Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5029/2008
law/mah/les
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, alevitischen Glaubens aus Z._______ (Y._______, Elazığ) mit
letztem Wohnsitz in Istanbul, suchte am 4. September 2006 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 8. September 2006 erhob das BFM im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer reichte dabei
folgende Beweismittel ein:
eine Kopie eines Zeitungsartikels der (…) vom (…) inklusive
Übersetzung,
drei Kopien von identischen Briefen an türkische Ministerien vom (…)
inklusive Übersetzung,
eine Kopie einer Bestätigung des Landrats von Y._______ vom
12. September 1995 mit Übersetzung,
eine Kopie eines Zeitungsberichts der (…) vom (…),
eine Kopie eines Auszugs aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts
X._______,
eine isolierte Kopie einer Anzeige in der Zeitung (…) vom (…) mit
Übersetzung,
eine Kopie eines Schreibens von B._______ vom 25. August 2001 mit
Übersetzung,
je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der
neurologischen Rehabilitationsklinik (…) und vom 11. April 2003 von
Dr. med. C._______,
eine Bescheinigung des Vereins (…) in X._______ vom (…).
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C.
Mit Telefax vom 12. September 2006 ersuchte das BFM die deutschen
Behörden um Zustellung der Akten betreffend den Beschwerdeführer. Am
27. September 2006 trafen die Akten per Telefax beim BFM ein.
D.
Am 27. September 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, viele seiner Familienangehörigen und Verwandten würden
sozialistische Ansichten vertreten und hätten deshalb schon Probleme mit
den Behörden gehabt und seien festgenommen oder gefoltert worden.
Dadurch beeinflusst, habe er sich als Student im linken politischen
Spektrum betätigt und im Umfeld der Sosyalist Yurtsever Gençlik (SYG),
welche der Sozialistischen Partei Kurdistan (PSK) nahe stand, an
verschiedenen Demonstrationen und Protestveranstaltungen
teilgenommen. Im Zusammenhang mit einem Protest gegen das Halabja
Blutbad im Jahre 1989 sei er über einen Monat lang festgenommen und
gefoltert worden. Am 14. März 1996 sei er anlässlich des ersten
Jahrestages der Gazi-Ereignisse nochmals festgenommen und 36 Tage
festgehalten worden. Dabei hätten die Behörden herausgefunden, dass
er Student sei, den Jugendverband SYG unterstütze und sein Vater an
der Begräbnisfeier dessen Cousins, D._______, teilgenommen habe.
Man habe ihm (dem Beschwerdeführer) deshalb mit dem Tod gedroht,
ihn gefoltert und aufgefordert, seine politischen Aktivitäten einzustellen.
Es habe kein Verfahren gegeben und auf Intervention des
Menschenrechtsvereins Ínsan Haklari Derneği (IHD) sei er am 19. April
1996 freigelassen worden. Am 6. November 1996 habe er an einer
Protestaktion gegen das Hochschulgesetz "YöK" teilgenommen. Dabei
seien zahlreiche Kollegen von der Polizei festgenommen worden, er habe
entkommen können. Im Fernsehen habe er dann gesehen, dass die
Polizei die Ereignisse auf Video aufgenommen habe. Er habe damals bei
Freunden gewohnt, weshalb er nicht zu Hause gewesen sei, als ihn die
Polizei dort am 8. November 1996 gesucht habe. Auch das Geschäft, das
er mit seinem Bruder geführt habe, sei kontrolliert worden. Aus diesen
Gründen habe er die Türkei am 30. November 1996 verlassen und habe
in Deutschland ein Asylgesuch gestellt.
D.b In Deutschland sei er im Vorstand des Vereins für (…) in X._______
gewesen und habe Protestaktionen, Demonstrationen sowie das
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Verteilen von Flugblätter und Zeitungen organisiert. Er habe
Presseerklärungen im Namen des Vereins abgegeben und an
Radiosendungen teilgenommen. Sein Vater sei bei der
Terrorbekämpfungsbehörde in W._______ bezüglich ihn (den
Beschwerdeführer) und seinen Bruder E._______, der Sympathisant
einer anderen Organisation sei, verhört worden. Da sein Asylgesuch in
Deutschland letztlich abgelehnt worden sei und er habe vermeiden
wollen, von den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben zu
werden, sei er freiwillig auf dem Luftweg und unter Verwendung eines
Reisepasses einer anderen Person am 20. November 2004 in die Türkei
zurückgereist.
D.c Nach seiner Rückkehr habe er sich die ersten zwei, drei Monate bei
verschiedenen Verwandten in einem linken sozialistischen und
kurdischen Gebiet aufgehalten, da das Elternhaus wegen seinem Bruder
und ihm beobachtet worden sei. Es habe dort vermehrt Razzien gegeben,
weshalb es zu gefährlich gewesen sei, dort zu bleiben. Er habe sich eine
gefälschte Identitätskarte machen lassen müssen und sein Vater habe
eine Untersuchung in die Wege geleitet. Bis zum Ergebnis der
Untersuchung habe er sich in einem Bauernhof in der Nähe von Istanbul
aufgehalten. Im April 2006 habe sein Vater das Resultat der
Untersuchung erhalten und er (der Beschwerdeführer) habe erfahren,
dass bei der Terrorbekämpfungsabteilung in Istanbul ein Dossier
existiere, worin sein politisches Engagement während der
Universitätszeit, seine letzte Festnahme aus dem Jahre 1996 und seine
politischen Aktivitäten in Deutschland aufgeführt seien. Es habe deshalb
keine Hoffnung bestanden, dass er wieder zu einem legalen Leben
zurückkehren könnte. Sein Vater habe für ihn einen Schlepper gesucht,
mit welchem er am 2. September 2006 die Türkei versteckt in einem LKW
verlassen habe. Er befürchte, dass er wegen seiner politischen
Aktivitäten verhaftet und Anklage erhoben werden würde. Das Strafmass
würde zwischen 4,6 bis 6,9 Jahren liegen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 – eröffnet am 1. Juli 2008 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 4. September 2006 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 19. August 2008 zu verlassen.
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F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2008 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels seines
Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem
Beschwerdeführer politisches Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
Der Beschwerde legte er eine Kopie des bereits im EVZ eingereichten
ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der neurologischen
Rehabilitationsklinik (…) und ein Attest vom 15. August 2001 der (…) bei.
G.
Mit Verfügung vom 6. August 2008 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen. Am 18. August
2008 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.
H.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 gab der Instruktionsrichter dem
BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Den erhobenen
Kostenvorschuss hat der Beschwerdeführer am 18. August 2008 innert
Frist geleistet. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
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flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
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Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, es bezweifle, dass der Beschwerdeführer
verfolgt werde. So widerspreche sein Verhalten, sich trotz bestehender
Verfolgung 2004 wieder in die Türkei zurückzubegeben, grundsätzlich
dem Verhalten tatsächlich verfolgter Personen, zumal der
Beschwerdeführer angebe, sich im Klaren darüber gewesen zu sein, dass
er von den türkischen Behörden gesucht werde und die Gefahr seiner
Festnahme bestanden habe. Für eine drohende Verfolgung hätte viel
mehr gesprochen, wenn er gerade nicht zurückgekehrt wäre. Ebenso
wenig nachvollziehbar sei, dass er nicht schon damals in die Schweiz
gereist sei. Seine Einwände anlässlich der Anhörung – ihm hätten
Freunde zur Rückkehr empfohlen, es sei ihm auch gar nicht in den Sinn
gekommen, in die Schweiz zu reisen, zudem habe er befürchtet, von der
Schweiz nach Deutschland abgeschoben zu werden – würden nicht
überzeugen; sie vermöchten die Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht
plausibler zu machen. Ferner bestünden in den Akten keine Hinweise,
dass der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in der Türkei
verfolgt worden sei. Er habe keine nach der Rückkehr eingetretenen
Ereignisse glaubhaft zu machen vermocht. Seine Aussagen seien
ausweichend, widersprüchlich und pauschal ausgefallen. So sei er in der
Anhörung der Frage ausgewichen, ob konkrete Anzeichen bestanden
hätten, die ihn persönlich betroffen und ihn zur erneuten Ausreise
gezwungen hätten. Stattdessen habe er angegeben, er wäre bei einer
Festnahme in Gefahr geraten, wenn er sich nicht versteckt gehalten
hätte. Auch auf die wiederholten Fragen nach konkreten Anhaltspunkten,
die ihn zu diesen Vermutungen geführt hätten, sei er ausgewichen, bevor
er auf ein bestehendes Dossier bei der Antiterrorabteilung hingewiesen
habe. Auf die Frage, ob er gesucht worden sei, habe er angegeben, sein
Vater habe ihm nichts darüber berichtet. Diese Aussage stehe jedoch im
Widerspruch zu seinen Angaben aus der Erstbefragung, wo er eine
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Suche geltend gemacht habe. Das BFM bezweifle ferner, dass dem Vater
gelungen sein soll, sich in Kenntnis über den Inhalt eines Dossier bei der
Antiterrorabteilung seinen Sohn betreffend zu setzen, sei doch diese
Behörde bekannt für rigoroses und konsequentes Vorgehen. Es
erscheine daher wenig wahrscheinlich, dass der Inhalt eines Dossiers
dieser Behörde Dritten zu Kenntnis gebracht werde. Insbesondere sei
nicht plausibel, weshalb der Vater die entsprechenden Abklärungen erst
getätigt haben soll, nachdem der Beschwerdeführer eingereist sei. Gegen
eine Verfolgung spreche im Weiteren die Angaben, monatelang einen
Schlepper gesucht zu haben, denn tatsächlich Verfolgte fänden
erfahrungsgemäss in kurzer Zeit Mittel und Wege, um auszureisen. Das
BFM bezweifle ferner den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
illegalen Aufenthalt. So habe er nicht anzugeben vermocht, was zu tun
sei, um zu einer Identitätskarte mit anderen Personalien zu gelangen.
Sein Hinweis, er habe nichts mit der Beschaffung zu tun gehabt,
überzeuge nicht, zumal er gleichzeitig angebe, in der Türkei mache man
dies ohne Weiteres. Auch habe sich der Beschwerdeführer geweigert,
anzugeben, auf welchen Namen die Identitätskarte ausgestellt gewesen
sei, obwohl er mehrmals auf die herrschende Verschwiegenheitspflicht
beim BFM hingewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer müsste aber
über genaue Kenntnisse seiner Ausweispapiere verfügen, um bei einer
allfälligen Personenkontrolle keinen Verdacht aufkommen zu lassen.
Seine Weigerung zusammen mit den unsubstantiierten Angaben würden
die Unglaubhaftigkeit des angeblich illegalen Aufenthalts in der Türkei
bestätigen. Aufgrund der bisherigen Erwägungen könne entgegen den
Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden, dass ein
Zusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten politischen
Tätigkeiten in 1990-iger Jahren und seiner Ausreise im Jahre 2006
bestehe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisdokumente
vermöchten an diesen Einschätzungen nichts zu ändern, zumal sie keine
aktuellen Ereignisse dokumentieren und teilweise den Charakter von
Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Die bisher erwähnten
Vorbringen des Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insofern der
Beschwerdeführer geltend machte, er habe keinen Militärdienst geleistet,
sei darauf hinzuweisen, dass ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen
ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des
Asylgesetzes darstelle. Die Vorbringen würden deshalb den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten.
