B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5033/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (...).
D-5033/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-2620/2017 vom 18. Juli
2017 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers
vom 5. Mai 2017 gut und wies das SEM an, das Asylgesuch umgehend an
die Hand zu nehmen, einen Anhörungstermin festzusetzen und beförder-
lich zu entscheiden.
C.
Am 29. August 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört.
D.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde
ein und beantragte, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren unzulässig
lange gedauert habe. Ferner sei festzustellen, dass das SEM gegen das
Beschleunigungsgebot sowie die Verfahrensfristen des Asylgesetzes
(AsylG [SR 142.31]) verstossen habe. Das SEM sei anzuweisen, das Ver-
fahren rechtskonform weiterzuführen und mit einem Asylentscheid abzu-
schliessen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Zusprechung einer angemessenen Parteientschä-
digung ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung
ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der Ge-
setzgeber habe den Besonderheiten im Asylverfahren – insbesondere der
Volatilität der Gesuchseingänge – mit der Bestimmung von Art. 37b AsylG
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Rechnung getragen und darin das SEM beauftragt, eine Behandlungsstra-
tegie festzulegen. Diese habe es namentlich so umgesetzt, dass grund-
sätzlich die ältesten Gesuche zuerst und die jüngsten zuletzt behandelt
würden. Es lägen keine objektiven Gründe vor, welche in Abweichung der
Behandlungsstrategie eine privilegierte Behandlung des Gesuchs des Be-
schwerdeführers rechtfertigen würden. Sodann treffe der Einwand, das
SEM habe seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli
2017 keine Aktivität entfalten lassen, nicht zu, habe es doch am (...) August
2017 die Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Das SEM werde
das Verfahren im Rahmen der vorgegebenen Prioritätenordnung rasch
weiterführen und zum Abschluss bringen. Schliesslich wäre es stossend,
wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen mit Einreichung von Rechtsverzöge-
rungsbeschwerden eine Vorzugsbehandlung ihrer Mandanten gegenüber
Personen erreichen könnten, die bereits wesentlich länger auf einen Ent-
scheid warteten, ausser es läge eine akute und asylrelevante Gefährdung
der Betroffenen – beispielsweise bei Gesuchen um Einreisebewilligungen
aus humanitären Gründen – vor.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
1. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde
gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜL-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsver-
zögerungsbeschwerde zuständig.
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1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.).
Der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und
um Erlass eines entsprechenden Asylentscheids in Form einer anfechtba-
ren Verfügung ersuchte, ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Per-
son muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung
ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der
Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Der Beschwerdeführer hat sein schutzwürdiges Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung bereits im Verfahren, welches zur
Gutheissung seiner ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde geführt hat,
dargelegt. Nachdem das SEM in der Folge gemäss Anweisung des Bun-
desverwaltungsgerichts die Anhörung des Beschwerdeführers durchge-
führt hatte, durfte er nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es –
ebenfalls anweisungsgemäss – beförderlich über sein Asylgesuch ent-
scheiden werde. Unter den spezifischen Umständen des vorliegenden Ein-
zelfalles – Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde mit
Anweisung an die Vorinstanz zum unverzüglichen Tätigwerden, Ansetzen
eines Anhörungstermins und beförderlichen Entscheiden, daraufhin Durch-
führung der Anhörung sechs Wochen nach dem Urteil und anschliessender
Passivität des SEM von mehr als einem Jahr – durfte von ihm insbeson-
dere nicht erwartet werden, dass er sein nach der durchgeführten Anhö-
rung fortbestehendes Interesse an einem beförderlichen Entscheid wäh-
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rend der darauffolgenden Zeit fehlender Verfahrensaktivität des SEM vor-
gängig der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit einer wei-
teren Ermahnung an das SEM, tätig zu werden beziehungsweise nunmehr
über sein Asylgesuch zu entscheiden, erneut explizit hätte manifestieren
beziehungsweise bekräftigen sollen. Somit ist das aktuelle Rechtsschutz-
interesse des Beschwerdeführers zu bejahen und auf die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde – unter Vorbehalt von E. 2.2 – einzutreten.
1.4 Auf das Einholen einer Replik wurde mit Blick auf den Verfahrensaus-
gang verzichtet. Dem Beschwerdeführer wird die Vernehmlassung mit dem
Urteil zur Kenntnis gebracht.
2.
2.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht
einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid
inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellatio-
nen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entschei-
den darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2, m.w.H.).
2.2 Auf den Eventualantrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerde-
führer Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., m.w.H.).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer
Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens
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ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur-
teilen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2620/2017 vom 18. Juli
2017 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers
gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, das Asylgesuch vom
(...). Februar 2016 umgehend an die Hand zu nehmen, einen Anhörungs-
termin festzusetzen und beförderlich zu entscheiden. In der Folge führte
das SEM am (...). August 2017 zwar die Anhörung des Beschwerdeführers
durch. Seither sind aber keine weiteren Verfahrenshandlungen der
Vorinstanz aus den Akten ersichtlich.
4.2 Dass momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Be-
handlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kann, ist
nachvollziehbar. Dies kommt auch aus der Formulierung "in der Regel" in
Art. 37 Abs. 2 AsylG zum Ausdruck. Die in der Vernehmlassung dargeleg-
ten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren gestützt auf 37b AsylG
sind ebenfalls nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtspre-
chung zum Rechtsverzögerungsverbot festgehalten, dass eine mangel-
hafte Organisation oder eine strukturelle Überbelastung übermässig lange
Verfahrensdauern nicht rechtfertigen können. Geschäftslast und Personal-
mangel könnten eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht durchbre-
chen. Es wird entsprechend für die Bejahung einer Verletzung des Rechts-
verzögerungsgebots nicht vorausgesetzt, dass der Behörde ein Fehlver-
halten oder ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Behörde ver-
letzt deshalb das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist ver-
fügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, 107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c;
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April
2006, E. 4.1; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel
suisse, Bd. II, 2. Aufl. 2006, RZ. 1277 f., MICHEL HOTTELIER, Les garanties
de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz,
Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grundsätze erge-
ben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29
BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein individuelles (Pro-
zess-)Recht der Beschwerdeführenden statuiert. Sie gelten auch für nicht-
streitige Verwaltungsverfahren. Das SEM hat sich deshalb zur Rechtferti-
gung der langen Verfahrensdauer grundsätzlich zu Recht nicht auf eine
hohe Geschäftslast oder mangelnde Ressourcen berufen, und zwar unab-
hängig davon, ob es alles in seiner Macht Stehende tut, um die pendenten
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Verfahren so schnell wie möglich und in einer angemessenen Reihenfolge
abzubauen.
4.3 Nach der Gutheissung der ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2620/2017 vom 18. Juli
2017 hat das SEM trotz der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nach baldmöglichst anzusetzendem Termin für die Anhörung zügig
einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen (vgl. a.a.O., E. 5), über das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers bis heute nicht entschieden. Da die Vor-
instanz das Asylgesuch vom (...). Februar 2016 auch mehr als ein Jahr
nach der Durchführung der Anhörung immer noch nicht einem Entscheid
zugeführt hat, ist die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu
qualifizieren. Namentlich ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersicht-
lich, dass nach der Anhörung vom (...). August 2017 weitere Massnahmen
zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen
wären, zumal der Mitarbeiter des SEM, der die Anhörung durchgeführt hat,
dem Beschwerdeführer unmittelbar vor deren Abschluss mitteilte, dass aus
Sicht des Staatssekretariats alle Fakten gesammelt seien, die für die Be-
urteilung des Asylgesuchs wesentlich seien (vgl. act. […]). Unter diesen
Umständen vermag auch der Verweis des SEM auf unerwünschte Vor-
zugsbehandlungen von einzelnen Asylsuchenden nicht zu verfangen. Das
Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit erneut verletzt.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist. Die
Akten sind alsdann der Vorinstanz zuzustellen, verbunden mit der Anwei-
sung, das am (...) Februar 2016 eingeleitete Asylverfahren zügig mittels
anfechtbarer Verfügung erstinstanzlich zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Rechtsvertretung keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzule-
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gen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 400.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese
einzutreten ist.
2.
Das SEM wird angewiesen, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers
im Sinne der Erwägungen beförderlich zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 400.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Widmer
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