B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5037/2015
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Anja Huber, MLaw,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eigenen Angaben zufolge unbegleiteter
Minderjähriger aus Afghanistan – am 7. Juli 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrens-
zentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, wo am 9. Juli 2015 seine Per-
sonalien aufgenommen wurden,
dass die Abfrage der «Eurodac»-Datenbank durch das SEM eine daktylo-
skopische Erfassung des Beschwerdeführers durch die griechischen so-
wie die ungarischen Behörden ergab,
dass am 20. Juli 2015 – im Beisein seiner Rechtsvertreterin – die Erstbe-
fragung stattfand und dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör
zu seinem Alter gewährt wurde,
dass ihm diesbezüglich vorgehalten wurde, man habe starke Zweifel an
seiner Minderjährigkeit, weil er keine Papiere eingereicht habe, älter wir-
ke, als er angegeben habe, und in verschiedenen Ländern unterschiedli-
che Geburtsdaten angegeben habe, weshalb er als volljährig erachtet
werde,
dass dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er werde nicht
dorthin zurückkehren; dort seien die Flüchtlinge weniger als eine Fliege
wert,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
11. August 2015 zum Entscheidentwurf des SEM vom 10. August 2015
Stellung nahm,
dass sie dabei an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festhielt
und betreffend Ungarn im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer
sei dort mit zwölf anderen Personen für ca. drei Tage in einen etwa 10 m²
kleinen Container gesperrt worden,
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dass es nur wenig zu Essen gegeben habe und sie darum hätten betteln
müssen, die Toilette aufsuchen zu dürfen,
dass es im Container sehr heiss gewesen sei und die Personen aufgrund
des fehlenden Platzes nur abwechslungsweise hätten schlafen können,
dass der Beschwerdeführer nach ein paar Tagen an einen neuen Ort ge-
bracht worden sei, wo er für weitere drei Tage in einer Halle mit ca. 150
anderen Personen eingesperrt gewesen sei, für die es nur eine Toilette
gegeben habe,
dass mittels eines Sprays durch die Behörden sichergestellt worden sei,
dass sie sich korrekt verhalten würden,
dass das zur Verfügung gestellte Wasser unzureichend und verschmutzt
gewesen sei, und auch das Essen nicht ausgereicht habe, um den Hun-
ger minimal zu stillen,
dass der Beschwerdeführer all dies anlässlich der Erstbefragung nicht
habe geltend machen können, weil er nach der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zum Alter so aufgebracht und nicht mehr in der Lage gewe-
sen sei, die Wichtigkeit seiner Aussagen einzuschätzen,
dass aufgrund dieser Ausführungen aber eine völkerrechtswidrige Inhaf-
tierung nach der Rücküberstellung nicht auszuschliessen sei,
dass Ungarn weiter ein neues Gesetz verabschiedet habe, welches das
Asylverfahren und die Situation von Flüchtlingen noch weiter verschärfen
soll,
dass dazu zum Beispiel gehöre, dass Asylanträge von Flüchtlingen abge-
lehnt würden, die über andere sichere Länder, beispielsweise Serbien
nach Ungarn eingereist seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2015 – tags darauf eröff-
net – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
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gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
19. August 2015 (vorab per Fax) durch seine Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorgli-
chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über
das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen sei,
dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Beschwerdeschrift ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 15. Januar 2015 sowie ein Auszug aus einem Bericht und eine Mit-
teilung des ungarischen Helsinki Komitees beilagen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb
des VZ Zürich die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4
Abs. 1 TestV),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
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fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Arti-
kel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank – wie bereits erwähnt – ergab, dass dieser am
30. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, womit in sei-
nem Fall das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO als erfüllt zu erkennen ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn
von der von ihm behaupteten Minderjährigkeit auszugehen wäre, da ge-
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mäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjähri-
gen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat)
der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von
ihr behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Al-
tersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für
echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist
(vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der angefochtenen Verfügung
festgehalten – keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift
nicht überzeugt, zumal einerseits dargelegt wird, die Tazkira werde unter
anderem für den Schulbesuch gebraucht, andererseits aber nicht erklärt
wird, weshalb der Beschwerdeführer für seinen "kurzen" Schulbesuch
keine Tazkira benötigt haben soll,
dass der Beschwerdeführer sodann gegenüber dem SEM widersprüchli-
che Angaben zu seinem Geburtsdatum machte,
dass einerseits auf dem von ihm unterschriebenen rudimentären Perso-
nalienblatt des VZ Zürich der 9. (…) 1998 und auf der Rückseite des
selbständig ausgefüllten Personalienblattes des EVZ der 1. (…) 1998 als
sein Geburtsdatum eingetragen ist (vgl. Akten SEM A 1 und 2),
dass er andererseits in der Stellungnahme vom 11. August 2015 zum Ent-
scheidentwurf des SEM vorbrachte, er wisse nur, dass er im Jahr 1377
(1998) geboren sei, kenne aber Tag und Monat seiner Geburt nicht,
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dass er des Weiteren erklärte, er habe im EVZ nur das Jahr auf dem Per-
sonalienblatt eingetragen und wisse nicht, wer den Rest ausgefüllt habe,
dass diese Erklärung jedoch erhebliche Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit aufgekommen lässt, zumal das Schriftbild über das ge-
samte Personalienblatt (insbesondere auf der Vorderseite) einheitlich er-
scheint,
dass das SEM des Weiteren zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer
kenne die Geburtsdaten respektive das Alter der einzelnen Mitglieder sei-
ner Familie nicht genau (vgl. A 14 F18 ff.), weshalb diese Angaben sein
eigenes Alter nicht hätten glaubhaft machen können,
dass es zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zutrifft, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit mit dem von ihm an-
gegebenen Alter übereinstimmen (vgl. A 14 F7 ff.),
dass diese Übereinstimmung allein allerdings nicht ausreicht, seine Min-
derjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass an der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Dauer des Schulbesuches von lediglich
etwas mehr als drei Jahren angesichts des flüssigen Schriftbildes auf der
Vorderseite des selbständig ausgefüllten Personalienblatt des EVZ (A 2)
Zweifel bestehen,
dass es – neben den übereinstimmenden Angaben zu seiner Schulzeit
mit dem von ihm angegebenen Alter – keine weiteren Anhaltspunkte (wie
beispielsweise sein Erscheinungsbild) gibt, die für die Richtigkeit der von
ihm behaupteten Minderjährigkeit sprechen,
dass daher auch Ausführungen zur abweichenden Altersangabe des Be-
schwerdeführers in Griechenland und seiner Erklärung hierfür ausbleiben
können,
dass an dieser Stelle hinsichtlich der von der Rechtsvertreterin an der
Erstbefragung sowie in der Stellungnahme vom 11. August 2015 verlang-
ten medizinischen Altersschätzung anzufügen ist, dass die normalerweise
zur Klärung des Alters durchgeführte Handknochenanalyse bei der Be-
stimmung des Alters bis zu drei Jahren abweichen kann (vgl. Urteil des
BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.4, mit Hinweis auf
EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a) und sich somit im vorliegenden Fall für eine
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zu beweisende Minderjährigkeit respektive ein zu beweisendes Alter von
(knapp) 17 Jahren als nicht tauglich erweisen würde,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist und ihr – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht vorgeworfen werden kann, eine
rechtsgenügliche Abklärung des Alters unterlassen und diesbezüglich ihre
Untersuchungspflicht verletzt zu haben,
dass sich aus der Anwesenheit der (angeblichen) Tante des Beschwerde-
führers in der Schweiz (vgl. A 9 S. 5) nichts zu seinen Gunsten – bei-
spielsweise aus Art. 9 Dublin-III-VO – ableiten lässt, da diese nicht als
Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dub-
lin-III-VO),
dass im Falle des als volljährig zu erachtenden Beschwerdeführers – wie
oben erwähnt – das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist und das SEM am 24. Juli 2015 mit
einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen
Behörden gelangt ist,
dass die ungarischen Behörden, die vom SEM über die vom Beschwer-
deführer behauptete Minderjährigkeit informiert wurden, das Übernahme-
ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass somit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-
Mitgliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, Ungarn anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
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26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist,
dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des
Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder
erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungari-
schen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von beson-
ders verletzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet ab-
rufbare Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom
4. März 2015: Hungarian government reveals plans to breach EU asylum
law and to subject asylum-seekers to massive detention and immediate
deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum
ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der
asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom
6. August 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weite-
ren, erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nicht-
eintretensentscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4434/2015 vom 23. Juli 2015, D-3371/2015 und D-4337/2015 vom
15. Juli 2015, E-4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und
E- 4036/2015 vom 6. Juli 2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015),
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der
in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, selbst bei Volljährigkeit sei
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der Beschwerdeführer (allein) aufgrund seines Verhaltens respektive sei-
nes sehr jungen Alters als besonders verletzliche Person einzustufen,
nicht gefolgt werden kann,
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehr, die ihr Gesuch – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz
gilt,
dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Situation in Ungarn
an der Erstbefragung sowie in der Stellungnahme vom 11. August 2015
und in der Beschwerdeschrift implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, die von ihm in
Ungarn angetroffenen Zustände seien derart prekär gewesen, wie in der
Stellungnahme vom 11. August 2015 und in der Beschwerdeschrift be-
schrieben, zumal er an der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise etwas
Entsprechendes vorbrachte,
dass die diesbezügliche Erklärung, er sei an der Erstbefragung zufolge
der als nicht glaubhaft erachteten Minderjährigkeit in einer Verfassung
gewesen, in welcher es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, die Wich-
tigkeit seiner Aussagen einzuschätzen, weshalb er es unterlassen habe,
die Situation in Ungarn näher auszuführen, nicht überzeugt,
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dass dies umso mehr gilt, als seine Rechtsvertreterin bei der Erstbefra-
gung ebenfalls anwesend war und in die Befragung hätte eingreifen kön-
nen,
dass auch die Tatsache, dass erst auf Beschwerdeebene davon gespro-
chen wird, der Beschwerdeführer sei in Ungarn geschlagen worden (vgl.
Beschwerdeschrift S. 9), dafür spricht, dass der Beschwerdeführer die Si-
tuation in Ungarn schlimmer darzustellen versucht, als er sie tatsächlich
erlebt hat,
dass der Beschwerdeführer somit keine glaubhaften konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im
Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten des Weiteren auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass es zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht – zutrifft, dass Ungarn
im Juli 2015 unter anderem Serbien als sicheren Drittstaat bezeichnet
hat,
dass sich Ausführungen zu einer allfälligen Kettenabschiebung nach Ser-
bien aufgrund des Dekrets 191/2015 vom 21. Juli 2015 erübrigen, da die-
ses nur auf die nach dem 1. August 2015 anhängig gemachten Verfahren
und somit nicht auf das (ungarische) Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers Anwendung findet,
dass es auch zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administ-
rativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens des Beschwerdeführers – abgesehen von den Aus-
führungen zu den möglichen Haftgründen – keine konkreten Hinweise
vorgebracht wurden, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn
(wieder) Opfer eine solchen Administrativhaft werden sollte und insbeson-
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dere inwiefern gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der
Rechtmässigkeit zu befürchten ist,
dass sich derartige Hinweise insbesondere auch nicht aus dem mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ber-
lin vom 15. Januar 2015 sowie dem Auszug aus einem Bericht des unga-
rischen Helsinki Komitees (Information note on asylum-seekers in de-
tention and in Dublin procedures in Hungary, Mai 2014, S. 21) ergeben,
zumal sich diese nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen,
dass es angesichts dieser Erwägungen keinen Grund für eine Anwen-
dung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Vorin-
stanz nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine Inhaftierung,
eine altersgerechte Unterbringung sowie eine Wegweisung nach Serbien
nicht in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers
eingegangen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu ha-
ben,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermes-
sen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom
13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinwei-
se auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weite-
rer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde
ebenfalls eingereichte Mitteilung des ungarischen Helsinki Komitees nicht
geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb
es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in
Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Vollzugsaussetzung als gegenstandslos erweisen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5037/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: