B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5041/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2016 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass er das Asylgesuch am 29. August 2016 zurückzog und am 9. Sep-
tember 2016 freiwillig nach Georgien zurückkehrte,
dass er am 2. August 2017 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass das SEM ihn am 11. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg und summa-
risch zu den Asylgründen befragte (Befragung zur Person, BzP),
dass der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gab, man habe ihm in Ge-
orgien Drogen untergeschoben und ihn zu einer Gefängnisstrafe von zehn
Jahren verurteilt,
dass er im Gefängnis an Hepatitis C erkrankt sei und seine Wirbelsäule bei
Misshandlungen derart in Mitleidenschaft gezogen worden sei, dass er
während dreier Monate nicht mehr habe gehen können,
dass die georgischen Behörden an all seinen Krankheiten schuld seien,
dass er im (…) 2013 nach drei Jahren und neun Monaten im Rahmen einer
Amnestie aus dem Gefängnis entlassen worden sei und sich im Dorf seines
Vaters niedergelassen habe,
dass die georgische Polizei ihn jedoch auch dort nicht in Ruhe gelassen
und ihn immer wieder zu Drogentests aufgeboten habe,
dass er im Jahr 2014 in Dänemark und in Deutschland und im (…) 2015 in
Schweden um Asyl nachgesucht habe,
dass er im September 2016 wegen seiner Familie aus der Schweiz nach
Georgien zurückgekehrt sei, wo er immer wieder Probleme mit der georgi-
schen Polizei gehabt habe,
dass er am 19. Juli 2017 in Frankreich um Asyl ersucht habe, dort jedoch
keine Sozialhilfe erhalten und während eineinhalb Monaten auf der Strasse
gelebt habe,
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dass er drogenabhängig gewesen sei, seit 14 Tagen jedoch keine Drogen
mehr konsumiere und Methadon erhalte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 7. Sep-
tember 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Staatssekretariat gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf sein Asyl-
gesuch sei einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der eu-
ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) unter an-
derem ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2017 in Frankreich
um Asyl ersucht hatte,
dass das SEM aufgrund dieses Sachverhaltes am 21. August 2017 die
französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass die französischen Behörden am 23. August 2017 das Übernahmeer-
suchen des SEM vom 21. August 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO guthiessen (vgl. SEM-act. B13/1 und B14/1),
dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich ge-
geben ist,
dass dieser im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren am 11. Au-
gust 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit
Frankreichs im Wesentlichen vorbrachte, die französischen Behörden hät-
ten ihn nicht wirklich unterstützt und ihm keine Unterkunft zur Verfügung
gestellt (vgl. act. B6/11 S. 5 und 8 f.),
dass – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte
– diese Aussagen die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
vorbringt, er könne nicht nach Frankreich zurückkehren, weil er dort zwei
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Monate auf der Strasse verbracht habe, die dortigen Aufnahmebedingun-
gen menschenunwürdig seien, und der Zugang zum Asylverfahren nicht
gewährleistet sei,
dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf diverse Quellen aus den
Jahren 2010 bis 2014, welche keinen Bezug zu seiner Person erkennen
lassen, kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen vermag, wonach
die französischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den eingereichten Akten des Asylverfahrens in Frankreich vielmehr
zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer dort Zugang zu einem indi-
viduellen Asylverfahren erhalten hat und die französischen Behörden sich
ausdrücklich bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer wieder aufzuneh-
men, nachdem dieser die Behandlung seines dort am 19. Juli 2017 einge-
reichten Asylantrags nicht abgewartet hat, sondern offenbar bereits am
1. August 2017 in die Schweiz weitergereist ist (vgl. act. B6/11 S. 7),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme überzeugend darzutun vermag, Frankreich würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung
im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Frankreich werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land
zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Frankreich keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung
seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde,
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dass sodann zu prüfen ist, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt,
dass der drogenabhängige Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab,
er leide an Hepatitis C, habe Probleme mit dem Rücken, den Nerven und
psychische Schwierigkeiten, und allenfalls auch Diabetes (vgl. act. B6/11
S. 9), und ihm in der Schweiz offenbar Methadon abgegeben wurde (vgl.
act. B5/1 und B9/2),
dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zu sei-
nem Gesundheitszustand äussert, keine ärztlichen Berichte einreicht und
auch nicht vorbringt, Frankreich würde ihm die allenfalls erforderliche me-
dizinische Versorgung und/oder die Abgabe von Methadon verweigern,
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt
und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Be-
schwerdeführer die erforderliche medizinische Gesundheitsversorgung –
welche zumindest die Notversorgung und unbedingt erforderliche Behand-
lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst – zu
gewähren,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Frankreich dem Be-
schwerdeführer eine unbedingt notwendige und dort erhältliche medizini-
sche Behandlung vorenthalten werde,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers
gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte,
dass dem Staatssekretariat bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
rechtswidrige Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es demzufolge keinen Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: