B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5035/2012/mel
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
ohne Nationalität,
vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin,
Hirni Anwälte, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er vom BFM am 10. September 2012 zu seiner Person, dem Reise-
weg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit fragte, ob er zu seinem Cousin gehen dür-
fe, nachdem er den Transfer bekommen habe (act. A5/9 S. 6),
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör
zum Wunsch, in der Nähe seines Cousins zu wohnen, gewährte (act.
A6/2),
dass er seinen Wunsch damit begründete, bei seinem Cousin werde es
bequemer sein und er werde sich dort wohler fühlen,
dass das BFM den Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Regelungen
(Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
und Art. 1a Bst. e und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) und die Praxis bei der Zuweisung an die Kantone
hinwies und ihn fragte, ob er darauf bestehe, dem Kanton B._______ zu-
gewiesen zu werden,
dass der Beschwerdeführer antwortete, er verzichte darauf,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom
12. September 2012 – eröffnet am gleichen Tag – für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton C._______ zuteilte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 24. September 2012 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben
und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er
sei dem Kanton B._______ zuzuweisen,
dass der Eingabe die Kopie eines an den Beschwerdeführer erteilten
"Business-Visums" für die Schengen-Staaten – gültig vom 11. Juli 2012
bis zum 8. Oktober 2012 – beilag,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 107 Abs. 1
[letzter Satz] AsylG),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts nur mit der Begründung
angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (vgl. dazu Art. 27 Abs. 3 [letzter Satz] und 106 Abs. 2 AsylG),
dass vom Beschwerdeführer eine solche Verletzung geltend gemacht
wird, womit der in Art. 27 Abs. 3 AsylG genannte zulässige Rügegrund
angerufen wird (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass daher auf die im Übrigen frist- und formgerechte Eingabe des legiti-
mierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass das Bundesamt die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass es die Verteilung der Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits
in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten
und besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die
Kantone vornimmt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, er habe anlässlich
seiner "Business-Aufenthalte" in der Schweiz bei der Familie seines Cou-
sins in B._______ gelebt und sei trotzdem nicht dem Kanton B._______
zugeteilt worden,
dass man ihm im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gesagt habe,
einer Zuweisung in den Kanton B._______ stehe nichts entgegen, man
werde dem Umstand, dass sein Cousin dort lebe, Rechnung tragen, ohne
dass explizit ein Antrag auf Zuweisung in den Kanton B._______ zu erfol-
gen habe,
dass der Beschwerdeführer erst 22-jährig und zum ersten Mal in seinem
Leben auf sich allein gestellt sei,
dass er zwar vorerst das einzige Familienmitglied sei, das die Möglichkeit
gehabt habe, Asyl zu beantragen, mit dem Zuweisungsentscheid aber die
Familie D._______ im Sinne der erweiterten Familie auseinandergerissen
werde,
dass diese Vorbringen auch nicht ansatzweise geeignet sind, den Zuwei-
sungsentscheid des BFM als unrechtmässig erscheinen zu lassen,
dass in dieser Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass dem Beschwerdefüh-
rer zur Frage der Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt wurde
und das Bundesamt in seinem Entscheid festhielt, es bestehe kein schüt-
zenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Zuweisung in einen
bestimmten Kanton, womit der Zuweisungsentscheid den massgeblichen
formellen Anforderungen genügt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3),
dass der Beschwerdeführer vom BFM vor dem Zuweisungsentscheid auf
die gesetzlichen Bestimmungen und die Praxis hingewiesen wurde, wor-
auf er explizit darauf verzichtete, auf einer Zuweisung an den Kanton
B._______ zu bestehen (vgl. 46/2),
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dass die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde und
die Beschwerdeerhebung an sich somit erstaunen,
dass vorliegend kein Anlass zur Annahme bestehen kann, zwischen dem
Beschwerdeführer und dem in der Schweiz lebenden Verwandten, wel-
cher offenkundig nicht seiner Kernfamilie zuzurechnen ist, würde eine en-
ge familiäre Bindung im Sinne eines eigentlichen Abhängigkeitsverhält-
nisses bestehen,
dass indes bei einer solchen Konstellation eine Berufung auf den Schutz-
bereich der Einheit der Familie ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE
2008/47 E. 4.1 [m.w.H.]),
dass vom Beschwerdeführer im Resultat keine Verletzung des Grundsat-
zes der Einheit der Familie dargelegt, sondern blosse Nützlichkeitsüber-
legungen angestellt werden, welchen nach dem klaren Wortlaut von
Art. 27 Abs. 3 AsylG keine Relevanz zukommt,
dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit
der Familie nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerde gegen die Zwi-
schenverfügung des BFM vom 12. September 2012 abzuweisen ist,
dass daher die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: