesen Apparat würden ständig
Aufnahmen gemacht; auch habe er von diesem Stromschläge erhalten
und man versuche, F._______ mit diesem Apparat zu heilen und nach
dessen Tod in seinem Körper weiterleben zu lassen. Ferner sei er in
B._______ auf der Strasse drei Mal verbal angegriffen worden, da er
ein Kreuz an einer Halskette trage.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das neuerliche Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass das erste Asylverfahren in Rechtskraft erwachsen und der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, für die Flüchtlings-
eigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante
Ereignisse glaubhaft darzulegen. Ferner sei der Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
ten.
C.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 29. Juni 2004 beantragte der Beschwerde-
führer, es sei die angefochtene Verfügung des BFF (insbesondere in-
folge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) aufzuheben und die
vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, den Sachverhalt rechtsge-
nüglich zu ermitteln, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und dementsprechend eine vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen, und ersuchte in formeller Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
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waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einräumung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung und um Akteneinsicht.
D.
Mit Urteil der ARK vom 13. Januar 2005 wurde die Beschwerde vom
29. Juni 2004 gutgeheissen, die Verfügung des BFF vom 22. Juni 2004
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen angeführt, dass die protokollierten Aussagen des Beschwerde-
führers nach objektiver Betrachtungsweise keine Hinweise auf eine
Verfolgung enthalten würden, sich indessen wegen der ärztlichen Dia-
gnose (Nennung Diagnose) und der damit zusammenhängenden, vom
Beschwerdeführer aufgrund von Wahnvorstellungen entwickelten
Ängste und Anpassungsmechanismen die Frage seiner Urteilsfähigkeit
im Zeitpunkt der Anhörungen stelle. Allenfalls sei der Beschwerde-
führer nämlich im betreffenden Zeitraum nicht in der Lage gewesen,
seine tatsächlichen Erlebnisse in Bosnien und Herzegowina nach
seiner Rückkehr realitätskonform zu schildern. Die in diesem Zusam-
menhang stehenden Fragen könnten nicht im Rahmen einer einge-
schränkten Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG beantwortet werden und eine weitergehende Abklärung sowie
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers seien erforderlich.
E.
Mit Schreiben des BFM vom 28. Oktober 2005 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert angeführter Frist einen Bericht des behan-
delnden Spezialarztes einzureichen. Der Bericht von G._______, vom
2. November 2005 ging am 4. November 2005 beim BFM ein. Am
21. März 2006 holte die Vorinstanz telefonisch beim behandelnden
Arzt weitere Auskünfte betreffend die Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers ein.
F.
Mit an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 19. April 2006 und
3. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit,
dass nach Telefonaten mit dem behandelnden Hausarzt, G._______
für diesen die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers unbestritten
sei. Eine Begutachtung durch einen Psychiatriespezialisten sei von
den angegangenen Fachpersonen angesichts der bereits bestehenden
ärztlichen Atteste abgelehnt worden, da sich aufgrund der gestellten
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Diagnose mit hinreichender Klarheit ergebe, dass der Beschwer-
deführer nicht urteilsfähig sei. Daher müsste ein Begutachtungs-
auftrag, sollte das BFM am Erfordernis einer solchen festhalten,
explizit vom BFM an eine bestimmte Institution erfolgen.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 - eröffnet am 18. Juli 2007 - trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass der Beschwerdeführer in Würdigung der gesetzlichen Be-
stimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem-
ber 1907 (ZGB, SR 210) zur Urteilsfähigkeit, der dazu ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gemäss den Aussagen der
behandelnden Ärzte nicht über die erforderliche Urteilsfähigkeit für das
Asylverfahren verfüge. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
H.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2007 be-
antragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch vom 26. August 2002 einzutreten, und ersuchte in formel-
ler Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. Juli 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf den Endentscheid verwiesen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz
wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel
eingeladen.
J.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
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K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Da - wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen ergibt - eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
rechtsgenüglich erstellt ist, ist er als prozessfähig zu erachten. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die
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Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des im Wesentlichen fest, nach den Bestimmungen von Art. 16 ZGB in
Verbindung mit Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) sowie nach der massge-
benden bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Urteilsfähigkeit
einer Person die Voraussetzung für die Wahrnehmung höchstpersönli-
cher Rechte. Die Prozessfähigkeit sei eine Wirkung der vom Bundes-
recht gebotenen Handlungsfähigkeit im Verfahren und setze die Ur-
teilsfähigkeit des Rechtssuchenden voraus. Diese fehle somit einer
Prozesspartei, welche nicht in der Lage sei, vernunftgemäss zu han-
deln. Die Urteilsfähigkeit sei zwar grundsätzlich zu vermuten, doch sa-
ge das Gesetz nicht, wie diese widerlegt werden könne. Diesbezüglich
sage die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass beim Beizug eines
medizinischen Sachverständigen, was im Allgemeinen angezeigt sei,
dieser festzustellen habe, in welchem Umfang das geistige Vermögen
versage. Bei der entsprechenden Prüfung durch die entscheidende
Behörde sei stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall,
d.h. bei der Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte wie der der
Asylgesuchstellung, mit einer bestimmten Handlung oder bei der Wür-
digung bestimmter tatsächlicher Begebenheiten als urteilsfähig ange-
sehen werden könne.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer im Bereich des höchstpersönli-
chen Rechts des Nachsuchens um Asyl nicht urteilsfähig. So sei er ge-
mäss Aussagen der behandelnden Ärzte und wie im fachärztlichen Be-
richt vom 3. Mai 2004 sowie im Arztbericht vom 2. November 2005
festgehalten, nicht in der Lage, vernunftgemäss zu handeln. Insbeson-
dere sei dem Beschwerdeführer die Fähigkeit abzusprechen, über sein
bisheriges Leben zu berichten, ohne in die bekannten Wahnvorstellun-
gen zu verfallen. Er verfüge demnach nicht über die erforderliche Ur-
teilsfähigkeit für das Asylverfahren.
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3.2 Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
eingabe implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt dies-
bezüglich zur Begründung an, aus den vom BFM in der angefochtenen
Verfügung erwähnten Arztberichten gehe nicht explizit hervor, dass es
ihm an der Urteilsfähigkeit mangle. Den Berichten nach leide er an ei -
ner (Nennung Krankheit), die bei einer regelmässigen Einnahme von
Medikamenten zur Stabilisierung des psychischen Zustandes führe.
So sei er denn auch von den jeweils stationär verlaufenen
Klinikaufenthalten ohne Bedenken wieder in den Alltag entlassen
worden. Demnach hätten die medizinischen Fachleute die Feststellung
der Urteilsunfähigkeit und eine damit einhergehende Entmündigung
seiner Person als nicht angebracht erachtet. Davon abgesehen könne
den genannten ärztlichen Berichten nicht der Charakter von Gutachten
beigemessen werden, welche die im Allgemeinen geltende natürliche
Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen vermöchten.
Ferner lasse auch die Vorgeschichte des vorliegenden Asylverfahrens
nicht den Schluss zu, er sei bezüglich der Einreichung des Asylgesu-
ches nicht urteilsfähig gewesen, zumal er über die Fähigkeit zur Ein-
reichung eines Asylgesuches verfügt, den diesbezüglichen Anhörun-
gen ordnungsgemäss Folge geleistet und sodann gegen den ersten
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz durch einen selbst gewählten
Vertreter Beschwerde erhoben habe. Zudem habe er anlässlich der
besagten Anhörungen detaillierte und kohärente Angaben gemacht.
Dass er dabei nicht immer nachvollziehbar habe bleiben können, er-
scheine angesichts der traumatischen Ereignisse im Herkunftsland als
realitätskonform.
Weiter widerspreche der angefochtene Entscheid insofern dem ersten
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 22. Juni 2004, als er im
damaligen Zeitpunkt als eine urteilsfähige Person betrachtet und eine
ordentliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen worden sei. Es er-
scheine gleichsam paradox, auf ein Asylgesuch zunächst wegen miss-
bräuchlicher Absichten nicht einzutreten - was geradezu Urteilsfähig-
keit voraussetze - und nachträglich auf das gleiche Gesuch mangels
Urteilsfähigkeit nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
Seite 8
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satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende
Behörde dabei die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg-
fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrens-
umständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Be-
troffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwer-
wiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Be-
troffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls und der Weg-
weisung immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl.
z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7190/2007 vom 8. Mai
2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Nach den in den Akten liegenden und von der Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid erwähnten ärztlichen Berichten (Auflistung
ärztliche Berichte) (vgl. act. B25/4) ist der Beschwerdeführer an
(Nennung Diagnose) erkrankt, wobei eine (Nennung Therapie) von-
nöten ist und seit Frühling 2004 denn auch angewendet wird. Der Be -
schwerdeführer werde alle ein bis zwei Monate vom Hausarzt,
G._______ kontrolliert. Eine akute Suizidalität und Fremdgefährdung
wird im ärztlichen Bericht (...) verneint. Für das Bundesverwaltungs-
gericht bestehen keinerlei Gründe, an der ärztlichen Diagnose zu
zweifeln.
