B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5039/2018
was
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2018 / N (…).
D-5039/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) De-
zember 2015 legal mit seinem eigenen Pass. Auf dem Luftweg gelangte er
via B._______ nach C._______. Nach einigen Tagen Aufenthalt reiste er
per Auto weiter und erreichte nach einer mehrtägigen Fahrt am 17. Januar
2016 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 wurde er
im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für sein
Asylgesuch befragt. Am 6. Juli 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu sei-
nen Asylgründen an.
B.
B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in E._______ im
Distrikt F._______ (Nordprovinz) aufgewachsen und habe bis im August
2008 dort gelebt. Aufgrund des Krieges habe seine Familie flüchten müs-
sen und sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten, zuletzt in
G._______. Er sei mit seinem Onkel zusammen gewesen, als die ganze
Umgebung am (…) April 2009 von der sri-lankischen Armee (SLA) umstellt
worden sei. Sein Onkel habe versucht, zu fliehen, woraufhin ihm ins Bein
geschossen worden sei. Anschliessend seien sie festgenommen und nach
H._______ gebracht worden. Er sei von seinem Onkel getrennt worden,
habe aber seine Eltern und Geschwister wieder getroffen. Die ganze Fa-
milie sei dann ins Flüchtlingslager I._______ im Distrikt H._______ ge-
schickt worden. Er habe sich dort bei der Polizei und dem IKRK gemeldet
und geschildert, was mit seinem Onkel geschehen sei. Einige Tage später
seien zwei Leute des Criminal Investigation Department (CID) zu seiner
Familie gekommen und hätten gesagt, sie sollten diesbezüglich keine wei-
teren Schritte unternehmen. Im November 2009 hätten sie das Lager ver-
lassen und nach H._______ gehen dürfen. Da sie nichts mehr von ihrem
Onkel gehört hätten, sei er Anfang 2010 mit seiner Grossmutter zur Polizei
gegangen und habe eine Anzeige aufgegeben; gleichzeitig hätten sie die
Sache auch einer Menschenrechtsorganisation gemeldet. Etwa eine Wo-
che später seien zwei Polizisten sowie zwei CID-Leute zu ihnen gekommen
und hätten gesagt, sie sollten die Angelegenheit künftig ausschliesslich mit
der Polizei anschauen und nicht zu Menschenrechtsorganisationen oder
sonstigen Behörden gehen. Danach sei es eine Zeit lang ruhig gewesen,
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bis er etwa im November 2014 eine Vorladung von einer Menschenrechts-
organisation nach F._______ bekommen habe. Als er dorthin gegangen
sei, habe man ihn zu seinem Onkel befragt. Während den folgenden Mo-
naten sei nichts mehr geschehen und er sei seiner Arbeit in J._______
nachgegangen. Im Juli 2015 sei er dann auf dem Nachhauseweg von An-
gehörigen des CID angehalten worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei mehr-
fach davor gewarnt worden, sich für seinen Onkel einzusetzen, und solle
sich doch um sein eigenes Leben kümmern. Er habe sich bedroht gefühlt
und Angst gehabt. Im September 2015 sei erneut auf dem Nachhauseweg
ein Fahrzeug mit CID-Leuten gekommen, wobei man ihm gesagt habe, er
solle zu einer Befragung mitkommen. Sie hätten ihm die Augen verbunden
und ihn zu einem Befragungsraum gefahren. Es seien mehrere gebrochen
tamilisch sprechende Personen anwesend gewesen und er sei aufgefor-
dert worden, auf weitere Anzeigen zu verzichten. Zudem hätten sie ihm
Ohrfeigen gegeben, so dass er zu Boden gefallen sei. Dann hätten sie ihn
in ein Zimmer begleitet, in welchem mehrere Tamilen an den Füssen auf-
gehängt gewesen seien, und ihn gefragt, ob er so etwas auch erleben
wolle. Sie hätten ihm gesagt, er erhielte nochmal eine Chance, wenn er in
Zukunft mit niemandem mehr über seinen Onkel reden würde. Danach hät-
ten sie ihn wieder weggebracht. Am nächsten Tag habe er sich am Strand
von F._______ mit seiner Freundin getroffen, um ihr von diesen Ereignis-
sen zu erzählen. Dabei seien zwei CID-Leute aufgetaucht, die seine Iden-
titätskarte kontrolliert und ihm gesagt hätten, er dürfe sich dort nicht auf-
halten. Zurück in H._______ habe er seine Familie informiert, welche ihm
aufgrund dieser Geschehnisse zur Ausreise geraten habe. Eine gewisse
Zeit habe er versteckt gelebt, bevor er schliesslich im Dezember 2015 habe
ausreisen und in die Schweiz kommen können. Seine Mutter sei nach sei-
ner Ausreise für eine weitere Aussage vorgeladen und sein Vater sei an
seinem Arbeitsplatz gefragt worden, wo er (der Beschwerdeführer) sich
aufhalte.
B.b Als Beweismittel wurden beim SEM folgende Dokumente eingereicht:
- Identitätskarte des Beschwerdeführers (Original)
- Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (Kopie)
- Provisorische Identitätskarte des Beschwerdeführers aus dem
Flüchtlingscamp (Original)
- Karte der „Human Rights Commission of Sri Lanka“ (Kopie)
- Bestätigung der „Human Rights Commission of Sri Lanka“ über den
Eingang einer Beschwerde vom (…)
- Vorladung der „Presidential Commission to investigate into com-
plaints regarding missing persons“ vom (…) (Kopie)
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- „Return Form“ der Familie des Beschwerdeführers (Original)
- Bestätigungsschreiben der Regierung über den Aufenthalt der Fa-
milie im Flüchtlingscamp (Kopie)
- Lebensmittelkarte der Familie (Kopie)
- Identitätskarte des verschwundenen Onkels (Kopie)
- Fotos von der symbolischen „Beerdigungszeremonie“ des ver-
schwundenen Onkels (Kopie)
- Arbeitsvertrag mit der (…) (Original)
- Arbeitsausweis der (…) (Original)
- Bestätigungskarte des (…) (Original)
- Arbeitsbestätigung der (…) (Kopie)
- Bestätigung für den Besuch eines Deutschkurses sowie Arbeits-
zeugnis für die Teilnahme am (…)
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 31. August 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde gegen diesen Entscheid und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter
sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden
Rechtsvertreters. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben einer Voll-
macht sowie der angefochtenen Verfügung – ein Schreiben des Vaters des
Beschwerdeführers an ein Parlamentsmitglied, dessen Antwortschreiben
und eine Erklärung der Eltern vor einem „Justice of Peace“ des Distrikts
H._______ inklusive Übersetzung auf Englisch sowie Kopien der Identi-
tätskarten der Eltern und das DHL-Zustellcouvert eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des
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Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und ordnete dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 wurde fristgerecht eine Sozialhilfe-
bestätigung der Gemeinde K._______ zu den Akten gereicht.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. September 2018 zur Be-
schwerde vom 31. August 2018 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter eine Replik ein, unter Beilage einer aktuellen Ho-
norarnote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien.
Seine Schilderungen würden sich in mehreren Kernpunkten widerspre-
chen. So habe er bei seiner BzP angegeben, er sei beim Angriff der Armee
auf G._______ von seinem Onkel getrennt worden, da dieser von der SLA
mitgenommen worden sei. Er selbst sei dort geblieben und später nach
H._______ gebracht worden. Anlässlich der Anhörung habe er demgegen-
über ausgeführt, sie seien beide nach H._______ mitgenommen und erst
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dort sei er von seinem Onkel getrennt worden. Zudem habe er bei der BzP
gesagt, seinem Onkel sei ins Bein geschossen worden. Dies habe er zuerst
auch in der Anhörung so geschildert. Später habe er sich aber widerspro-
chen und erklärt, die Soldaten hätten lediglich in den Boden geschossen
und der Onkel sei nicht getroffen worden. Kurz darauf habe er sich wiede-
rum korrigiert und angegeben, der Onkel sei sehr wohl getroffen worden.
Weiter habe er in der BzP ausgeführt, er habe das Verschwinden seines
Onkels zuerst einer ihm unbekannten Menschenrechtsorganisation gemel-
det. Später seien Mitarbeiter des IKRK ins Camp gekommen, welchen er
aber nichts erzählt habe, weil Mitglieder des CID anwesend gewesen
seien. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung dargelegt, dass er
zuerst beim IKRK eine Vermisstenmeldung gemacht habe. Schliesslich
seien auch die Aussagen zu den drei Ereignissen mit dem CID vor seiner
Ausreise widersprüchlich ausgefallen. Einmal habe er ausgeführt, Angehö-
rige des CID seien zu seinem Arbeitsplatz gekommen, hätten ihn mitge-
nommen und für eine Befragung unter einem Baum angehalten. Später
habe er hierzu ausgesagt, er sei nach Feierabend unterwegs gewesen, als
CID-Leute mit einem Fahrzeug den Gehweg blockiert hätten. Unterschied-
liche Angaben habe er auch dazu gemacht, was ihm bei diesem Zusam-
mentreffen mit dem CID vorgeworfen worden sein soll. Auch hinsichtlich
des zweiten Ereignisses mit dem CID habe er bei der BzP sowie der An-
hörung verschiedene Versionen geschildert. Während er bei der BzP ge-
sagt habe, die Mitnahme und Befragung durch das CID habe drei respek-
tive vier bis fünf Stunden gedauert, habe er an der Anhörung die Dauer des
Vorfalls mit etwa 20 Minuten angegeben. Bei letzterer habe er auch trotz
mehreren Nachfragen nicht erwähnt, dass ihm ein Foltervideo gezeigt wor-
den sei. Erst auf Vorhalt seiner dahingehenden Aussage an der BzP habe
er bestätigt, dass ihm ein solches vorgespielt worden sei. Zum dritten Zu-
sammentreffen mit Angehörigen des CID am Strand habe er bei der BzP
gesagt, die Beamten hätten ihn gefragt, ob er sich an die Medien gewandt
habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung keine Medien erwähnt,
sondern lediglich angegeben, man habe seine Dokumente kontrolliert und
ihn dann vom Strand weggejagt. Anlässlich der Anhörung habe der Be-
schwerdeführer mehrfach zu Protokoll gegeben, er könne sich nicht an ge-
naue Daten und an die exakten Geschehnisse erinnern, da alles sehr lange
her sei und er schliesslich nichts aufgeschrieben habe. Es sei aber nicht
verständlich, dass er sich an verschiedene Elemente des Kerngeschehens
derart falsch erinnere. Sodann habe er bei seinen Schilderungen im Rah-
men der BzP seiner Funktion als Zeuge des Verschwindens seines Onkels
eine zentrale Bedeutung beigemessen. Bei der Anhörung habe er diese
Rolle als Zeuge hingegen nicht mehr erwähnt. Dies erstaune deshalb, weil
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der Beschwerdeführer die Gefahr, dass er als Zeuge gegen die SLA und
deren Vorgehen im Jahr 2009 aussagen könnte, bei der BzP noch als
Hauptmotiv für die geltend gemachte Verfolgung dargestellt habe. Die ein-
gereichten Beweismittel vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu
belegen. Sie würden zwar den Aufenthalt im Flüchtlingscamp und die Su-
che nach dem Onkel bestätigen, es deute aber nichts darauf hin, dass er
deswegen in Schwierigkeiten geraten sein könnte. Es sei auch zu bezwei-
feln, dass die Vorladung nach F._______, welche er von einer Menschen-
rechtsorganisation erhalten haben wolle, seine Probleme mit dem CID wie-
der habe aufflammen lassen. Der Vorladung lasse sich entnehmen, dass
es sich dabei um eine staatliche Initiative handle, welche Angehörige bei
der Suche nach vermissten Personen unterstützen wolle. In Anbetracht der
unglaubhaften Schilderung der Asylgründe könne den eingereichten Doku-
menten keine Beweiskraft zugeschrieben werden. Nachdem die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden.
Sodann erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung und ge-
sund, verfüge über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie ein
tragfähiges Beziehungsnetz, da neben seinen Eltern und seinem Bruder
auch zwölf Onkel und Tanten in H._______ lebten.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz
zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ausgehe und die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Wider-
sprüche gesucht wirkten. So habe er hinsichtlich der Frage, wann er von
seinem Onkel getrennt worden sei, an der Anhörung umgehend klarge-
stellt, dass sie bereits in G._______ getrennt und in verschiedenen Fahr-
zeugen nach H._______ transportiert worden seien. Es sei zu beachten,
dass er Augenzeuge der brutalen Vorgehensweise der SLA geworden und
die Situation unübersichtlich und hektisch gewesen sei. Der Beschwerde-
führer habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung im freien Bericht
übereinstimmend geschildert, seinem Onkel sei ins Bein geschossen wor-
den. Im Zuge einer Nachfrage habe er dann ausgeführt, die Soldaten hät-
ten auf den Boden geschossen. Der Befrager habe dies als Widerspruch
zu den bisherigen Angaben interpretiert, obwohl der Beschwerdeführer nie
gesagt habe, es sei nur auf den Boden geschossen worden. Vielmehr sei
es plausibel, dass die Soldaten zuerst auf den Boden geschossen hätten
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und der Onkel erst später getroffen worden sei. Es sei auch als Realkenn-
zeichen zu werten, dass er offen zugebe, nicht zu wissen, in welches Bein
sein Onkel getroffen worden sei. Weiter erweise sich der vom SEM aufge-
führte Widerspruch dazu, welcher Organisation er vom Verschwinden sei-
nes Onkels berichtet habe, als gesucht. Er habe an beiden Befragungen
angegeben, es habe viele Menschenrechtsorganisationen im Camp gege-
ben und er habe seine Geschichte mehreren davon erzählt, könne sich
jedoch nur noch an den Namen des IKRK erinnern. Es sei unbestritten und
durch Beweismittel belegt, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingscamp
in H._______ gewesen sei, und die Vermisstenmeldung sei im Jahr 2009,
mithin rund neun Jahre vor der Anhörung, erfolgt. Soweit die Vorinstanz
ausführe, er habe sich bei der BzP und der Anhörung widersprüchlich zu
den Ereignissen vor seiner Ausreise geäussert, sei darauf hinzuweisen,
dass die BzP grundsätzlich nicht zur Abklärung der Fluchtgründe diene.
Zudem würden seine Ausführungen entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz übereinstimmen. So seien die Leute des CID zu seinem Arbeits-
platz gekommen, als er diesen gerade habe verlassen wollen – also auf
dem Nachhauseweg gewesen sei – und hätten ihn aufgefordert, mitzukom-
men. Sie hätten ihn in einem Fahrzeug mitgenommen, unter einem Baum
angehalten und befragt, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, er sei ein Un-
terstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE). Dies habe er sowohl
an der BzP als auch an der Anhörung dargelegt und es sei unerklärlich,
worin die Vorinstanz einen Widerspruch sehe. Beim zweiten Zusammen-
treffen mit dem CID bemängle die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
sich hinsichtlich der zeitlichen Angaben widersprochen. Es sei jedoch fest-
zuhalten, dass er bei beiden Befragungen die Mitnahme durch das CID
übereinstimmend geschildert und bei der Anhörung auch bestätigt habe,
dass ihm ein Folter-video gezeigt worden sei. Es sei zudem auf das Ver-
meidungsverhalten und die Erinnerungslücken hinzuweisen, welche bei
traumatisierten Personen sehr häufig auftreten würden. Gewisse Unge-
reimtheiten bei der zeitlichen Einordnung habe er berichtigt und klarge-
stellt, dass die aktive Befragung 20 Minuten, der ganze Vorfall mit der Fest-
nahme sowie Hin- und Rückfahrt jedoch mehrere Stunden gedauert habe.
Im Zusammenhang mit dem dritten Ereignis werfe die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer vor, dass er während der BzP ausgesagt habe, er sei ge-
fragt worden, ob er sich an die Medien gewandt habe, wohingegen er bei
der Anhörung keine Medien mehr erwähnt habe. Fakt sei, dass er auf dem
Weg zum Strand von CID-Beamten angehalten und um Identitätsdoku-
mente gebeten worden sei. Vieles deute darauf hin, dass diese Kontrolle
bloss ein Vorwand gewesen sei, um ihn erneut anzuhalten und ihm zu dro-
hen. Zwar habe er das Wort „Medien“ bei der zweiten Schilderung nicht
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mehr erwähnt, es sei aber offensichtlich darum gegangen, ihm klar zu ma-
chen, dass er die Geschichte mit seinem Onkel für sich behalten solle. An-
gesichts der detaillierten Schilderung des Beschwerdeführers zum Vorfall
mit seinem Onkel sowie den drei Zusammentreffen mit den CID-Angehöri-
gen seien die angeblichen Ungereimtheiten zwischen der BzP und der An-
hörung nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage zu
stellen. Hinzuweisen sei auch auf die einschlägige EGMR-Rechtspre-
chung, gemäss welcher die Argumentation, gewisse Vorbringen seien
nachgeschoben, der unterschiedlichen Natur der BzP und der Anhörung
zu wenig Rechnung trage. Ebenso sei zu beachten, dass seit den Ge-
schehnissen im Heimatland bis zu den Befragungen sieben bis neun Jahre
vergangen seien und auch zwischen der BzP und der Anhörung mehr als
zwei Jahre gelegen hätten. Zusammenfassend habe der Beschwerdefüh-
rer glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise dreimal von
Beamten des CID festgehalten und bedroht worden sei; die wesentlichen
Elemente seiner Vorbringen stimmten überein.
Zu den Beweismitteln sei festzuhalten, dass insbesondere der Vorladung
nach F._______ durchaus ein Beweiswert zukomme, zumal die Vorinstanz
keinerlei Fälschungsmerkmale ins Feld geführt habe. Sie sei aber der An-
sicht, dass das Dokument nicht von einer Menschenrechtsorganisation,
sondern von der Regierung versandt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe,
wäre dies nur ein Indiz dafür, dass die sri-lankische Regierung die Vorla-
dungen unter dem Vorwand der Hilfe dazu nutze, die dabei erhaltenen In-
formationen anschliessend als Druckmittel gegen die betroffenen Perso-
nen einzusetzen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Aussage in F._______ von den Beamten des CID
verfolgt worden sei, auch wenn die Vorladung von der Regierung ausge-
stellt worden sein sollte. Mit Blick auf die auf Beschwerdeebene eingereich-
ten Beweismittel sei zu betonen, dass diese, obwohl sie von der Familie
des Beschwerdeführers stammten, nicht als blosse Parteibehauptung aus
dem Recht gewiesen werden können. Der Vater des Beschwerdeführers
habe eine Zeugenaussage vor einem Richter der Provinz H._______ ab-
gegeben, was mit einer eidesstattlichen Erklärung vergleichbar sei. Zudem
bestätige ein Parlamentsabgeordneter, dass er die Anliegen des Vaters
entgegengenommen habe und davon ausgehe, das Leben des Beschwer-
deführers sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Diese Unterlagen seien als
schriftliche Belege anzusehen, welche seine Vorbringen untermauerten.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit habe die Vorinstanz den herabge-
setzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht ausreichend
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Seite 11
Rechnung getragen. Die aufgeführten Ungereimtheiten hätten ohne Wei-
teres entkräftet werden können und die zahlreichen kohärent und lebens-
nah vorgetragenen und von Realkennzeichen geprägten Schilderungen
bezüglich des Verschwindens seines Onkels und der damit zusammenhän-
genden Festnahme durch CID-Beamte lasse das SEM völlig ausser Acht.
Die glaubhaften Elemente würden gegenüber allfälligen Unstimmigkeiten
überwiegen, womit die Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu bejahen sei.
Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verschwinden seines Onkels
an eine Menschenrechtsorganisation gewandt und sich bereit erklärt, als
Zeuge gegen die Regierung auszusagen. Daneben sei er LTTE-Sympathi-
sant und Sohn eines früheren LTTE-Mitglieds. Gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Sri Lanka insbesondere
Personen, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden
zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sodann lägen
beim Beschwerdeführer gleich mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren vor, insbesondere die erwähn-
ten Verbindungen zu den LTTE. Zudem würde er aus der Schweiz, einem
Finanzmittelbeschaffungszentrum für die LTTE, zurückkehren, nachdem er
im Ausland um Asyl ersucht und sich mehr als zwei Jahre dort aufgehalten
habe. Er sei in der Heimat mehrmals vom CID gesucht worden, woran sich
erkennen lasse, dass man ihn als LTTE-Unterstützter im Verdacht gehabt
habe. Ferner verfüge er nicht mehr über einen gültigen Reisepass, was bei
einer Wiedereinreise ebenfalls einen Risikofaktor darstelle. Somit sei der
Beschwerdeführer als gefährdet anzusehen und müsse befürchten, bei ei-
ner Rückkehr bereits an Flughafen festgenommen und in der Folge Verhö-
ren sowie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausge-
setzt zu werden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, geriete er als Tamile
bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte und müsste
weiterhin mit einer Verfolgung durch das CID rechnen. Sodann habe sich
die Lage im Norden Sri Lankas seit dem Kriegsende kaum verbessert. Ge-
mäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen würden Personen mit
mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE nach wie vor verhaftet, wobei
Folter und Gewalt gegenüber Häftlingen weit verbreitet seien. Es gebe
auch immer noch zahlreiche Fälle von Verhaftungen zurückkehrender ta-
milischer Personen. Zudem dürfte durch die öffentlichen Strafprozesse ge-
gen die LTTE wegen Terrorismusfinanzierung am Bundesstrafgericht in
Bellinzona das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in besonderem
Masse auf Rückkehrer aus der Schweiz gerichtet sein. Zusammenfassend
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sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ver-
meintlichen Verbindung zu den LTTE sowie aufgrund seiner Exponierung
als Augenzeuge des Verschwindens seines Onkels asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Es müsse mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rück-
kehr noch am Flughafen Colombo inhaftiert und anschliessend verhört und
gefoltert würde. Damit habe er begründete Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung.
Der Eventualantrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wurde da-
mit begründet, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und
unzumutbar erweise. Dieser verstiesse gegen völkerrechtliche Bestimmun-
gen sowie das Non-Refoulement-Prinzip, da dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine reale Gefahr der Folterung sowie unmenschlicher Be-
handlung drohe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts sei der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zwar grundsätzlich zu-
mutbar, sofern individuelle Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz
eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf ein ge-
sichertes Einkommen – bejaht werden könnten. Die Eltern und ein Bruder
des Beschwerdeführers befänden sich zwar noch im Heimatland, sie seien
aber nach dessen Verschwinden von den Behörden unter Druck gesetzt
worden. Er könne deshalb nicht auf die Unterstützung seiner Familie zu-
rückgreifen. An seine frühere Arbeitsstelle könne er ebenfalls nicht zurück-
kehren, da er Angst vor einer erneuten Festnahme durch das CID habe.
Folglich müsste er im Versteckten beziehungsweise auf der Strasse leben
und geriete bei einer Rückkehr in eine persönliche Notlage, womit eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege.
4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM insbesondere zu den
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Dabei führte es aus,
der Beschwerdeführer reiche ein Schreiben seines Vaters an einen Parla-
mentsabgeordneten der (…) zu den Akten, in welchem dieser mit einigen
wenigen Sätzen schildere, dass sich sein Sohn in Gefahr befinde. Der Ab-
geordnete habe am selben Tag geantwortet und bestätige in einem kurzen
Satz, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Beide Schrei-
ben seien sehr knapp und allgemein abgefasst und beinhalteten keine De-
tails über die angeblich drohende Gefahr. Aus dem Schreiben des Abge-
ordneten gehe in keiner Weise hervor, dass dieser sich mit dem Fall des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Somit seien diese Unterla-
gen entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung sehr
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Seite 13
wohl lediglich als Parteibehauptung zu werten und hätten keinerlei Beweis-
kraft. Sodann belege die vor einem „Justice of Peace“ in H._______ abge-
gebene Erklärung lediglich, dass die Eltern des Beschwerdeführers diese
Aussage gemacht hätten; sie gebe aber keinerlei Aufschluss über eine tat-
sächliche Verfolgung oder Belästigung des Beschwerdeführers respektive
seiner Eltern durch Angehörige des CID. Anzumerken sei auch, dass es
sich beim Titel „Justice of Peace“ im sri-lankischen Kontext nicht um einen
Richter handle, sondern lediglich um eine Person, die ehrenamtlich einen
Posten bekleide, der unter anderem zur Beglaubigung von Zeugenaussa-
gen ermächtige. Das Dokument sei somit nicht mit einer eidesstattlichen
Erklärung vergleichbar.
4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass den mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismitteln durchaus Beweiswert zukomme.
Der betreffende Parlamentsabgeordnete sei eine bekannte und wichtige
Person. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Brief aufgesetzt und
ihn im Büro des Abgeordneten vorbeigebracht, wobei er ihm sein Anliegen
auch persönlich geschildert habe. Der Abgeordnete habe im Anschluss
eine in der Tat knappe Bestätigung erstellt, was aber nicht bedeute, dass
das Anliegen nur oberflächlich geprüft worden sei. Der Vater habe aus Res-
pekt nicht noch eine ausführlichere Antwort verlangen können, sei er doch
schon froh gewesen, dass der Abgeordnete sich Zeit für ihn genommen
habe. Das SEM habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert,
schriftliche Beweismittel zur Untermauerung seiner Aussagen beizubrin-
gen. Er sei dieser Aufforderung mit grosser Mühe nachgekommen und es
sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz nun sämtlichen Beweismitteln
zum Vornherein jeglichen Beweiswert abspreche. Zur Erklärung der Eltern
sei anzumerken, dass sie diese vor einer Person, die als (…) beim (…) von
H._______ arbeite und gleichzeitig auch Friedensrichter und zertifizierter
Übersetzer sei, abgegeben hätten. Entscheidend sei nicht, ob es sich da-
bei um eine eidesstattliche Erklärung handle, sondern dass die Erklärung
vor einer Amtsperson abgegeben und mithin behördlich verifiziert sei, dass
die Aussage von den Eltern des Beschwerdeführers stamme.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
D-5039/2018
Seite 14
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung
des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der
ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich
zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unter-
schiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden,
wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren
Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
5.2 Die Vorinstanz hat in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu
den Ereignissen im Jahr 2009 – dem Verschwinden des Onkels sowie dem
Aufenthalt im Flüchtlingscamp – verschiedene Widersprüche erkannt. Es
trifft denn auch zu, dass die diesbezüglichen Ausführungen an der BzP in
gewissen Punkten von jenen in der Anhörung abweichen. Bei der ersten
Befragung gab der Beschwerdeführer noch an, sein Onkel sei von
G._______ weggebracht worden, während er selbst dort geblieben sei (vgl.
A4, Ziff. 7.01). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung zuerst, sie
seien beide nach H._______ gebracht und erst dort getrennt worden (vgl.
A10, F28). Auf Nachfrage präzisierte er, sie seien zwar beide nach
H._______ mitgenommen worden, aber in verschiedenen Fahrzeugen; die
Trennung vom Onkel sei bereits in G._______ erfolgt (vgl. A10, F38). An-
gesichts des Umstands, dass die betreffenden Ereignisse im Jahr 2009
stattfanden und somit bei den Befragungen durch das SEM viele Jahre zu-
rücklagen, ist in diesen leicht abweichenden Darstellungen kein massgeb-
licher Widerspruch zu sehen. Bei den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Frage, ob sein Onkel von den Schüssen getroffen worden sei,
D-5039/2018
Seite 15
scheint es anlässlich der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen
zu sein. Im freien Bericht sprach er von einem Schuss ins Bein des Onkels.
Im Rahmen der Nachfragen führte er dagegen aus, dass die Soldaten auf
den Boden geschossen hätten und der Onkel nicht getroffen worden sei.
Aus den Antworten auf die folgenden Fragen geht hervor, dass der Be-
schwerdeführer offenbar die betreffende Frage (F32) nicht richtig verstan-
den hat; er bestätigt daraufhin mehrfach, der Onkel sei ins Bein getroffen
worden (vgl. A10, F32 – 35). Das SEM hielt aber zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, mit wel-
cher Menschenrechtsorganisation er damals im Flüchtlingscamp in
H._______ gesprochen habe. Bei der BzP sagte er noch aus, er habe einer
Menschenrechtsorganisation gemeldet, dass auf seinen Onkel geschos-
sen worden sei. Als später das IKRK Informationen gesammelt habe, habe
er diesem nichts erzählt, weil Leute des CID dort gewesen seien (vgl. A4,
Ziff. 7.01). Während seiner Anhörung erklärte er jedoch, dass er die Sache
mit seinem Onkel der Polizei und dem IKRK gemeldet und nur mit diesen
Kontakt gehabt habe (vgl. A10, F28 und F45). Kurz darauf führte er aus, es
seien auch noch andere Hilfsorganisationen vor Ort gewesen, denen sie
es auch gemeldet hätten. Als Erklärung für diese unterschiedlichen Aussa-
gen gab der Beschwerdeführer an, dass er sich namentlich nur noch an
das IKRK sowie die Polizei erinnern könne. Deshalb habe er nur diese bei-
den Einheiten erwähnt, obwohl es noch diverse andere Hilfsorganisationen
gegeben habe, mit denen sie auch gesprochen hätten (vgl. A10, F50 f.).
Dies vermag die Widersprüche aber nicht aufzulösen, zumal er vorher aus-
drücklich angab, sie hätten nur mit der Polizei und dem IKRK Kontakt ge-
habt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese Vorfälle rund sie-
ben respektive neun Jahre vor den Befragungen durch das SEM ereigne-
ten. Im Wesentlichen stimmen die Schilderungen hinsichtlich des Ver-
schwindens des Onkels sowie des anschliessenden Aufenthalts im Flücht-
lingscamp in H._______ denn auch überein. Verschiedene Beweismittel
wie die provisorische Identitätskarte, das „Return Form“ sowie das Bestä-
tigungsschreiben der Regierung belegen zudem den Aufenthalt der Familie
im Flüchtlingscamp. Sodann gab der Beschwerdeführer bei beiden Befra-
gungen zu Protokoll, dass er nach der Entlassung aus dem Camp zusam-
men mit seiner Grossmutter auf dem Polizeiposten in L._______
(H._______) sowie bei einer Menschenrechtsorganisation erneut eine An-
zeige wegen des Verschwindens seines Onkels gemacht habe (vgl. A4,
Ziff. 7.01 und A10, F28). Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 2009 trotz der ver-
einzelten Ungereimtheiten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als glaub-
haft einzustufen.
D-5039/2018
Seite 16
5.3
5.3.1 Anders zu beurteilen sind jedoch die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu den Vorfällen, welche zu seiner Ausreise im Jahr 2015 geführt ha-
ben sollen. Die Abweichungen zwischen den diesbezüglichen Schilderun-
gen anlässlich der BzP respektive der Anhörung sind erheblich, gerade in
Bezug auf zentrale Punkte des Geschehens. Es ist auch zu beachten, dass
diese Ereignisse bei der ersten Befragung teilweise weniger als ein Jahr
zurücklagen und eigentlich zu erwarten gewesen wäre, dass diese noch
eher präsent sind. Es bestehen aber gravierende Unterschiede bei sämtli-
chen Vorbringen, welche sich in den Monaten vor seiner Ausreise ereignet
haben sollen.
5.3.2 Bei der BzP führte der Beschwerdeführer aus, eine Menschenrechts-
organisation habe etwa im Januar 2015 mitgeteilt, dass sich Personen,
welche ihre Verwandten verloren hätten, bei der Stadtverwaltung von
F._______ melden sollen. Er sei zusammen mit seiner Mutter und seiner
Grossmutter dorthin gegangen und habe von seinem Onkel erzählt. Er sei
dabei gefragt worden, ob er bereit wäre, als Zeuge auszusagen. Dies habe
er bejaht, sofern es nicht den Medien mitgeteilt werde (vgl. A4, Ziff. 7.01
S. 9). Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe im No-
vember 2014 eine Vorladung einer Menschenrechtsorganisation nach
F._______ erhalten. Er sei mit seiner Grossmutter hingegangen und zu sei-
nem Onkel befragt worden (vgl. A10, F29 und F70 f.). Die Darstellungen
unterscheiden sich somit hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorladung, des In-
halts der Befragung sowie der Personen, welche ihn dabei begleitet haben
sollen.
5.3.3 Im Zusammenhang mit dem ersten Aufeinandertreffen mit Angehöri-
gen des CID im Juli 2015 sagte der Beschwerdeführer bei der BzP aus, die
CID-Leute seien plötzlich einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen. Sie
hätten ihn aufgefordert, mitzukommen, um ihn zu befragen. Unter einem
Baum hätten sie ihren Wagen parkiert, ihn befragt und beschuldigt, ein
ehemaliger LTTE-Rebell zu sein. Er habe dies verneint, woraufhin man ihn
gefragt habe, ob er an seinem Arbeitsplatz jemanden kenne, der bei den
LTTE gewesen sei, und ob er über Waffenverstecke der LTTE Bescheid
wisse (vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Bei der Anhörung führte er zu diesem Vorfall
aus, er sei auf dem Nachhauseweg plötzlich von CID-Leuten angehalten
worden. Sie hätten ihm gesagt, er sei schon mehrfach davor gewarnt wor-
den, sich für seinen Onkel einzusetzen, er solle sich doch um die wesent-
lichen Sachen in seinem Leben kümmern (vgl. A10, F29 und F74). Der Be-
schwerdeführer erklärte explizit, er sei sonst nichts gefragt worden (vgl.
D-5039/2018
Seite 17
A10, F75). Er sei nach Feierabend zu Fuss unterwegs gewesen und die
CID-Leute hätten den Gehweg blockiert, seien ausgestiegen und hätten
ihn befragt (vgl. A10, F77). Diese Version der Ereignisse ist nicht vereinbar
mit jener von der BzP, wonach er am Arbeitsplatz abgeholt und betreffend
seiner Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei. Entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung stimmen die entsprechenden
Schilderungen keineswegs überein.
5.3.4 Sodann finden sich ebenso markante Unterschiede bezüglich des
zweiten Aufeinandertreffens mit dem CID. Bei der ersten Befragung führte
der Beschwerdeführer aus, man habe ihn aufgefordert, in den Wagen der
CID-Leute einzusteigen. Als er sich geweigert habe, hätten sie ihn reinge-
zogen. Sie seien etwa einen Kilometer gefahren, hätten ihm dann die Au-
gen verbunden und seien ungefähr eine halbe Stunde weitergefahren (vgl.
A4, Ziff. 7.01 S. 9). Bei der Anhörung schilderte er dasselbe Ereignis da-
hingehend, dass auf dem Nachhauseweg ein Fahrzeug gekommen sei. Es
habe geheissen, dass er zur Befragung mitkommen solle. Als er ins Fahr-
zeug eingestiegen sei, seien ihm gleich die Augen verbunden worden und
sie seien etwa 10-15 Minuten gefahren (vgl. A10, F29). Neben diesen wi-
dersprüchlichen Angaben hielt das SEM auch zutreffend fest, dass der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Ausführungen zur Dauer des gesamten
Vorgangs gemacht hat sowie zur Anzahl an den Füssen aufgehängter Per-
sonen, die man ihm gezeigt habe. Weiter erwähnte er ein ihm angeblich
vorgespieltes Foltervideo bei der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage
(vgl. A10, F94).
5.3.5 Auch die Aussagen zum vorgebrachten dritten Zusammentreffen mit
Angehörigen des CID weichen in erheblichem Masse voneinander ab. Bei
beiden Befragungen gab er an, dass er sich am Strand von F._______ mit
seiner Freundin getroffen habe. Bei der BzP legte er aber dar, es seien
zwei CID-Leute gekommen, welche ihre Identitätskarten verlangt hätten.
Sie hätten ihn gefragt, ob er den Medien von den vergangenen Ereignissen
erzählt habe. Er habe dies verneint, woraufhin sie wieder gegangen seien
(vgl. A4, Ziff. 7.01 S. 9). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung
aus, die beiden CID-Leute hätten seine Identitätskarte kontrolliert und ge-
meint, er dürfe dort nicht bleiben; sie hätten ihn auch gleich von dort weg-
gejagt (vgl. A10, F29 S. 7).
5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu den Ereignissen, die seiner Ausreise vorangegangen
sein sollen, zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen.
D-5039/2018
Seite 18
Diese werden in der Beschwerdeschrift keineswegs entkräftet und lassen
sich auch nicht damit erklären, dass die Asylgründe bei der BzP nur sum-
marisch erhoben werden. Die Angaben in der relativ ausführlichen BzP
sind nicht einfach unvollständig oder unpräzise, sie widersprechen den
während der Anhörung gemachten Ausführungen in vielen teilweise zent-
ralen Punkten diametral. In den Akten finden sich auch keine konkreten
Hinweise auf eine ärztlich diagnostizierte Traumatisierung, welche – wie in
der Beschwerdeschrift angedeutet – allenfalls für Erinnerungslücken ver-
antwortlich sein könnte. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht,
glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise mehrmals vom CID be-
fragt respektive mitgenommen worden ist.
5.4 Ein Grossteil der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereich-
ten Beweismittel vermag im Wesentlichen lediglich dessen Identität, seine
Arbeitstätigkeit sowie den Aufenthalt seiner Familie im Flüchtlingscamp in
H._______ im Jahr 2009 zu belegen. Das in Kopie eingereichte Schreiben
der Human Rights Commission of Sri Lanka, in welchem der Eingang einer
Beschwerde vom (…) bestätigt wird, kann allenfalls als Indiz dafür angese-
hen werden, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm angegeben, nach
der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp das Verschwinden seines Onkels
angezeigt hat. Es ist aber auch anzumerken, dass aus dem Schreiben nicht
hervorgeht, aus welchem Grund die Beschwerde eingereicht worden war.
Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und der ebenfalls in Ko-
pie eingereichten Vorladung der „Presidential Commission to investigate
into complaints regarding missing persons“ vom (…) ist sodann nicht er-
sichtlich. Zudem liesse sich aus der Vorladung – selbst wenn diese als au-
thentisch angesehen würde – keineswegs ableiten, dass der Beschwerde-
führer danach im Laufe des Jahres 2015 durch Angehörige des CID ver-
folgt worden wäre. Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben ist die
Einschätzung des SEM, dass diese Beweismittel nicht geeignet seien,
seine Vorbringen zu belegen, als zutreffend anzusehen.
5.5 Auf Beschwerdeebene wurden ein Schreiben des Vaters des Be-
schwerdeführers vom (…) 2018 an einen tamilischen Parlamentsabgeord-
neten, dessen gleichentags verfasstes Antwortschreiben sowie eine be-
glaubigte Erklärung der Eltern zu den Akten gereicht. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung anmerkte, beschreibt der Vater in seinem Schreiben
in wenigen Sätzen die angebliche Gefährdungslage seines Sohnes. Dieser
sei – weil er vor Menschenrechtsorganisationen Aussagen darüber ge-
macht habe, was seinen Verwandten in der letzten Phase des Bürgerkriegs
geschehen sei – von Geheimdienstleuten entführt und am Leben bedroht
D-5039/2018
Seite 19
worden. Nachdem er in ein anderes Land gegangen sei, habe sich der Ge-
heimdienst bei ihnen zu Hause nach seinem Sohn erkundigt und sie be-
droht. Diese Angaben sind nicht nur sehr kurz und vage, sie geben auch
allein die Ansichten des Vaters wieder und sind vor dem Hintergrund der
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers als blosses Gefällig-
keitsschreiben zu werten. Das Antwortschreiben des Parlamentsabgeord-
neten umfasst gerade einmal zwei Sätze. Es hält fest, dass der Vater sein
Anliegen schriftlich und mündlich vorgetragen habe sowie dass er – der
Parlamentsabgeordnete – die Sache angeschaut habe und versichern
könne, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Wie in der
Replik ausgeführt wurde, verfasste der Abgeordnete das Schreiben direkt
im Anschluss an die Vorsprache des Vaters. Angesichts dieser Umstände
sowie des äusserst kurzen Schreibens kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Abgeordnete sich vertieft mit der Angelegenheit ausei-
nandergesetzt beziehungsweise überhaupt irgendwelche Abklärungen
dazu getroffen hätte. In der Erklärung der Eltern vor dem „Justice of Peace“
wird im Wesentlichen darum gebeten, den Beschwerdeführer nicht nach
Sri Lanka zurückzuschicken, weil infolgedessen sein Leben durch das CID
gefährdet wäre. Dabei handelt es sich lediglich um eine Einschätzung res-
pektive Behauptung der Eltern und es kann daraus nicht abgeleitet werden,
dass dem Beschwerdeführer tatsächlich eine (Lebens-)Gefahr durch An-
gehörige des CID drohen würde.
Es ist somit festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel ebenfalls nicht geeignet sind, eine frühere oder zukünftig dro-
hende Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden zu belegen. Die in der Replik geäusserte Kritik, dass das
SEM zuerst schriftliche Beweismittel verlange und den mühevoll beschaff-
ten Dokumenten schliesslich zum Vornherein jeden Beweiswert abspre-
che, erweist sich als unbegründet. Asylsuchende sind aufgrund ihrer Mit-
wirkungspflicht dazu verpflichtet, sämtliche relevanten Beweismittel einzu-
reichen. Das SEM hat den Beschwerdeführer auf diese Pflicht aufmerksam
gemacht und ihn aufgefordert, allfällige Beweismittel beizubringen. Es ist
aber an den schweizerischen Asylbehörden, die eingereichten Beweismit-
tel schliesslich zu prüfen und zu würdigen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung durch Ange-
hörige des CID nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ent-
sprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm zukünftig eine Ver-
folgung drohen würde. Er lebte nach dem Verschwinden des Onkels und
D-5039/2018
Seite 20
der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp viele Jahre unbehelligt in
H._______ und konnte problemlos einer Erwerbstätigkeit in J._______
nachgehen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
konnte, dass er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten war,
ist auch die angebliche behördliche Suche nach ihm, die im Anschluss an
seine legale Ausreise stattgefunden haben soll, als unglaubhaft anzuse-
hen.
Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus an-
deren Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2 Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus dem Vanni-Gebiet und
war aufgrund des sri-lankischen Bürgerkrieges mehrmals gezwungen, ih-
ren Wohnort zu wechseln. Der Beschwerdeführer selbst war zu keinem
Zeitpunkt Mitglied der LTTE, bezeichnet sich aber als deren Sympathisant.
Sein Vater sei einmal bei der Bewegung gewesen, dies aber in den Jahren
D-5039/2018
Seite 21
(…) (vgl. A10, F61). Gegen Ende des Krieges wurde die ganze Familie von
der SLA aufgegriffen und kam in ein Flüchtlingslager. Nach der Entlassung
aus diesem lebte die Familie in H._______, ohne dass sie in den folgenden
Jahren von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden behelligt worden wäre.
Der Beschwerdeführer konnte in dieser Zeit ohne Probleme einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen. Es gelang ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor
seiner Ausreise ins Visier der Sicherheitskräfte geraten und mehrmals von
Angehörigen des CID angehalten worden sei. Ebenso wenig konnte er
glaubhaft machen, dass die Behörden ihn später bei seinen Eltern gesucht
hätten respektive aktuell suchen würden. Es ist deshalb nicht davon aus-
zugehen, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Eintrag in die soge-
nannte „Stop-List“ besteht und er deswegen befürchten müsste, bei der
Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu wer-
den. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung
und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches
Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden,
und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lanki-
schen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Nachdem
die frühere LTTE-Mitgliedschaft des Vaters weder im Flüchtlingscamp noch
in den Jahren danach für die Familie Konsequenzen gehabt hat, ist auch
nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen bei einer Rück-
kehr in Schwierigkeiten geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass die lange zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft des Vaters den Behör-
den gar nicht bekannt ist oder von diesen angesichts des langen Zeitab-
laufs von mittlerweile rund (…) Jahren nicht mehr als relevante Verbindung
zur Bewegung angesehen wird. Der Beschwerdeführer selbst trat nie offen
als Anhänger der LTTE in Erscheinung und war weder im Heimatstaat noch
in der Schweiz (exil-)politisch tätig. Zwar ist er tamilischer Ethnie, verfügt
nicht mehr über einen gültigen Reisepass – er habe diesen nach der Aus-
reise dem Schlepper abgegeben (vgl. A4, Ziff. 4.02) – und hielt sich längere
Zeit in der Schweiz auf. Diese Umstände sind aber lediglich als schwach
risikobegründende Faktoren anzusehen, welche nicht geeignet sind, dazu
zu führen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden
als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die
bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es
gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Augenmerk der
Behörden in Sri Lanka in jüngster Zeit vermehrt auf Rückkehrende aus der
Schweiz gerichtet wäre aufgrund des Prozesses gegen LTTE-Anhänger
vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. Der Beschwerdeführer weist
kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer
Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf
D-5039/2018
Seite 22
sich ziehen würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Strafprozess in der
Schweiz im Zusammenhang mit den LTTE daran etwas ändern sollte. Un-
ter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen des sri-lankischen Re-
gimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und
ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür-
den.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
D-5039/2018
Seite 23
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Wie oben dargelegt wurde,
konnte er nicht glaubhaft machen, dass er damit rechnen müsste, bei einer
Rückkehr aufgrund seines Profils die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich zu ziehen und deshalb persönlich gefährdet wäre. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Refe-
renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
tober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung
der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Weg-
weisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter
Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
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Der Beschwerdeführer ist heute knapp (…) Jahre alt und leidet an keinen
aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er schloss die Schule mit ei-
ner Matura (A-Levels) ab und arbeitete mehrere Jahre lang als (…) bei der
(…) (vgl. A4, Ziff. 1.17.05). Von seiner Familie leben seine Eltern und ein
Bruder nach wie vor in H._______, ebenso mehrere Onkel und Tanten (vgl.
A4, Ziff. 3.01). In der Beschwerdeschrift wird die Auffassung vertreten, die-
ses Familiennetz erweise sich nicht als tragfähig, da die Angehörigen des
Beschwerdeführers von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien.
Wie aus den obenstehenden Erwägungen hervorgeht, ist es nicht glaub-
haft, dass die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise vom
CID behelligt worden ist. Andere Gründe für eine allenfalls fehlende Trag-
fähigkeit des Familiennetzes werden weder geltend gemacht noch lassen
sich solche den Akten entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine
gute Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie verschiedene Angehörige in
seiner Heimatregion, die ihn bei seiner wirtschaftlichen und sozialen Wie-
dereingliederung unterstützen können. Es ist deshalb nicht davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zumutbar anzusehen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die
Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
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11. September 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu ver-
zichten.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Dieser reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 eine aktualisierte Kos-
tennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 12.2 Stunden
à Fr. 300.– (im Falle des Obsiegens, bei Unterliegen sei der Stundenansatz
auf die gerichtsüblichen Ansätze von Fr. 220.– zu reduzieren) sowie Bar-
auslagen von Fr. 19.90 geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint vorliegend
als nicht angemessen. Angemessen scheint ein Aufwand von insgesamt
10 Stunden. Der Stundenansatz wird angesichts des Unterliegens auf
Fr. 220.– reduziert. Das amtliche Honorar ist somit auf insgesamt
Fr. 2‘391.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen
und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘391.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: