Abtei lung IV
D-5037/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Rainer Nussmüller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5037/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. November 2000 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1991 ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gestützt auf den Be-
schluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die sogenannte
Humanitäre Aktion 2000 (HUMAK 2000) ordnete das BFM gleichzeitig
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Sep-
tember 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da
er gemäss Rapport der Kantonspolizei B.___________ vom 21. Juni
2006 seit geraumer Zeit in grösserem Umfang mit Kokain gehandelt
habe. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör.
B.b In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2006 sprach sich der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die in Aussicht ge-
stellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.c Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts
C.___________ vom 3. Juli 2009 wegen mehrfacher qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG, SR 812.121) und mehrfacher Übertretung des BetmG
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt er -
lassen mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
Fr. 1'000.-- rechtskräftig verurteilt worden war, gelangte das BFM mit
Verfügung vom 28. Oktober 2009 erneut an den Beschwerdeführer und
teilte ihm wiederum mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzu-
heben. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör ge-
währt.
B.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
12. November 2009 eine entsprechende Stellungnahme ein. Darin
ersuchte er das BFM, von jeglichen Wegweisungsmassnahmen Ab-
stand zu nehmen und die vorläufige Aufnahme aufrechtzuerhalten. Mit
Eingaben vom 26. November 2009 und 23. Februar 2010 liess er
ergänzende Bemerkungen sowie weitere Beweismittel einreichen.
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B.e Am 8. März 2010 trat der Beschwerdeführer den Strafvollzug (18
Monate Freiheitsstrafe, abzüglich 91 Tage Untersuchungshaft) in der
Strafanstalt D.___________ an.
B.f Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am 21. Juni 2010 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
forderte ihn dabei auf, die Schweiz nach Entlassung aus dem Straf-
vollzug unverzüglich zu verlassen.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
12. Juli 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu
gewähren; insbesondere seien gegen den Beschwerdeführer nach
dessen Entlassung aus dem Strafvollzug keine Wegweisungsmass-
nahmen zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Ausser-
dem wurde beantragt, es sei der Beschwerde bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
und es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Strafurteil des Be-
zirksgerichts C.___________ vom 3. Juli 2009, Schreiben des Rechts-
vertreters an das BFM vom 23. Februar 2010, Gebührenrechnung des
Bezirksgerichts C.___________ vom 15. Dezember 2009,
Zahlungsauftrag vom 15. Februar 2010, Lohnausweis des
Beschwerdeführers für das Jahr 2009, Lohnabrechnung vom
27. Januar 2010, Gutachten von Dr. R. F. vom 20. April 2009, IV-
Vorbescheid vom 14. Mai 2009, Entscheid der IV-Stelle des Kantons
B.___________ vom 24. Juni 2009, Auszug aus dem IV-Dossier
(Begutachtung der Universitätsklinik E.__________ vom 11. April
2005), Begleitschreiben von Dr. R. F. vom 9. Juli 2010, drei Aus-
trittsberichte der Psychiatrischen Dienste B.___________, Artikel der
B.___________er Zeitung vom 17. Juni 2010.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 trat der Instruktionsrichter
auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung infolge
fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht ein und wies das Gesuch um
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amtliche Verbeiständung ab. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerde-
führer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endent-
scheid befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2010 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe
vom 1. September 2010 und ersuchte dabei um Gutheissung der in
der Beschwerde gestellten Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme. Es
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Soweit sich die Verfügung des Bundesamtes vom 16. Juni 2010
mittelbar auch auf Anordnungen des damaligen Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF) im Zusammenhang mit der HUMAK 2000 bezieht, ist
auf die Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) hinzuweisen, die ihre diesbezügliche Zuständigkeit
in einem Grundsatzurteil (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 1 E. 1b)
begründet hat. Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Zuständigkeit
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des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden
Falles nach wie vor gültig.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde mit unangefochtenen gebliebener
Verfügung vom 14. November 2000 aus der Schweiz weggewiesen
(Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Gleichzeitig wurde jedoch in Anwendung der HUMAK
2000 der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
ausgesetzt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die vom
BFM am 16. Juni 2010 verfügte Aufhebung dieser vorläufigen Auf-
nahme. Die gesetzliche Grundlage der HUMAK 2000 ist weder in
Art. 44 Abs. Abs. 2 AsylG noch im ehemaligen Art. 44 Abs. 3 des Asyl -
gesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG von 1979, AS 1980 1717),
sondern in Art. 56 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 AsylG zu erkennen (vgl.
den Grundsatzentscheid EMARK 2002 Nr. 1 E. 1d, unter Hinweis auf
EMARK 2001 Nr. 20). Aus diesem Grund sind (beziehungsweise
waren; vgl. das ehemalige Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen der HUMAK 2000 – die gewisser-
massen eine Kategorie sui generis bildet – auch keine ausdrücklichen
gesetzlichen Aufhebungsgründe zugeordnet. Gleichzeitig ist aber
auszuschliessen, dass der Gesetzgeber die gestützt auf die
besondere Bundesratskompetenz gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 66
Abs. 1 AsylG angeordnete vorläufige Aufnahme als unaufhebbar aus-
gestalten wollte, würde dies doch eine in keiner Art und Weise zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Kate-
gorien implizieren. Demnach ist praxisgemäss von einer analogen
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Anwendbarkeit der gesetzlich vorgegebenen Aufhebungsgründe
(früher des ANAG, heute des AuG) auszugehen.
3.2 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 durch das AuG umschrieben. Davor
war das ANAG massgebend, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang
zum AuG). Entgegen der seitens des Rechtsvertreters in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2) sind
hingegen die Bestimmungen über den Asylwiderruf (Art. 63 AsylG) für
die Frage der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme offensichtlich
nicht massgeblich. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt
der Absätze 5-7 – für Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind,
neues Recht. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer vom Bundesamt mit Verfügung vom 14. November
2000 vorläufig aufgenommen worden war. Gestützt auf die vorer-
wähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Be-
schwerdeverfahren demzufolge nach den einschlägigen Bestimmun-
gen des AuG, namentlich den Art. 84 Abs. 1 – 3 AuG, zu beurteilen.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das An-
wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
4.2 Das Bundesamt überprüft nach erfolgter Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch
gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt
es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
zu begeben. Auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundes-
amtes für Polizei kann das Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs ausserdem aufheben
und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83
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Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gemäss rechtskräftigem
Strafurteil vom 3. Juli 2009 wegen mehrfacher qualifizierter Wider-
handlung gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung des BetmG
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt
erlassen mit einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung
von 91 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von
Fr. 1'000.-- verurteilt worden. Der schriftlichen Begründung des Straf-
urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr
2003 bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2006 sowie erneut zwischen
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 6. Juli 2006 bis zur
neuerlichen Verhaftung am 10. Januar 2007 regelmässig im Drogen-
handel tätig gewesen sei. Das Strafgericht habe mit Blick auf die
umgesetzte Drogenmenge festgestellt, dass ein schwerer Fall im
Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorliege. Damit seien die Anfor-
derungen von Art. 83 Abs. 7 AuG grundsätzlich erfüllt. Bezüglich der
Frage der Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme stellte das BFM die folgenden Erwägungen an: Der Be-
schwerdeführer lebe seit 18 Jahren in der Schweiz und sei allein-
stehend. Ausser seinem Onkel sowie einer Schwester (mit Familie)
seien keine engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz akten-
kundig. Vom Jahr 1994 bis im Oktober 2001 sei er – mit wiederholten
Unterbrüchen von wenigen Monaten – als Küchenmitarbeiter und Hilfs-
arbeiter erwerbstätig gewesen. Im Oktober 2001 habe er einen Unfall
erlitten. Seither sei er – mit Ausnahme eines fünfmonatigen Einsatzes
im Jahr 2008 – nicht mehr erwerbstätig gewesen. Seit dem Jahr 2009
arbeite er nun in der Werkstatt der Stiftung F.__________ in
G.___________. Der Rechtsvertreter habe in seiner Stellungnahme
eingewendet, der erlittene Unfall und dessen Folgen hätten den
Beschwerdeführer aus der Bahn geworfen. Er werde sich jedoch in
Zukunft wohl verhalten. Er leide weiterhin an den Folgen des Unfalls
und benötige nach wie vor medizinische Behandlung. Allerdings sei
dem BFM kein aktuelles diesbezügliches Arztzeugnis eingereicht
worden. Es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht in der Schweiz
erfolgreich zu integrieren. Die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme vermöchten die Integrationsdefizite und insbesondere auch
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die Straffälligkeit nicht zu entschuldigen. Gleichzeitig erscheine eine
Reintegration des Beschwerdeführers im Heimatland nicht als
chancenlos. Zwar sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
an seinen Herkunftsort im Norden Sri Lankas nach wie vor nicht
zumutbar, aber er könne angesichts der ihm zukommenden Nieder-
lassungsfreiheit in einer anderen Region seines Heimatlandes
Wohnsitz nehmen, beispielsweise in Colombo, wo er bereits von 1990
bis 1991 gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die dortige
Sicherheitslage nun, nach Beendigung des Bürgerkrieges,
stabilisieren und allmählich verbessern werde. Jedenfalls bestehe im
Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell unzumutbar
sei. Der Beschwerdeführer verfüge mit seiner Mutter zudem über eine
familiäre Bezugsperson im Heimatland, bei welcher er zumindest
vorübergehend wohnen könnte. Im Weiteren könne davon aus-
gegangen werden, dass ihn seine in Europa und Kanada lebenden
Geschwister bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Der Vollzug
der Wegweisung sei nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
Zudem sei er zulässig und möglich. Die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG erscheine insgesamt als
angemessen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer die ihm aus dem Strafurteil obliegenden Zahlungs-
pflichten vollumfänglich erfüllt habe. Zwar sei er am 3. Oktober 2001
bei einem Autounfall als Beifahrer unverschuldet schwer verletzt
worden und deswegen bis heute nur eingeschränkt erwerbsfähig. Er
habe jedoch Leistungen der Haftpflichtversicherung des Autolenkers
erhalten, womit er die offenen Positionen aus dem Strafverfahren habe
tilgen können. Anschliessend wird die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers wiedergegeben: Der Beschwerdeführer sei als