(Ausführungen zur Krankheit und ihren Symptomen laut Definition des
ICD-Codes und dem klinischen Wörterbuch Pschyrembel).
4.3 Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer urteilsunfähig sei, wird von diesem in seiner Rechts-
mitteleingabe bestritten. Die Vorinstanz wurde im ARK-Urteil vom
13. Januar 2005 aufgefordert, eine Prüfung der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers bezüglich des anhängig gemachten Asylverfah-
rens vorzunehmen. Das BFM seinerseits forderte den Beschwerdefüh-
rer in der Folge mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 auf, einen Arzt -
bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweige-
pflicht einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer einen Bericht
seines Hausarztes G._______ vom 2. November 2005 zu den Akten
gereicht hatte, führte das BFM am 21. März 2006 ein Telefonat mit
dem Hausarzt. Mit Schreiben vom 19. April 2006 und 3. Mai 2006
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orientierte der Beschwerdeführer über Telefonate seines Rechtsver-
treters mit dem Hausarzt und dass eine fachärztliche und über die
Krankenkasse zu verrechnende Begutachtung seiner Person abge-
lehnt worden sei. Sollte das BFM an einer über den Bericht des Haus-
arztes vom 2. November 2005 hinausgehenden Begutachtung festhal-
ten wollen, so müsste daher ein entsprechender Begutachtungsauftrag
explizit vom BFM an eine bestimmte Institution erfolgen. Wie aus den
Akten ersichtlich wird, erachtete die Vorinstanz eine über den Bericht
des Hausarztes vom 2. November 2005 hinausgehende Begutachtung
des Beschwerdeführers offenbar als nicht nötig und gab dementspre-
chend keine solche in Auftrag, sondern traf direkt ihren Entscheid.
Es stellt sich daher für das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob
die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ge-
nügender Weise abklärte, um zum Schluss gelangen zu können, dass
dieser als urteilsunfähig zu gelten habe. So beschlägt die Frage der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nämlich die Feststellung des
Sachverhaltes in umfassender Weise; denn ohne die Gewissheit dar-
über, ob der Beschwerdeführer urteilsfähig war oder nicht, kann keine
rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen, da seine Aussa-
gen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des
Sachverhaltes herangezogen werden können. Gleiches ergibt sich für
die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
4.4 Gemäss Art. 16 ZGB ist ein jeder urteilsfähig, dem nicht wegen
seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistes-
schwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit zu ver-
nunftgemässem Handeln mangelt. Nach herrschender Lehre und Pra-
xis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche
Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und
Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen
werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Ur -
teilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung
stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar.
Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens
setzt voraus, dass eine Person als Asylgesuchsteller in der Lage ist,
Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforder-
lichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mit-
wirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich die Verfolgungs-
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situation nachvollziehbar zu schildern (vgl. z.B. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5238/2006 vom 2. September 2008 E. 4.2 mit wei-
teren Hinweisen). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des
Asylverfahrens geht es darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und
diesbezüglich klärende Fragen des Befragers zu beantworten.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich vorliegend der im ange-
fochtenen Entscheid dargelegten Auffassung der Vorinstanz nicht an-
schliessen. So können beim derzeitigen Aktenstand keine eindeutigen
Rückschlüsse für das Bestehen oder das Nichtbestehen der Urteilsfä-
higkeit beim Beschwerdeführer gezogen werden. In den Akten finden
sich Hinweise, die sowohl für als auch gegen die Annahme der Urteils-
fähigkeit sprechen.
Zunächst ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe einig zu gehen, wonach sich aus den von der Vor-
instanz zitierten ärztlichen Berichten nicht explizit eine Urteilsunfähig-
keit ergibt, so insbesondere auch nicht aus dem Austrittsbericht des
(...) vom 3. Mai 2004, dem einzigen in den Akten liegenden Bericht
von fachärztlicher Seite. Gemäss diesem Bericht habe sich der
psychische Zustand des Beschwerdeführers nach kurzer
medikamentöser Behandlung stabilisiert, und er habe sich wach, be-
wusstseinsklar und voll orientiert gezeigt, wobei sich keine Hinweise
für Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen respekti-
ve formale Denkstörungen ergeben hätten. Nach Beurteilung des Bun-
desverwaltungsgerichts bleibt zwar unbestritten, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers entsprechend seinem Krankheitsbild hin-
sichtlich der eigentlichen Asylgründe von Wahnvorstellungen und
akustischen Halluzinationen sowie Wahrnehmungsstörungen gekenn-
zeichnet erscheinen. Soweit sich aus den ärztlichen Unterlagen Hin-
weise auf die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben könn-
ten, liegen diese lediglich in Form einer Aktennotiz des BFM vom
21. März 2006 über ein Telefonat mit dem Hausarzt des Be-
schwerdeführers (vgl. act. B26/1) oder in Form von zwei Schreiben des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19. April 2006 und
3. Mai 2006, welche über Telefonate mit dem Hausarzt des Beschwer-
deführers berichten, vor. Beim Hausarzt (G._______) handelt es sich
jedoch nicht um eine psychiatrische Fachperson, was jedoch für die
Abklärung der Frage nach der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der Regel vonnöten wäre (vgl. auch HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-
MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
Seite 11
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2. Aufl., Bern 2008, Rz. 06.58, S. 56 mit weiteren Hinweisen).
Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Be-
fragungen in der Lage war, zumindest die ihm gestellten Fragen zu
seiner Person, zu Familienangehörigen und zur Ausreise verständlich
und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Zudem ist aus den Pro-
tokollen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der erneuten Aus-
reise aus seiner Heimat auf sich alleine gestellt war und es ihm dabei
offensichtlich gelang, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen und
dabei die offiziellen Grenzübergänge problemlos zu passieren (vgl.
act. B12/24, S. 11) und letztlich in der Schweiz ein erneutes Asylge-
such zu stellen. Auch vermochte der Beschwerdeführer hier in der
Schweiz eine Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Interessen im
Asylverfahren zu beauftragen. Dabei handelt es sich um eine ständig
im Asylbereich tätige Rechtsvertretung, wobei diese offenbar bei der
Mandatsübernahme und der späteren Mandatsführung keine Veranlas-
sung sah, den Beschwerdeführer als urteilsunfähig zu erachten, was
allenfalls zur Konsequenz gehabt hätte, eine Vertretung im Beschwer-
deverfahren für den Beschwerdeführer gar nicht respektive erst nach
errichteter Vertretungsbeistandschaft und entsprechendem Auftrag sei-
tens des Beistandes übernehmen zu können.
4.6 Vorliegend kann somit nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts - auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Anforde-
rungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren sehr tief anzusetzen
sind - nicht mit Sicherheit von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen werden, weshalb diesbezüglich weitergehende
Abklärungen durch fachpsychiatrisches Personal vonnöten sind.
Sollten diese Abklärungen ferner ergeben, dass der Beschwerdeführer
nicht als urteilsfähig erachtet werden könnte, so wären in einem wei te-
ren Schritt mit Blick auf die Feststellung der Asylvorbringen und hin-
sichtlich des Vollzugs der Wegweisung weitergehende geeignete Ab-
klärungen (aufgrund der Sachlage erscheint eine Botschaftsanfrage
als am besten geeignet) vorzunehmen.
5.
5.1 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit
ihrem selektiven Vorgehen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
genügend erstellte und ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht nicht
genügend nachkam. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann
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oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Gehörsverletzungen
dank der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimm-
ten Schranken geheilt werden können; dies insbesondere unter den
Voraussetzungen, dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wurde
und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte. Eine sachge-
rechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich ent-
scheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift,
aber auch daran zu orientieren haben, ob die Verletzung auf einem
Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Ver-
fahrensführung ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5733/2006 vom 20. September 2007 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend geht es insbesondere um die Verletzung der Abklä-
rungspflicht der Vorinstanz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers, welche schwer wiegt, Auswirkungen auf die Beurtei-
lung der Asylvorbringen sowie der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit
des Wegweisungvollzugs hat und daher nicht heilbar ist. Zudem ist die
Vorinstanz zur Vornahme der diesbezüglichen Abklärungen -
beispielsweise mittels einer Botschaftsanfrage - besser in der Lage als
das Bundesverwaltungsgericht, weshalb eine Heilung durch die Re-
kursinstanz nicht gerechtfertigt ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dadurch, dass
sie keine weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätigte und
damit der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, den Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklä-
rung von Amtes wegen und auf Begründung und damit seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzte. Eine Heilung der Gehörsverlet-
zung ist nicht möglich, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 13. Juli 2007 aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird daher gegenstandslos.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Rechtsmit-
teleingabe unter "Formelles" in Ziffer 4 darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer bisher Fr. 420.-- in Rechnung gestellt worden seien,
vorbehältlich weiterer Eingaben (Vernehmlassungsverfahren). Weitere
Eingaben wurden seitens der Rechtsvertretung nach Einreichung der
Beschwerdeschrift nicht mehr eingereicht. Der oben erwähnte und in
der Beschwerdeschrift ausgewiesene Aufwand erscheint dem Gericht
vorliegend - auch ohne detaillierte Auflistung der Aufwendungen - als
angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädi-
gung ist deshalb auf Fr. 420.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 420.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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