B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5034/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Uganda,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 ohne Einreichung von Iden-
titätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesent-
lichen angab, in seiner Heimat wegen seiner Homosexualität, die in
Uganda gegen das Gesetz verstosse, behelligt worden zu sein,
dass er bereits während seiner Schulzeit beobachtet worden sei, weil er
in der Schulzeitschrift Artikel zum Thema Homosexualität veröffentlicht
habe,
dass er (...) vom Aufseher des Hostels, in dem er mit seinem Freund
B._______ in einem Zimmer gewohnt habe, beim Geschlechtsverkehr er-
tappt worden sei und in der Folge die Polizei seinen Freund B._______
verhaftet habe, während ihm die Flucht gelungen sei,
dass er nach diesem Vorfall der Schule verwiesen worden und zu einem
Freund C._______ geflohen sei,
dass er sich nach mehrtägigem Aufenthalt bei C._______ in sein Heimat-
dorf begeben habe, wo er von einem Angehörigen der Chief Millitary Intel-
ligence (CMI) verhaftet und zum Polizeiposten gebracht worden sei,
dass man ihn danach an einen ihm unbekannten Ort gebracht habe, wo
er (...) Tage lang misshandelt worden sei,
dass er, nachdem er darauf hingewiesen habe, illegal an diesem Ort fest-
gehalten zu werden, auf den Polizeiposten von D._______ gebracht wor-
den sei, wo er telefonischen Kontakt mit seinem Freund C._______ habe
aufnehmen können,
dass dieser eine Kaution geleistet habe, worauf er unter der Auflage, sich
nach fünf Tagen wieder zu melden, aus der Haft freigelassen worden sei,
dass ihm sein ehemaliger Partner E._______ auf Anfrage geraten habe,
einen Rechtsanwalt aufzusuchen und danach auszureisen, da ihm sieben
Jahre Haft drohe,
dass er im April 2011 seine Heimat verlassen und über verschiedene
Länder am 15. Juli 2011 die Schweiz erreicht habe,
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dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine
G._______ in Kopie und zur Stützung seiner Asylvorbringen notariell be-
glaubigte (Nennung Beweismittel) einreichte, worin einerseits er selber
und andererseits ein Rechtsanwalt die geltend gemachte Verfolgung we-
gen Homosexualität bestätigen,
dass im Rahmen einer Dokumentenanalyse vom 2. September 2011 fest-
gestellt wurde, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer zum Nach-
weis seiner Identität eingereichten G._______ um eine Fälschung handle,
wobei eine echte G._______ eingescannt, ausgedruckt und plastifiziert
worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
8. September 2011 mitteilte, die Angaben auf der G._______ seien kor-
rekt, aber es handle sich nicht um eine von der Regierung ausgestellte
Karte (vgl. A11 S. 3),
dass das BFM mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
trat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass die dagegen am 25. Oktober 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil
D-5928/2011 vom 3. November 2011 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, das Bundesamt
sei offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer
mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von
Identitätsdokumenten geltend,
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die Vorbringen, wegen seiner Homosexualität Behelligungen durch
die ugandischen Sicherheitsbehörden erfahren zu haben, als nicht glaub-
haft erachtet habe und deshalb zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten sei,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 ein zweites Asylge-
such stellte und verschiedene Beweismittel (Zeitungsartikel) einreichte,
dass er anlässlich der Befragung vom 22. Dezember 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ zur Begründung angab, seine
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Asylgründe aus dem ersten Verfahren würden noch immer bestehen und
seine Situation sei jetzt noch schlimmer, da er und sein Ex-Partner
E._______ in Uganda eine Organisation gegründet hätten, um der Ho-
mosexuellen-Feindlichkeit in seiner Heimat begegnen zu können, und
dabei jungen Leuten auch Filme über die Homosexualität gezeigt hätten,
dass er im (...) über E-Mail und das Internet erfahren habe, dass er in
seiner Heimat gesucht werde, da er in der heimatlichen Presse bereits
namentlich erwähnt und mit Foto gezeigt worden sei,
dass er deswegen um sein Leben fürchte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2011 im
EVZ F._______ das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintre-
tensentscheid gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 14. März 2012 weitere Beweismittel ein-
reichte,
dass ein betreffend den Beschwerdeführer an das kantonale Migrations-
amt (...) gerichtetes Schreiben von (...) vom (...) an das BFM weitergelei-
tet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. September 2012 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, das am 15. Juli 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 rechtskräf-
tig abgeschlossen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sei-
en, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren ge-
würdigt und als unglaubhaft befunden worden seien,
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dass er inhaltlich bei seinem zweiten Asylgesuch dieselben Asylgründe
vorgebracht habe wie bereits bei seinem ersten Gesuch und es ange-
sichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen im ersten Asylverfah-
ren bezeichnend sei, dass er bei seiner zweiten Befragung andere Ereig-
nisse genannt habe, die zu seiner Ausreise geführt hätten,
dass, da die nun angeführten Ereignisse (Veröffentlichung von Pressear-
tikeln über ihn und seine Tätigkeit; Diskussion einer Straferhöhung für
homosexuelle Beziehungen in Uganda) nach der Flucht aus dem Heimat-
land eingetreten seien, das Vorliegen von allfälligen Nachfluchtgründen
zu prüfen sei,
dass vorliegend objektive Nachfluchtgründe zu prüfen seien, da die Zei-
tungsartikel unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers erst nach
dessen Ausreise veröffentlicht worden seien,
dass eine Dokumentenprüfung ergeben habe, dass die Zeitungsartikel
nicht gefälscht seien, jedoch auffalle, dass er in diesen Artikeln nur am
Rande vorkomme und diese auch keine Hinweise auf eine Verfolgung in
Uganda enthielten,
dass nicht auszuschliessen sei, dass es sich bei sämtlichen Artikeln um
Gefälligkeitsartikel handle, und es zudem verwundere, dass die Zeitungs-
artikel erst über ein halbes Jahr nach den Geschehnissen und der Aus-
reise des Beschwerdeführers veröffentlicht worden seien,
dass weiterhin in Ermangelung von Identitätsdokumenten nicht klar sei,
ob es sich beim Beschwerdeführer um die in den Zeitungsartikeln er-
wähnte Person handle,
dass sich dies auch anhand der Fotos nicht überprüfen lasse, da auf den
Websites dieser Zeitungen die Artikel zwar einsehbar, aber keine Fotos
vorhanden seien,
dass, selbst wenn es sich bei der erwähnten Person um den Beschwer-
deführer handeln würde, die eingereichten Zeitungsartikel keine Angaben
darüber machen würden, ob er verfolgt werde und welche Strafe ihm für
seine Handlungen drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei
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die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, subeven-
tualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses er-
suchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungs-
zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil
das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass demzufolge auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
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dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinwei-
se auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das
Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Praxis diese
Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Ver-
folgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung anführt,
der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, es seien in Uganda nach
seiner Ausreise Presseartikel über ihn und seine Tätigkeit veröffentlicht
worden, und er habe zudem Unterlagen zu der in Uganda diskutierten
Straferhöhung für homosexuelle Beziehungen eingereicht,
dass diese Ereignisse erst nach der Flucht aus dem Heimatland eingetre-
ten seien, weshalb das Vorhandensein allfälliger Nachfluchtgründe zu
prüfen sei,
dass, da die Zeitungsartikel unabhängig vom Verhalten des Beschwerde-
führers erst nach dessen Ausreise veröffentlicht worden seien, es sich um
objektive Nachfluchtgründe handle, weshalb die Erfüllung der Anforde-
rungen nach Art. 3 AsylG geprüft werden müsse,
dass das BFM damit zu erkennen gibt, dass Hinweise auf Verfolgung be-
stehen, die nicht von vornherein haltlos und damit geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass somit praxisgemäss eine materielle Prüfung vorzunehmen ist und
die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt,
dass das BFM bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, vor dem
Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Verfahrens eine Anhö-
rung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer lediglich im EVZ F._______ befragt wurde,
weshalb der ungerechtfertigte Verzicht auf eine Anhörung einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 30 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer sodann im vorinstanzlichen Verfahren ver-
schiedene Zeitungsartikel beziehungsweise Zeitungen einreichte, das
BFM davon Kopien anfertigte und dem Beschwerdeführer die Originale
zurückgab (vgl. B5 S. 8 Ziff. 7.04),
dass sich unter diesen Beweismitteln ein Ausschnitt aus (Nennung Be-
weismittel) befindet, der weder in einer Amtssprache noch – wie die übri-
gen Artikel – in Englisch gehalten ist,
dass zwar im Protokoll des EVZ F._______ festgehalten wird, gemäss
diesem Zeitungsartikel werde der Beschwerdeführer gesucht (vgl. B5 S. 8
Ziff. 7.04),
dass indessen zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts in Anbe-
tracht gewisser Indizien – so ist zum Beispiel im Artikel, der den Be-
schwerdeführer betreffen könnte, als Ortsbezeichnung (...) angeführt –
unabdingbar ist, eine Übersetzung des genauen Wortlautes zu verlangen,
dass die verfügende Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gehalten ist, die Vorbringen der betroffe-
nen Person tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist,
wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
dass mangels Übersetzung dieses Zeitungsartikels für die Rechtsmit-
telinstanz nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid zu-
treffend sein könnte, weshalb diesbezüglich der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt wurde,
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich
zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes führt und vorliegend kein
Anlass besteht, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Gehörsver-
letzung auf Beschwerdeebene zu heilen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f.), indem sämtliche noch notwendigen Sachverhaltsabklärungen
durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen würden,
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dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob die Vorinstanz
durch die Vornahme von Abklärungen (Prüfung der Echtheit der Zei-
tungsartikel) im Rahmen eines Entscheides nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG Verfahrensbestimmungen verletzte,
dass bei einer Durchsicht der vorinstanzlichen Akten auffällt, dass die Ko-
pien der vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel – die Origi-
nale wurden ihm zurückgegeben – gemäss Vermerk im Protokoll des EVZ
F._______ (B5 S. 8 Ziff. 7.04) und auf dem Beweismittelcouvert gestützt
auf Art. 10 Abs. 4 AsylG am 22. Dezember 2011 eingezogen wurden,
dass gemäss der erwähnten Bestimmung verfälschte und gefälschte Do-
kumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden,
vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zu-
handen des Berechtigten sichergestellt werden können,
dass das Vorgehen des BFM nicht nachvollziehbar ist, da am 22. De-
zember 2011 lediglich Kopien der eingereichten Zeitungsartikel eingezo-
gen wurden, dem Beschwerdeführer indessen die Originale zurückgege-
ben wurden, eine Analyse der Echtheit der Dokumente erst am 17. Janu-
ar 2012 vorgenommen wurde, die Dokumentenprüfung laut Formulierung
in der angefochtenen Verfügung ergab, "dass die Zeitungsartikel nicht ge-
fälscht seien", sich mangels Begründung in der vorinstanzlichen Verfü-
gung keine Anhaltspunkte dafür finden, inwiefern die Voraussetzungen für
einen Einzug der Dokumente gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG erfüllt sind,
und der Einzug der Dokumente auch nicht formell im Dispositiv der Ver-
fügung vom 14. September 2012 vermerkt ist,
dass das BFM diesbezüglich die Begründungspflicht verletzte und in ei-
nem neuen Entscheid Klarheit in Bezug auf den angeführten Dokumen-
teneinzug zu schaffen hat,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass das BFM zu Unrecht in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist, das rechtliche Gehör verletzt und in unbe-
gründeter Weise einen Dokumenteneinzug vorgenommen hat,
dass die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – demnach gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 14. September
2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da der Beschwerdefüh-
rer nicht vertreten ist und aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass
ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Die werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: