Abtei lung IV
D-5032/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Ali Tüm,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Nichteintreten (Drittes
Asylgesuch); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5032/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Syrier kurdi-
scher Ethnie – reichte am 27. Februar 2002 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 trat das damalige
BFF aufgrund fehlender Papiere und offensichtlicher Haltlosigkeit der
Vorbringen darauf nicht ein. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Seit dem 15. August
2002 war er unbekannten Aufenthalts.
B.
Am 23. August 2005 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Am 5. September 2005 wurde die vorsorgliche Wegweisung
des Gesuchstellers nach B._______ verfügt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 11. Oktober 2005 ab. Am 30. Okto-
ber 2005 wurde der Beschwerdeführer nach B._______ zurückgeführt.
Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer anschliessend
in die C._______ zu einem Onkel mütterlicher Seite.
C.
Am 22. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter ein drittes Asylgesuch einreichen. In diesem Gesuch brachte
sein Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes vor: Der Beschwerde-
führer habe sich nach dem negativen Asylentscheid in B._______
entschlossen, illegal in seine Heimat zurückzukehren. Anlässlich eines
Religionsfestes an der türkisch-syrischen Grenze habe er am 11. Ja-
nuar 2006 seine Mutter getroffen und erfahren, er werde von der syri-
schen Polizei gesucht bzw. diese habe nach ihm gefragt. Er habe da-
nach gewusst, dass er wegen seiner Internetpublikationen gesucht
werde. Die Mutter habe ihm geraten, nicht in die Heimat zurückzukeh-
ren. Da er die von den Behörden ausgehende Gefahr gespürt habe,
habe er sich entschlossen, in die Schweiz zu gehen und dort erneut
um Asyl nachzusuchen.
D.
Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) vom 7. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend: Er habe am 11. Januar 2006 an der türkisch-syrischen Grenze
seine Verwandten getroffen, die ihm gesagt hätten, er solle nicht nach
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Syrien zurückkehren, weil die Behörden nach ihm und seinem Bruder
suchten. Er habe die Grenze nach Syrien bei D._______zwar passiert,
sei aber nicht zu Hause gewesen, sondern danach zu seinem Onkel
nach E._______ (C._______) zurückgekehrt. Dort sei er bis am 10.
Mai 2006 geblieben. Anschliessend habe ihn der Onkel mit einem
Fahrzeug nach F._______ gebracht, wo er zwei Tage geblieben sei,
um schliesslich am 12. Mai 2006 mit einem Schlepper in einem LKW
durch ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz (G._______)
einzureisen. Eigenen Angaben zufolge sei das behördliche Interesse
an ihm auf seine frühere politische Tätigkeit bei der Yekiti-Partei als
Flugblattverteiler zurückzuführen.
E.
Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines nunmehr dritten
Asylgesuchs wiederum keine Ausweispapiere ab.
F.
Anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2006 beim BFM gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er habe seine Situation in H._______
nicht mehr ertragen können, da er in B._______ unter falschen
Personalien gelebt und Angst gehabt habe, die zuständige Behörde
schaffe ihn zurück in seine Heimat. Deshalb habe er am 11. Januar
2006 versucht, illegal in seine Heimat zurückzukehren.
G.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 – eröffnet am 13. Juli 2006 – trat das
BFM gestützt auf den damals geltenden Art. 32 Abs. 2 lit. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete je-
doch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und nahm den Beschwer-
deführer vorläufig auf. Das Bundesamt begründete das Nichteintreten
im Wesentlichen wie folgt: In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. e trete
es auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Beschwerdeführer bereits
ein Asylverfahren durchlaufen habe und sich aus den erneuten Befra-
gungen und Anhörungen keine neuen Hinweise ergeben, die die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Der Beschwerdefüh-
rer berufe sich im Wesentlichen auf die bereits in den beiden früheren
Asylverfahren geltend gemachten Gründe. Diese seien jedoch als of-
fensichtlich haltlos eingestuft worden. Auf weitere Ausführungen des
BFM wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
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H.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid bei der damals zuständigen ARK Beschwerde und be-
antragte dabei, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Er sei "mindestens" als vorläufi-
ger Flüchtling aufzunehmen unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten
und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Un-
zumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen, jedenfalls sei von ei-
nem Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2006 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Im Weiteren machte die ARK den Beschwerdeführer dar-
auf aufmerksam, dass gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG von Asylsuchenden
verlangt werden könne, für die Übersetzung von eingereichten Doku-
menten in eine Amtssprache (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
besorgt zu sein und setzte ihm eine Frist zur korrekten und vollständi-
gen Übersetzung der eingereichten Internetauszüge.
J.
Am 18. August 2006 lud der damals zuständige Instruktionsrichter der
ARK die Vorinstanz ein, zur eingereichten Beschwerde und zu den (in
der Zwischenzeit übersetzten) beigelegten Dokumenten eine Ver-
nehmlassung einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 8. Septem-
ber 2006 wies das BFM darauf hin, die eingereichten Beweismittel sei-
en im angefochtenen Entscheid bereits gewürdigt worden. Dem Be-
schwerdeführer sei es in den bisherigen Asylverfahren nicht gelungen,
seine politische Betätigung glaubhaft zu machen, daher erscheine es
als wenig plausibel, dass er sich nun plötzlich exilpolitisch betätigt ha-
ben wolle. Ergänzend sei betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach
wie vor nicht feststehe, obwohl der Beschwerdeführer bereits am 27.
Februar 2002 ein erstes Asylgesuch eingereicht habe.
K.
Mit Schreiben vom 19. September 2006 lud der damals zuständige In-
struktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer ein, innert Frist eine
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schriftliche Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 22.
September 2006 eine Stellungnahme ein und hielt im Wesentlichen
fest, er habe bereits in seinen früheren Asylanträgen von den
Internetpublikationen gesprochen, da er, wie jeder andere Kurde seine
Meinung im Internet veröffentliche. Er erzähle, was er erlebt habe.
Zudem sei es nicht neu, dass er ein Sympathisant der Partei-YEKETI
sei. Bezüglich des fehlenden Nachweises seiner Identität stellte er
überdies ein Bestätigungsschreiben seines älteren Bruders in
Aussicht, welches mit Eingabe vom 29. September 2006 nachgereicht
wurde. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juli 2006 (recte: 14.
Januar 2007, beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2007
eingegangen) reichte der Beschwerdeführer zwei Presseerklärungen
und verschiedene Fotos von einer Kundgebung und einem
Hungerstreik in I._______ ein, bei denen er abgebildet sei. Weiter
reichte er im Verlaufe des Verfahrens mit Schreiben vom 26. Januar
2007 eine CD ein, bei welcher er beim vorher bereits erwähnten
Hungerstreik in I._______ zu sehen sei. Schliesslich reichte der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2007 Fotos einer
weiteren Kundgebung, welche unter anderen Teilnehmern auch ihn
zeigten, sowie ein Schreiben der Schweizerischen Organisation der
Yekiti-Partei ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 überwies der zustän-
dige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten der
Vorinstanz und lud diese gleichzeitig ein, eine Stellungnahme einzurei-
chen. In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 hielt das
BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten.
M.
Am 30. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schrei-
ben ein, dem zwei Fotos aus dem Internet betreffend eine Kundge-
bung in J._______ beigelegt waren, bei welchen er abgelichtet worden
sei. Zudem befand sich auch ein Flugblatt des Organisationskomitees
(der kurdischen Parteien von Syrien in der Schweiz) beim
eingereichten Schreiben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist.
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3.2 Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen
Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Demnach ist auf die Beschwer-
debegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls nicht einzutreten.
3.3 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereis ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während eines hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine
Anwendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Er-
eignisse gibt, die geeignet sind die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
3.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits zwei ordentliche Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Im Rah-
men der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sind Hinweise auf
die in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse zu prüfen, wobei die Anforderungen an das Be-
weismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss
zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in An-
wendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr.
18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
gehalten, dass das am 23. August 2003 eingeleitete Asylverfahren seit
dem 10. Oktober 2005 rechtskräftig abgeschlossen sei. Überdies seien
die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach
dem Abschluss dieses Verfahren geltend gemacht habe, weder geeig-
net die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch relevant für die Ge-
währung des vorübergehenden Schutzes. Der Beschwerdeführer beru-
fe sich im Wesentlichen auf die bereits in den früheren Asylverfahren
geltend gemachten Gründe. Diese seien jedoch als offensichtlich halt-
los eingestuft worden. Diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer
keine stichhaltigen Argumente entgegen, weshalb im vorliegenden
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D-5032/2006
Verfahren von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich
nicht näher darauf eingegangen wird.
4.2 Das BFM führte weiter aus, der Beschwerdeführer berufe sich im
vorliegenden Asylgesuch darauf, dass die Verfolgungsgründe nach wie
vor bestünden, was sich bei seiner kurzen Rückkehr nach Syrien am
11. Januar 2006 bestätigt habe. Die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Syrien sei jedoch nicht glaubhaft, da er nicht habe plausibel ma-
chen können, weshalb er trotz seiner bis anhin stets behaupteten Ver-
folgung dennoch nach Syrien zurückgekehrt sei. In der Erstbefragung
im EVZ vom 7. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
könne nicht nachweisen am 11. Januar 2006 in Syrien gewesen zu
sein. Er habe jedoch seine Familie an der türkisch-syrischen Grenze
getroffen. Dies sei sein Beweis (C1, S. 4). Es ist nicht nachvollziehbar,
widerspricht der allgemeinen Erfahrung und entbehrt jeglicher Logik
des Handelns, dass ein angeblich Verfolgter freiwillig in seinen Verfol-
gerstaat zurückkehrt. Diese Unglaubhaftigkeitselemente werden unter-
stützt durch die unsubstanziierten Aussagen betreffend die Reise an
die türkisch-syrische Grenze und die Weiterreise vom türkischen
E._______ nach F._______. Der syrische Staat überwacht seine
Grenzen rigoros, vor allem auch am türkisch-syrischen Übergang, wo
die Regierung immer wieder mit grosser Härte gegen von Kurden
organisierte Anlässe vorgeht. Das Aufgebot von Sicherheitskräften ist
in Nordsyrien enorm gross (vgl. ALEXANDRA GEISER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Entwicklungen vom 20.
August 2008, S. 13). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
deshalb davon auszugehen, dass der Grenzübergang bei
D._______am 11. Januar 2006 nicht offen war, angesichts der seit
März 2004 anhaltenden Spannungen im Norden von Syrien (SUSANNE
BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der
Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006, S. 9). Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Grenze von der C._______ nach Syrien
ohne Kontrolle passiert zu haben, ist offensichtlich tatsachenwidrig.
Überdies musste er wissen, dass dieser Grenzübergang stark bewacht
ist und er bei einer Rückkehr in diese Region einer grossen Gefahr
ausgesetzt gewesen wäre, verhaftet zu werden, sollte er tatsächlich
von den Behörden seines Heimatlands gesucht sein. Weiter sind die
Aussagen des Beschwerdeführers zur Bewältigung der nach eigenen
Angaben rund zwanzig- stündigen Autofahrt vom türkischen
E._______ nach F._______ sehr rudimentär und unsubstanziiert. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die
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Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen werden vom
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich gestützt (siehe C23, S. 3 wo
Bezug genommen wird auf C22, S. 6). Somit erweisen sich auch die
Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Rückreise in die
Schweiz als unglaubhaft.
4.3 Anlässlich der beiden Anhörungen vom 7. Juni und 7. Juli 2006
gab der Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, er habe sich
nach seiner Ausreise aus Syrien im Februar 2002 (vgl. A3, S. 5 und
A10, S. 4) nicht mehr politisch betätigt (C1, S. 5 und C22, S. 9).
4.4 Das BFM führte weiter zutreffend aus, bei der Eingabe des
Rechtsvertreters vom 22. Mai 2006 falle auf, dass diese nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen übereinstimme.
Darin werde das Interesse der syrischen Behörden am Beschwerde-
führer auf seine veröffentlichten kurdischen Internetpublikationen ge-
stützt, obwohl er ein weiteres politisches Engagement nach seiner ers-
ten Ausreise aus Syrien im Februar 2002 bestritten und auch zu
Protokoll gegeben habe, seit seinen früheren Aktivitäten als
Flugblattverteiler seien keine weiteren politischen Betätigungen
hinzugekommen. Die Diskrepanz betreffend die Asylvorbringen
gemäss Eingabe des Rechtsvertreters und den entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen
untermauern deren Unglaubhaftigkeit. Ebenso unverständlich ist es,
dass der Beschwerdeführer bei seinem Asylantrag in B._______ nicht
vorgebracht hat, er habe an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen, obwohl er sich gerade wegen diesen Teilnahmen vor
einer Verfolgung seitens der syrischen Behörden fürchte. Die
Vorbringen im Zusammenhang mit der angeblichen Mitgliedschaft in
der Yekiti-Partei sind ebenso unglaubhaft: Der Beschwerdeführer
brachte nie vor, bei dieser Partei mitgewirkt zu haben. Im
Bestätigungsschreiben wird das politische Engagement des
Beschwerdeführers jedoch ab dem Zeitraum seiner Einreise (ohne
jedoch ein entsprechendes Datum zu setzen) genannt. Dem
diesbezüglich eingereichten Schreiben kann deshalb kein Beweiswert
beigemessen werden. Auch den übrigen eingereichten Dokumenten in
der Form von Internetpublikationen kann kein Beweiswert beigemes-
sen werden. Die entsprechenden Ausdrucke wurden am 22. März 2006
beziehungsweise am 12. Mai 2006 gemacht. Der Beschwerdeführer
hätte also in den beiden Befragungen vom 7. Juni und 7. Juli 2006 die
Möglichkeit gehabt, sich zu diesen Internetpublikationen im Zusam-
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menhang mit seinem behaupteten politischen Engagement zu äu-
ssern, weil diese Texte vor den Befragungen aufs Netz geschaltet wur-
den.
4.5 Sollten die vorgenannten Texte auf dem Web tatsächlich der
Grund für das dritte Asylgesuch gewesen sein, erstaunt es umso
mehr, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen diese
mit keinem Wort erwähnt hat und zwar auch dann nicht, als er gefragt
wurde, ob er sich nach seiner Ausreise im Februar 2002 weiterhin poli-
tisch betätigt habe. Es wäre vom Beschwerdeführer aber zu erwarten
gewesen, dass er sich bezüglich diesen Fragen explizit zu seiner Tä-
tigkeit als Autor von Internetpublikationen geäussert hätte.
4.6 Zieht man im Weiteren in Betracht, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Grenzöffnung zwischen
Syrien und der C._______ unglaubhaft sind, weil sie das damals wie
heute vorherrschende, angespannte politische Klima in dieser Grenz-
region vollständig missachten (vgl. zum Ganzen SUSANNE BACHMANN,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update der Entwick-
lung von Mai 2004 bis September 2006, S. 9; ALEXANDRA GEISER,
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien - Update Aktuelle Ent-
wicklungen vom 20. August 2008, S. 11 f.; siehe auch oben E. 4.2),
vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen.
Insbesondere widerlegt die behauptete Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in sein Heimatland das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG.
4.7 Hinweise gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG können auch
Ereignisse exilpolitischer Natur sein. Von Bedeutung ist vorliegend die
tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit,
die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen
konkrete exilpolitische Tätigkeit.
4.8 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft
auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheim-
dienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner
gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Aus-
land aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syri-
sche Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu
infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland
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häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze
Listen, über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der
Einreise sichergestellt wird. Es bestehen indessen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich
alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass
Personen syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt
– unabhängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs – bei
der Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch
syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese
Befragungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folte-
rung der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer
allenfalls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung
stehenden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal ange-
sichts einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch
Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein trans-
parentes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten
der syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 5b/cc S. 7). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wieder-
einreise – aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheim-
dienste im Ausland unter Umständen bereits bestehende – Verdachts-
momente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der
Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähn-
ten Geheimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18,
zu einem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Am-
nesty International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of
Origin Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff.,
9.04 und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September
2006, S. 8).
4.9 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der
ihn ins Zentrum des Interesses des syrischen Nachrichtendienstes
rücken könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. Im
Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zwar immer
wieder neue Dokumente ein. Es handelt sich dabei um Fotos von
Demonstrationen, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen und um
Presserklärungen. Das Bestätigungsschreiben des vermeintlichen
Bruders des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Rückreise ins Heimatland
als nicht beweistauglich zu erachten. Die eingereichte
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Mitgliedschaftsbestätigung der Yekiti-Partei Schweiz vermag auch bei
allfälliger Authentizität des Dokuments an der Einschätzung der
fehlenden Verfolgung im Heimatstaat seit der Einreichung des dritten
Asylgesuchs vom 22. Mai 2006 nichts zu ändern, sind doch einfache
Mitglieder ohne exponierte Stellung wie der Beschwerdeführer in
Syrien nicht systematischer Verfolgung ausgesetzt (vgl. EMARK 2005
Nr. 7 E. 7.2.1). Der Beschwerdeführer gehört mit Sicherheit nicht zum
harten Kern von aktiven oppositionellen Syriern im Ausland, zumal er
in den ersten beiden Asylverfahren keine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft machen konnte. Vorliegend ist vielmehr darauf zu
schliessen, dass die exilpolitischen Aktivitäten sich lediglich in
Demonstrationsteilnahmen und Kontaktaufnahmen ohne wei-
tergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach diesem geringfügigen
Engagement ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen in seiner Hei-
mat nicht politisch in Erscheinung trat und sich für politische Belange
höchstens am Rande interessierte, bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es
dürfte den syrischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische
Betätigung vieler syrischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird
oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend ge-
machte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vor-
liegenden Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Syrien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-
matland des Beschwerdeführers abklären zu müssen.
4.10 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus den
Akten keine Hinweise auf Ereignisse ergeben, die nach dem
Abschluss des zweiten Asylverfahrens eingetreten und geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung erweisen sich insgesamt als zutreffend.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu
ändern, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die Vor-
bringen der beiden ersten Asylverfahren zu wiederholen.
Seite 12
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Nach dem Gesagten ist das BFM demnach in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten, da es seit dem ersten beziehungsweise zweiten
Asylgesuch keine Hinweise darauf gibt, dass Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 12. Juli 2006 aufgrund
der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an. Somit erübrigen sich weitere Aus-
führungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges. Die angeordnete vorläufige Aufnahme erwächst mit vorliegendem
Urteil in Rechtskraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss wird keine Parteient-
schädigung entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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