17-jähriger Flüchtling in die Schweiz gekommen und lebe nun seit
über 18 Jahren in der Schweiz. Zu seinen in der Schweiz lebenden
Verwandten (ein Onkel sowie eine Schwester mit ihrer Familie) unter -
halte er enge Beziehungen. Vor dem Unfall habe er als Küchenhilfe
gearbeitet und ein unbescholtenes Leben geführt. Der Unfall im Okto-
ber 2001 habe ihn völlig aus der Bahn geworfen. Er habe fortan an
dauernden Schmerzen und ernsthaften körperlichen Einschränkungen
gelitten und keiner ordentlichen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen
können. Dies habe dazu geführt, dass er auf die schiefe Bahn geraten
und Widerhandlungen gegen das BetmG begangen habe. Ohne den
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Autounfall wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht straffällig
geworden. Er bedauere seine Verfehlungen und habe vor Gericht Reue
gezeigt. Er habe seine Strafe widerspruchslos hingenommen und auf
eine Berufung verzichtet. Zudem habe er trotz des bereits pendenten
Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die von
der Haftpflichtversicherung erhaltene Summe nicht für eine mögliche
Ausreise aus der Schweiz gespart, sondern habe damit sämtliche
Schulden aus dem Strafverfahren getilgt, ebenso alle Restanzen
gegenüber dem Sozialdienst H.__________. Bereits deswegen sei ein
Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka unverhältnismässig. Das BFM
habe im angefochtenen Entscheid kritisiert, es sei kein ärztliches
Gutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers eingereicht worden. In diesem Zusammenhang werde auf das
im Strafverfahren eingeholte Gutachten von Dr. R. F. vom 20. April
2009 verwiesen, welches der Beschwerde beigelegt werde. Auch die
Unterlagen zum IV-Abklärungsverfahren bestätigten die massiv einge-
schränkte Gesundheit des Beschwerdeführers. Bis heute habe sich
seine gesundheitliche Situation nicht wesentlich verbessert. Er sei
nach wie vor auf regelmässige Therapie sowie Schmerzmittel ange-
wiesen. Die somatoforme Schmerzstörung sowie die Ängstlichkeit des
Exploranden habe sich seit der ersten Begutachtung im Jahr 2005 ver-
stärkt. Im neusten ärztlichen Bericht vom 8. März 2010 werde be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer unter posttraumatischer Be-
lastungsstörung, Depression, chronischen Schmerzstörungen, an-
dauernder Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung und weiteren
Problemen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug sowie der Un-
gewissheit über die zukünftige Lebenssituation leide. Im Bericht werde
zudem die Drogenabstinenz im Rahmen des laufenden Strafvollzugs
bestätigt. Es werde empfohlen, die laufenden physio- und psychothera-
peutischen Massnahmen beizubehalten und den Beschwerdeführer
während des Strafvollzugs eine geeignete Berufslehre absolvieren zu
lassen. Dr. F. teile die Auffassung, dass die deliktische Verhaltensweise
des Beschwerdeführers auf den Autounfall zurückzuführen sei; denn
vor dem Unfall sei dieser einer geregelten Arbeit nachgegangen und
absolut unauffällig gewesen. Die Folgen des Unfalls (chronische
Schmerzen) hätten dazu geführt, dass er seine Stelle und sein Ein-
kommen verloren habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers werde
angesichts dieser Tatsachen zwar nicht entschuldigt, aber immerhin
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer besuche während des
Strafvollzugs zweimal wöchentlich eine Physiotherapie und erhalte
Schmerzmedikamente sowie Psychopharmaka. Hinsichtlich der Aufhe-
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bungsgründe wird in der Beschwerde vorgebracht, es stelle sich die
Frage, ob die im AuG festgelegten Kriterien für das Aufheben einer
vorläufigen Aufnahme einfach übernommen werden könnten, zumal
sie offensichtlich nicht identisch mit denjenigen von Art. 63 Abs. 1 und
2 AsylG (Asylwiderruf) seien. Während in Art. 63 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 53 AsylG das Kriterium der Verwerflichkeit der Handlung genannt
werde, halte Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG fest, dass die vorläufige Auf-
nahme (u.a.) dann nicht verfügt werden könne, wenn die weg- oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Diesbezüglich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner vorläufigen Aufnahme im Jahr 2000 nicht deliktisch in
Erscheinung getreten sei. Im Weiteren sei auch der Aufhebungsgrund
von Art. 84 Abs. 2 AuG nicht erfüllt, da sich die seinerzeitigen Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht ge-
ändert hätten. Der Beschwerdeführer habe keine verwerfliche Straftat
begangen. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84
Abs. 2 AuG komme daher nicht in Frage. Es liege auch keine
Asylunwürdigkeit nach Art. 53 AsylG vor. Das BFM habe zudem sein
Ermessen überschritten, indem es die vom Beschwerdeführer began-
genen Straftaten stillschweigend als besonders verwerflich eingestuft
habe. Nur besonders verwerfliches Verhalten könne zur Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme führen, ein solches liege jedoch nicht vor. Zur
Straffälligkeit des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde Folgen-
des vorgebracht: Dieser sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
36 Monaten verurteilt worden, wobei die Hälfte unbedingt vollziehbar
sei. Vor dieser Verurteilung habe kein Eintrag im Strafregister be-
standen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung
im Strafverfahren seine Taten bereut. Diese Reue habe sich auch in
der umfassenden Geständnisbereitschaft geäussert. Der Beschwerde-
führer habe zudem mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, was
sogar zur Verhaftung eines weiteren Drogenhändlers geführt habe.
Das Gericht habe dem Beschwerdeführer eine mehrheitlich günstige
Prognose gestellt. Die 18 Monate unbedingte Freiheitsstrafe seien
nicht als langfristig zu qualifizieren. Indem das BFM dies getan habe,
habe es sein Ermessen überschritten. Ausserdem müsse berück-
sichtigt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Autounfall im
Jahr 2001 strafrechtlich absolut unbescholten gewesen sei. Ein Weg-
weisungsvollzug aus der Schweiz wäre daher unverhältnismässig, es
sei ihm eine letzte Chance einzuräumen. Ferner müsse im vor-
liegenden Fall auch der humanitäre Aspekt gebührend berücksichtigt
werden: Die Kriegshandlungen in Sri Lanka seien zwar offiziell
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beigelegt, aber der Konflikt schwele dennoch weiter. Der Bürgerkrieg
habe 37 Jahre gedauert, dabei seien ungefähr 100'000 Menschen
getötet worden. Der srilankischen Armee werde vorgeworfen, während
der Kampfhandlungen willkürlich Zivilisten erschossen zu haben,
nachdem sich diese bereits ergeben hätten. Die UNO wolle die letzte
Kriegsphase auf Menschenrechtsverletzungen hin untersuchen
lassen, aber die Regierung Sri Lankas lehne dies ab. Ein Blick in die
Tagespresse zeige, dass nach wie vor srilankische Asylanten mit
Erfolg auf ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz pochten. Bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka hätte der Beschwerdeführer mit massiven
Nachteilen zu rechnen. Als Tamile würde er bei einer Wiedereinreise
ins Heimatland verfolgt werden. Das BFM habe schliesslich die Um-
stände, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ausgesetzt wäre, unvollständig und unrichtig erhoben. Aus den
Akten sei ersichtlich, dass er schon als Jugendlicher von Verfolgungs-
massnahmen betroffen gewesen sei. Im Übrigen würde der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in dem den Touristen
vorbehaltenen, attraktiven und friedvollen Teil seines Heimatlandes
leben; das Volk und namentlich die nach wie vor verfolgte Minderheit
der Tamilen lebe in gänzlich anderen Verhältnissen. Ein Vollzug der
Wegweisung wäre nach dem Gesagten unzumutbar und unverhältnis-
mässig.
5.3 In der Vernehmlassung wird darauf hingewiesen, dass die vor-
läufige Aufnahme ausschliesslich im AuG geregelt sei. Die in der Be-
schwerde erwähnten Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG würden sich einzig auf
den Asylwiderruf und/oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
beziehen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch zu keinem Zeitpunkt die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder Asyl gewährt worden. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehe somit von einer falschen
Rechtsgrundlage aus, wenn er verlange, dass vorliegend geprüft
werden müsse, ob das in Art. 63 Abs. 2 AsylG genannte Kriterium der
besonders verwerflichen Tat vorliegend erfüllt sei. Entgegen der Auf-
fassung des Rechtsvertreters komme Art. 83 Abs. 7 AuG nicht nur bei
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur Anwendung, sondern
das BFM könne gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG eine vorläufige Aufnahme
auch aufheben, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben seien.
Die im vorliegenden Fall verhängte Freiheitsstrafe von 36 Monaten
stelle eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG dar. Die Beweggründe, welche zur Straftat geführt hätten,
sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Reue gezeigt und mit
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den Strafverfolgungsbehörden kooperiert habe, sei im gefällten Straf-
urteil bereits berücksichtigt und gewürdigt worden. Den eingereichten
Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sei
zu entnehmen, dass dieser an einer chronischen Schmerzstörung mit
physischen und psychischen Aspekten leidet und deswegen zu 57%
invalid sei. Neben (Schmerz-)medikamenten benötige er weiterhin
psychiatrische respektive psychotherapeutische sowie physiothera-
peutische Behandlungen. In Sri Lanka sei die medizinische Grundver-
sorgung grundsätzlich gewährleistet, und zwar auch für psychische
Krankheiten. Der Beschwerdeführer sei nicht auf eine komplexe
medizinische Behandlung angewiesen, und es bestünden keine An-
haltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland in eine
lebensbedrohliche Lage kommen könnte. Zwar sei er nur einge-
schränkt arbeitsfähig, aber es sei davon auszugehen, dass er mit
(finanzieller) Unterstützung seiner im Ausland lebenden Geschwister
in Sri Lanka sehr wohl ein Auskommen finden könnte. Daher sei der
Wegweisungsvollzug zumutbar.
5.4 In der Replik wird zunächst vorgebracht, es stelle sich die Frage,
ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise nicht hätte
Asyl gewährt werden müssen. Im Weiteren werde daran festgehalten,
dass der Beschwerdeführer keine besonders verwerfliche Tat began-
gen habe. Er habe sich bis zum Autounfall absolut korrekt verhalten.
Die begangene Straftat sei nicht zu beschönigen, aber der Be-
schwerdeführer habe seine Strafe erhalten und sei daran, diese ab-
zusitzen. Aufgrund der Unfallfolgen werde die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers mit der Zeit weiter abnehmen. Die Tatsache, dass er
das rechte Bein nicht belasten könne, führe zu einer Schonhaltung,
wodurch der gesamte Bewegungsapparat beeinträchtigt werde. Selbst
in der Schweiz könnten mit einer Therapie die Beschwerden wohl nur
gelindert werden. In Sri Lanka bestehe keine hinreichende medi-
zinische Versorgungsmöglichkeit. Insbesondere die psychischen Prob-
leme seien dort mangels entsprechender Fachleute praktisch nicht be-
handelbar. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien
in Sri Lanka zudem unerschwinglich. Im Weiteren sei der Beschwerde-
führer nicht einverstanden mit der Einschätzung des BFM, wonach
eine Rückkehr nach Sri Lanka inzwischen problemlos möglich sei. Es
gebe nach wie vor Asylbewerber aus Sri Lanka. Das auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland weise in seinen länderspezifischen
Sicherheitshinweisen darauf hin, dass der Ausnahmezustand auch
nach Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin aufrechterhalten werde
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und dass die medizinische Versorgung nicht dem Standard ent-
spreche, welcher in Deutschland herrsche. In einem Artikel der "Welt
online" vom 19. Juli 2010 werde berichtet, dass sich die Regierung in
Sri Lanka weigere, die UN-Menschenrechtsabkommen umzusetzen.
Sri Lanka unterhalte enge Beziehungen zu Birma, Pakistan, Nord-
korea, China und Russland. Die Forderungen der EU und der UNO
würden als beleidigend empfunden. Die Lage in Sri Lanka sei alles
andere als stabil. Als Angehöriger einer Minderheit müsse der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland nach wie vor mit
massiven Nachteilen und lebensgefährdender Bedrohung rechnen.
Abschliessend sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Be-
schwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen verhältnismässig
bescheidene Dimensionen aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe
nichts mit harter Drogenkriminalität zu tun gehabt. Im Gebiet, in wel-
chem er tätig gewesen sei, seien im Grunde genommen Täter
(Konsumenten) auf Täter (Händler) getroffen. Der Autounfall habe das
Leben des Beschwerdeführers zerstört, dies sei der Grund gewesen
für sein Abdriften in das Drogenmilieu. Er habe jedoch seine Lektion
gelernt und werde sich fortan wohl verhalten. Er wolle in der Schweiz
bleiben, die seine zweite Heimat geworden sei. Eine Rückkehr nach
Sri Lanka komme für ihn aus den dargelegten Gründen nicht in Frage.
6.
6.1 In Bezug auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, wonach
sich das BFM zu Unrecht auf die Bestimmungen des AuG betreffend
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt habe, ist auf die zu-
treffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung (vgl.
dazu E. 5.3) sowie die vorstehenden Erwägungen unter E. 3 zu ver-
weisen; daraus ergibt sich, dass der fragliche Vorwurf offensichtlich un-
begründet ist.
6.2 Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.2) kann das Bundesamt
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen,
wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Art. 84
Abs. 3 AuG). Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine ab-
schliessende Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen
eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst
wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt
respektive – gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG – eine bereits rechts-
kräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach
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wird die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben,
wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit
des Vollzug der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten
verschuldet hat (Bst. c).
6.3 Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG (Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme infolge Straffälligkeit oder Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit) ist als "Kann"-Bestimmung formuliert. Das bedeutet,
dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in diesem Fall fakultativ
ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne von Art. 84
Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jeden Fall eine sorgfältige be-
hördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG;
vgl. dazu PETER BOLZLI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu
Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG). Ist einer der in Art. 83 Abs. 7
AuG genannten Tatbestände erfüllt, so lässt dieser Umstand das
öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug zweifellos gewich-
tig erscheinen. Die anschliessend vorzunehmende Interessenabwä-
gung im Einzelfall kann unter Umständen dennoch zugunsten der
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ausfallen. Mit Blick auf
die in Art. 83 Abs. 7 AuG genannten Gründe ist festzustellen, dass
nicht jedes öffentliche Interesse, sondern grundsätzlich lediglich
präventive Schutzinteressen des Staates ein Interesse an der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme begründen können. Wenn die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme nach durchgeführter Interessenab-
wägung unverhältnismässig erscheint, so ist diese Massnahme nicht
rechtmässig, und es muss darauf verzichtet werden (vgl. dazu BOLZLI,
a.a.O., N. 6 zu Art. 84 AuG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG generell Zurückhaltung
geboten ist.
6.4 Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung
sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an
einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der
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Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegwei-
sung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32; EMARK
2006 Nr. 23, mit weiteren Hinweisen [beide Entscheide noch be-
treffend Art. 14a Abs. 6 ANAG]). Bei der Beurteilung der Verhältnis-
mässigkeit ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise aus-
zugehen, sondern es ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalles
abzustellen. Zu berücksichtigen sind – namentlich im Rahmen von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG – insbesondere die Art der verletzten
Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme (und nicht deren Ausschluss) zur Diskus-
sion, kommt auf Seiten des Ausländers im Rahmen der Interessen-
abwägung namentlich der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen
persönlichen und familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zu
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. S. 126 ff.).
7.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die
von ihm unbestrittenermassen begangene Straftat einen Grund nach
Art. 83 Abs. 7 AuG gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme des-
halb gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist.
7.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann
die vorläufige Aufnahme unter anderem dann aufgehoben werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Frei -
heitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Die Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe muss klarerweise rechtskräftig
sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher defi -
niert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die längerfristige
Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen (vgl. MARC
SPESCHA, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli,
Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG, sowie
BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG). Wie das
BFM in seiner Vernehmlassung übrigens zu Recht festhält, spielt es im
Rahmen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG keine Rolle, ob die vom
Beschwerdeführer begangenen Handlungen als (besonders) verwerf-
lich qualifiziert werden können oder nicht. Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen seitens des Beschwerdeführers sind daher für die rechtliche
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts irrelevant.
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7.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts C.___________ vom 3. Juli 2009 wegen mehrfacher,
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Über-
tretung des BetmG verurteilt. Die Qualifizierung ergibt sich dem Straf-
urteil zufolge einerseits daraus, dass mit der umgesetzten Drogen-
menge die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden
kann (vgl. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a BetmG). Andererseits sei im vor liegen-
den Fall auch die Qualifikation von Art. 19 Ziff. 2 Bst. c BetmG erfüllt;
diese kommt zur Anwendung, wenn der Täter durch gewerbsmässigen
Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Unter Berücksichtigung der relevanten Tat- und Täterkomponenten
wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht schliesslich zu
36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Hälfte davon (also 18
Monate) wurden zur Bewährung ausgesetzt, wobei dem Beschwerde-
führer eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt wurde. Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
7.3 Gestützt auf nachfolgende Erwägungen ist das Bundesver-
waltungsgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine Ver-
urteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt: Wie vorstehend unter E. 7.1 ausgeführt,
erachtet die Lehre gemeinhin Freiheitsstrafen von deutlich über einem
Jahr als "längerfristig" im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG. Diese
Grenze ist hier klarerweise überschritten. Im Weiteren ist zu beachten,
dass die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG zu-
sammengefasst jene Fallkonstellationen umschreiben, in denen eine
ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwer-
wiegender Weise verletzt oder gefährdet hat. In diesen Fällen besteht
infolge der festgestellten Straffälligkeit oder Gefährdung der öffent-
lichen Sicherheit ein gewichtiges und vermutungsweise überwiegen-
des öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug der ausländischen
Person – allerdings ist die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
beziehungsweise die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nur recht-
mässig, wenn diese Massnahme im Einzelfall verhältnismässig
erscheint (vgl. vorstehend E. 6.3 f.). Ein zu vermutendes, überwiegen-
des öffentliches Interesse ist nach dem Gesagten nur dann anzu-
nehmen, wenn die ausländische Person in schwerer Weise gegen die
geltende Rechtsordnung verstossen hat. Bei einer Verurteilung zu
einer 36-monatigen Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass ein
derartiger, schwerer Verstoss erfolgt ist (vgl. dazu: Die Praxis des
Bundesgerichts [Pra] 85/1996 Nr. 95 E. 2b S. 296, mit weiteren
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Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG sind
nach dem Gesagten im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Ob auch
der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt wäre, kann damit
offenbleiben.
7.4 Nachdem feststeht, dass der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend gegeben ist, muss geprüft
werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles verhältnis-
mässig ist. Dazu ist das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
7.4.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und damit der Aus-
schluss- beziehungsweise Aufhebungsgrund von Art, 83 Abs. 7 Bst. a
AuG gegeben ist, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegwei-
sungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Es ist an dieser Stelle
daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer mit seinem Drogen-
handel den Erwägungen des Strafurteils zufolge die Gesundheit vieler
Menschen gefährdet und zudem auch noch die Qualifizierung gemäss
Art. 19 Ziff. 2 Bst. c BetmG (gewerbsmässiger Handel und Erzielung
eines grossen Umsatzes oder erheblichen Gewinns) erfüllt hat.
Für die Beurteilung der Frage, wie hoch das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug zu gewichten ist, sind allerdings auch folgende
Sachverhaltsaspekte zu berücksichtigen: Insoweit als der Beschwerde-
führer mittels Eigenkonsum den Tatbestand von Art. 19a BetmG er-
füllte ist festzustellen, dass in diesem Fall grundsätzlich (lediglich) eine
eigenverantwortliche Selbstgefährdung vorliegt. Die Widerhandlungen
gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 6 BetmG ihrerseits sind als (mittelbare)
abstrakte Gefährdungsdelikte (Gefährdung respektive Beeinträchti-
gung von Leib und Leben der Konsumenten) ausgestaltet (BGE 117 IV
58 E. 2; 118 IV 200 E. 3f). Geschütztes Rechtsgut ist im weitesten
Sinne die Volksgesundheit. Der Beschwerdeführer hat durch seine
unter Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu subsumierenden Straftaten demnach
keine besonders wertvollen Rechtsgüter (wie individuelle Gesundheit,
Leben, Freiheit) unmittelbar und konkret verletzt. Er hat insbesondere
im Rahmen seiner kriminellen Handlungen keine Gewalt angewendet.
Zur Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers drängen sich fol-
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gende Feststellungen auf: In der Urteilsbegründung des Bezirks-
gerichts wird unter Erwägung 5.3 zwar festgestellt, es seien keine
Strafmilderungsgründe ersichtlich. Dennoch scheint es gerechtfertigt,
den vom Beschwerdeführer im Oktober 2001 erlittenen Autounfall an
dieser Stelle zu erwähnen, da es aufgrund der Aktenlage durchaus
wahrscheinlich ist, dass dieser Vorfall respektive dessen Folgen
(offene Fraktur des rechten Beines, später chronische Schmerzen und
körperliche Beeinträchtigungen, ausserdem psychische Probleme,
damit verbunden der Verlust von Arbeitsstelle und Einkommen) mass-
geblich dazu beitrugen, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2003
straffällig wurde. Wie den eingereichten Arztberichten entnommen
werden kann, befand sich der Beschwerdeführer im damaligen Zeit-
punkt offenbar in einem Zustand völliger Überforderung angesichts der
Tatsache, dass seine Lebensplanung durch den schweren Unfall in
Frage gestellt war. Er sah sich aus physischen und psychischen Grün-
den nicht mehr in der Lage, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen, und konnte weder alternative Strategien entwickeln noch Hilfe
von aussen anfordern. In dieser Situation erlag er offenbar der Ver-
lockung des schnellen Geldes aus dem Drogenhandel. Damit konnte
er in den Folgejahren seinen Lebensunterhalt zum grössten Teil be-
streiten (vgl. die Urteilsbegründung des Bezirksgerichts, E. 3.4 S. 13).
Selbstverständlich vermag dies die mehrfachen und sich über mehrere
Jahre hinziehenden qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG
nicht zu entschuldigen; die Handlungsweise des Beschwerdeführers
wird angesichts des von ihm erlittenen Schicksalsschlages jedoch
immerhin nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Frage des Ver-
schuldens des Beschwerdeführers ist im Weiteren anzufügen, dass
das Bezirksgericht dieses zwar als "recht schwer" einstufte, letztlich
indessen trotzdem (nur) eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ver-
hängte, obwohl der Strafrahmen bei der qualifizierten Widerhandlung
gegen das BetmG mindestens ein Jahr und höchstens 20 Jahre be-
trägt (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Schliesslich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar zwischen den Jahren
2003 und 2007 mehrfach respektive wiederholt gegen das BetmG ver-
stiess, jedoch davor (seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991)
den Akten zufolge strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Seine letzten deliktischen Handlungen beging er im Januar 2007; seit
diesem Zeitpunkt hat er sich soweit ersichtlich nichts mehr zuschulden
kommen lassen. Aufgrund der Aktenlage erscheint es zudem wenig
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut straf-
fällig wird. Es ist davon auszugehen, dass er aus seinem Fehlverhalten
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gelernt hat und seine Taten bereut. Dass es sich dabei nicht nur um
leere Worte handelt, zeigt neben seinem umfassenden Geständnis
und der guten Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden auch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang mit
dem Autounfall zustehende Entschädigung durch die Haftpflichtver-
sicherung des Autolenkers, welche ihm Anfang des Jahres 2010 nach
zähen Verhandlungen ausbezahlt wurde, umgehend dazu verwendete,
die ihm aus dem Strafverfahren entstandenen Kosten (Gerichtsgebühr,
Einzug von Vermögenswerten aus Delikten, amtliche Verteidigung,
Gerichtsbusse, Untersuchungs- sowie Polizeikosten; total
Fr. 34'874.25) zu begleichen. Der Beschwerdeführer hat zudem relativ
gute Chancen auf eine erfolgreiche Resozialisierung nach seinem
Austritt aus dem Strafvollzug, da er den Akten zufolge eine Unfall-
sowie eine IV-Rente erhalten und zudem während des Strafvollzugs
auf die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben vorbereitet wird. Damit
wird er voraussichtlich in der Lage sein, nach seiner Entlassung aus
der Strafanstalt ein geregeltes Leben zu führen, weshalb die Rückfall -
gefahr als relativ gering zu erachten ist. Die Aktenlage lässt vielmehr
den Schluss zu, dass es sich bei der Straffälligkeit des Beschwerde-
führers um eine durch einen Schicksalsschlag ausgelöste Entgleisung
handelte, er diesen Lebensabschnitt jedoch inzwischen abschliessen
konnte. Das Strafgericht hat dem Beschwerdeführer denn auch eine
mehrheitlich günstige Prognose gestellt und die Hälfte der ausge-
sprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach dem Gesagten ist das angesichts des bestehenden Aufhebungs-
grundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich erhebliche öffent-
liche Interesse am Wegweisungsvollzug zu relativieren.
7.4.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang ist
zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits
über 18 Jahre und damit einen wesentlichen Teil seines Lebens in der
Schweiz verbracht hat. Bereits in seinem Schreiben an das BFM vom
18. Juli 2001 (betreffend Gesuch um Ausstellung einer Aufenthaltsbe-
willigung B) hat er denn auch die Schweiz als seine zweite Heimat be -
zeichnet. Seit der Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 bis zum Be-
ginn seiner Straffälligkeit im Jahr 2003 ist der Beschwerdeführer nicht
negativ aufgefallen. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich seit
seiner Ankunft in der Schweiz durchaus relativ erfolgreich um Inte-
gration bemühte und bis zu seinem Unfall im Jahr 2001 mehrere
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Arbeitsstellen im Gastgewerbe sowie im Baugewerbe innehatte. Vor
Strafantritt wurde der Beschwerdeführer in der Stiftung F.__________
in G.___________ beschäftigt. Während des Strafvollzugs wird er
unter Umständen die Möglichkeit erhalten, eine seinen körperlichen
und psychischen Einschränkungen angemessene Anlehre zu machen
(vgl. die entsprechende, sinngemässe Empfehlung im
Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste B.___________ vom
8. März 2910, S. 4). Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer auch während des Strafvollzugs
physiotherapeutisch, psychotherapeutisch respektive psychiatrisch
sowie medikamentös in geeigneter Weise versorgt wird (vgl. dazu die
entsprechende Bemerkung auf S. 6 der Beschwerde). Angesichts
dessen hat er eine reelle Chance auf eine mittelfristige Verbesserung
seines Gesundheitszustandes sowie eine erfolgreiche
Resozialisierung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug, zumal er
von SUVA und IV eine Rente erhalten wird und in sozialer Hinsicht
voraussichtlich auf die Unterstützung seiner in der Schweiz
wohnhaften Schwester und deren Familie zählen kann. Bei einer
Rückkehr ins Heimatland, beispielsweise in den Grossraum Colombo
(eine Rückkehr in die Herkunftsregion I.___________, Jaffna, dürfte
unter Berücksichtigung der Erwägungen in BVGE 2008 Nr. 2 auch
nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkriegs nach wie vor un-
zumutbar sein), hätte der Beschwerdeführer dagegen kaum Aussicht
auf eine Erwerbstätigkeit, mittels welcher er seinen Lebensunterhalt
sowie die Kosten der von ihm weiterhin benötigten medizinischen
Leistungen bestreiten könnte. Aufgrund seiner gesundheitlichen Prob-
leme wird dem Beschwerdeführer zurzeit ein Invaliditätsgrad von 57%
attestiert (vgl. die Verfügung des IV-Stelle des Kantons
B.___________ vom 24. Juni 2009). Den Akten zufolge wäre er
allenfalls in der Lage, einige Stunden pro Tag eine überwiegend
sitzende Tätigkeit auszuführen. Bereits angesichts dieser medizinisch
bedingten Einschränkungen dürfte sich die Stellensuche in Sri Lanka
äusserst schwierig gestalten. Dazu kommt, dass der Beschwerde-
führer lediglich die Primar- und Sekundarschule besucht hat und über
keinerlei Berufsausbildung oder auch nur Berufserfahrung verfügt,
welche ihn für eine allfällige, im Sitzen zu erledigende, einigermassen
lukrative Erwerbstätigkeit qualifizieren würde. Als nach langer
Landesabwesenheit zurückkehrender Neuzuzüger wäre der
Beschwerdeführer auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt zusätzlich
benachteiligt, zumal er in Sri Lanka über kein Beziehungsnetz mehr
verfügt, welches ihn bei der Arbeitssuche effektiv unterstützen könnte.
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Mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
(den eingereichten Arztberichten zufolge leidet er namentlich an
folgenden Beschwerden: eingeschränkte Belastbarkeit des rechten
Fusses/Beines, starke chronische Schmerzen, Depression, post-
traumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, Persönlich-
keitsstörung, Selbstwertproblematik) ist zu bemerken, dass die
medizinische Grundversorgung in Sri Lanka, namentlich im Grossraum
Colombo, zwar grundsätzlich gewährleistet ist, die dort verfügbaren
Behandlungen (namentlich im Bereich der psychischen Erkrankungen)
jedoch zweifellos qualitativ um einiges schlechter sind als diejenigen,
welche der Beschwerdeführer zurzeit in der Schweiz in Anspruch
nimmt. Demzufolge muss damit gerechnet werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka verschlechtern würde, was sich wiederum nachteilig auf
seine Erwerbsmöglichkeiten auswirken würde. Erschwerend kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka wie erwähnt über kein
tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt. Den Akten ist zu entneh-
men, dass sein Vater im Jahr 2006 verstorben ist und seine
Geschwister allesamt ins Ausland gezogen sind. Es ist somit davon
auszugehen, dass sich lediglich noch die Mutter des Beschwerde-
führers in der Region Jaffna aufhält. Damit wäre er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka überwiegend auf sich alleine gestellt und würde
überdies auch keine gesicherte Wohnsituation in einer als zumutbar zu
erachtenden Region seines Heimatlandes vorfinden. Verglichen mit
seiner Lebenssituation in der Schweiz würde dies für den Be-
schwerdeführer eine erhebliche Veränderung bedeuten, da er hier
über mehrere Familienangehörige verfügt (einen Onkel sowie eine
Schwester mit Familie) und namentlich zu seiner Schwester und deren
Familie eine relativ enge Beziehung unterhält. Während längerer Zeit
lebte er sogar in deren Haushalt (vgl. die Sozialanamnese im ärzt-
lichen Gutachten vom 11. April 2005, S. 3 sowie den Kurzaustritts-
bericht vom 8. März 2010, S. 2). Die Trennung von diesen Familien-
angehörigen, das fehlende Beziehungsnetz im Heimatland sowie die
allgemein unsichere Lebenssituation im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit einen destabilisierenden
Einfluss auf die ohnehin bereits angeschlagene Psyche des Be-
schwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka erhebliche persönliche Nachteile zu gewär-
tigen. Insbesondere muss damit gerechnet werden, dass er in Sri
Lanka aufgrund seiner sowohl in gesundheitlicher als auch in wirt -
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schaftlicher und sozialer Hinsicht schlechten Ausgangslage innert
kurzer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde.
7.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in diesem Grenz-
fall festzustellen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers
an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Weg-
weisungsvollzug zwecks Durchsetzung präventiver Schutzinteressen
überwiegen. Unter diesen Umständen erscheint eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers trotz seiner Straffällig-
keit im heutigen Zeitpunkt nicht als verhältnismässig. Daher ist dem
Beschwerdeführer der Status der vorläufigen Aufnahme zurzeit zu
belassen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanz-
liche Verfügung vom 16. Juni 2010 ist aufzuheben, und der Be-
schwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, zur seitens des
Beschwerdeführers vorgebrachten formellen Rüge, wonach der Sach-
verhalt teilweise unvollständig und unrichtig festgestellt worden sei
(vgl. S. 11 der Beschwerde) abschliessend Stellung zu nehmen, zumal
kein Kassationsantrag gestellt wurde und der Sachverhalt liquid ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
9.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwV i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende
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Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 3'400.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
16. Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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Versand:
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