B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5037/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf und Aberkennung Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 9. April 2008 wurde der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Im Dezember 2010 erhielt das Migrationsamt des Kantons B._______ di-
verse italienische Unterlagen, woraufhin es den Beschwerdeführer zu
diesen Dokumenten am 17. März 2011 befragte und die Akten schliess-
lich ans BFM weiterleitete.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 informierte das BFM den Beschwerde-
führer, dass es eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen
Widerruf des Asyls in Erwägung ziehe und bot ihm Gelegenheit, sich da-
zu zu äussern.
Das BFM begründete dies damit, dass diverse italienische Dokumente
vorliegen würden, gemäss welchen sich der Beschwerdeführer vor seiner
Einreise in die Schweiz für längere Zeit in Italien aufgehalten habe und
dort (…) 2004 als Flüchtling anerkannt worden sei, was er im hiesigen
Asylverfahren jedoch verschwiegen habe.
D.
Mit Schreiben vom 7. August 2012 nahm der Beschwerdeführer zur Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 24. August 2012 (Eröffnung am 28. August 2012) ab-
erkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
widerrief das Asyl.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 25. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Zweitasyl gemäss Art. 50 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Eventualiter sei die Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzu-
stellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) verbunden mit einem Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
G.
Am 26. September 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder Offenlegung seiner fi-
nanziellen Situation mittels Formular aufgefordert.
I.
Am 19. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte For-
mular zu den Akten, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2012 und Replik vom 7. Dezem-
ber 2012 äusserten sich die Vorinstanz respektive der Beschwerdeführer
zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argumenten der jeweiligen
Gegenpartei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundesamt hat
in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz verfügt noch
deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend nicht Pro-
zessgegenstand, so dass auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutre-
ten ist. In den übrigen Punkten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss dieser Bestimmung widerruft das BFM
das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländi-
sche Person es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
3.2 Das BFM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls damit, dass die Schweizerische Botschaft in Ita-
lien Ende 2010 in den Besitz diverser Dokumente gelangt sei, aus denen
sich ergebe, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz längere Zeit in Italien gelebt habe. Im Zusammenhang mit sei-
nem Asylgesuch habe er jedoch erklärt, sich von 1998 bis Februar 2006
in Eritrea im Militärdienst befunden und Eritrea im Februar 2006 illegal
verlassen zu haben. Weiter habe er angegeben, in keinem anderen Land
um Asyl ersucht zu haben. Den sichergestellten Unterlagen lasse sich je-
doch entnehmen, dass er in Italien (…) 2004 als A._______, geboren am
(…), als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis (…) 2014 gül-
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tige Aufenthaltsbewilligung in Italien verfüge. Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs habe er angegeben, sich seit 2003 in Italien aufgehalten zu ha-
ben und mit seinem italienischen Reiseausweis im Jahre 2009 von Italien
nach Äthiopien gereist zu sein, um dort zu heiraten. Diese Frau sei ihm
dann nach Italien gefolgt. Im Jahre 2010 habe er sich im Sudan mit einer
weiteren Frau verheiratet. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend
gemacht, in Italien keine Unterstützung erhalten zu haben. Die Wohnung
habe er mit mehreren Männern teilen müssen, vor denen er ständig Angst
vor Angriffen gehabt habe, weil er in Eritrea ein ranghoher Militär gewe-
sen sei. Ausserdem habe er Probleme mit seiner Freundin gehabt, mit
welcher er sich dauernd gestritten habe und die ihn bedroht habe. Des-
wegen sei er eine Scheinehe mit der Schwester eines Freundes in Äthio-
pien eingegangen. Da er jedoch von seiner Ex-Freundin weiterhin be-
droht werde, könne er nicht nach Italien zurück. Es sei somit erwiesen,
dass er sowohl zu seiner Person als auch zu den Ereignissen vor und
nach der Ausreise falsche Angaben gemacht habe, um ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu erzwingen. Dadurch habe er die Flüchtlingsei-
genschaft erschlichen. Die Erklärungsversuche für die falschen Angaben
würden nicht überzeugen. Er habe drei Jahre problemlos in Italien gelebt,
ohne dass es zu Übergriffen gekommen wäre oder er sich erfolglos bei
den Behörden um Schutz bemüht hätte. Die Probleme mit den Landsleu-
ten seien in der Anhörung durch das Migrationsamt B._______ noch nicht
erwähnt worden. Ferner wäre es ihm möglich gewesen, gegen die Freun-
din rechtliche Schritte einzuleiten. Schliesslich sei er weiterhin von der
Schweiz nach Italien gereist, was ebenfalls gegen die geltend gemachten
Einwände spreche. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls
sowie eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien daher erfüllt.
3.3 Gegen diese Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift vorge-
bracht, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 AsylG Zweitasyl
zu gewähren sei. Er sei mit einer gültigen italienischen Bewilligung in die
Schweiz gelangt und habe am 9. April 2008 eine B-Bewilligung erhalten.
Abgesehen von seiner Heirat im Jahre 2009 habe er die Schweiz nie ver-
lassen. Somit habe er sich ordnungsgemäss und ununterbrochen für
mindestens zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten. Art. 50 AsylG sei
zwar eine Kann-Bestimmung. Das Ermessen der Behörden werde jedoch
durch die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwor-
tung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) eingeschränkt, da eine völkerrechtli-
che Norm, welche den Schutz der Menschenrechte bezwecke, einer in-
nerstaatlichen Bestimmung vorgehe. Bei einem zweijährigen Aufenthalt
im Zweitstaat mit Zustimmung der Behörden – wie dies vorliegend der
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Fall sei – gehe die Verantwortung zwingend auf den Zweitstaat (Schweiz)
über.
Eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass sich die
Falschaussage auf diese beziehe. Ansonsten könne lediglich das Asyl
widerrufen werden. Die Falschangaben des Beschwerdeführers bezögen
sich – abgesehen von einer zeitlichen Verschiebung – nicht auf die
Fluchtgründe betreffend Eritrea, sondern lediglich auf seine Beziehung zu
Italien. Somit könne die Flüchtlingseigenschaft nicht entzogen werden.
3.4 In der Vernehmlassung wendete das BFM ein, dass sich der Be-
schwerdeführer mit einer falschen Identität und einem erschlichenen
Asylstatus in der Schweiz aufgehalten habe, so dass er sich unter seiner
wahren Identität nicht ordnungsgemäss während zweier Jahre in der
Schweiz aufgehalten habe. Die Gewährung von Zweitasyl scheide somit
aus.
3.5 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass das Asyl nicht er-
schlichen worden sei, da sich das vorwerfbare Verhalten nicht kausal auf
die Asylgewährung ausgewirkt habe. Eine Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft sei daher nicht möglich.
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren sind die Frage nach einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und diejenige nach einem Widerruf des Asyls
getrennt zu betrachten. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen
Aufenthalt in Italien und den dortigen Asylstatus im schweizerischen Asyl-
verfahren verschwiegen zu haben. Zu Recht weist er jedoch darauf hin,
dass ein Widerruf des Asyls nicht zwingend zur Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft führt. Letztere ist nur angezeigt, wenn sich die Falsch-
angaben auf Elemente der Flüchtlingseigenschaft beziehen (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 162;
vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.26).
Der Beschwerdeführer verschwieg im Asylverfahren, dass er sich zuvor
längere Zeit in Italien aufhielt (gemäss eigenen Angaben seit 2003), dort
(…) 2004 als Flüchtling anerkannt wurde und über einen bis (…) 2014
gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt. Diese Angaben beziehen
sich nicht direkt auf die Flüchtlingseigenschaft, zumal die zentralen Grün-
de für deren Anerkennung (Misshandlungen und Inhaftierungen zwischen
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1999 und 2006 sowie die Desertion) durch das Verschweigen des Auf-
enthalts in Italien nicht berührt werden, wenngleich es zwischen den Jah-
ren 2003 und 2006 offenkundig zu keiner Verfolgung in Eritrea gekommen
sein kann. Aufgrund des mangelnden Konnexes zwischen den Falschan-
gaben und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat das BFM so-
mit zu Unrecht deren Aberkennung verfügt. Daraus ergibt sich, dass die
Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfü-
gung vom 24. August 2012 gutzuheissen ist.
4.2 Demgegenüber sind die Falschangaben hinsichtlich der Asylgewäh-
rung dahingehend von zentraler Bedeutung, als es sich um Tatsachen
handelt, welche, wären sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen,
wohl zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätten, indem wohl
ein Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG ergangen
wäre (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-198/2013 vom
21. Mai 2013 E. 7.2 und WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 162 sowie WALTER
STÖCKLI, a.a.O., N 11.26). Aufgrund des Verschweigens des Aufenthalts
in Italien sowie des dort erworbenen Asylstatus hat das BFM somit zu
Recht das in der Schweiz am 9. April 2008 gewährte Asyl widerrufen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm gestützt auf Art. 50 AsylG
Zweitasyl zu gewähren sei. Allerdings handelt es sich bei dieser Norm um
eine Kann-Vorschrift, wodurch der Behörde ein Ermessensspielraum zu-
zubilligen ist. Da der Beschwerdeführer gestützt auf sein Fehlverhalten
einen Asylwiderrufsgrund geschaffen hat und die in Art. 50 AsylG genann-
te Voraussetzung des zweijährigen ordentlichen Aufenthalts – wenn
überhaupt – nur aufgrund einer erschlichenen B-Bewilligung erfüllt, hat
das BFM in sachgerechter Ausübung des Ermessens zu Recht von der
Gewährung von Zweitasyl abgesehen.
Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Ermessen im
Rahmen des Zweitasyls durch Art. 2 der Europäischen Vereinbarung über
den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge beschränkt sei und in
casu zwingend Zweitasyl zu gewähren sei. Es trifft zwar zu, dass das ge-
nannte völkerrechtliche Vertragswerk dem Ermessenspielraum in Art. 50
AsylG Grenzen setzt. Zwingend ist jedoch nur die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, nicht aber die Gewährung von Asyl, zumal es den
Vertragsstaaten auch im Anwendungsbereich des Übereinkommens un-
benommen bleibt, gestützt auf Asylausschlussgründe von der Asylgewäh-
rung abzusehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 10 insbesondere E. 4.b
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S. 91 f.). Gleiches hat beim Vorliegen von Widerrufsgründen zu gelten.
Da die Flüchtlingseigenschaft bereits gestützt auf das Asylgesetz nicht
aberkannt werden kann, vermag der Beschwerdeführer durch die Beru-
fung auf das Übereinkommen nichts Zusätzliches zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. Die Frage, ob auch ein erschlichener Aufenthalt in der Schweiz
als "ordnungsgemäss" (Art. 50 AsylG) respektive "mit Zustimmung der
Behörde" (Art. 2 Ziff. 2 der Europäischen Vereinbarung über den Über-
gang der Verantwortung für Flüchtlinge) zu gelten hat, kann somit offen-
bleiben.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde hinsicht-
lich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, betreffend
den Widerruf des Asyls jedoch abzuweisen ist. Die Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung vom 24. August 2012 ist somit aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Pro-
zessführung und der seither unveränderten finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers sind jedoch vorliegend auch für den abgewiesenen Teil
der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
7. Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich der Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft durchgedrungen ist, ist ihm für die dafür erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten praxisgemäss eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegen-
den Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu beachten, dass es sich
bei den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
um notwendigen Aufwand handelt, zumal diese Frage nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung sowie des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildete. Die von der Vorinstanz zu entrichtende, um die Hälfte re-
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duzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 600.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24. August 2012 wird aufgeho-
ben.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling
anerkannt ist.
4.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 600.– zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Linus Sonderegger
Versand: