Abtei lung IV
D-5031/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._________, geboren (...),
Somalia,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5031/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus
Mogadischu, eigenen Angaben zufolge am 13. August 2008 in die
Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 3. September 2008 im Transitzentrum (TZ) Alt-
stätten die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn sum-
marisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2009 seinen Reisepass beim
BFM einreichte,
dass der Beschwerdeführer durch das B._________ am 6. Oktober
2009 ein Schulzertifikat, ein Arbeitsvertrag vom 2. August 2006 und
drei andere Dokumente zusammen mit einer DHL-Sendebestätigung
und dem Couvert zu den Akten reichte,
dass ihn das BFM am 8. Oktober 2009 einlässlich zu den Asylgründen
anhörte und er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe vom 5. August 2006 bis am 10. Dezember
2006 jeweils nachmittags nach der Schule in einem Büro der Union
der Islamischen Gerichte (Union of Islamic Courts [UIC]) handschrift-
liche Texte in den Computer eingetippt und danach wegen der Kriegs-
ereignisse bis Ende Dezember 2006 einige Male an Waffentrainings
der UIC teilgenommen,
dass nachdem die Übergangsregierung die Macht übernommen habe,
welche gezielt Islamisten ausfindig gemacht habe, er sich bedeckt in
seinem Quartier aufgehalten habe, er einmal am Telefon gewarnt
worden sei, die Soldaten würden ihn suchen, aber nichts passiert sei,
dass er am 15. Januar 2008 von einem Angehörigen seines Clans,
welcher für die Übergangsregierung gearbeitet habe, gewarnt worden
sei, Dahir Ali Farey von der Übergangsregierung wolle ihn verhaften
und töten lassen,
dass ihn das zwar verängstigt habe, er dies aber nicht geglaubt habe,
weshalb er sich mit seinem Freund weiterhin zuhause aufgehalten
habe, bis Soldaten das Haus gestürmt und seinen Freund auf der
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Flucht erschossen hätten, während er selbst habe entkommen
können,
dass er sich danach bis zu seiner Ausreise im Juli 2008 nur noch un-
regelmässig zuhause aufgehalten habe,
dass sein Bruder am 18. Dezember 2009 von Soldaten der Über-
gangsregierung mit einem Kopfschuss getötet worden sei, weil sie
diesen für ihn gehalten hätten,
dass das BFM am 6. Juli 2010 eine ergänzende Anhörung ins-
besondere zu den Trainings, welche er bei der UIC durchlaufen habe,
durchführte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli
2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch vom 13. August 2008 ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte, feststellte, die Wegweisung werde
zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und den Vollzug zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr nachdem er die
Tätigkeit für die Islamisten aufgegeben habe, von der Übergangsregie-
rung gesucht worden sei, zumal er innerhalb der UIC überhaupt keine
wichtige Funktion inne gehabt habe,
dass die Anstellung doch vielmehr eine Nebentätigkeit für einen
Schüler gewesen sei, welcher im Umgang mit Computern geübt ge-
wesen sei, der Beschwerdeführer bis im November 2006 so dann auch
gleichzeitig noch habe zur Schule gehen können,
dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, dass er auf-
grund dieser unbedeutenden Büroarbeit für die UIC ins Visier der
Übergangsregierung geraten sei,
dass Gleiches für die Behauptung des Beschwerdeführers gelte, wo-
nach er auch zum heutigen Zeitpunkt noch in Mogadischu gesucht
werde, da Soldaten der Übergangsregierung im Dezember 2009
seinen Bruder erschossen hätten, im Glauben es handle sich um den
Beschwerdeführer,
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dass sich der Beschwerdeführer am Tage des Warnanrufes dennoch
zuhause aufgehalten haben wolle, sei realtitätsfremd,
dass er den Anruf nicht von einem Unbekannten, sondern von einem
ihm bekannten Mann des Clans erhalten habe, welcher für die Über-
gangsregierung tätig gewesen sei,
dass er diesem Mann keinen Glauben geschenkt, bzw. sich aufgrund
der Warnung nicht versteckt habe, fahrlässig gewesen sei, weshalb
dieses Argument nicht schlüssig sei,
dass schliesslich seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig
substantiiert seien, so falle auf, dass er über seine Arbeit bei der UIC
und seiner Reise in die Schweiz bereitwillig Auskunft gebe, hingegen
die Schilderung der eigentlichen Asylgründe, vor allem der Vorfall am
15. Januar 2008, wenig konkret sei und nicht der Eindruck vermittelt
werde, als hätte der Beschwerdeführer dies wirklich erlebt; vielmehr
wirke der Sachverhalt konstruiert,
dass das BFM daraus den Schluss zog, die diesbezüglichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht standhalten, und festhielt, an dieser Einschätzung
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, so
würden an der Herkunft und seiner Tätigkeit im Büro der UIC grund-
sätzlich nicht gezweifelt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichte und sinngemäss beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 16. Juli 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
9. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, ver-
bunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht einge-
treten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2010 eine Für-
sorgebestätigung einreichte und damit sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2009 die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, den mit Verfügung vom 16. Juli 2010 ein-
verlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 23. Juli 2010
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am
23. Juli 2010 innert angesetzter Frist leistete,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 8. Juli 2010 nicht bezwei-
felte, dass der Beschwerdeführer für die UIC Computerarbeiten erle-
digte,
dass das BFM jedoch in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung
der Akten zutreffend darlegte, warum es dem Beschwerdeführer nicht
gelinge, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Übergangsregie-
rung nach ihm glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung nicht eingeht und somit nicht ersichtlich wird, inwiefern
diese unzutreffend sein sollen,
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dass dem Einwand in der Eingabe vom 20. Juli 2010, wonach die
Übergangsregierung jeden töte, der für die UIC gearbeitet habe, zu
entgegen ist, dass gemäss Berichten UIC-Kämpfern, die sich ent-
waffnen liessen und die keine Führungsfunktion inne hatten, eine
Amnestie angeboten wurde und es inzwischen ehemalige UIC-
Kämpfer gibt, welche die Übergangsregierung unterstützen (vgl.
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5. Mai 2010, S. 5),
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung,
sein Bruder sei von Sicherheitskräften mit Kopfschüssen getötet wor-
den, weil dieser ihm gleiche, bloss auf einer Vermutung beruht,
dass bezüglich des Einwandes in der Eingabe vom 20. Juli 2010, sein
Haus in C.__________ sei mehrmals von Raketen getroffen worden,
festzustellen ist, dass dieser Umstand asylrechtlich nicht relevant ist,
da diese Beeinträchtigungen Folge der allgemeinen Kriegswirren und
nicht das Ergebnis von gezielt gegen seine Person gerichteten Ver-
folgungsmassnahmen darstellen,
dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Somalia nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht
in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten
müssen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
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bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen
hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu allfälligen Vollzugs-
hindernissen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am
23. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B.___________ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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