B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-503/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo und Serbien,
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration
(SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
D-503/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in Belgrad, sowie
die beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter verliessen ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 21./22. Juli 2013. Am 24. Juli 2013
seien sie illegal in die Schweiz eingereist, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ wurden
die Beschwerdeführenden am 19. August 2013 im Rahmen der Befragung
zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am selben Tag vertieft zu
ihren Asylgründen befragt (nachfolgend: Anhörung).
B.
B.a Zur Begründung ihrer Gesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend:
Sie (die Beschwerdeführerin) sei in Serbien mehrmals stationär in psychi-
atrischer Behandlung gewesen. Seit zwei bis zweieinhalb Jahren leide sie
an der Krankheit Morbus Crohn. Deswegen sei sie im Januar 2012 in Ser-
bien operiert worden. Für die Operation hätten sie 500 Euro aufbringen
müssen. Einzig mittels Zahlung dieses gängigen Bestechungsgeldes hät-
ten sie eine rechtzeitige Operation erwirken können. Dafür hätten sie von
einem privaten Dritten 800 Euro ausgeliehen. Den geliehenen Geldbetrag
hätten sie nicht zurückzahlen können, so dass dieser nun wegen des ho-
hen Zinssatzes rund 4000 bis 5000 Euro betrage. Der Gläubiger habe die
Schulden mehrmals, teilweise gewaltsam und teilweise bewaffnet, eintrei-
ben wollen. Hierfür sei er mehrmals mit zwei Begleitpersonen zu ihnen
nachhause gekommen. Zudem sei er (der Beschwerdeführer) zweimal
ernsthaft vom Gläubiger geschlagen und die gesamte Familie einmal auf
der Strasse mit einer Pistole bedroht worden. Während sie (die Beschwer-
deführerin) sich einmal alleine mit den Töchtern zuhause aufgehalten
habe, sei sie vom Gläubiger in Begleitung zweier Personen aufgesucht und
bedroht worden. Man habe ihr gedroht, ihr etwas antun und die ganzen
Familie zu erschiessen, falls das Geld nicht zurückbezahlt werde. Einer der
beiden Begleitpersonen habe sich an ihr vergriffen. Dabei sei sie ohnmäch-
tig geworden. Erst als ein Nachbar zu Hilfe gekommen sei, hätten die Täter
von ihr abgelassen. Das älteste Kind würde seit diesem Vorfall stottern.
Weil der Gläubiger Kontakte zur Polizei gehabt habe, hätten sie weder die
Vorfälle gemeldet noch Anzeige erstattet. Je nach Aussage der Beschwer-
deführenden seien sie am selben Tag (Beschwerdeführer) oder etwa einen
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halben Monat danach (Beschwerdeführerin) in den Kosovo gefahren. Dort
hätten sie Zuflucht gesucht, welche ihnen jedoch nicht gewährt worden sei.
Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem verschiedene medizini-
sche Unterlagen (in Kopie) und eine serbische Krankenversicherungskarte
(im Original) die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten.
B.b Vom 3. August 2013 bis am 7. August 2013 befand sich die Beschwer-
deführerin in stationärer Therapie bei der Inneren Medizin des Kantonsspi-
tals F._______ und anschliessend bis zum 11. Oktober 2013 in stationärer
Behandlung in der Psychiatrischen Klinik F._______. Diesbezüglich wur-
den von der Psychiatrischen Klinik F._______ ein Zwischenbericht vom
23. August 2013 und ein Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013 sowie ein
Arztbericht vom 4. November 2013 eingereicht. Die erstellten Hauptdiag-
nosen betreffen eine "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Re-
aktion gemischt" (ICD-10: F43.22) sowie eine "Colitis Ulcerosa" (eine chro-
nische Entzündung der Dickdarmschleimhaut). Der Zustand bestehe nach
einer "Hemicolektomie" (operative Entfernung von etwa der Hälfte des
Dickdarms) mit "Ileumpouch" (ein aus Dünndarmschlingen geformtes Re-
servoir) vor ungefähr zwei Jahren. Nach wie vor bestehe eine chronische,
leicht bis mässig aktive Entzündung mit Architekturstörungen. Bei der Ent-
lassung wurde eine weitere ambulante Behandlung bezüglich des psychi-
schen Zustandes der Beschwerdeführerin als nicht notwendig erachtet, da
sich dieser genügend stabilisiert habe. Allerdings wurde auf eine mögliche
Verschlechterung desselben hingewiesen, insbesondere im Falle einer er-
neuten psychosozialen Belastungssituation. Zur Behandlung der Colitis
Ulcerosa sei eine medikamentöse Einstellung erfolgt sowie eine Empfeh-
lung für eine Ernährungsumstellung erteilt worden. Die Weiterbehandlung
könne durch einen Allgemeinmediziner erfolgen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Auf die Begründung der Vorinstanz wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Beantragt wurde in materieller Hinsicht, es sei die Verfügung der
Vorinstanz aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu
gewähren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zudem sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, so-
weit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Die Beschwerdeführen-
den wurden aufgefordert, bis zum 3. März 2014 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen. Die Anträge betreffend Datenweiter-
gabe wurden abgewiesen. Auf den Antrag betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung wurde nicht eingetreten, jedoch festgehalten,
dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten
dürfen.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 28. Februar 2014 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
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Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom
8. Oktober 2014 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung aus, die Aussagen der Beschwerde-
führenden seien ungenügend substanziiert beziehungsweise pauschal for-
muliert, widersprüchlich und würden teilweise gegen die Logik des
menschlichen Handelns sprechen. So hätten sie unterschiedliche Angaben
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gemacht und seien dem Vorhalt dieses Wi-
derspruchs mit Ausflüchten begegnet. Der Beschwerdeführer habe nicht
ausführen können, wie viele Male sie durch die Schuldner (recte: Gläubi-
ger) aufgesucht worden seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin be-
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Seite 6
züglich der geschlechtsspezifischen Verfolgung würden den Eindruck er-
wecken, sie hätte den relevanten Vorfall nicht erlebt. Sie sei nicht in der
Lage gewesen, detailliert darüber zu berichten. Ausserdem hätten die Be-
schwerdeführenden auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht nachvoll-
ziehbar erklären können, weshalb sie wegen der finanziellen Probleme
nicht sogleich ihre Freunde oder Familie um Hilfe gebeten hätten (anstelle
Geld von einer Drittperson auszuleihen) und weshalb sie zusätzlich 2000
Euro von einem Freund für die Flucht ausgeliehen hätten, ohne damit erst
die Schulden zu begleichen, die sie zur Flucht bewogen hätten.
Überdies sei Serbien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG mit Be-
schluss des Bundesrats vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat
("Safe Country") bezeichnet worden, womit die Regelvermutung greife,
dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet werde. Hinweise,
welche diese Regelvermutung umzustossen vermöchten, seien nicht er-
sichtlich. Die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, sich an die Po-
lizei zu wenden. Die serbischen Behörden seien grundsätzlich Schutzfähig
und -willig. Deshalb könne weiterhin vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen werden.
Die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Dies
gelte im Speziellen auch für die Beschwerdeführerin. Für die Behandlung
ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie nicht auf die Schweiz ange-
wiesen, da die medizinische Versorgung in Serbien für jedermann, unab-
hängig von seiner Ethnie, Abstammung, Religion oder Angehörigkeit zu ei-
ner Minderheit möglich sei. Dies belege sie selbst durch die vorgelegten
Dokumente, nach welchen sie in Serbien sowohl aufgrund ihrer psychi-
schen als auch somatischen Beschwerden in Behandlung gewesen sei. Im
Weiteren verfügten die Beschwerdeführenden über ein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz und über nahe Verwandte in verschiedenen nordeu-
ropäischen Ländern, die sie gegebenenfalls finanziell unterstützen könn-
ten.
4.2 Die Beschwerde wurde im Asylpunkt damit begründet, dass die Be-
schwerdeführenden sich davor fürchten würden, von ihrem Gläubiger um-
gebracht zu werden, und sie nicht zur Polizei gehen könnten, da diese
ihnen als Roma nicht helfen würde. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs
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Seite 7
machen sie geltend, die Beschwerdeführerin sei krank und in Serbien
werde sie die nötige Behandlung nicht erhalten. Einmal sei sie operiert wor-
den; für Roma sei dies aber eine Ausnahme, so dass sie keine weitere
Behandlung erhalten werde. Die Kinder würden in Serbien nicht zur Schule
gehen können, da sie Roma seien. Der Beschwerdeführer könne, da er
aus dem Kosovo stamme, nicht nach Serbien zurückkehren.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die rudimentären und knappen Ausführungen in der Beschwerde be-
schränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits akten-
kundigen Sachverhalts. Die Beschwerdeführenden unterlassen es im Asyl-
punkt, sich mit den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung konkret
auseinanderzusetzen, weshalb diese vollumfänglich zu bestätigen sind. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der geltenden Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts Roma in Serbien nicht einer Kollektivverfolgung
unterliegen und ihnen die Inanspruchnahme des dortigen Rechtssystems
zuzumuten ist (vgl. Urteile des BVGer E-3992/2014 vom 28. Juli 2014 S. 9;
E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013
E. 4.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen.
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Seite 8
Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt (neu: SEM) das Asylgesuch ab oder tritt es da-
rauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt (neu: SEM) das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
verkennt nicht, dass Roma in Serbien aufgrund ihrer Ethnie sowohl in wirt-
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Seite 10
schaftlicher als auch in sozialer Hinsicht Benachteiligungen (Schikanen so-
wie Diskriminierungen) ausgesetzt sein können. Übergriffe von Privatper-
sonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung können
nicht völlig ausgeschlossen werden, doch erreichen die Benachteiligungen
nicht ein Ausmass, welches den Wegweisungsvollzug generell als unzu-
mutbar erscheinen lässt (vgl. Urteile des BVGer E-5428/2013 vom 9. Ok-
tober 2013 E. 6.3.2; D-3637/2013 vom 18. Juli 2013 E. 6.4.2; E-2688/2013
vom 28. Mai 2013 S. 7). Die Rückkehr der Beschwerdeführerenden nach
Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten. Vor diesem
Hintergrund gilt es die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Familie
aufgrund ihrer persönlichen Situation zu beurteilen.
7.3.2 Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
Folgendes festzuhalten: Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar,
wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der
betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedoch nicht schon vor,
wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2;
2011/50 E. 8.3, jeweils m.w.H.). Nach Angaben der Beschwerdeführerin
und der eingereichten medizinischen Dokumente wurde sie nachweislich
in Serbien wegen ihrer Krankheit operiert und medizinisch behandelt (BFM-
Akte A9/13 Ziff. 7.01 f.; A14/13 F/A11 ff.). Ebenfalls eigenen Angaben zu-
folge ist sie mit ihren Töchtern bei (…) in Belgrad registriert (A9/13
Ziff. 2.01) und verfügt nachgewiesenermassen über eine Krankenversiche-
rungskarte. Demnach sind die vorinstanzlichen Erwägungen, die Be-
schwerdeführerin könne in Serbien die notwenige medizinische Behand-
lung erneut in Anspruch nehmen, vollumfänglich zu bestätigen. Schliess-
lich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantra-
gen.
7.3.3 Sodann steht auch das Kindeswohl (vgl. dazu BVGE 2009/28
E. 9.3.2) einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, da sich die Fami-
lie erst seit kurzer Zeit in der Schweiz befindet und somit klarerweise nicht
von einer hiesigen Verwurzelung der zwei minderjährigen Kinder auszuge-
hen ist.
D-503/2014
Seite 11
7.3.4 Eine Gesamtwürdigung der massgeblichen Kriterien ergibt, dass ein
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien – in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz – zumutbar ist, zumal blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbe-
zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-503/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: