Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5035/2010
Urteil vom 30. Mai 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Juni 2010 / N [...]
D-5035/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus Jaffna (Nordostprovinz). Seit dem Jahr 2000 lebte er in
der Zentralprovinz, zunächst in Nuwara Eliya und schliesslich seit 2002 in
Kandy. Gemäss seinen Angaben verliess er am 15. März 2009 seinen
Heimatstaat in Richtung Italien. Am 18. März 2009 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 26. März 2009
wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie
am 2. April 2009 eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Familie
habe in Kandy ein erfolgreiches Handelsgeschäft mit Speiseöl betrieben.
Sein Bruder C._______, welcher das Geschäft geführt habe, sei durch
singhalesische Nachbarn aus Neid fälschlicherweise bei der Polizei
beschuldigt worden, die tamilischen Rebellen zu unterstützen. In der
Folge sei C._______ bedroht und erpresst worden, weshalb dieser im
November 2008 von zuhause weggegangen und seither unbekannten
Aufenthalts sei. Nach dessen Weggang habe er, der Beschwerdeführer,
das Geschäft übernommen. Am 20. November 2008 habe er seinen
Lieferanten zu einer geschäftlichen Sitzung nach Colombo begleitet.
Unterwegs, in Peliyagoda ausserhalb Colombos, seien sie an einem
Checkpoint durch die Polizei kontrolliert worden. Aufgrund seines
Ausweises, aus welchem seine Herkunft aus Jaffna hervorgehe, sei er,
der Beschwerdeführer, zur Polizeistation in Ja-Ela bei Colombo
mitgenommen worden. Hier sei er befragt, bedroht und bis zum
28. November 2008 festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er
nach Kandy zurückgekehrt und habe die Geschäfte weitergeführt. Jedoch
hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) der sri-
lankischen Polizei weiterhin nach dem Aufenthaltsort seines Bruders
C._______ gefragt. Am 9. März 2009 sei er, nachdem er Bankgeschäfte
erledigt habe, durch unbekannte Männer in einem Fahrzeug entführt
worden. Man habe ihn an einen unbekannten Ort gefahren, mit
glühenden Zigaretten gebrannt, mit einer Pistole bedroht und zur Zahlung
von drei Millionen Rupien aufgefordert. Man habe ihm ausserdem gesagt,
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seine Familie sei zur Zahlung eines Lösegelds aufgefordert worden,
andernfalls man ihn umbringen werde. Ein Hausangestellter der Entführer
habe indessen mit ihm Mitleid gehabt und durch eine Mittelsperson -
einen dem Beschwerdeführer bekannten Geschäftsmann - erreicht, dass
er, der Beschwerdeführer, am 11. März 2009 freigelassen worden sei.
Jener Geschäftsmann habe ihn anschliessend bis zum 15. März 2009 in
Colombo beherbergt und ihm die Ausreise aus Sri Lanka ermöglicht. Im
Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Sri Lanka weder
jemals politisch aktiv gewesen noch habe er abgesehen von den geltend
gemachten Ereignissen jemals Probleme mit den Behörden gehabt. Er
wisse nicht, ob es sich bei den Personen, die ihn am 9. März 2009
entführt hätten, um Angehörige einer bestimmten Organisation, Partei
oder sonstigen Gruppierung gehandelt habe. Er glaube aber, dass die
Entführer mit der Polizei von Kandy zusammenarbeiten würden. Als
Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen die
Kopie eines Auszugs aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja-
Ela mitsamt englischer Übersetzung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die
Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 13. Juni 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm
durch das Bundesamt mit Schreiben vom 15. Juni 2010 gewährt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Mit der
Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben
eingereicht. Auf dessen Inhalt wie auch die Begründung der Beschwerde
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wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 16. Juli
2010 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.-- bis zum 2. August 2010 aufgefordert.
G.
Am 30. Juli 2010 überwies der Beschwerdeführer den verlangten
Kostenvorschuss.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Schreiben vom 17. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer von
der Vernehmlassung der Vorinstanz Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen folgendermassen: Zunächst könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2008 in
Peliyagoda an einem Checkpoint festgenommen worden sei. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte einwöchige Inhaftierung im
Anschluss an diese Verhaftung reiche jedoch nicht aus, um eine
asylrelevante Verfolgung zu begründen. Wäre der Beschwerdeführer
damals tatsächlich verdächtigt worden, die Liberation Tigers of Tamil
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Eelam (LTTE) zu unterstützen, wäre er nicht ohne weiteres und ohne
besondere Auflagen wieder freigekommen. Des Weiteren sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den geltend
gemachten wiederholten Besuchen durch Angehörige des CID, welche
sich nach seinem Bruder erkundigt hätten, keinerlei weitere konkrete
Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe. Auch
diese Befragungen durch das CID würden somit nicht ausreichen, um
eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Schliesslich sei in Bezug
auf die geltend gemachte Entführung vom 9. bis zum 11. März 2009
festzuhalten, dass es sich dabei um eine kriminelle Handlung von
Drittpersonen gehandelt habe. Eine Verwicklung der Polizei in diese
Entführung, wie durch den Beschwerdeführer vermutet, sei mangels
konkreter Hinweise nicht ersichtlich.
4.2. Den Einschätzungen des BFM ist zu folgen. Zwar ist zunächst als im
Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer
am 20. November 2008 bei einem Checkpoint der Polizei aufgrund seiner
Herkunft aus Jaffna festgenommen und während einer Woche befragt
und festgehalten wurde. Eine solche Behandlung, die offenkundig aus
einer Routinekontrolle bei der Zufahrt in das Stadtgebiet von Colombo
resultierte, ist - zumal im fraglichen Zeitraum - als durchaus realistisch zu
betrachten und dürfte durch eine Vielzahl von sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie erlebt worden sein. Mit der
Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Verhaftung des
Beschwerdeführers sei aus rein ethnischen Gründen erfolgt, und in der
Haft sei er nicht menschenrechtskonform behandelt worden. Diesen
Argumenten ist grundsätzlich zuzustimmen. Indessen ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenso festzustellen, dass eine
solche - im Übrigen einmalige - Behandlung alleine nicht die Intensität
einer asylrelevanten Verfolgung aufweist. Aus dem im vorinstanzlichen
Verfahren abgegebenen Beweismittel, der Kopie eines Auszugs aus dem
Protokollbuch des Polizeipostens von Ja-Ela, datierend vom [...] 2009,
geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer gegen seine Inhaftierung
und Festhaltung während acht Tagen eine Beschwerde zu erheben
vermochte, welche durch die Polizei jedenfalls registriert wurde. Auch
hatte die Inhaftierung gemäss den anlässlich der durchgeführten
Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers für diesen
keine weiteren konkreten negativen Folgen. Vielmehr geht aus seinen
entsprechenden Aussagen hervor, dass es immer sein Bruder C._______
war, nach welchem die Beamten des CID fragten, wenn sie den
Beschwerdeführer in seinem Geschäft oder im Haus seiner Familie
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aufsuchten. Angesichts dessen ist auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer selbst, der ansonsten nie mit den sri-lankischen
Behörden in Konflikt geriet und in keiner Weise politisch aktiv war, einer
asylrelevanten Verfolgung der sri-lankischen Behörden ausgesetzt war.
Diesbezüglich vermag auch das Vorbringen, neidische singhalesische
Nachbarn hätten den Bruder des Beschwerdeführers unzutreffenderweise
bei der Polizei der Unterstützung der LTTE bezichtigt, nichts zu ändern,
führte dies doch für den Beschwerdeführer selbst nicht zu konkreten
Verfolgungsmassnahmen.
4.3. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführung und Erpressung
durch unbekannte Personen vom 9. bis zum 11. März 2009 ist ebenfalls
der Beurteilung der Vorinstanz zuzustimmen, dass dies keiner
asylrelevanten Verfolgung gleichkommt.
4.3.1. Diesbezüglich ist zunächst in Ergänzung zu den Ausführungen des
Bundesamts festzustellen, dass wesentliche Elemente der betreffenden
Aussagen des Beschwerdeführers erheblichen Zweifeln unterworfen sind.
In dem im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Beweismittel, der
Kopie eines Auszugs aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja-
Ela, datierend vom [...] 2009, wird die Adresse des Beschwerdeführers
mit [...] in Ja-Ela angegeben. Weiter geht aus dem Dokument hervor, der
Beschwerdeführer habe sich darüber beschwert, dass er, während er an
der genannten Adresse wohnhaft gewesen sei, am 20. November 2008
auf der Fahrt von Kandy nach Colombo in Peliyagoda verhaftet und bis
zum 28. November 2008 inhaftiert worden sei. Es ist festzustellen, dass
es sich bei Ja-Ela um einen unmittelbar an der Stadtgrenze gelegenen
Vorort von Colombo handelt. Mithin sind die Angaben in dem vorgelegten
Beweismittel nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers vereinbar, er
habe im angegebenen Zeitraum, und zwar von 2002 bis zu seiner
Ausreise, seinen Wohnsitz in Kandy gehabt, wo er Inhaber eines
eigenen, von seinem Bruder übernommenen Geschäfts gewesen sei.
Insofern als sich diese Angaben als unzutreffend erweisen, ist aber auch
nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinen geschäftlichen Tätigkeiten entführt und seine
Familie zur Zahlung eines Lösegelds erpresst worden sein soll.
4.3.2. Abgesehen davon, dass die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
zweifelhaft ist, ist ausserdem ohnehin nicht von einer asylrechtlichen
Relevanz derselben auszugehen. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass
der Beschwerdeführer seine Vermutung, die Polizei könnte in die
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angebliche Entführung verwickelt sein, mit keinerlei konkreten,
nachvollziehbaren Indizien zu begründen vermochte. Vielmehr ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich - sofern sie tatsächlich
erfolgte - um eine rein kriminelle Tat unbekannter Dritter handelte, die als
solche von vornherein keiner asylrelevanten Verfolgung gleichkommt. Zu
erwähnen ist, dass für diese Annahme auch die Angabe des
Beschwerdeführers spricht, er sei durch die blosse Intervention eines ihm
bekannten Geschäftsmannes freigekommen. Im Übrigen wäre auch eine
Verwicklung einzelner Polizeibeamter nicht ohne weiteres dem sri-
lankischen Staat zuzurechnen, sondern ebenfalls als Handlung zu
qualifizieren, die einen kriminellen Hintergrund aufwies, wobei der
Beschwerdeführer gegen eine allfällige anhaltende Bedrohung im Falle
einer Anzeige bei den zuständigen Behörden staatlichen Schutz hätte
erlangen können. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente
sind nicht geeignet, diesbezüglich andere Schlüsse herbeizuführen.
Gleiches gilt auch für das mit der Beschwerdeschrift eingereichte
Bestätigungsschreiben, welches der angeblich für die Freilassung des
Beschwerdeführers verantwortliche Geschäftsmann verfasst haben soll,
das jedoch weder Gewähr für seine Echheit zu bieten vermag noch einen
spezifischen Beweiswert entfaltet.
4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe
keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch
wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
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6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch – dies selbst unter
Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – keine
konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
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Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem offiziellen
Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener
Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa
AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report 2010, S. 301 ff. [AI-Index: POL
10/001/2010]). Insbesondere ist unklar, wie die Regierung mit den
ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht
beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den
Beschwerdeführer sind jedoch, wie ausgeführt, keinerlei konkrete
Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen
Sicherheitskräften in spezifischer, über die Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie hinausgehender Weise als verdächtig erschienen sein. Somit
besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka
kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor.
Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der
Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar
(a.a.O., E. 6). Sodann setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
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voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung
stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen
können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der
Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in
Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere
Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1).
6.3.3. Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die
Sicherheitssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai
2009 zwar stabilisiert, sie bleibt aber weiterhin fragil. Auch wenn der Krieg
im militärischen Sinn beendet worden ist, sind zum heutigen Zeitpunkt die
Bedeutung und Tragweite dieser Entwicklung noch nicht vollständig
absehbar, und die eingetretene Verbesserung der allgemeinen Lage kann
derzeit noch nicht als nachhaltig und dauerhaft eingestuft werden. Bei
einer allfälligen Neubeurteilung der Situation ist daher noch
Zurückhaltung angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid
BVGE 2008/2 skizzierten Praxis derzeit festzuhalten.
6.3.4. Gestützt auf die genannte Rechtsprechung ist in Bezug auf den
Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser nach seinen eigenen
Aussagen während der letzten neun Jahre vor seiner Ausreise in der
Zentralprovinz, zunächst in Nuwara Eliya und anschliessend seit 2002 in
der Stadt Kandy, lebte. Gemäss dem als Beweismittel abgegebenen
Auszug aus dem Protokollbuch des Polizeipostens von Ja-Ela vom [...]
2009 war der Beschwerdeführer allerdings zum damaligen Zeitpunkt in
ebendiesem Ort wohnhaft, einem Vorort der Stadt Colombo. Angesichts
dieses Beweismittels ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Bereich der Stadt Colombo lebte.
Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass auch die Stadt Kandy als
grundsätzlich sichere Aufenthaltsalternative aufzufassen wäre. Diese in
der Zentralprovinz gelegene Stadt, die einen tamilischen
Bevölkerungsanteil von rund 13 Prozent aufweist, befindet sich in
relativer Ferne von den hauptsächlichen sri-lankischen Konfliktregionen
und ist wirtschaftlich, infrastrukturell und sozial angesichts ihrer Lage im
Hinterland des Grossraums Colombo eng mit Letzterem verbunden.
Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
den letzten neun Jahren vor seiner Ausreise jedenfalls im
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geographischen Raum zwischen den Städten Colombo und Kandy
wohnhaft war, wo gemäss seinen Aussagen auch seine Eltern und
mindestens ein volljähriger Bruder sowie eine volljährige Schwester
leben. Aus seinen Angaben anlässlich der durchgeführten Anhörungen
geht weiter hervor, dass es seiner Familie wirtschaftlich gut geht. Er
selbst hat gemäss eigenen Aussagen eine Schulbildung ("A-Level")
abgeschlossen, welche der Maturitätsstufe entspricht, und Erfahrung als
Mitarbeiter beziehungsweise in der selbständigen Führung eines
erfolgreichen Kleinunternehmens in der Lebensmittelbranche gesammelt.
Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sowohl auf die
Unterstützung seiner Familie wird zählen können, eine
Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage
sein wird, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse
wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen ferner auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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