B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-503/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (…).
D-503/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – suchte am 8. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 18. Oktober 2018 wurde
sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 15. November 2018
hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, dass sie bis ein Jahr vor der Ausreise in C._______ (Distrikt
Jaffna, Nordprovinz) gelebt habe. Sie habe im Alter von zweieinhalb Jahren
an (…) gelitten. Deshalb leide sie heute unter Rückenschmerzen und habe
Mühe beim Gehen. Der Vater sei Anhänger der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen und die Geschwister hätten zuletzt im Jahr 2013
einer Person Geld gegeben, um die LTTE zu unterstützen. Alle Geschwis-
ter würden im Ausland leben. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahre 2016
sei ihre Mutter ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist und nach Kanada ge-
gangen. Sie sei alleine im Haus der Familie in C._______ geblieben. Kurz
nach der Ausreise der Mutter habe sie erste telefonische Drohanrufe erhal-
ten. Man habe Geld von ihr verlangt. Später habe man an ihre Haustüre
geklopft. Ihr Onkel (…) habe für einige Monate, bis Mitte des Jahres 2017,
mit ihr in ihrem Haus gelebt, da sie Angst gehabt habe und alleine gewesen
sei. Mitte des Jahres 2017 habe sie die letzten Drohanrufe erhalten. Da sie
fortan Angst gehabt habe, sei sie zu einer befreundeten Familie nach
D._______ im Gebiet E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegangen,
wo sie über ein Jahr gelebt habe. Im Oktober 2018 sei sie aufgrund ihrer
anhaltenden Angst vor möglichen Konsequenzen der Drohungen sowie
aufgrund ihrer Einsamkeit ausgereist. Nach ihrer Ausreise in die Schweiz
sei ihre Mutter von Kanada nach Sri Lanka gekommen, um sich behandeln
zu lassen. Die Mutter habe sich im Haus in C._______ aufgehalten, als
Unbekannte nachts an die Haustüre geklopft hätten. In der Folge hätten
Nachbarn die Polizei gerufen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Ori-
ginal sowie eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins und den Todesre-
gisterauszug des Vaters zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 – eröffnet am 28. Dezember 2018
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Seite 3
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unent-
geltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie
um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin als unent-
geltlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
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ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst sei darauf hinzu-
weisen, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzwillig und
schutzfähig gelte, so dass Übergriffe durch Drittpersonen gemeldet werden
könnten und von den Behörden geahndet würden. Sie selbst habe in dieser
Hinsicht angegeben, dass die Polizei auf Ersuchen eines Nachbarn ge-
kommen sei, als die Mutter sich nach ihrer Ausreise im Haus in C._______
aufgehalten habe, und eines nachts an die Türe geklopft worden sei. Zu
den Gründen, warum man ihr gedroht habe beziehungsweise wer sie be-
droht habe, habe sie unterschiedliche Vermutungen geäussert. Einerseits
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habe sie angegeben, dass die Bedrohungen erst begonnen hätten, als die
Mutter die Polizei-Clearance erhalten habe, nach Kanada auszureisen. Die
Person am Telefon habe ihr mitgeteilt, sie sei vom Criminal Investigation
Department (CID). Das sei der einzige Anhaltspunkt, den sie gehabt habe.
Später habe sie angegeben, dass es womöglich etwas mit einer Geldüber-
gabe durch die Familie an eine Person der LTTE im Jahr 2013 zu tun ge-
habt haben könnte. Sie habe aber selbst angefügt, dass dies nur eine Ver-
mutung sei. Damit habe sie keine klaren Anhaltspunkte zu Protokoll geben
können für die Beantwortung der Fragen, weswegen oder durch wen sie
genau bedroht worden sei. Sie habe aber klar ausgesagt, dass die Person
von ihr Geld verlangt habe, womit offensichtlich ein monetäres Interesse
im Vordergrund gestanden habe. Trotz all ihrer Vermutungen wäre es ihr
dennoch möglich und zuzumuten gewesen, die Drohanrufe der Polizei zu
melden oder spätestens, als die Person bei ihr geklopft habe, die Polizei
anzurufen und um Hilfe zu bitten. Allenfalls hätte sie auch Hilfe von Nach-
barn oder weiteren Familienmitgliedern suchen und einfordern können.
Hierzu sei zudem noch zu erwähnen, dass sie ausgeführt habe, ihr Onkel
(…) habe von Dezember 2016 bis Mitte des Jahres 2017 mit ihr in ihrem
Haus gelebt. Somit habe sie durchaus auch familiäre Unterstützung ge-
habt, um diese Drohungen und Annäherungen mit Hilfe eines männlichen
Angehörigen bei den Behörden vorzubringen. Nachdem der Onkel wegge-
gangen sei, habe sie nach nochmaligen Drohanrufen schliesslich ab Mitte
des Jahres 2017 bei Bekannten in D._______ gelebt, wo sie bis zu ihrer
Ausreise im Oktober 2018 geblieben sei. Während des Aufenthalts in
D._______ habe sie ihr Mobiltelefon definitiv ausgeschaltet gehabt und sei
in der Folge auch nicht weiter belästigt worden. Damit werde deutlich, dass
sie noch über ein Jahr lang in Sri Lanka gelebt habe, ohne dass es zu
weiteren Ereignissen gekommen sei. In Anbetracht dieser langen zeitlichen
Dauer sei kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang
zwischen den Drohanrufen und der Flucht erkennbar. Auf den grossen zeit-
lichen Abstand angesprochen, habe sie geantwortet, dass sie sich einsam
gefühlt habe, da sie keine Geschwister mehr in Sri Lanka gehabt habe und
nach dem Tod des Vaters auch die Mutter ausgereist sei, worauf sie
Schwierigkeiten bekommen habe. Anhand dieser Aussagen werde deut-
lich, dass unter anderem ihre Einsamkeit sie zur definitiven Ausreise be-
wogen habe. So habe sie schliesslich erklärt, dass ihre Schwester in der
Schweiz lebe. Es bestehe sodann kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt wäre. Sie habe nicht geltend gemacht, vor ihrer Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.
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Vielmehr sei sie bis im Oktober 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe
also nach Kriegsende noch neun Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfäl-
lige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb sie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera-
den und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass zunächst der festge-
stellte Sachverhalt insofern zu ergänzen sei, als dass sie zwischen 2000
und 2006 mit einem Mann namens F._______ (Spitzname) verlobt gewe-
sen sei. F._______ sei ein Mitglied der LTTE gewesen. Ihre Familie weise
zudem eine LTTE-Vergangenheit auf. Ihr Vater sei in der Frühphase des
Konflikts bis anno 1996 als Koch für die LTTE tätig gewesen, bevor er der
Bewegung entsagt habe. Danach habe die teilweise exilierte Familie die
LTTE regelmässig mit finanziellen Zuwendungen unterstützt, wie auch im
Jahr 2013, als die Familie eine stattliche Summe zu Gunsten verletzter be-
ziehungsweise verkrüppelter LTTE-Veteranen gespendet habe. Sie selbst
sei zwischen 2016 und 2017 in wiederkehrenden Episoden von unbekann-
ten Personen telefonisch und durch Hausbesuche bedroht respektive ver-
folgt worden. Die Verfolger hätten von ihr Geld verlangt und ihr mit Repres-
salien gedroht, falls sie sich an die Polizei oder eine andere Behörde wen-
den würde. Sie hätten sich ihr gegenüber dabei telefonisch als mutmassli-
che Angehörige des CID offenbart und tamilisch mit starkem Akzent ge-
sprochen. Sie habe isoliert und alleine in ihrem Elternhaus in Sri Lanka
gelebt, als die Bedrohungen begonnen und über einen längeren Zeitraum
nicht aufgehört hätten. In ihrer Situation, insbesondere als behinderte, al-
leinstehende Frau sei die Furcht vor zukünftigen Verfolgungshandlungen
nachvollziehbar. Über willkürliche Misshandlungen, Inhaftierungen und Tö-
tungen von Tamilen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit den
LTTE verdächtigt würden, existiere eine grosse Zahl von Berichten. Zudem
seien alleinstehende Frauen insbesondere im Norden und Osten Sri Lan-
kas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die eingeschränk-
ten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr von Dis-
kriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
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Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt hat, welche auf
die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen schliessen lassen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen sondern
erschöpft sich im Wesentlichen vielmehr in Wiederholungen des aktenkun-
digen Sachverhalts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründe setzt
voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführ-
lich die Urteile des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1,
D-4543/2013 vom 22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist
mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kau-
salzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilder-
ten Vorkommnissen bis Mitte 2017 und der Ausreise im Oktober 2018 ge-
fehlt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1).
Im Weiteren ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin erst-
mals auf Rechtsmittelebene geltend gemachte Vorbringen, sie sei mit ei-
nem Mann verlobt gewesen, der Mitglied bei den LTTE gewesen sei, als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist. Da es sich dabei
bezüglich ihrer Asylgründe um einen bedeutsamen Umstand gehandelt ha-
ben dürfte, hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden können,
dass sie dies bereits anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Ver-
fahren erwähnt, insbesondere da ihr während der Anhörung die Frage ge-
stellt wurde, ob sie in irgendeiner Verbindung zu den LTTE gestanden habe
([…]). Sowohl an der BzP als auch der Anhörung hat die Beschwerdefüh-
rerin hingegen bestätigt, dass sie alles für das Asylgesuch Wesentliche
habe darlegen können und dass es keine weiteren Asylgründe gebe
([...]).Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des Pro-
fils der Beschwerdeführerin auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben zitierten Referenzurteil des
BVGer sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die „Stop-List“
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eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE aufweisen oder sich exilpoli-
tisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben,
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka
und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organi-
sation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O.,
E. 8.5.5).
Die Beschwerdeführerin war nie Mitglied der LTTE ([…]). Nachdem sie
2000 vom Militär wegen ihrer Tätigkeit in einem Frauenverein befragt wor-
den sei, habe sie keine Probleme mehr mit dem Militär beziehungsweise
den Behörden gehabt ([…]). Insofern in der Rechtsmitteleingabe geltend
gemacht wird, sie weise Verbindungen zu den LTTE auf beziehungsweise
stamme aus einer Familie mit LTTE-Vergangenheit, ist Folgendes festzu-
halten: Dass der Vater in der Frühphase des Konflikts bis 1996 als Koch
für die LTTE tätig gewesen sei, stellt einen lediglich schwachen Bezugs-
punkt dar, zumal die angebliche LTTE-Mitgliedschaft des Vaters über
zwanzig Jahre zurückliegt. Dass die Beschwerdeführerin von 2000 bis
2006 mit einem LTTE-Mitglied verlobt gewesen sei, wurde für nachgescho-
ben und somit unglaubhaft befunden (vgl. E. 6.1), zumal auch dieser Um-
stand über zehn Jahre zurückliegend würde. Soweit auf Rechtsmittelebene
vorgetragen wird, die Geschwister würden die LTTE regelmässig mit finan-
ziellen Zuwendungen unterstützen, ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin diesbezüglich in der Anhörung lediglich eine Zahlung im Jahr 2013
nannte ([…]), wobei aus ihren Schilderungen nicht klar hervor geht, wer –
die Beschwerdeführerin ([…]), der Vater ([…]) oder die Geschwister ([…]),
die entsprechende Zahlung vorgenommen haben soll. Sowieso reichen
auch diese geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE nicht aus, um
von einer erhöhten Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal auch dies in
zeitlicher Hinsicht (die besagte Zahlung erfolgte angeblich im Jahre 2013)
nicht mit den Behelligungen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 in
Zusammenhang gebracht werden können. Schliesslich stand die Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka nie vor Gericht oder wurde inhaftiert. Auch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die geltend machte, der
Schlepper habe ihr den legal erhaltenen Reisepass abgenommen ([…]),
aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, objektiv
eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Exilpolitische Tätigkeiten sind
weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen
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Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr persönlich im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 10
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-
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Seite 11
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar,
wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 E. 13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb.
E. 9.5.9.).
8.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz), wo sie bis knapp ein Jahr vor ihrer Ausreise gelebt hat. Sie
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verfügt über eine mehrjährige Schulbildung ([…]) und hat einen (…)kurs
sowie eine Ausbildung als (…) absolviert ([…]). Im Jahr 2017 hat sie wäh-
rend mehrerer Monate als (…) gearbeitet ([…]). Die Beschwerdeführerin
besitzt in C._______ ein Haus im Wert von 8.5 Millionen LKR (Sri Lanka
Rupien), welches auf ihren Namen eingetragen ist ([…]). In diesem Haus
lebt auch ein Diener der Familie ([…]), der für die Beschwerdeführerin je-
weils Lebensmittel besorgte ([…]). Zudem schickte ein Bruder aus dem
Ausland der Beschwerdeführerin monatlich Geld ([…]). In Sri Lanka verfügt
die Beschwerdeführerin noch über einen Onkel (…), der sie in der Vergan-
genheit auch unterstützt hat, indem er eine Weile lang bei ihr gelebt hat,
und der für sie gelegentlich auch Lebensmittel besorgt hat ([…]). Ebenso
leben noch drei Geschwister des Vaters in Sri Lanka, zu denen die Be-
schwerdeführerin, als sie sich noch dort aufhielt, Kontakt hatte ([…]). An-
gesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin noch nicht
lange im Ausland befindet, ist es ihr auch zuzumuten, den Kontakt zum
Onkel respektive zu den übrigen Verwandten bei einer Rückkehr wieder
aufzunehmen. Betreffend die physischen Leiden der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Erkrankung an (…) im Kindesalter ist zu bemerken, dass nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Solches ist bei der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich, zumal sie wegen ihren Beschwerden in Sri Lanka nicht in
Behandlung war und lediglich Schmerztabletten genommen hat ([…]). Im
Hinblick auf die Beschwerden beziehungsweise die (…) ist schliesslich
auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, sie habe
den Haushalt selber machen und für sich alleine sorgen können ([…]). Be-
günstigende Faktoren sind gesamthaft klar gegeben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Die ge-
stellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen einer allfälligen Mittello-
sigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Dement-
sprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
(Art.110a AsylG) mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs.
1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: