Abtei lung IV
D-5040/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), und
B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...), und
D._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
c/o Rroma Foundation,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5040/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden (Eltern) verliessen eigenen Angaben zu-
folge zusammen mit ihrem Sohn E._______ Kosovo am 10. September
2007 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder
am 17. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo sie noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe (EVZ) um Asyl nachsuchten. Am 10. Oktober 2007
wurden die Beschwerdeführenden (Eltern) im EVZ zum Reiseweg und
zu ihren Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 31. Januar
2008 in Bern-Wabern direkt durch das Bundesamt zu den Asylgründen
im Besonderen angehört.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie
seien Angehörige der Roma aus F._______ (Kosovo) und seien am
13. Januar 2007 in der Nähe von G._______, einem Dorf westlich von
F._______, in eine nächtliche Strassensperre geraten. Dabei seien sie
von einigen maskierten und bewaffneten Personen – mutmassliche
Angehörige der H._______ – angehalten worden, welche nach ihren
Ausweisen gefragt hätten. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt
worden, sein Name befinde sich auf ihrer Suchliste und er würde von
ihnen seit sieben Jahren als serbischer Kollaborateur gesucht.
Daraufhin sei die damals in der fünften Woche schwangere
Beschwerdeführerin nach ihrer Herkunft gefragt worden. Als sich der
Beschwerdeführer zu wehren versucht habe, sei er an den Händen
gefesselt und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei
daraufhin von zwei Männern weggeführt und vergewaltigt worden. Ihr
sei gedroht worden, sie müsste für die Täter künftig als Prostituierte
arbeiten und würde nun nicht mehr ein Kind eines „Majups“, sondern
eines ethnischen Albaners erwarten. Später sei während mehrerer
Minuten ein Gewehr auf den Beschwerdeführer gerichtet und ihm die
Identitätskarte abgenommen worden. Nachdem die Täter ihre
Telefonnummer auf seinem Mobiltelefon registriert hätten, sei er
aufgefordert worden, jeweils ihre Anrufe entgegenzunehmen und ihre
Anordnungen zu befolgen, ansonsten er sein Leben ihn Gefahr bringe.
Die Täter hätten ihm zudem gesagt, dass er nicht entkommen könne,
da sie auch zur Polizei und zur Kosovo Force (KFOR) Verbindungen
hätten, und ihm einen Brief ausgehändigt, mit der Aufforderung,
diesen täglich zu lesen, um sie nicht zu vergessen. Daraufhin seien die
Beschwerdeführenden entlassen worden. Wenige Tage später habe
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die Beschwerdeführerin ein Privatspital aufgesucht, wo sie wegen der
Vergewaltigung eine Abtreibung habe vornehmen lassen müssen.
Ausserdem habe sie sich zu einem Psychiater begeben, welcher ihr
Beruhigungsmittel verabreicht habe. In der Folge hätten Angehörige
der I._______ den Beschwerdeführer wiederholt telefonisch
aufgefordert, an ihren Veranstaltungen gegen die United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) teilzunehmen,
woraufhin er sich an drei Manifestationen in F._______ und J._______
beteiligt habe. Zudem sei er bis zur Ausreise sehr oft telefonisch mit
dem Tod bedroht worden. Einige Tage vor der Ausreise sei er von
einem ethnischen Albaner auf der Strasse angesprochen worden,
wobei ihm dieser die Faust ins Gesicht geschlagen habe. Als er einen
herannahenden Polizisten habe um Hilfe beten wollen, sei er von
diesem gestossen und zum Verschwinden aufgefordert worden. Kurz
vor der Ausreise hätten sich die Angehörigen der I._______ erneut
beim ihm gemeldet und ihn aufgefordert, sich zusammen mit seiner
Ehefrau an einen bestimmten Ort zu begeben, ansonsten er und seine
Familie umgebracht würden.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zur Stützung ihrer Vor-
bringen reichten die Beschwerdeführenden ein unterzeichnetes
I._______-Flugblatt, ein Schreiben einer Gynäkologin vom 20. Februar
2007 sowie einen Zeitungsbericht zu den Akten.
B.
Am 28. Dezember 2008 wurde in Biel/BE die Tochter K._______ der
Beschwerdeführenden geboren.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 13. Juli 2009 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzei tig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten zum Teil weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
insbesondere denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Zwar sei nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in eine nächtliche
Strassensperre der I._______ gelangt und eingeschüchtert worden
seien. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen wirkten jedoch
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bezüglich der geltend gemachten Intensität sowie deren zeitlichen
Dauer insgesamt konstruiert und aufgesetzt und liessen nicht auf
persönlich erlebte Ereignisse schliessen. Zudem sei, da es sich bei
der I._______ um eine kriminelle Vereinigung handle, erheblich daran
zu zweifeln, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich mit
diesen Personen zu treffen, für ihn offenbar ohne weitere Folgen
geblieben wäre. Sodann erhärte der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden keinerlei Anstrengungen unternommen hätten,
gegen die Täter vorzugehen – wobei ihre diesbezüglichen Erklärungen
nicht überzeugten – und ihr Domizil in F._______ erst kurze Zeit vor
ihrer Ausreise verlassen hätten, die Zweifel an den erwähnten
Verfolgungsvorbringen. Auch mangle es am erforderlichen engen
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
Ereignissen im Januar 2007 und der Ausreise im September 2007,
weshalb diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. In Kosovo
sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden
Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich
der Roma, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe
Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in
Kraft getretenen neuen kosovarischen Verfassung, sei auch nach dem
Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. In Kosovo würden mit der UNMIK und der
Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) zwei
internationale Missionen bestehen. EULEX sei formal den Vereinten
Nationen unterstellt und umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte
und Strafvollzugsbeamte. Die UNMIK stufe die I._______ als
terroristische Organisation ein und habe diese verboten. Die inter-
nationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS)
garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten in Kosovo vor Übergriffen der I._______ zu
schützen. Die Sicherheitskräfte intervenierten bei Übergriffen regel-
mässig und bei Straftaten würden auch Ermittlungen aufgenommen.
Zentrale Polizeifunktionen würden von internationalen Polizeikräften
wahrgenommen, und es bestünde die Möglichkeit, sich direkt an die
UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Die neue
kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten ausserdem um-
fassende Rechte zu. Mithin sei von einem adäquaten Schutz durch
den Heimatstaat auszugehen, weshalb die Befürchtung der Be-
schwerdeführenden, erneuten Übergriffen ausgesetzt zu werden, nicht
asylrelevant sei. Somit seien auch die zu den Akten gereichten Be-
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weisunterlagen nicht geeignet, diese Würdigung umzustossen. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Namentlich könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Ausnahme
einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund der
Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Be-
wegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben, ebenso sei der
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel
gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung sei – auch in Berück-
sichtigung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme – zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die
Fremdenpolizei, während des Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu
verzichten, sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und der Erlass allfälliger Verfahrenskosten im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Be-
gründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten; die Verfügung des
BFM vom 10. Juli 2009 sei, soweit die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen und
auch die Anordnung der Wegweisung sei nicht mehr zu überprüfen.
Schliesslich wurde, unter Vorbehalt der nachträglichen Erhebung eines
Kostenvorschusses, Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung
angesetzt, der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Ver-
fahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und die Ge-
suche um Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Stellung-
nahme abgewiesen.
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F.
Am 27. August 2008 liessen die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung einreichen, wonach sie teilunterstützt werden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Aus den Akten würde hervorgehen, dass sich der Wohnsitz
der Beschwerdeführenden (Eltern) von ihrer Geburt bis zur Ausreise
im September 2007 in Kosovo befunden habe. Ausserdem ergäben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie kein Anrecht auf
die Staatsbürgerschaft von Kosovo erhalten sollten. Schliesslich sei
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden – nebst
den in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnten individuell be-
günstigenden Voraussetzungen (überdurchschnittliche Ausbildung des
Beschwerdeführers) – über etliche Verwandte mit geregeltem Aufent-
halt in M._______, N._______ und der O._______ verfügten und es
auch in anderen Kulturkreisen üblich sei, dass enge Verwandte
einander unter vergleichbaren Umständen behilflich seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die am (...)
geborene Tochter der Beschwerdeführerin ist in das Be-
schwerdeverfahren einzubeziehen. Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 ist, wie vom Bundesver-
waltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 13. August 2009
festgestellt wurde, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG). Mithin ist auf die
Ausführungen in der Beschwerde, soweit diese die Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen betreffen, nicht einzugehen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 7
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4.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
gestellt worden ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
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2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen).
4.2.4 Was die Menschenrechtslage der ethnischen Minderheiten in
Kosovo anbelangt, führte die damals zuständige Beschwerdeinstanz,
die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in dem in Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 13 publizierten Urteil aus, die Lage in
Kosovo habe sich seit der Intervention der North Atlantic Treaty
Organiziation (NATO) im Jahre 1999 und dem Rückzug der serbischen
Truppen aus Kosovo zum Positiven verändert, da unter anderem durch
die 1999 eingesetzte KFOR der Schutz der ethnischen Minderheiten
verbessert worden sei. Nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts sind in der Folgezeit in Kosovo die bisher zu-
ständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch
gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann
zum heutigen Zeitpunkt vom Schutzwillen und auch von einer weit-
gehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicher-
heitsbehörden, namentlich der UNMIK, des KPS und der KFOR aus-
gegangen werden. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im
Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet,
sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden
Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des
UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen
Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Die all -
gemeine Lage der Ashkali, "Ägypter" und Roma hat sich indessen
nicht wesentlich verbessert; es konnten zwar nur noch vereinzelt
direkte Gewaltanwendungen gegen sie festgestellt werden, doch sind
sie nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Dis-
kriminierungen in den Bereichen Erziehung, Gesundheitsversorgung,
Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt (vgl. Schweizerische Flücht-
lingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der
SFH-Länderanalyse vom 26. April 2006; Updates der SFH-
Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009
[S. 15 ff.]). Auf die Beschwerdeführenden bezogen lässt sich aus dem
erwähnten SFH-Gutachten vom 26. April 2006 (vgl. S. 4) nicht
schliessen, dass die Sicherheit der Roma in F._______ im Verhältnis
zu derjenigen in anderen Siedlungsgebieten von Roma-
Gemeinschaften geringer wäre. In Würdigung der vorstehenden
Erwägungen vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung,
dass Angehörige ethnischer Minderheiten weiterhin grundsätzlich die
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Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um
Schutz vor Belästigungen Dritter zu ersuchen. Mithin lässt auch die
allgemeine Menschenrechtslage in Kosovo oder die Tatsache, dass
Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo verschiedenen
Diskriminierungen ausgesetzt sind, den Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine
generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohen-
den Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung
betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
4.3.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus
Kosovo im Allgemeinen betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht
in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE) 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden, der Weg-
weisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
(insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungs-
büro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien –
wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende
Lebensgrundlage und Beziehungsnetz – erfüllt seien. Diese Be-
urteilung ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig.
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Die Einzelfallabklärung muss – wie sich auch aus der Formulierung im
Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere")
ergibt, nicht zwingend in einer vor Ort durch das Schweizer Ver-
bindungsbüro beziehungsweise – seit deren Eröffnung Ende März
2008 – durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Unter-
suchung bestehen. Auf eine Abklärung vor Ort kann verzichtet werden,
wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände
aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise
einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten
befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist.
Der Beschwerdeführer ist seinen Aussagen zufolge in F._______
geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise am 10. September 2007
an der Adresse (...) gewohnt; er hat während zwölf Jahren die Grund-
und Mittelschule besucht und besitzt ein Diplom im Fach (...) und (...);
er verfügt über vielfältige Erwerbserfahrung, wobei er sowohl als
Hilfsarbeiter tätig war als auch gut bezahlte Arbeitsstellen innehatte. In
der Schweiz konnte er weitere berufliche Kenntnisse erwerben. Aus
den Akten geht weiter hervor, dass er in Kosovo ein Haus und ein Auto
besass. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester von ihm
sind weiterhin in Kosovo wohnhaft, während sich zwei weitere Brüder
in N._______ aufhalten und sich zwei weitere Schwestern je in
M._______ und in O._______ befinden. Nebst seiner Muttersprache
Romani spricht er sowohl Albanisch als auch Serbisch und verfügt
über gute Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin gab zu
Protokoll, sie sei in Ujz geboren und habe sich seit ihrer nach Brauch
erfolgten Heirat im Jahr 1999 beziehungsweise 2000 bis zur Ausreise
bei ihrem Lebenspartner in F._______ aufgehalten. Sie hat während
vier Jahren die Grundschule besucht, spricht nur Albanisch und war
als Hausfrau tätig. Ihre Mutter und eine Schwester sind in Kosovo
wohnhaft, während sich ihr Vater, eine weitere Schwester und ihre
beiden Brüder in der Schweiz aufhalten. Die Beschwerdeführenden
müssen nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr nach Kosovo unter
schlechten Bedingungen in einem Kollektivzentrum oder in einem
Lager leben zu müssen, sondern können sich bei ihren Verwandten
aufhalten oder gegebenenfalls in ihr Haus zurückkehren. Zudem
können sie – wie das BFM zutreffend bemerkte – auch auf die
Unterstützung ihrer weiteren im Ausland wohnhaften Verwandten
zählen. Es ist daher nicht zu befürchten, dass die noch rela tiv jungen
Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Kosovo in eine
konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten.
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4.3.3 Ihren Aussagen zufolge will die Beschwerdeführerin in Kosovo
nach einer Abtreibung einmal einen Psychiater aufgesucht haben.
Sodann wird im eingereichten Kurzattest vom 5. Februar 2008 durch
einen hiesigen Arzt für Allgemeine Medizin FMH (A25/3) lediglich be-
stätigt, dass sich die Beschwerdeführerin bei diesem wegen einer de-
pressiven Erkrankung in Behandlung befindet, wobei dieser Be-
stätigung eine Kopie mit dem Produktnamen Exefor (Psycho-
pharmakon) beigelegt war. In diesem Zusammenhang geht das
Bundesverwaltungsgericht mit den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung einig, wonach die psychiatrische Grundversorgung in
Kosovo weitgehend gewährleistet und eine Behandlung akuter
psychischer Erkrankungen ebenfalls möglich ist, der Beschwerde-
führerin in der Schweiz die erforderlichen Medikamente abgegeben
werden können und eine psychiatrische Behandlung erforderlichenfalls
in Kosovo fortgesetzt werden kann. Im Übrigen steht es den Be-
schwerdeführenden frei, beim BFM eine Rückkehrhilfe (zwecks Über-
nahme der Medikamentenkosten) zu beantragen. Beizufügen bleibt,
dass die Aktenlage auf eine inzwischen eingetretene Verbesserung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin schliessen lässt,
zumal in der Rechtsmitteleingabe von einer weiteren Behandlungs-
bedürftigkeit keine Rede ist. Mithin sprechen auch keine medizinischen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
4.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der
Wegweisung auch in Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar
bezeichnet werden.
4.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe
eingewendet, die Vorinstanz habe nicht überprüft, ob die Beschwerde-
führenden gestützt auf die Gesetze des Staates Kosovo ein Anrecht
auf dessen Staatsbürgerschaft hätten. Dazu ist festzuhalten, dass aus
den von ihnen in Kopie eingereichten UNMIK-Geburtsurkunden
hervorgeht, dass sie in Kosovo geboren sind. Sodann wird durch die
im Original eingereichte UNMIK-Zivilstandsbescheinigung des Be-
schwerdeführers dessen Geburtsort bestätigt, während die Be-
schwerdeführerin eine UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte, in
welcher ihr Geburtsort ebenfalls verzeichnet ist. Zwar hat sich eigenen
Angaben zufolge der Beschwerdeführer während des Krieges in
Serbien und die Beschwerdeführerin in Albanien aufgehalten. Aus den
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Akten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführenden am 1. Januar 1998 nicht in Kosovo wohnhaft
waren. Schliesslich ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung
der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu verweisen, welche sich als
zutreffend erweisen. Mithin sind keine praktischen Vollzugshindernisse
erkennbar, die einer Rückkehr nach Kosovo entgegenstehen könnten,
weshalb die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei den
heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG).
4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu -
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach-
dem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängig-
machung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Akten-
lage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden auszugehen ist, ist in Gutheissung des ent-
sprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-5040/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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