Abtei lung IV
D-5037/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Algerien,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 13. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5037/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2002 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 stellte das damalige BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte des-
sen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die
vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom
25. Juli 2003 ab.
II.
D.
D.a Mit Eingabe vom 31. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs um Wie-
dererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom
18. Juli 2002. Er beantragte die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es lägen
neue, wiedererwägungsrechtlich erhebliche Beweismittel vor (Arzt-
zeugnisse von Dr. med. B._______, Facharzt FMH, Psychiatrie &
Psychotherapie, vom 24. Juni 2006 und 14. August 2006).
Der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumut-
bar. Er befinde sich seit dem 25. April 2006 in ständiger fachärztlicher
Behandlung, nachdem sein Hausarzt nicht mehr in der Lage gewesen
sei, ihm eine dem Krankheitsbild adäquate Behandlung anzubieten.
Wie den Arztberichten vom 24. Juni 2006 und 14. August 2006 zu ent-
nehmen sei, sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) F43.1 diagnostiziert worden. Er leide schon seit langer Zeit an
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verschiedenen schweren Erkrankungen (Depressionen, Angstzustän-
de, Schlafstörungen, Albträume, Druck am Brustbein, Lärmempfind-
lichkeit, Suizidgedanken) und es könne bei einer Wegweisung nach Al-
gerien nicht mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. In
seinem Heimatland sei eine Behandlung aufgrund der fehlenden Infra-
struktur und des mangelnden Know-hows unmöglich. Zudem sei die
notwendige Medikation insbesondere in ländlichen Gebieten - wie
seinem Herkunftsort - nicht verfügbar. Aber selbst bei Bejahung der
Verfügbarkeit wäre die Medikation für ihn aus finanziellen Gründen
nicht erhältlich. Das Lohnniveau in Algerien sei sehr tief und er sei
überdies nur beschränkt arbeitsfähig. Eine adäquate Behandlung sei
somit nur in der Schweiz gewährleistet. Zudem sei für den Erfolg
jeglicher Therapie eine stabile Situation notwendig. Im politisch
unstabilen Algerien wäre diese Voraussetzung nicht gegeben.
Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch unzulässig, da die
hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Al-
gerien in Haft genommen werde, wo ihm Folter und unmenschliche
Haftbedingungen drohten. Es sei allgemein bekannt, dass Algerier, die
im Ausland ein Asylgesuch eingereicht hätten, in den generellen Ver-
dacht gerieten, gegen das heimatliche Regime eingestellt zu sein und
sich dagegen politisch aktiv einzusetzen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 13. September 2006 - eröffnet am 14. Septem-
ber 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte
die Verfügung des BFF vom 18. Juli 2002 für rechtskräftig und voll-
streckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer mache sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich ein-
getretene Veränderung der Sachlage geltend. Diesbezüglich falle auf,
dass er sich erst etwa vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz
in spezialärztliche Behandlung begeben habe. Würde er jedoch an
einer PTBS leiden, so wäre zu erwarten gewesen, dass bereits früher
eine entsprechende Behandlung notwendig gewesen wäre. Im Übrigen
sei die im Rahmen des Asylverfahrens vorgetragene Verfolgung als
unglaubhaft taxiert worden sei. Algerien verfüge über eine funktionie-
rende Psychiatrie und auch die gemäss ärztlichem Zeugnis benötigte
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Behandlung - Antidepressiva und psychotherapeutische Gespräche -
sei dort erhältlich. Hinsichtlich der behaupteten ländlichen Herkunft,
welche den Zugang zur benötigten Behandlung erschwere, sei
festzuhalten, dass weder die Identität noch der letzte Wohnsitz des
Beschwerdeführers vor der Ausreise feststehen würden, da er bisher
keinen Identitätsbeleg eingereicht habe. Im Übrigen habe er im
Rahmen des Asylverfahrens angegeben, in Algerien über ein
familiäres Beziehungsnetz zu verfügen. Überdies führe allein der
Umstand, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht zu haben, bei
einer Rückkehr nach Algerien nicht zu den vom Beschwerdeführer
behaupteten Verfolgungsmassnahmen. Wären solche allgemein
bekannt, hätte sich die ARK nicht veranlasst gesehen, ein Urteil über
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien zu
redigieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2005 Nr. 13). Da somit keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 18. Juli 2002 beseitigen könnten, sei das
Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer
bei der ARK Beschwerde ein, worin um Aufhebung der Verfügung des
BFM vom 13. September 2006 und um Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und da-
mit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte wurde. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bean-
tragt. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er bei einer Rückfüh-
rung nach Algerien mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwersten Men-
schenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit so-
wie erniedrigender und unmenschlicher Behandlung rechnen müsste.
Algerische Staatsangehörige, die im Ausland ein Asylgesuch einge-
reicht hätten, würden vom heimatlichen Regime generell verdächtigt,
in Opposition zu demselben zu stehen und im Ausland politisch oder
gar terroristisch aktiv gewesen zu sein. Sein mittlerweile mehrjähriger
Auslandsaufenthalt dürfte dieses Risiko zusätzlich erhöhen.
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Darüber hinaus sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar, da er
bei einer Rückkehr nach Algerien aus medizinischen Gründen konkret
gefährdet wäre. Bei ihm sei eine PTBS F43.1 mit Depressionen,
Angstzuständen, Schlafstörungen, Albträumen und Druck am
Brustbein diagnostiziert worden. Er sei zudem lärmempfindlich und
habe latente suizidale Gedanken. Das BFM verkenne, dass er aus
einem Kulturkreis stamme, in welchem psychische Probleme in der
Regel verschwiegen würden, da diese eine Schande darstellen
würden und zu sozialer Ausgrenzung führen könnten. Asylsuchenden
aus dem arabischen Raum sei es zudem bisweilen gar nicht bewusst,
dass ihre gesundheitlichen Probleme psychischen Ursprungs seien,
da diese Art von Erkrankung in ihren Herkunftsländern kaum
thematisiert würde. Dies erkläre, weshalb er sich erst in psychiatrische
Behandlung begeben habe, als sein Hausarzt zu einer adäquaten
Behandlung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Seit dem 25. April
2006 sei er in ständiger fachärztlicher Behandlung. Auch die Tatsache,
dass die für Asylbewerberheime zuständigen Hausärzte sich aus
Kostengründen häufig ziemten, eine Überweisung an einen Facharzt
anzuordnen, könne dazu führen, dass das Ausmass einer psychischen
Erkrankung erst sehr spät festgestellt würde. Es wirke befremdend,
dass das BFM die vorliegend durch einen Spezialarzt gestellte
Diagnose abgelehnt habe, ohne ein medizinisches Gegengutachten
einzuholen. Da sein psychisches Trauma gemäss den Arztberichten
auf die Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sei, würde eine
unfreiwillige Rückkehr höchstwahrscheinlich zu einer Verschlechterung
seines Zustandes und zu einer Erhöhung des Suizidrisikos führen.
Eine Behandlung im Herkunftsland habe unter diesen Umständen nur
geringe Erfolgschancen. Eine Wegweisung würde ihn deshalb auch
dann konkret gefährden, wenn die Möglichkeit der Behandlung in
Algerien generell bejaht würde. Die Behandlung seiner Erkrankung sei
aufgrund ihrer Komplexität in Algerien nicht möglich. Weder eine mit
der Schweiz vergleichbare Infrastruktur noch das notwendige Know-
how seien dort vorhanden. Er leide schon seit langer Zeit an den
erwähnten Erkrankungen und es könne bei einer Wegweisung nicht
mit einer vollständigen Genesung gerechnet werden. Seine
Erkrankungen erforderten eine komplexe Medikation, deren
Verfügbarkeit insbesondere in ländlichen Gebieten - wie seinem
Herkunftsort - nicht gegeben sei. Doch selbst bei Bejahung der
Verfügbarkeit der Medikation wäre er nicht in der Lage, für die damit
verbundenen immensen Kosten aufzukommen, zumal er nur
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beschränkt arbeitsfähig sei. Auch seine Verwandten verfügten nicht
über die entsprechenden Mittel. Aus dem Arztzeugnis vom 14. August
2006 gehe zudem hervor, dass die hiesige medizinische Versorgung
Verbesserungen seines Zustandes ermöglichen könne. Eine adäquate
Behandlung sei somit nur in der Schweiz gewährleistet. Zudem sei die
für den Erfolg einer Therapie notwendige stabile Situation im politisch
unstabilen Algerien nicht gegeben.
G.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 hiess der Instruktionsrichter der
ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut.
Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und verwies den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt.
H.
H.a Mit Vernehmlassung vom 20. November 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der rechtskun-
dige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe die betreffende Ein-
gabe vom 31. August 2006 explizit als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnet und darin Erwägungen zum Wegweisungspunkt vorgebracht.
Angesichts dessen habe das BFM diese praxisgemäss als Wiederer-
wägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch behandelt.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. No-
vember 2006 zugestellt.
I.
Am 5. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Übernahme des Verfahrens - rückwirkend auf den 1. Ja-
nuar 2007 - an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gegen den Beschwerdeführer besteht aufgrund der Verfügung des
BFF vom 18. Juli 2002 eine rechtskräftige Anordnung zur Wegweisung
aus der Schweiz. Am 31. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM hinsichtlich der Frage des Vollzugs der angeordneten Weg-
weisung um Wiedererwägung der besagten Verfügung vom 18. Juli
2002. Mit Verfügung vom 13. September 2006 wies das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch ab. Gegen diese Abweisung richtet sich das vor-
liegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das
BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachla-
ge vorliege, welche den Vollzug der Wegweisung undurchführbar ma-
chen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, die mit Verfügung
des BFF vom 18. Juli 2002 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen -
wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
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4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat, so dass die ur-
sprüngliche - fehlerfreie - Verfügung an die nachträglich eingetretenen
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Au-
gust 2006 durch das BFM als Wiedererwägungsgesuch (nachträgliche
Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt) und nicht
als zweites Asylgesuch (nachträgliche Veränderung der Sachlage im
Asylpunkt) war korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht
gerügt. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgewiesen wurde. Für die Beur-
teilung der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung bezie-
hungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisge-
mäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massge-
bend.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
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5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine ande-
re Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
droht.
5.1.2 Mit Urteil der ARK vom 25. Juli 2003 wurden die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers als asylrechtlich nicht relevant und seine
Rückkehr mit Blick auf Art. 5 AsylG als rechtmässig erachtet. Eine kon-
krete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK im Falle seiner
Rückkehr schloss die ARK aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer seit dem Urteil der ARK vom 25. Juli 2003 bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat nunmehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre, lassen sich den Akten im vorlie-
genden Wiedererwägungsverfahren nicht entnehmen. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserte Befürchtung, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Alge-
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rien allein aufgrund der Tatsache, dass er im Ausland ein Asylgesuch
gestellt habe, eine mit Folter und unmenschlichen Haftbedingungen
verbundene Inhaftierung, trifft nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zu. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen ist der
Wegweisungsvollzug unzumutbar, wenn eine notwendige Behandlung
im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkre-
te, rasch eintretende und lebensgefährdende Beeinträchtigung der Ge-
sundheit des Betroffenen ergibt. Ist im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich, liegt jedoch noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. hierzu die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und
b).
5.2.1 In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4702/2006 vom 21. August 2008, D-6066/2006 vom
10. September 2008 und D-5587/2006 vom 28. August 2009).
5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug
sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
Bereits im ordentlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer
vor, er leide an Albträumen, Kopf-, Nacken- und Bauchschmerzen,
wenn er sich vorstelle, er wäre noch in Algerien; er habe zunächst As-
pirin eingenommen und danach einen Arzt konsultiert (vgl. A7 S. 14).
Gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. C._______, praktizierender
Arzt, vom 29. Juni 2002 wurden dem Beschwerdeführer damals psy-
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chosomatische Beschwerden und angstbezogene Depressionen attes-
tiert. Der Wegweisungsvollzug wurde deswegen vom BFF in seiner
Verfügung vom 18. Juli 2002 beziehungsweise von der ARK in ihrem
Urteil vom 25. Juli 2003 - wobei die gesundheitlichen Beschwerden
damals auf Beschwerdeebene nicht mehr vorgebracht wurden - nicht
als unzumutbar erachtet, da für den Beschwerdeführer keine konkrete
Gefahr aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland
bestehe.
In den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztzeugnis-
sen vom 24. Juni und 14. August 2006 diagnostizierte Dr. med.
B._______, Facharzt FMH Psychiatrie & Psychotherapie, beim
Beschwerdeführer neu eine PTBS F43.1; er - der Beschwerdeführer -
befinde sich seit dem 25. April 2006 wegen Angstzuständen und
Depressionen in psychiatrischer Behandlung und leide unter
Schlafstörungen, Albträumen, Druck am Brustbein,
Lärmempfindlichkeit, Angstzuständen und latenten suizidalen
Gedanken; er sei aufgrund der belastenden Vorgeschichte mit
posttraumatischen Ereignissen in seinem Heimatland auf
psychiatrische und psychologische Betreuung angewiesen, wobei
neben Antidepressiva auch psychotherapeutische Verhaltens- und
Unterstützungsgespräche notwendig seien; angesichts des Wohnortes
des Beschwerdeführers in einem kleinen Dorf weit entfernt von der
Hauptstadt sei die Behandlung im Heimatland nicht durchführbar
(Arztzeugnis vom 24. Juni 2006) respektive kaum möglich (Arztzeugnis
vom 14. August 2006).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psy-
chischen Beschwerden lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung auf-
grund einer medizinischen Notlage schliessen, welche im Heimatstaat
nicht behandelbar wäre. Die neu vorgelegten Zeugnisse stammen von
einem Facharzt. Die medizinische Diagnose wird daher nicht bestrit-
ten. Bezüglich der Ursachen der Erkrankung ist jedoch festzuhalten,
dass sich der behandelnde Arzt in der Anamnese auf die Aussagen
des Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen eine Rechtsfrage,
deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist.
Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten, dass sich der
geltend gemachte Auslöser - die vom Beschwerdeführer im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens vorgebrachte Verfolgung - als nicht
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glaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen hat. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der diagnostizierten Erkrankung eine andere
Ursache zugrunde liegt. Die generelle Zumutbarkeit der Rückkehr wird
in den Arztzeugnissen nicht bestritten. Die Ausführungen zur
(Un-)Behandelbarkeit am angeblichen Herkunftsort stützen sich
wiederum auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers,
welche nicht belegt sind. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts sind die notwendigen medizinischen
Institutionen und Medikamente zur Behandlung psychisch erkrankter
Personen in Algerien vorhanden, wenn auch nicht auf demselben
Niveau wie in der Schweiz. Die Behandlung psychischer Erkrankungen
bildet Bestandteil der medizinischen Grundversorgung, deren Kosten
bei Mittellosigkeit des Patienten aus dem staatlichen Budget bezahlt
werden (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report,
Algeria, 30. September 2008, S. 130 ff.; WHO, Mental Health Atlas
2005, S. 54 f.). Die Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint daher
unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar. Im Übrigen ist
davon auszugehen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand
mittlerweile gebessert respektive zumindest nicht verschlechtert hat,
ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass er sich
zwischenzeitlich wieder hätte vernehmen lassen.
5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in gene-
reller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Nach dem Gesagten liegen aus wiedererwägungsrechtlicher Sicht
keine Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig, un-
zumutbar oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG erschei-
nen lassen würden. Eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
fällt deshalb ausser Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
Seite 12
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer
nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sind in Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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