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4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, die Vorinstanz habe die familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers völlig unzureichend berücksichtigt, wobei dieser aus
einer Familie stamme, welche der türkischen Autorität bestens bekannt
sei als sehr engagierte Verfechter der kurdischen Sache. In einem
solchen Fall von engster familiärer Verstrickung sei davon auszugehen,
dass auch der Beschwerdeführer – wenn auch unter einem scheinbar
geringfügigen Vorwand – von den türkischen Behörden aufgeboten werde
und bei einer polizeilichen Befragung mit massivsten
Menschenrechtsverletzungen zu rechnen hätte. Die Bedeutung der
Familie im Zusammenhang mit der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft
hätte im vorliegenden Fall auch der Vorinstanz bewusst sein müssen.
Das BFM habe den asylrelevanten Sachverhalt unvollständig und
unrichtig festgestellt, weil es keine entsprechende Nachforschungen
betreffend der Familienmitglieder, welche in Europa Asyl erhalten hätten,
angestellt beziehungsweise weiter in diese Richtung nachgefragt habe.
Das Leben des Beschwerdeführers in der Türkei als Sohn einer
Kaufmannsfamilie wäre wirtschaftlich gesehen weit besser, als dasjenige
hier in der Schweiz, so dass auch unter diesem Aspekt kein vernünftiger
Mensch seine Lebenssituation mutwillig verschlechtern würde. Darüber
hinaus habe das BFM bei den ihm wesentlich erscheinenden Fragen den
Sachverhalt teilweise unrichtig oder unvollständig abgeklärt, um daraus
einen Widerspruch konstruieren zu können, der sich bei vollständiger
beziehungsweise richtiger Sachverhaltsfeststellung aufgelöst hätte.
Einerseits seien einzelne Widersprüche bei Befragungen praktisch
unvermeidlich und es gelinge kaum zweimal bei verschiedenen
Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben oder einen
Sachverhalt völlig widerspruchsfrei darzulegen. Andererseits müsste der
Vorinstanz aus ihrer alltäglichen Arbeit bekannt sein, dass bei der hier
unumgänglichen Übersetzungsarbeit eine hundertprozentig
gleichbedeutende Übersetzung gar nie möglich sei. Eine Unklarheit aus
solchen sprachlich bedingten Übersetzungsfehlern oder der Vorwurf der
Ungenauigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich bereit, falls dies von der
Beschwerdeinstanz gewünscht oder im Fall der Rückweisung der
Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung durch die Vorinstanz, an einer
weiteren Befragung zu allen unklaren Punkten noch einmal im Detail den
Sachverhalt darzulegen. Zudem habe die Vorinstanz den Begriff des
Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig angewendet,
indem sie einzelne Punkte herausgegriffen habe, welche ihrer Meinung
nach die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers belegen
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sollten, wobei sie dabei bemerkenswerterweise nicht Widersprüche
geltend macht, sondern pauschal und damit willkürlich vorgebracht habe,
die entsprechenden Vorbringen würden der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns widersprechen. Obschon diese Fälle sehr
restriktiv auszulegen seien, um der freien Willkür nicht Tür und Tor zu
öffnen, habe die Vorinstanz die vernünftige Grenze in casu gesprengt. Im
kurdischen Kulturkreis habe die Familie und das Leben mit dieser einen
absolut zentralen Stellenwert. Nur der Schutz des eigenen Lebens gehe
hier vor. Es sei daher vor dem kulturellen Hintergrund die zu erwartende
Haltung, dass der Beschwerdeführer versuche zu seiner Familie
zurückzukehren und vor Ort abzuklären, ob ihn immer noch eine massive
staatliche Verfolgung erwarten würde oder nicht. Gerade aus dieser
Sehnsucht heraus, sei es mehr als verständlich, dass er nach vielen
Jahren der Abwesenheit das natürliche Bedürfnis, seine Angehörigen
wieder einmal in die Arme nehmen zu können, mit dem logischen
Interesse nach einer möglichst zuverlässigen Abklärung vor Ort über
seine aktuelle Verfolgungssituation verbunden habe. Im Übrigen liege es
auf der Hand, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers von der
Schweiz nach Deutschland dazu geführt hätte, dass ihn die deutschen
Behörden zwangsweise in die Türkei verbracht hätten und er dann als
politisch aktiver Kurde den türkischen Behörden praktisch auf dem
Silbertablett präsentiert worden wäre. Die Handlung des
Beschwerdeführers sei mehr als nur nachvollziehbar, zumal er eine
gefährliche Nervenkrankheit habe, welche auch blosse Tätlichkeiten aber
umso mehr einfache Körperverletzungen als ausreichend erscheinen
liessen, um lebenslängliche Lähmungen und damit eine Verkrüppelung
herbeizuführen. Unverständlich sei die aktenwidrige Behauptung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Anhaltspunkte
dargetan, welche die Gefahr einer Festnahme untermauert hätten. Der
Beschwerdeführer sei den Fragen nicht ausgewichen, wie das BFM dies
für act. 11 Seite 10 behaupte, sondern habe betreffend der persönlichen
Betroffenheit schon auf Seite 9 von act. 11 das von den türkischen
Behörden über ihn eröffnete Dossier erwähnt, und nicht erst auf Seite 11
wie die Vorinstanz fälschlicherweise ausführe. Das BFM zitiere den
Beschwerdeführer insoweit im Entscheid stehe, "auf die Frage, ob er
gesucht worden sei, habe er angegeben, sein Vater habe ihm nichts
darüber berichtet", sinnentstellend und konstruiere daraus einen
Widerspruch, obschon ein solcher klarerweise nicht bestehe. An der
zitierten Aktenstelle stehe nämlich "ich solle bei meinem Vater gesucht
worden sein, mein Vater habe mir nicht mitgeteilt, dass ich in den letzten
zwei Jahren auch gesucht worden sei". Das heisse nichts anderes, als
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dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater gesucht worden sei,
nachdem er in die Türkei zurückgekehrt sei, ob dies auch schon in den
zwei Jahren vor der Rückkehr der Fall gewesen sei, habe ihm der Vater
nicht mitgeteilt. Korruption sei in der Türkei seit Jahrtausenden Teil der
Gesellschaftsordnung. Sein Vater sei auf Grund seiner reichhaltigen
Lebenserfahrung sehr vorsichtig zu Werk gegangen, um festzustellen, ob
der Sohn noch gefährdet sei. Da es wesentlich heikler sei, Informationen
bei der Antiterrorabteilung zu beschaffen als von der Polizei, brauche dies
Zeit, welche er nicht gehabt habe zwischen der Ausreiseverfügung und
der effektiven Ausreise aus Deutschland. Das sehr umsichtige und
vorsichtige Naturell des Vaters sei logischerweise auch bei der
Organisation des Schleppers zum Ausdruck gekommen. Der Vater habe
eben 100% sicher sein wollen, dass er dem Schlepper vertrauen könne,
gerade aufgrund des beunruhigenden Dossiers über seinen Sohn
beziehungsweise, weil es sich bei seinem Sohn nicht um einen
Arbeitsmigranten handelte. Es sei allgemein bekannt, dass
Identitätspapiere mit falschen Personalien in der Türkei einfach erhältlich
seien, wie dies aber im Detail ablaufe, wisse der Beschwerdeführer nicht,
da er ja under cover habe bleiben müssen und sich nicht selbst habe um
die Papiere kümmern können. Er habe Retorsionsmassnahmen im Falle
der Namensnennung der verfälschten Identitätskarten befürchtet, wobei
Auseinandersetzungen unter türkischen Staatsangehörigen oftmals
tödlich verlaufen würden. Er habe deshalb einen objektiv
nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund für seine Weigerung. Das
Dossier bei der Antiterroreinheit in der Türkei sei konstant fortgeführt
worden und insbesondere seien darin auch seine Aktivitäten in
Deutschland aufgeführt, so dass es sich aus Sicht der türkischen
Behörde bei ihm um einen unverbesserlichen Überzeugungstäter für die
kurdische Sache handle, was zu einer andauernden Gefährdung führe.
Aus den ärztlichen Attesten vom 4. Dezember 2001 und vom 15. August
2001 ergebe sich die erhöhte Gefährdungslage im Falle eines scharfen
Verhörs auch bei wenig Gewalteinwirkung. Diese könne bei ihm aufgrund
der gesundheitlich negativen Prädisposition zu einer dauernden Lähmung
führen im Extremfall zum Tode, je nachdem, welche Muskeln und Organe
von der Lähmung betroffen seien. Der Umstand, dass er über das Erlebte
frei berichtet habe und daher auch nicht immer die genau gleichen
Formulierungen verwendet habe, aber immer den genau gleichen
Lebenssachverhalt gemeint habe, sei ein starkes Indiz für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Abschliessend ergebe sich
jedenfalls, dass die Argumente der Vorinstanz einer genaueren
Überprüfung nicht standzuhalten vermögen.
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5.
5.1. In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei vom BFM
unvollständig und unrichtig festgestellt worden. Es habe die allgemeinen
soziokulturellen Verhältnisse in der Türkei nicht berücksichtigt und keine
entsprechenden Nachforschungen betreffend der Familienmitglieder,
welche in Europa Asyl erhalten hätten, angestellt beziehungsweise weiter
in diese Richtung nachgefragt. Zudem sei eine hundertprozentig
gleichbedeutende Übersetzung gar nie möglich. Eine Unklarheit aus
solchen sprachlich bedingten Übersetzungsfehlern oder der Vorwurf der
Ungenauigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
5.2. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG).
Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den
Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht
eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität
offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen
haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2, EMARK 1993 Nr. 7 E. 3d). Was die daraus
resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29
AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft,
so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die
asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und
diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche
Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur
Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären
(vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2
S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M.1990, S. 256 f.). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das BFM
nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung
zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt.
Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der
Hilfswerke, unterzeichnet (Art. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der
Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie
bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten
der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts
stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum
Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).
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5.3.
5.3.1. Vorliegend ist das BFM hinsichtlich der Untersuchungspflicht
betreffend die Vorbringen zur Asylbegründung in hinreichendem Masse
nachgekommen und war nicht gehalten, nach der Befragung im EVZ und
der Anhörung vom 27. September 2006 den Sachverhalt weiter zu
ermitteln. Anlässlich der Befragung im EVZ wurde der Beschwerdeführer
bereits zu seinen Verwandten befragt, wobei er angab, seine Eltern
würden in V._______, vier Brüder und mehrere Schwestern würden in
Istanbul, eine Schwester würde in Italien, und eine weitere sowie ein
entfernter Verwandter würden in der Schweiz leben. Zudem hatte der
Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung bereits die Möglichkeit,
seine Asylgründe ausführlich zu schildern (vgl. act. A2/12 S. 5 - 8). Dabei
nahm er auch Bezug auf die Familie und das BFM erkundigte sich, ob
jemand aus seiner Familie im Gefängnis sei, was er verneinte.
Anschliessend wurde ihm zwei Mal explizit die Frage gestellt, ob es noch
andere Gründe gebe beziehungsweise ob er noch etwas beifügen
möchte. Gemäss den Aufzeichnungen im Anhörungsprotokoll vom
27. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer zunächst die
Gelegenheit gegeben, noch weitere Beweismittel einzureichen und
anschliessend wurde er zum Militärdienst und zur Ausreise befragt.
Darauffolgend wurde ihm die Möglichkeit geboten, zu erzählen, was ihn –
insbesondere nach der Zeit in Deutschland – veranlasst habe, in die
Schweiz zu kommen und hier ein Asylgesuch zu stellen (vgl. act. A11/18
S. 9 ff.). Der Sachbearbeiter fragte ihn daraufhin mehrmals, ob er alle
seine Asylgründe habe nennen können, namentlich die Gründe, welche
zur Wiederausreise geführt hätten (vgl. act. A11/18 S. 13 und 15).
Schliesslich stellte die Hilfswerksvertretung einige Fragen zum Bruder
des Beschwerdeführers sowie dessen Haft und Verurteilung. Zudem zog
das BFM die Akten des Asylverfahrens in Deutschland bei. Insgesamt
wurde damit einerseits dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
Genüge getan und andererseits wurden die nötigen Grundlagen in den
Akten geschaffen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verfolgungssituation beurteilen zu können.
5.3.2. Es bestand sodann kein Anlass, weitere Nachforschungen
bezüglich der Familienmitglieder, welche in Europa angeblich Asyl
erhalten hätten, zu betreiben. Zunächst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ lediglich drei
Familienmitglieder erwähnte, welche sich in Europa aufhalten würden
(vgl. act. A2/12 S. 4). Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur
Asylbegründung erwähnte er die beiden Schwestern, F._______, die seit
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ungefähr 1966 in Italien lebt, und G._______, die seit 1987 in der
Schweiz (N […]) eingebürgert ist, in keiner Weise. Ausserdem geht aus
dem Zentralen Migrationssystem hervor, dass G._______ ihr am (…)
1987 gestelltes Asylgesuch am (…) 1990 zurückgezogen hat. Es ist
deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seinen
Schwestern in Europa gefährdet sein soll. Bei der dritten Person, handelt
es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um H._______ (N […]),
dem in der Türkei angeblich die Todesstrafe drohen soll. Gemäss den
Angaben im Zentralen Migrationssystem wurde H._______ am (…) 1998
in der Schweiz Asyl gewährt. Am (…) 2004 wurde diesem die
Flüchtlingseigenschaft wieder aberkannt und das Asyl erlosch. Der
Beschwerdeführer erwähnte zudem selbst, dass es sich bei H._______
um einen sehr entfernten Verwandten handle (vgl. act. A2/12 S. 4). Vor
diesem Hintergrund ergibt sich kein Konnex zwischen den Personen in
Europa und einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers.
Das BFM war deshalb nicht gehalten, weitere Nachforschungen zu
betreiben oder den Beschwerdeführer weiter zu seinen
Familienangehörigen in Europa zu befragen und es drängen sich auch
keine weiteren Abklärungen auf. Auch die Hilfswerksvertreterin regte
diesbezüglich keine weiteren Abklärungen an (vgl. act. A11/18 Anhang).
5.3.3. Dass es zu Missverständnissen bei der Übersetzung oder
Übersetzungsfehlern gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der
Beschwerdeführer gab sowohl anlässlich der Befragung im EVZ wie auch
bei der Anhörung an, den Dolmetscher beziehungsweise die
Dolmetscherin sehr gut beziehungsweise gut verstanden zu haben und er
erklärte mit seiner Unterschrift in den ihm rückübersetzten Protokollen,
dass diese vollständig sind und seinen freien Äusserungen entsprechen
(vgl. act. A2/12 S. 10; A11/18 S. 4 und 16). Es ist demnach davon
auszugehen, dass die Befragung im EVZ und die Anhörung zu den
Asylgründen ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme
durchgeführt werden konnten und die Aussagen des Beschwerdeführers
in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Auch die anlässlich der
Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin verzichtete auf jegliche
Einwendungen und begnügte sich mit den bereits erwähnten
abschliessenden Fragen zur Verhaftung seines Bruders (vgl. act. A11/18
S. 14 und Anhang).
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass hinsichtlich der Vorbringen
zur Asylbegründung der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM
hinreichend erstellt worden ist. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht
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durch das BFM liegt diesbezüglich nicht vor. Aus diesem Grund ist von
einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers abzusehen.
6.
6.1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die Vorinstanz habe
den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig
angewendet. Die Praxis des BFM widerspreche der erleichterten
Beweisregel, wenn es diese immer wieder missachte und ohne sachliche
Argumente nach reinem Gutdünken die Glaubhaftmachung verneine, wie
im vorliegenden Fall. Gemäss Lehre dürften Behauptungen des
Gesuchstellers nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der
Behörden "widerlegt" werden in der Meinung, gegen letztere müsse der
Gesuchsteller dann strikten Beweis erbringen. Was ihm die Behörden
entgegenhielten, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv
näher an der Wahrheit sein und möglichen Gegenargumenten Rechnung
tragen.
6.2. Ob das BFM bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Vorbringen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu
restriktiv angewandt hat, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu
prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit
sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und angemessen
gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines
Asylgesuchs einerseits geltend, er habe begründete Furcht vor
Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit in der Türkei und in
Deutschland, der Festnahmen im Jahre 1996 und da die
Terrorbekämpfungsabteilung in U._______ über ihn ein Dossier führe.
Andererseits erwähnte er, dass Familienangehörige bereits verfolgt
worden seien.
6.3.2. Vorab ist festzustellen, dass das BFM die vom Beschwerdeführer
im Rahmen des Asylverfahrens in Deutschland dargelegten Asylgründe,
welche ihn das erste Mal zur Ausreise bewogen, im Sachverhalt
aufnimmt (vgl. Sachverhalt Bstn. D.a und D.b) und auch die eingereichten
Beweismittel hierzu aufzählt. Bei der Würdigung beschränkte sich das
BFM aber darauf, festzustellen, dass das Asylbegehren des
Beschwerdeführers in Deutschland abgelehnt worden sei und er sich
Ende November 2004 in die Türkei zurückbegeben habe, wo er sich
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illegal aufgehalten habe. Das BFM äusserte sich somit nicht explizit zum
Wahrheitsgehalt seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei und in
Deutschland beziehungsweise zu seinen Festnahmen im Jahre 1996 und
stellt diese Vorbringen nicht in Frage.
6.3.3. Alsdann kann der Argumentation des BFM in Bezug auf die
Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in
einzelnen Punkten nicht gefolgt werden. Dieses führt aus, es spreche
gegen eine Verfolgung, dass der Beschwerdeführer monatelang einen
Schlepper gesucht habe, denn tatsächlich Verfolgte fänden
erfahrungsgemäss in kurzer Zeit Mittel und Wege, um auszureisen.
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung,
hat sich sein Vater im Mai 2006 auf die Suche nach einem Schlepper
gemacht. Im Juni 2006 hätte er laut dem gefunden Schlepper
"drankommen können" (vgl. act. A11/18 S. 10). Es ist deshalb
übertrieben, wenn das BFM von einem monatelangen Suchen nach
einem Schlepper spricht. Betreffend den vom BFM festgestellten
Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gesucht
wird, sind dessen diesbezüglichen Aussagen zumindest nicht klar
verständlich. Anlässlich der Befragung im EVZ gab er zu Protokoll, er
wisse, dass er gesucht werde. Anlässlich der Anhörung gab er auf die
Frage, ob er jetzt nach der Rückkehr in die Türkei von der Polizei gesucht
worden sei, an: "Ich soll bei meinem Vater gesucht worden sein, mein
Vater hat mir nicht mitgeteilt, dass ich in den letzten zwei Jahren auch
gesucht worden sei". Diese Formulierung lässt Interpretationsspielraum,
weshalb dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden kann, er habe
diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht. Ferner hat das BFM
dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei auch auf die wiederholten
Fragen nach konkreten Anhaltspunkten zur Vermutung, er könnte bei
einer Festnahme in Gefahr geraten, ausgewichen, bevor er auf ein
bestehendes Dossier bei der Antiterrorabteilung hinwies. Dies trifft nicht
zu. Der Beschwerdeführer führte bereits anlässlich der freien Schilderung
aus, dass über ihn ein Dossier bestehe, welches seine politischen
Tätigkeiten an der Uni und in Deutschland beinhalte und in dem seine
Verhaftung anlässlich der Gazi-Ereignisse erwähnt sein soll (vgl. act.
A11/18 S. 9).
6.3.4. Diese soeben erörterten Punkte ändern jedoch nichts am Umstand,
dass das BFM zu Recht bezweifelte, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei verfolgt wird. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegte, die seine Rückkehr
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aus Deutschland und seinen anschliessenden Aufenthalt in der Türkei
belegen würden. Es ist sodann zwar nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2004 nicht sogleich von Deutschland in die
Schweiz reiste, weil er damit rechnete, nach Deutschland
zurückgeschoben zu werden. Dass er stattdessen freiwillig – angeblich
auf Empfehlung von Freunden (vgl. act. A11/18 S. 12) – in die Türkei
zurückreiste, entspricht indessen – wie das BFM zu Recht festhält – in
der Tat nicht dem Verhalten einer Person, die – wie der
Beschwerdeführer von sich behauptet – in der Türkei bereits
festgenommen und gefoltert worden ist und die bei der Wiedereinreise
damit rechnet, erneut festgenommen zu werden (vgl. act. A11/18 S. 12).
Wenig plausibel ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, der
angeblich grosse Angst davor hatte, dass ihm "nach der Landung etwas
zustossen würde" (vgl. act. A2/12 S. 7), ausgerechnet auf dem Luftweg
(Frankfurt-Istanbul), ausgestattet mit einem Pass eines Gastarbeiters in
die Türkei zurückgekehrt sein will (vgl. act. A2/12 S. 7, A11/18 S. 7),
zumal angesichts der rigorosen Einreisekontrollen an Flughafen das
Risiko erkannt und verhaftet zu werden besonders hoch einzustufen ist.
Nicht nachvollziehbar ist ferner auch, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei – angeblich getrieben von der Sehnsucht nach seinen
Familienangehörigen – zu Verwandten in ein linkes, sozialistisches und
kurdisches Gebiet zurückkehrt sein will, wo angeblich vermehrt Razzien
drohten (vgl. act. A11/18 S. 9), und von dort seine Verfolgungssituation
abklären wollte, zumal sein Vater diese Untersuchung nicht erst nach der
Rückkehr des Beschwerdeführers, sondern bereits zuvor im
Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Deutschland beziehungsweise
vor seiner Rückkehr in die Heimat hätte vornehmen können. In der
Beschwerde wird zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
dazu zwischen der Ausreiseverfügung und der effektiven Ausreise aus
Deutschland keine Zeit gehabt. Dies erscheint indes schon deshalb wenig
plausibel, weil sich der Beschwerdeführer acht Jahre in Deutschland
aufgehalten hat und schliesslich angab, freiwillig und selbstständig
ausgereist zu sein. Übereinstimmend mit dem BFM ist zudem
festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung der
Frage, ob konkrete Anzeichen bestanden hätten, die ihn persönlich
betroffen und zur erneuten Ausreise gezwungen hätten, ausgewichen ist.
Statt konkrete Ereignisse zu nennen, führte er lediglich aus, er habe aus
Angst vor einer Verhaftung die meiste Zeit im Bauernhof verbracht (vgl.
act. A11/18 S. 10). Es mutet auch realitätsfremd an, dass er sich seit
ungefähr Februar 2005 bis im April 2006 während mehr als einem Jahr in
einem Bauernhof versteckt und die Zeit mit Bücher und Zeitung lesen
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Seite 19
sowie Fernsehen verbracht haben will, obwohl keine konkreten Hinweise
darauf hindeuteten, dass er von der türkischen Behörde auf der Strasse,
in einer Wohnung oder sonst irgendwo (vgl. act. A11/18 S. 10) grundlos
festgenommen werden könnte. Wäre der Beschwerdeführer – wie
behauptet – tatsächlich mit einem Reisepass einer anderen Person in die
Türkei eingereist, hätten die türkischen Behörden ja gar nicht gewusst,
dass er aus Deutschland zurückgekehrt ist (vgl. act. A11/18 S. 9 f.).
Ausserdem ist von einer Person, die sich – wie behauptet – einen
gefälschten Nüfus im Hinblick auf eine eventuelle Personenkontrolle
anfertigen lässt (vgl. act. A11/18 S. 9 f.), zu erwarten, dass sie sich die
neu geschaffte Identität verinnerlicht. Der Beschwerdeführer wollte jedoch
nicht mehr über die Person bekannt geben, als dass es sich um eine 34-
jährige, wahrscheinlich ledige Person gehandelt habe und die
Identitätskarte in T._______ ausgestellt worden sei (vgl. act. A11/18 S. 12
f.). Das BFM hat diese Angaben zutreffend als unsubstantiiert bezeichnet.
In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, er
habe sich aus Furcht vor Retorsionsmassnahmen geweigert, einen
Namen anzugeben. Das BFM hat jedoch bereits in der Verfügung
ausgeführt, dass es den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
mehrfach auf die Verschwiegenheitspflicht hingewiesen hat (vgl.
act. A11/18 S. 2 und 8). Der Umstand, dass er sich dennoch weigerte,
den Namen der im Nüfus erwähnten Person bekannt zu geben,
untergräbt die persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
erheblich, wodurch sich zwangsläufig weitere Zweifel in Bezug auf die
von ihm behauptete Gefährdung in der Türkei nach der Rückkehr aus
Deutschland ergeben. Dass der Beschwerdeführer das genaue Vorgehen
einer Produktion eines gefälschten Nüfus nicht kennt, wird ihm vom BFM
nicht vorgehalten. Danach hat es ihn auch nicht gefragt. Das BFM wollte
lediglich wissen, wie man einen solchen Ausweis erlangt, worauf der
Beschwerdeführer, statt den Ablauf konkret zu schildern, lapidar
antwortete, Freunde hätten das für ihn gemacht (vgl. act. A11/18 S. 12 f.).
Zutreffend hat das BFM auch Unstimmigkeiten betreffend seine Angaben
zu dem angeblich von der Terrorbekämpfungsbehörde über ihn erstellte
Dossier hingewiesen. In der Tat ist zunächst unwahrscheinlich, dass der
Vater des Beschwerdeführers detaillierte Kenntnisse über den Inhalt
eines solchen Dossiers hätte erlangen können. Dass ein solches Dossier
ein Konstrukt des Beschwerdeführers ist, zeigt sich im Übrigen daran,
dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, die deutschen
Behörden hätten die Nummer des Dossiers haben wollen, es sei aber
nicht möglich die Nummer in Erfahrung zu bringen (vgl. act. A11/18
S. 11). Andererseits erklärte er, er habe nach seiner Rückkehr in die
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Türkei mit seinem Vater Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm
mitgeteilt, dass er eine Untersuchung durchführen werde und er sich bis
zum Ergebnis der Untersuchung versteckt halten solle. Im April 2006
habe sein Vater die Resultate der Untersuchung erhalten (vgl.
act. A11/18 S. 9). Unerklärlich ist angesichts dieser Angaben, warum die
deutschen Behörden bereits im Jahre 2004 ein Interesse an der Nummer
des Dossier haben konnten (vgl. act. A11/18 S. 11), wenn der
Beschwerdeführer erst im April 2006 vom Vorhandensein des Dossiers
zu seiner Person erfahren hat. Es bestehen somit erhebliche Zweifel,
dass bei der Terrorbekämpfungsbehörde ein Dossier über den
Beschwerdeführer besteht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass gegen
den Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nie in ein
Gerichtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. act. A11/18 S. 10). Das BFM
hat demnach zu Recht festgestellt, dass keine Ereignisse nach der
Rückkehr eingetreten sind, welche auf eine konkrete Verfolgung des
Beschwerdeführers in der Türkei hinweisen. Das BFM hat zudem
zutreffend festgehalten, dass an dieser Beurteilung auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen und das
Schreiben des Vereins für (…) in X._______ den Charakter eines
Gefälligkeitsschreiben aufweist, zumal dessen Inhalt – wie dieser selbst
einräumte – vom Beschwerdeführer selber verfasst wurde (vgl. act. A2/12
S. 6).
6.3.5. Hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung wegen seinen
Familienangehörigen ist festzustellen, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
durchaus vorkommen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 20.2.3). Der
Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ an, ein Cousin
seines Vaters, D._______, sei 1995 entführt und getötet worden. Ein
Bruder und eine Schwester und deren Ehemann seien gefoltert worden
und auch sein Vater und ein weiterer Bruder seien mehrmals
festgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Befragung im EVZ befand sich
jedoch niemand aus seiner Familie im Gefängnis (vgl. act. A2/12 S. 5).
Sein Bruder, wegen dessen das Elternhaus beschattet und der Vater
mehrmals befragt worden sein soll, ist zu einem Jahr Gefängnis verurteilt
worden und habe ein Jahr die Wohnung nicht verlassen dürfen. Ende
2004 ist dieser jedoch gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers freigelassen worden (vgl. act. A11/18 S. 14).
Ausserdem leben sein Vater und die Geschwister, welche in der
Vergangenheit bereits verfolgt worden sein sollen, weiterhin in Istanbul
beziehungsweise V._______. Unter diesen Umständen ist nicht davon
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Seite 21
auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Familienangehörigen einer Reflexverfolgung durch die türkischen
Behörden ausgesetzt ist.
6.3.6. Aufgrund des Erwogenen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung
wegen politischer Tätigkeiten beziehungsweise wegen eines angeblich in
diesem Zusammenhang von der Antiterrorabteilung über ihn erstellten
Dossiers oder wegen Familienangehörigen nachweisen oder glaubhaft zu
machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner diesbezüglichen
Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der eingereichten
Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren
Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse
Behauptung beziehungsweise Inszenierung sprechen, klarerweise nicht
erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, seine
diesbezüglich geltend gemachten Asylgründe auf deren asylrechtliche
Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
6.3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, in der Türkei den Militärdienst
noch nicht geleistet zu haben (vgl. act. A11/18 S. 5) nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige
strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion bei einer Rückkehr ins
Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum
Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch
motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren
Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass
kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen
Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und
es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische
Weise geschieht. Eine allfällige Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung wäre vorliegend als legitime staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit
als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht
bekannt, dass kurdische Refraktäre ihrer Ethnie oder ihres Gewissens
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wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen
hätten als Refraktäre türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom
Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen
als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK
2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f.), liegt auch in dieser Hinsicht keine objektiv
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Das BFM hat somit das Asylgesuch
zur Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum AuG vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.
D-5029/2008
Seite 23
8.2.1. Wie bereits zuvor erwähnt (vgl. E. 5.2), gilt im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die
Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
sind Asylsuchende dabei verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige
Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen
oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb
einer angemessenen Frist zu beschaffen. Für Asylsuchende mit
Gesundheitsproblemen bedeutet dies, dass sie jene relevanten
Beschwerden unaufgefordert und so substantiiert wie möglich
aktenkundig machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder
beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer
Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Verfügt sie schon über
ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert
einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat sich die
Partei nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer
angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.).
8.2.2. Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte
steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer
Mitwirkungspflicht substantiiert das Vorliegen medizinischer Umstände
geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM
durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und
Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im
EVZ regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unterzeichnen, mit dem
das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner
Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Abklärungen
durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei
grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18
E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die
Partei unter Androhung der Säumnisfolge eines Entscheids auf der
bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23 VwVG) auffordert, innert
angemessener Frist ein aussagekräftiges Arztzeugnis respektive das
ausgefüllte BFM-Standardformular zu den Akten zu reichen.
8.3.
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Seite 24
8.3.1. Im vorliegenden Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer am
8. September 2006 anlässlich der Erstbefragung im EVZ das BFM-
Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet
und damit das von ihm konsultierte medizinische Personal gegenüber
den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden.
Gleichzeitig schilderte er bezüglich seines Asylverfahrens in Deutschland,
dass sein damaliger Anwalt geltend gemacht habe, dass eine Folter seine
gesundheitliche Situation verschlechtern würde. Sein Arzt, ein Neurologe,
habe ihn damals gebeten, im Zusammenhang mit seiner Krankheit sich
auch von einem Psychologen behandeln zu lassen, was er dann auch
getan habe (vgl. act. A2/12 S. 7). Das BFM stellte jedoch hierzu keine
einzige Frage. Ferner reichte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
bereits je eine Kopie eines ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2001 der
neurologischen Rehabilitationsklinik (…) und vom 11. April 2003 von
Dr. med. C._______ ein. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage,
ob er noch weitere Dokumente dabei habe, die geeignet seien, seine
Asylgründe zu begründen, zur Antwort, dass er dabei sei, das dritte
ärztliche Attest aus Deutschland vom Psychologen zu besorgen (vgl.
act. A11/18 S. 2). Unter den gegebenen Umständen kann vorerst
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner
Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist.
8.3.2. Dem Attest der neurologischen Rehabilitationsklinik (…) konnten
klare Hinweise auf relevante gesundheitliche Probleme entnommen
werden. Daraus ging im Speziellen hervor, dass der Beschwerdeführer
an einer genetisch gesicherten hereditären Polyneuropathie mit Neigung
zu Druckparesen leitet. Die Sicherung der Diagnose sei in der
neurologischen Klinik der Universität X._______ erfolgt, nachdem sich die
Erkrankung im Oktober 2000 erstmals mit Lähmungserscheinungen der
Arme und Beine manifestiert habe. Im Rahmen von zwei stationären
Rehabilitationsaufenthalten habe eine weitgehende Rückbildung der
neurologischen Defizite erreicht werden können. Der Patient werde
voraussichtlich arbeitsfähig entlassen, wobei Einschränkungen gelten
würden. Bei der Erkrankung des Patienten seien die Nerven erhöht
druckempfindlich, so dass das Einnehmen von Zwangshaltungen oder
äussere Gewalteinwirkung zu Schädigungen der Nerven führe und
Lähmungserscheinungen der Muskeln bewirke. Diese Erkrankung trete
selten auf und sei nur schwer behandelbar. Eine ursächliche Therapie sei
nicht bekannt. Beim Auftreten von Lähmungserscheinungen helfe nur
eine konsequente Entlastung der betroffenen Nerven und eine
krankengymnastische und ergotherapeutische Übungsbehandlung. Über
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die neurologische Erkrankung hinaus leide der Beschwerdeführer an
einer depressiven Reaktion, die ihren Grund in der seit Jahren ungelösten
Asylfrage ebenso wie in der nun aufgetretenen Krankheit habe.
8.4. Vor diesem Hintergrund wäre das BFM gehalten gewesen, die
geltend gemachten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive
den Beschwerdeführer aufzufordern, sein Vorbringen mit einem aktuellen
Arztbericht zu belegen. Das BFM thematisierte sodann die behaupteten
Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem
Wort. Bei der Begründung der angeblichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beschränkte sich die Vorinstanz auf die
zweizeilige, textbausteinartige Feststellung, es sprächen weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei. Damit hat das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Punkt nicht vollständig
festgestellt und zugleich die Begründungspflicht verletzt. Eine Heilung
dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM,
obwohl in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, auch in der
Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesen Punkten Stellung zu
beziehen.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Die Beschwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den
angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird und
die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen
Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu
erlassen haben.
10.
Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im
Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu
werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Beschwerdeführer
sind somit die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten des Verfahrens
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von Fr. 300.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) aufzuerlegen und mit dem am 18. August 2008
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
11.
Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – in
Anwendung von Art. 64 Abs.1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese
ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu
kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten sind deshalb – unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bemessen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um
die Hälfte gekürzte Betrag von Fr. 500.– als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl
beantragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der
Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt
wird, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 werden
aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und vollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten
Beurteilung und Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung
zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.–
verrechnet. Der Betrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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