Abtei lung IV
D-5036/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5036/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 11. August 2004 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz. Am 13. August 2004 wurde sie in der
Empfangsstelle C._______ summarisch zu ihrer Person und ihrem
Asylgesuch befragt und am 15. September 2004 von der zuständigen
Behörde des Kantons D._______ angehört.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen
geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, gehöre der Ethnie der
Oromo an und habe bis zu ihrer Ausreise aus Äthiopien in E._______
gewohnt, wo sie als Verkäuferin im Lebensmittelgeschäft ihres Vaters
gearbeitet habe. Sie sei Sympathisantin der OLF (Oromo Liberation
Front) gewesen. Da Mitglieder dieser Partei sich regelmässig im
Lebensmittelgeschäft ihres Vaters versammelt hätten, sei sie eines
Abends vom Militär verhaftet worden. Im Gefängnis habe man sie ver-
gewaltigt. Nach zehn Tagen sei sie gegen Kaution wieder freigelassen
worden. In der Folge habe sie sich eine Woche lang versteckt und sei
am 4. August 2004 mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung
eines falschen Passes aus ihrem Heimatland ausgereist und via Kenia
und Italien in die Schweiz gelangt.
A.c Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies das BFM das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesamt
begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand-
halten würden. Mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 23. Juni 2005 wurde auf die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten. Für den Inhalt des ersten Asyl -
verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 an das BFM liess die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen
und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Un-
zumutbarkeit beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs der
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Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung des Gesuchs wurde von der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen ausgeführt, seit dem Abschluss ihres ersten Asyl-
erfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben beziehungsweise
hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien, ihre Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe herbeizu-
führen. Sie habe sich in der Schweiz politisch betätigt. Insbesondere
sei sie seit dem Jahre 2005 ein aktives Mitglied der "Association
Suisse de Soutien à l'Union des Forces Démocratiques Ethiopiennes"
(ASSUFDE). Als Mitglied dieser Organisation habe sie in der Schweiz
an diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen
die äthiopische Regierung teilgenommen. Zudem sei sie Mitglied bei
der OLF. Ausserdem habe die äthiopische Regierung am 31. Juli 2006
eine Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere,
Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Ihre
exilpolitischen Aktivitäten hätten daher bei einer Rückkehr nach
Äthiopien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge.
Es müsse in Betracht gezogen werden, dass sie ein politisches Profil
besitze, nicht nur wegen ihrer zahlreichen Teilnahmen an regimefeind-
lichen Anlässen, sondern auch durch ihr unermüdliches Eintreten für
eine Demokratisierung Äthiopiens.
Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagements reichte die Be-
schwerdeführerin ein in französischer Sprache verfasstes Be-
stätigungsschreiben der ASSUFDE vom 2. Juli 2007, ein in englischer
Sprache verfasstes Affidavit der OLF vom 23. März 2007, fünf Farb-
fotos, eine englische Übersetzung des Rundschreibens des äthiopi-
schen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (in Kopie), einen in
englischer Sprache verfassten Internetbeitrag (in Kopie) sowie ein
Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom 30. Novem-
ber 2006 zu den Akten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2007 forderte die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin auf, bis zum 30. August 2007 einen Ge-
bührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, ansonsten auf das
Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der einverlangte Gebührenvor-
schuss ging beim BFM am 23. August 2007 ein.
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D.
Am 4. Dezember 2007 erfolgte eine Anhörung der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM. Dabei machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei Mitglied der OLF und nehme an deren
Sitzungen teil, wobei sie für die Verpflegung zuständig sei. Zudem sei
sie Mitglied der ASSUFDE, an deren Sitzungen sie ebenfalls teilnehme
und für die sie andere Leute zu mobilisieren versuche, sich dieser
Vereinigung anzuschliessen. Zudem bezahle sie beiden Organisatio-
nen einen Mitgliederbeitrag.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, die geltend gemachten Vorbringen hielten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 4.
Dezember 2007 würden in mehreren Punkten den sich bei den Akten
befindlichen Beweismitteln widersprechen. So habe sie beispielsweise
ausgesagt, ihre Aktivitäten für die ASSUFDE beschränkten sich auf
die Teilnahme an Sitzungen und die Mobilisierung von Leuten, De-
monstrationen habe sie keine organisiert. Aus dem Bestätigungs-
schreiben der ASSUFDE vom 2. Juli 2007 lasse sich jedoch ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin auch an der Organisation von
Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Im Weiteren
sei festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der OLF stereotyp, inkonsistent und
lückenhaft ausgefallen seien. Ebenso seien auch ihre Vorbringen
bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der ASSUFDE unsubstanziiert ge-
blieben. Daher seien die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz für die OLF und die
ASSUFDE als unglaubhaft zu erachten.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihres ersten Asylgesuchs keine politisch motivierte Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es be-
stehe somit kein Grund zur Annahme, sie sei vor dem Verlassen des
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Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio-
pischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regime-
gegnerin oder politische Aktivistin registriert worden. Demzufolge sei
auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der
Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Be-
hörden gestanden sei. Überdies könnten den Akten keine Hinweise
darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ASSUFDE oder der
OLF überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgend-
welche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten.
Zwar habe sich die Beschwerdeführerin - wie viele ihrer Landsleute -
erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Jedoch würden allein in der
Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden,
von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von
nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien
publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es aber un-
wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen Gesichtern
konkrete Namen zuordnen könnten. Im von der Beschwerdeführerin
eingereichten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums
vom 31. Juli 2006 und den darin erwähnten Richtlinien würden die
Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die
grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und ent-
sprechende Informationen zu sammeln, zumal in den Richtlinien
zwischen Extremisten und gemässigten Personen unterschieden wer-
de. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorlie-
gend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die
Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und
exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für
die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumen-
ten interessieren würden. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere
Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
F.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 6. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein-
reichen und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng-
lich aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
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Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde wurden vorab verschiedene ver-
fahrensrechtliche Rügen vorgebracht. Im Weiteren wurde im Wesent-
lichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihre politische
Betätigung in der Schweiz habe nachweisen können und sich bis
heute im Rahmen verschiedener Oppositionsparteien engagiere.
Durch das Einreichen der Bestätigung vom 2. Juli 2007 habe zu-
mindest die Mitgliedschaft bei der ASSUFDE bewiesen werden
können. Auch die eingereichten Fotos würden für die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sprechen. Die diesbezüglichen Einwände der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung könnten aufgrund der stark
mangelbelasteten Anhörung vom 4. Dezember 2007 nicht beachtet
werden. Somit habe die Beschwerdeführerin begründete Furcht, im
Falle einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt zu werden. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Beschwerde lag ein französischsprachiges Schreiben der Be-
schwerdeführerin vom 28. Juli 2009 sowie ein Akteneinsichtsgesuch
vom 10. Juli 2009 (Faxkopie) bei.
G.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid ver-
wiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis
zum 18. September 2009 eingeladen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September
2009 die Abweisung der Beschwerde, die der Beschwerdeführerin am
21. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
Seite 6
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I.
Mit Schreiben vom 4. August 2010 teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sein
Mandat niederlege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG er-
geht das Urteil in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde in formeller
Hinsicht einerseits geltend, sie habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom
4. Dezember 2007 unter einer schweren Grippe gelitten. Obwohl sie
das mitgeteilt habe, habe die Anhörung von zehn Uhr morgens bis
sieben Uhr abends gedauert. Aufgrund ihrer angeschlagenen Gesund-
heit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich auf die ihr gestellten
Fragen zu konzentrieren, weshalb den Aussagen anlässlich der
Anhörung nur ein eingeschränkter Beweiswert zukomme, umso mehr
als die Vorinstanz aufgrund sich ergebender Verständigungsprobleme
suggestive Fragen gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei auch
auf die Mängel in der Protokollführung hinzuweisen. So seien zum
einen weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt des Endes
der Anhörung vermerkt worden, zum anderen habe der bei der
Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter seine Anwesenheit nicht
schriftlich bestätigt. Schliesslich wurde in der Rechtsmittelschrift ge-
rügt, dass dem Akteneinsichtsgesuch vom 10. Juli 2009 des Rechts-
vertreters der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht voll ent-
sprochen worden sei.
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4.2
4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzu-
hören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit,
Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
4.2.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeit -
punkt der Anhörung vom 4. Dezember 2007 unter einer schweren
Grippe gelitten, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, sich auf
die ihr gestellten Fragen zu konzentrieren, findet in den Akten keine
Stütze. Zwar hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
einmal geltend gemacht, sie fühle sich nicht so gut. Mit keinem Wort
hat sie damals jedoch vorgebracht, sie leide unter einer schweren
Grippe, weshalb diese Behauptung lediglich als Schutzbehauptung der
Beschwerdeführerin zu werten ist, um die ihr von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen
zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung ändert auch das von ihr ver-
fasste Schreiben vom 28. Juli 2009 nichts, worin sie ausführt, sie sei
anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 aufgrund einer
schweren Grippe mental und physisch reduziert gewesen, zumal an-
zunehmen ist, dass sie dies schon viel früher bei der Vorinstanz
geltend gemacht hätte, hätte sie tatsächlich zum Zeitpunkt der An-
hörung an einer schweren Grippe gelitten. Somit ist davon auszu-
gehen, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin am
4. Dezember 2007 der Durchführung der Anhörung nicht entgegen-
stand, weshalb den damals gemachten Aussagen voller Beweiswert
zukommt. Zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Vor-
instanz anlässlich der Anhörung vom 4. Dezember 2007 suggestive
Fragen gestellt habe, ist nach Durchsicht des Protokolls festzustellen,
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dass diese Behauptung in den Akten ebenfalls keine Stütze findet,
somit unbegründet ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3 Bezüglich der Rüge, wonach im Anhörungsprotokoll vom 4.
Dezember 2007 weder der Zeitpunkt des Beginns noch der Zeitpunkt
des Endes der Anhörung vermerkt worden sei beziehungsweise der
bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter seine Anwesenheit
nicht schriftlich bestätigt habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht
nach Durchsicht des Protokolls vom 4. Dezember 2007 fest, dass darin
in der Tat pflichtwidrig weder der Zeitpunkt des Beginns noch der
Zeitpunkt des Endes der Anhörung vermerkt worden ist und die Hilfs -
werkvertretung ihre Mitwirkung an der Anhörung nicht unterschriftlich
bestätigt hat, obwohl sie gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG dazu verpflichtet
gewesen wäre. Aufgrund der gesamten Umstände ist jedoch festzu-
halten, dass diese von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügten
Verfahrensmängel im vorliegenden Fall nicht von wesentlicher Be-
deutung sind, zumal der Beschwerdeführerin dadurch für das Ver-
fahren keine Nachteile erwachsen sind. Es rechtfertigt sich daher
nicht, die angefochtene Verfügung wegen diesen geringfügigen Män-
geln im Protokoll aufzuheben (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c f.).
4.4 Hinsichtlich der Rüge, wonach dem Akteneinsichtsgesuch des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2009 bis anhin
noch nicht voll entsprochen worden sei, ist nach Durchsicht der Akten
festzustellen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit
Faxeingabe vom 10. Juli 2009 beim BFM um vollumfängliche Einsicht
in die Akten des vorliegenden Asylverfahrens ersuchte und die Vor-
instanz ihm am 6. August 2009 das Protokoll der Anhörung vom 4.
Dezember 2007 per Fax zustellte. Aus den Verfahrensunterlagen geht
nicht hervor, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin später Einsicht in weitere Verfahrensakten gewährt hätte,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es die
Vorinstanz versäumte, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
gesetzeskonform Akteneinsicht zu gewähren. Diesbezüglich ist jedoch
festzustellen, dass der (ehemalige) professionelle Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich der geltend ge-
machten Verletzung des Akteneinsichtsrechts keine Rechtsbegehren
stellte und auch nicht genauer darlegte, inwieweit ihm keine Akten-
einsicht gewährt worden ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführerin aus der Nichtgewährung der vollständigen Akten-
einsicht kein Nachteil erwachsen ist, zumal sie beziehungsweise ihr
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Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis von
allen entscheidrelevanten Akten hatte. Darauf deutet insbesondere
auch die Tatsache hin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin nach Einreichung der Beschwerde nicht erneut um Aktenein-
sicht ersuchte, was er sicherlich getan hätte, hätte er keine Kenntnis
von allen relevanten Akten gehabt. Im Übrigen hätte die Beschwerde-
führerin die Akten des ersten Asylverfahrens - soweit erforderlich -
auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter herausverlangen können.
Obwohl vorliegend von einer nicht gesetzeskonformen Gewährung des
Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz auszugehen ist, kann nach
dem Grundsatz der Verfahrensökonomie von einer Rückweisung an
die Vorinstanz abgesehen werden, da diese nur zu einem formalis-
tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren
hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nach-
fluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, nament-
lich wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt
hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352; vgl. ferner EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
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Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b
und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hin-
weisen).
5.3
5.3.1 Vorliegend kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsäch-
lich im geltend gemachten Ausmass in der Schweiz exilpolitisch tätig
gewesen ist, offen gelassen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nämlich festzustellen, dass die
Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe verneint hat, zumal exilpolitische Aktivitäten nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlings-
eigenschaft führen können, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird,
dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Verfolgung zu rech-
nen wäre.
5.3.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der Beschwerde-
führerin im Rahmen ihres ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asyl-
verfahrens nicht gelungen ist, die damals geltend gemachte politisch
motivierte Verfolgung im Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb
auch nicht davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus
Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als
Regimegegnerin und politische Aktivistin registriert war.
5.3.3 In ihrem zweiten Asylgesuch beziehungsweise bei der Anhörung
vom 4. Dezember 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
sei seit dem Jahre 2005 ein aktives Mitglied der ASSUFDE. Als deren
Mitglied habe sie in der Schweiz an diversen öffentlichen Veranstal-
tungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilge-
nommen. Zudem nehme sie an Sitzungen dieser Organisation teil und
versuche, andere Leute dazu zu bewegen, sich dieser Vereinigung
anzuschliessen. Im Weiteren sei sie Mitglied der OLF und nehme an
deren Sitzungen teil, an denen sie für die Verpflegung sorge. Überdies
bezahle sie beiden Organisationen einen Mitgliederbeitrag. Entgegen
den von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen ist auf-
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die äthiopischen
Behörden Kenntnis von diesen Aktivitäten erlangt haben. Zwar ist
damit zu rechnen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften in einem gewissen
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Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regi-
strieren (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
5631/2007 vom 1. Juni 2010 und D-7416/2007 vom 27. November
2009). Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht
aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige kon-
krete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Bei
den Kundgebungen, an denen die Beschwerdeführerin teilnahm, war
sie eine unter vielen und ging damit in der grossen Masse der
Kundgebungsteilnehmer unter. Auf den als Beweismittel eingereichten
Fotos von Kundgebungen ist sie nicht einmal klar erkennbar, zumal sie
immer zumindest eine Sonnenbrille trägt. Zudem gibt es keine
Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den
Kundgebungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdiens-
tes identifiziert und in der Folge registriert worden wäre. Insgesamt
erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsbemühungen der
äthiopischen Behörden nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass
diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kennt-
nis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben. Dies
umso mehr, als der äthiopische Nachrichtendienst nur über beschrän-
kte Ressourcen verfügt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür,
dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die An-
klageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im
Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten
nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die
in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-
matland der Beschwerdeführerin abzuklären.
5.3.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt
werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen
Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass
sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrecht-
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lich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Gemäss eigenen Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nahm sie lediglich an wenigen Kund-
gebungen sowie an Sitzungen der OLF sowie der ASSUFDE in der
Schweiz teil. Sie hat innerhalb dieser Organisationen keine Führungs-
position inne und übernahm weder Verantwortung noch besondere
Aufgaben. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz lässt sie somit nicht als besonders engagierte und exponierte
oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Viel-
mehr erweckt ihr Engagement den Eindruck einer blossen Mitläuferin
ohne eigentliche politische oder ideologische Überzeugung, die sich
der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier lediglich deshalb
angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche Vorteile - nament-
lich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz -
erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer
Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische
Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
5.3.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es ins-
gesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivi-
täten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen
müsste. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen im
Asylgesuch vom 19. Juli 2007 hinsichtlich des Rundschreibens des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 nichts, ebenso
wenig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich seit über sechs
Jahren in der Schweiz aufhält. Es ist nicht anzunehmen, dass sie
schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr
in ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätig-
keit verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat
zu befürchten hat. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur
Ethnie der Oromo vermag nicht dazu zu führen, dass sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt
wird. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in
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der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
5.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flücht-
lingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht
davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien
eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin
vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechts-
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situation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl.
bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt
im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-
samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechte-
rung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.3 Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin
sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf-
grund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierig-
keiten konfrontiert werden könnte. Indes hat sie bis zu ihrer Ausreise
im Jahre 2004, mithin knapp 23 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt, wo
sie als Verkäuferin in einem Lebensmittelladen gearbeitet hat. Über-
dies spricht sie neben Amharisch, Oromo, ein wenig Französisch und
auch etwas Englisch, weshalb anzunehmen ist, sie könne sich in
Äthiopien wirtschaftlich wieder integrieren. Zudem leben ihre Eltern
und ihr Bruder in Äthiopien. Bei dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über ein
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soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration er-
leichtern kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiederein-
stieg in ihre Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Aufgrund
der Akten ist überdies davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen
leidet. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit
ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese hat aber im Rahmen der Beschwerde-
begehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerde-
instanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Der Beschwerdeführerin kann nicht vorgehalten werden, ihrer Be-
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schwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen
Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aufgrund der
Aktenlage ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetz-
ungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und die
Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; über die Herausgabe der bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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