Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5035/2011
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der
Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso vom 9.
August 2011 Tunesien eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2007
verliess und mit einem vom deutschen Konsulat in Tunis ausgestellten
Touristenvisum gleichentags in den SchengenRaum einreiste,
dass er sich am folgenden Tag legal nach Italien begeben habe, wo er
sich illegal aufgehalten und gearbeitet habe, bis er am 27. Februar 2009
um Asyl nachgesucht habe,
dass das in Italien gestellte Asylgesuch abgelehnt und er zum Verlassen
Italiens aufgefordert worden sei,
dass er am 2. August 2011 in die Schweiz einreiste und um Asyl
nachsuchte,
dass er geltend machte, unter Problemen an seinen Knöcheln/Fesseln
und Schultern zu leiden,
dass er in Italien gelitten hätte und dort auch Leute, die Asyl erhalten
hätten, auf der Strasse leben müssten,
dass das BFM am 19. August 2011 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
[DublinIIVerordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (act. A11/5),
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 2. August 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
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Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM festhielt, der Beschwerdeführer habe gemäss Abgleich
seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac am 27. Februar
2009 in Italien um Asyl nachgesucht,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, weshalb
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen, SR
0.142.392.689) und Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit
für das Asyl und Wegweisungsverfahren am 3. September 2011 an
Italien übergegangen sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen
vermöchten,
dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f DublinIIVO) – bis spätestens
am 3. März 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
13. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, der Beschwerde sei
im Sinne eine superprovisorischen Massnahme aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, und es sei
ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vom 19. Juni
2007 bis zum 2. August 2011 in Italien aufhielt, wo er
unbestrittenermassen am 27. Februar 2009 um Asyl nachsuchte (act.
A6/9 S. 5 f.),
dass angesichts des Umstands, wonach die italienischen Behörden es
unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 19. August 2011 sei zugestimmt worden (Art. 18
Abs. 7 DublinIIVO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde umfangreich auf mannigfache Probleme für
Asylsuchende beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge, die sich in Italien
aufhalten, hingewiesen wird,
dass den italienischen Behörden allein aufgrund des Umstandes, dass
sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und ihn zum
Verlassen Italiens aufgefordert haben sollen, im vorliegenden Fall nicht
vorgeworfen werden kann, sie hätten ihre Verpflichtungen gegenüber
dem Beschwerdeführer nicht Rechnung getragen,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e
DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu
einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
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DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, der Beschwerdeführer sei
krank, habe ein Leiden am Bein und sei nicht reisefähig, dies jedoch in
keiner Weise belegt wird,
dass die Rüge, die Vorinstanz habe diesen Umstand in der Beschwerde
nicht erwähnt und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie
die Begründungspflicht verletzt, nicht stichhaltig ist, da er bei der
Kurzbefragung lediglich angab, er habe Probleme an den
Knöcheln/Fesseln und den Schultern, und diese Angaben in keiner Weise
geeignet sind, eine Wegweisung nach Italien als undurchführbar
erscheinen zu lassen,
dass er bei der Kurzbefragung angab, er habe sich in Italien zweimal in
ein "centro medico" begeben,
dass davon auszugehen ist, die von ihm bezeichneten gesundheitlichen
Probleme seien in Italien behandelbar, weshalb es sich erübrigt, sich bei
den behandelnden Ärzten, die nicht bezeichnet werden, über seinen
Gesundheitszustand zu erkundigen,
dass die in der Beschwerde geäusserten Einwände an der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens somit nichts ändern und
auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
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dass er hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme die Möglichkeit hat,
sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen
Organisationen zu wenden,
dass es sich beim Beschwerdeführer schliesslich entgegen der in der
Beschwerde implizit aufgestellten Behauptung nicht um einen
unbegleiteten Minderjährigen handelt, weshalb es sich erübrigt auf die
diesbezüglich umfangreichen Ausführungen einzugehen,
dass in der Schweiz keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers
leben (act. A6/9 S. 3), weshalb es sich ebenso erübrigt, auf die
Ausführungen zur Familieneinheit in der Beschwerde einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung einer
superprovisorischen Massnahme, Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: